- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Sächsisches LAG, Urteil vom 28.11.2014, 3 Sa 232/14
Schlagworte: | Wiedereinstellung, Wiedereinstellung: Zusage | |
Gericht: | Sächsisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 3 Sa 232/14 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 28.11.2014 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 28.03.2014, 10 Ca 4142/12 | |
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 3 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2014
für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 28.03.2014 – 10 Ca 4142/12 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen betreffend den Ausspruch unter den Ziffern 45 und 46 sowie betreffend den Zinsausspruch unter den übrigen Ziffern abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für die Zeit vom 01. bis 25.04.2013 in Höhe von 4.159,31 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat Zinsen auf die Forderungen aus den Ziffern 1 bis 44 ab dem 01.06.2013 zu zahlen.
Im Hinblick auf die Vergütungsforderungen des Klägers für die Zeit vom 26.04. bis 31.05.2013 sowie im Hinblick auf die weitergehenden Zinsforderungen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
– Seite 2 –
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.05.2013.
Der Kläger war seit dem 01.09.1971 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. In der Folge der Ausgliederung des Breitbandkabelgeschäfts wurde der Kläger ab dem 01.10.1999 von der Beklagten beurlaubt. Gleichzeitig begründete der Kläger ein Arbeitsverhältnis mit der ... & ... GmbH & Co. KG und war in der Folge allein für diese tätig.
Mit Vertrag vom 30.04.2005 beendeten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.12.2005. Des Weiteren trafen sie u. a. folgende Vereinbarungen:
§ 2 Regelung zum Rückkehrrecht
1. Der Arbeitnehmer erhält in Zusammenhang mit dem bei der ... & ... GmbH & Co. KG, Region ... bzw. deren Rechtnachfolger bestehenden Arbeitsverhältnis ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht zur ... AG, dessen Modalitäten sich abschließend aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1 (Schuldrechtlicher Vereinbarung vom 08.05.2005), die Bestandteil dieses Vertrages ist, ergeben. (...)
Die in Bezug genommene „Schuldrechtliche Vereinbarung“ vom 08.05.2005 zwischen der Beklagten, mehreren Kabelgesellschaften und der Gewerkschaft ... hat u. a. folgenden Wortlaut:
1. Die ... AG räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zur ... AG ein.
a) innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),
b) nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht). (...)
2. Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn
a) das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird
oder (...)
– Seite 3 –
3. Der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach der Ziffer 1 frühestens 6 Monate nach Beginn des Rückkehrzeitraums für das allgemeine Rückkehrrecht Gebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffern 1 a. und b. eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rück-kehrrechts nach Ziffer 1 b. i. V. m. 2 a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ab-lauf der für den Arbeitgeber (Kabelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen Kündigungsfrist statt, soweit diese länger ist als die drei-monatige Ankündigungsfrist. (...)
4. Im Falle der Rückkehr finden ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-Tarifverträge der ... AG Anwendung. Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der ... AG weiter beschäftigt worden. (...)
5. Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrags beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt und ein eventueller Rechtsstreit nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden hat. (...)
6. Derzeit noch von der ... AG zu einer Kabelgesellschaft beurlaubte Arbeitnehmer erhalten ein Angebot zur Annahme dieser schuldrechtlichen Vereinbarung bei gleichzeitiger Beendigung der Beurlaubung sowie Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur ... AG.
Mit Schreiben vom 09.12.2008 kündigte die ...GmbH & Co. KG das Arbeitsverhältnis des – aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften ordentlich nicht mehr kündbaren – Klägers aus betriebsbedingten Gründen wegen Wegfalls seines Arbeitsplatzes außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 31.07.2009. Die Kündigung war Teil einer umfangreichen Restrukturierung im Bereich Technical Operations („M“), in deren Verlauf am 12.11.2008 ein Interessenausgleich und Sozialplan geschlossen wurde. Den nachfolgenden Kündigungsschutzprozess beendeten der Kläger und die ...GmbH & Co. am 18.06.2009 vor dem Arbeitsgericht Leipzig durch nachfolgenden Vergleich:
1. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Kündigung der Beklagten vom 09.12.2008 mit Ablauf des 31.07.2009 aus betriebsbedingten Gründen enden wird.
2. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger neben den ihm nach Maßgabe des Sozialplans über „Magellan“ – Restrukturierung des Bereichs Technical Operations – vom 12.11.2008 zu-stehenden Ansprüchen eine Einmalzahlung in Höhe von 14.000,00 € brutto zu zahlen.
3. Es besteht Einigkeit, dass Ansprüche aus der Konzernbetriebsvereinbarung „Zusatzprämie Magellan“ vom 12.11.2008 nicht bestehen.
– Seite 4 –
4. Die Ansprüche aus Ziffer 2 dieses Vergleichs entstehen mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sind binnen eines Monats nach ihrem Entstehen zur Zahlung fällig.
5. Der Kläger verpflichtet sich, sämtliche noch in seinem Besitz befindlichen Gegen-stände, Betriebsmittel und Geschäftsunterlagen der Beklagten, auch solche in elektronischer Form sowie einschließlich Kopien hiervon, spätestens am 31.07.2009 an die Beklagte (Niederlassung ...) zurückzugeben.
6. Der Kläger verpflichtet sich, auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses über den Inhalt dieses Vergleichs gegenüber jedermann Verschwiegenheit zu wahren, es sei denn, er ist gesetzlich zur Auskunft verpflichtet. Für den Fall der Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung ist der Kläger zu Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttogehalts verpflichtet.
7. Im Übrigen bleiben die einschlägigen Bestimmungen des Interessenausgleichs und Sozialplans vom 12.11.2008 („Magellan“) unberührt, sofern in diesem Vergleich keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
8. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
Mit Schreiben vom 10.12.2008 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 16.07.2013; Bl. 125 d. A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass er von seinem besonderen Rückkehrrecht gemäß der Schuldrechtlichen Vereinbarung Gebrauch mache, und forderte die Beklagte auf, ihm mitzuteilen, an welchem Ort er am 01.08.2009 seine Arbeit aufnehmen könne. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15.12.2008 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 16.07.2013; Bl. 133/134 d. A.) mit, dass sie seinem Antrag nicht entsprechen könne, da ein Rückkehrrecht nur für Arbeitnehmer bestehe, die bis zum 31.12.2008 zu ihr zurückgekehrt seien. In der Folge bot der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.07.2009 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 16.07.2013; Bl. 135/136 d. A.) nochmals seine Arbeitskraft ab dem 01.08.2009 an und bat erneut um Mitteilung, wo er sich zur Arbeitsaufnahme melden solle.
Am 19.01.2009 erhob der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht Leipzig mit dem An-trag, die Beklagte zu verurteilen, ihm mit Wirkung vom 01.08.2009 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu unterbreiten, wonach er als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in Vergütungsgruppe T 8 Stufe 4 nach § 10 des Entgeltrahmentarifvertrages zu beschäftigen ist und die Tarifverträge der ... AG in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Parteien vereinbart gelten. Mit Urteil vom 27.07.2012 – 12 Ca 468/12 – entsprach das Arbeitsgericht dem klägerischen An-
– Seite 5 –
trag. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde vom Sächsischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 28.02.2013 – 6 Sa 562/12 – zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist seit dem 26.04.2013 rechtskräftig.
Erstmals im November 2009 und dann mit Schreiben vom 27.10.2011 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 16.07.2013; Bl. 217 d. A.) sowie vom 21.09.2012 (Anlage zur Klageschrift vom 02.11.2012; Bl. 19 ff. d. A.) ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Entgeltansprüche für die Zeit ab dem 01.08.2009 geltend machen. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte hierauf nicht. In der Folge hat der Kläger am 02.11.2012 vor dem Arbeitsgericht Leipzig die streitgegenständliche Klage erhoben, mit der er – nach Klageerweiterungen – Vergütungsansprüche für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.05.2013 verfolgt.
Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 29.11.2012 (Bl. 39 d. A.), und damit noch vor Verkündung des Urteils des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 28.02.2013, das vom Arbeitsgericht unter dem 27.07.2012 ausgeurteilte Vertragsangebot an. Anfang Mai 2013 legte die Beklagte einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit Datum vom 07.05.2013 vor, den der Kläger Ende Mai 2013 unterzeichnete und auf dessen Basis er seit dem 01.06.2013 von der Beklagten beschäftigt und vergütet wird.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund seiner Annahme des Vertragsangebots der Beklagten sei rückwirkend für die Zeit ab dem 01.08.2009 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden. Aufgrund der erfolglosen Aufforderungen, ihm Arbeit zuzuweisen, habe sich die Beklagte ab dem 01.08.2009 im Annahmeverzug befunden mit der Folge, dass sie verpflichtet sei, ihm die vereinbarte Vergütung zu gewähren. Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet, ihm die Vergütung ab dem 01.08.2009 als Schadenersatz zu bezahlen, da sie die vertragliche Pflicht, ihm ein Arbeitsvertragsangebot für die Zeit ab dem 01.08.2009 zu unterbreiten, schuldhaft verletzt habe.
– Seite 6 –
Der Kläger hat nach teilweiser Klagerücknahme und einem Teilvergleich noch beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat August 2009 in Höhe von 4.519,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2009 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat September 2009 in Höhe von 4.519,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2009 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Oktober 2009 in Höhe von 4.519,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2009 zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat November 2009 in Höhe von 4.519,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.12.2009 zu zahlen;
5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Dezember 2009 in Höhe von 4.519,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2010 zu zahlen;
6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Januar 2010 in Höhe von 4.632,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2010 zu zahlen;
7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Februar 2010 in Höhe von 4.632,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.03.2010 zu zahlen;
8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat März 2010 in Höhe von 4.632,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2010 zu zahlen;
9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat April 2010 in Höhe von 4.632,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
– Seite 7 –
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2010 zu zahlen;
10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Mai 2010 in Höhe von 4.632,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.06.2010 zu zahlen;
11. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Juni 2010 in Höhe von 4.632,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2010 zu zahlen;
12. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Juli 2010 in Höhe von 4.632,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.08.2010 zu zahlen;
13. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat August 2010 in Höhe von 4.632,59 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.508,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2010 zu zahlen;
14. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat September 2010 in Höhe von 4.632,59 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.508,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2010 zu zahlen;
15. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Oktober 2010 in Höhe von 4.632,59 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.508,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2010 zu zahlen;
16. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat November 2010 in Höhe von 4.632,59 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.508,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.12.2010 zu zahlen;
17. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Dezember 2010 in Höhe von 4.632,59 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.508,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2011 zu zahlen;
– Seite 8 –
18. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Januar 2011 in Höhe von 4.632,59 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.508,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2011 zu zahlen;
19. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Februar 2011 in Höhe von 4.632,59 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.508,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.03.2011 zu zahlen;
20. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat März 2011 in Höhe von 4.632,59 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.508,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2011 zu zahlen;
21. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat April 2011 in Höhe von 4.778,47 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.508,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2011 zu zahlen;
22. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Mai 2011 in Höhe von 4.778,47 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.508,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.06.2011 zu zahlen;
23. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Juni 2011 in Höhe von 4.778,47 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.508,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2011 zu zahlen;
24. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Juli 2011 in Höhe von 4.778,47 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.508,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.08.2011 zu zahlen;
25. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat August 2011 in Höhe von 4.778,47 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.508,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2011 zu zahlen;
– Seite 9 –
26. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat September 2011 in Höhe von 4.778,47 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.508,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2011 zu zahlen;
27. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Oktober 2011 in Höhe von 4.778,47 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.508,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2011 zu zahlen;
28. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat November 2011 in Höhe von 4.778,47 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.508,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.12.2011 zu zahlen;
29. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Dezember 2011 in Höhe von 4.778,47 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.508,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2012 zu zahlen;
30. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Januar 2012 in Höhe von 4.778,47 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.407,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2012 zu zahlen;
31. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Februar 2012 in Höhe von 4.778,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.03.2012 zu zahlen;
32. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat März 2012 in Höhe von 4.778,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2012 zu zahlen;
33. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat April 2012 in Höhe von 4.778,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2012 zu zahlen;
– Seite 10 –
34. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Mai 2012 in Höhe von 4.888,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.06.2012 zu zahlen;
35. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Juni 2012 in Höhe von 4.888,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2012 zu zahlen;
36. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Juli 2012 in Höhe von 4.888,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.08.2012 zu zahlen;
37. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat August 2012 in Höhe von 4.888,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2012 zu zahlen;
38. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat September 2012 in Höhe von 4.888,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2012 zu zahlen;
39. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Oktober 2012 in Höhe von 4.888,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2012 zu zahlen;
40. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat November 2012 in Höhe von 4.888,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.12.2012 zu zahlen;
41. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Dezember 2012 in Höhe von 4.888,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2013 zu zahlen;
42. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Januar 2013 in Höhe von 4.991,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2013 zu zahlen;
43. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Februar 2013 in Höhe von 4.991,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
– Seite 11 –
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.03.2013 zu zahlen;
44. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat März 2013 in Höhe von 4.991,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2013 zu zahlen;
45. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat April 2013 in Höhe von 4.991,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2013 zu zahlen;
46. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für den Monat Mai 2013 in Höhe von 4.991,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.06.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat die vom Kläger mit den vorstehenden Anträgen geltend gemachten Ansprüche in der Kammerverhandlung vom 07.03.2014 der Höhe nach unstreitig gestellt (vgl. Protokoll vom 07.03.2014; Bl. 277 d. A.) und im Übrigen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, ein Anspruch aus Annahmeverzug scheide bereits nach allgemeinen zivilrechtlichen Prinzipien aus, weil in den streitgegenständlichen Monaten, in denen der Kläger seine Arbeitsleistung habe erbringen wollen, zunächst kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Dieses sei erst rückwirkend durch die Annahmeerklärung des Klägers nach Rechtskraft des Urteils des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 28.02.2013 begründet worden. Vor diesem Hintergrund habe keine Obliegenheit bestanden, die Arbeitsleistung des Klägers im Streitzeitraum entgegenzunehmen. Auch ein Schadenersatzanspruch nach §§ 280, 286 BGB komme nicht in Betracht. Insoweit fehle es an der haftungsausfüllenden Kausalität. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er ein früheres Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages in jedem Zeitpunkt nach der Erhebung seiner Wiedereinstellungsklage angenommen hätte. Ein solcher Nachweis sei auch ausgeschlossen, da der Kläger sich, wie seine Antragstellung belege, nicht habe binden,
– Seite 12 –
sondern sich vielmehr vorbehalten wollen, ob er das Vertragsangebot annehme oder nicht.
Mit seinem der Beklagten am 02.04.2014 zugestellten Urteil vom 28.03.2014 hat das Arbeitsgericht nach den Anträgen des Klägers erkannt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 02.05.2014 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung, die sie am 02.07.2014 begründet hat, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung auf ihren am 08.05.2014 eingegangenen Antrag bis zum 02.07.2014 verlängert worden war.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, das Urteil des Arbeitsgerichts sei in vielerlei Hinsicht fehlerhaft. So habe es das Arbeitsgericht zu Unrecht unterlassen, zwischen den Zeiträumen vor und nach dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages zu differenzieren. In der Zeit vor dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages sei ein Anspruch aus Annahmeverzug bereits deshalb abzulehnen, weil der Kläger bis zur Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet gewesen sei, seine Arbeitsleistung zu erbringen und damit gleichzeitig für sie keine Obliegenheit bestanden habe, die vom Kläger angebotene Arbeitsleistung anzunehmen. An diesem Befund ändere sich nichts durch die rückwirkende Begründung des Arbeitsverhältnisses. Dem Kläger sei eine Arbeitsleistung für die Vergangenheit unmöglich. Des Weiteren sei es mit der Zivilrechtslogik nicht zu vereinbaren, ihr ursprünglich rechtmäßiges Verhalten allein wegen der rückwirkenden Begründung des Arbeitsverhältnisses als rechtswidrig anzusehen. Dies gelte erst Recht, wenn man berücksichtige, dass das Zustandekommen des Arbeitsvertrages noch von der Annahmeerklärung des Klägers abhängig gewesen sei und damit nicht in ihren Händen gelegen habe. Unabhängig davon liege auch kein ordnungsgemäßes Angebot zur Arbeitsleistung betreffend die Zeit ab dem 01.08.2009 vor. Ein wörtliches Angebot vor dem fingierten Vertragsbeginn sei nicht möglich. Der Antrag im Wiedereinstellungsprozess beinhalte kein Angebot der Arbeitsleistung, da sich der Kläger die Annahme des Vertragsangebotes noch vorbehalten habe. Zudem fehle es aufgrund der Antragstellung und des damit verbundenen Vorbehalts der Angebotsannahme an der für einen Anspruch aus Annahmeverzug erforderlichen Leistungsbereitschaft des Klä-
– Seite 13 –
gers. Ferner sei ihr vor der Annahme des Vertragsangebots durch den Kläger eine Annahme der Leistung unzumutbar gewesen. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche aufgrund Nichteinhalten der tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Ein Schadenersatzanspruch scheide für die Zeit bis zum Zustandekommen des Arbeitsvertrages gleichfalls aus. Der Kläger habe durch eine ihrerseits verspätete Abgabe eines Vertragsangebotes keinen ersatzfähigen Schaden erlitten. Hätte sie ein Vertragsangebot abgegeben, wäre allein hierdurch noch kein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen, da sich der Kläger durch seine Antragstellung eine Annahme vorbehalten habe. Entsprechend sei der „Schaden“ in Form des entgangenen Arbeitsentgeltes ihr nicht zurechenbar. Zudem habe sie einen etwaigen Schuldnerverzug nicht zu vertreten, da sie sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden habe. Jedenfalls müsse sich der Kläger alle Vorteile anrechnen lassen, die er erzielt habe. Hierzu zählten nicht nur ein anderweitiger Verdienst oder der Bezug von Arbeitslosengeld, sondern auch etwaige Leistungen der Kabelgesellschaft, insbesondere die im Vergleich vereinbarte „Einmalzahlung“ in Höhe von 14.000,00 € brutto.
Für die Zeit nach dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages bis zum 31.05.2013 sei ein Vergütungsanspruch gleichfalls ausgeschlossen. Der Kläger habe bis zum 31.05.2013 – unstreitig – keine Arbeitsleistung erbracht. Dass der Kläger seine Arbeitsleistung in dieser Zeit in annahmeverzugsbegründender Weise angeboten habe, habe das Arbeitsgericht nicht festgestellt. Ein Schadenersatzanspruch scheide für diesen Zeitraum gleichfalls aus, da ihr in der Folge der Fiktion der Angebotserklärung keine haftungsbegründende Pflichtverletzung mehr zur Last gelegt werden könne.
Schließlich sei die Entscheidung des Arbeitsgerichts (auch) im Hinblick auf den Zinsausspruch fehlerhaft. Sie habe frühestens nach dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages in Schuldnerverzug geraten können. Im Falle eines Schadenersatzanspruchs seien allenfalls Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
– Seite 14 –
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 28.03.2014 – 10 Ca 4142/12 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und verteidigt die angegriffene Entscheidung mit Rechtsausführungen als zutreffend.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 (Bl. 655 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe :
I.
Auf die aufgrund ihres Beschwerdewertes gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie ausgeführte Berufung der Beklagten ist das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 28.03.2014 – 10 Ca 4142/12 – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit das Arbeitsgericht den Anträgen des Klägers auch für die Zeit vom 26.04. bis 31.05.2013 entsprochen und ihm Verzugszinsen ab dem jeweils 1. des Folgemonats zugesprochen hat. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet und daher zurückzuweisen.
– Seite 15 –
A.
Zutreffend ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte dem Kläger Vergütung für die Zeit vom 01.08.2009 bis 25.04.2013 schuldet. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 611 Abs. 1, 326 Abs. 2 BGB.
1. Zwischen den Parteien hat im vorgenannten Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestanden, nachdem der Kläger das gemäß § 894 Satz 1 ZPO fingierte Vertragsangebot der Beklagten spätestens durch seine Unterschrift unter den neuen Arbeitsvertrag Ende Mai 2013 angenommen hat.
2. Durch die rückwirkende Begründung des Arbeitsverhältnisses war dem Kläger die Erbringung der Arbeitsleistung im Zeitraum vom 01.08.2009 bis 25.04.2013 unmöglich. Dies hindert das Vorliegen eines Gläubigerverzuges auf Seiten der Beklagten und damit einen Anspruch des Klägers nach § 615 Satz 1 BGB.
a) Die gesetzlichen Regelungen betreffend Annahmeverzug und Leistungsunmöglichkeit schließen sich aufgrund unterschiedlicher Voraussetzungen und Wirkungen gegenseitig aus (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1960 – 5 AZR 545/59 – Rz. 11, zitiert nach Juris). Andererseits führt nicht jede „Unmöglichkeit“, die Arbeitsleistung zu erbringen, zur Anwendung der Regelung des § 326 BGB, denn ansonsten bliebe für die Anwendung von § 615 Satz 1 BGB kein Raum. Da die Arbeitsleistung absolute Fixschuld ist, führt jeder Verzug bei der Annahme der Arbeitsleistung gleichzeitig zur Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Arbeitnehmer (vgl. MükoBGB-Henssler, 6. Auflage, § 615 Rz. 3, Richardi NZA 2002, 1004, 1006 f. und BAG, a.a.O.). Es bedarf daher der Abgrenzung von Annahmeverzug im Sinne von § 615 Satz 1 BGB und Unmöglichkeit im Sinne von § 326 Abs. 2 BGB. Insoweit geht das Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) davon aus, dass unter Annahmeverzug das Unterbleiben der Arbeitsleistung zu verstehen sei, das durch die Weigerung der Annahme der vom Arbeitnehmer angebotenen Arbeit durch den Arbeitgeber entsteht. Eine Arbeitsleistung sei dagegen dann "unmöglich" im rechtstechnischen Sinn, wenn man unterstelle, der Arbeitgeber sei zur Annahme der Arbeit bereit, und
– Seite 16 –
dem Arbeitnehmer sei unter dieser Hypothese die Arbeitsleistung gleichwohl nicht möglich gewesen. In der Literatur wird dagegen (wohl überwiegend) die Auffassung vertreten, § 615 Satz 1 BGB regele alle Fälle der „Annahmeunmöglichkeit“, gleichgültig, ob der Arbeitgeber nicht willens oder nicht fähig sei, die Leistung anzunehmen (vgl. MükoBGB-Henssler, 6. Auflage, § 615 Rz. 8 und Richardi NZA 2002, 1004, 1008). Im Ergebnis soll die Vergütungspflicht gemäß § 615 Satz 1 BGB grundsätzlich dann bestehen bleiben, wenn das Unterbleiben der Arbeitsleistung auf einem Umstand beruht, der der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzuordnen ist, wie sich nunmehr auch aus dem mit Wirkung ab dem 01.01.2002 angefügten Satz 3 des § 615 BGB ergibt.
b) Ausgehend hiervon liegt für die Zeit vom 01.08.2009 bis 25.04.2013 Unmöglichkeit im Sinne von § 326 Abs. 2 BGB vor. Der Umstand, dass der Kläger seine Arbeitsleistung im genannten Zeitraum nicht erbracht hat, beruht nicht auf einem Umstand, der der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen ist. Es bestand vielmehr im genannten Zeitraum keine gegenwärtige Leistungspflicht der Parteien. Diese wurde erst rückwirkend dadurch begründet, dass der Kläger das mit Rechtskraft der Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 28.02.2013 am 26.04.2013 fingierte Arbeitsvertragsangebot der Beklagten angenommen hat.
Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung maßgeblich von der vom Arbeitsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Situation bei Ausspruch einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung. Im Falle einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung hat zwischen den Parteien durchgehend ein Arbeitsverhältnis bestanden mit der Folge, dass die gegenseitigen Leistungspflichten zu keiner Zeit suspendiert waren. Das Arbeitsgericht stellt in diesem Fall lediglich deklaratorisch fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Zudem liegt das Risiko, dass sich die ausgesprochene Kündigung als unwirksam erweist, eindeutig in der Sphäre des Arbeitgebers als Kündigendem.
– Seite 17 –
Vergleichbar erscheint eher die auch von der Beklagten zur Begründung ihres Rechtsstandpunktes herangezogene Situation der Rückwirkung einer Genehmigung nach § 184 BGB. Insoweit wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass Gläubigerverzug nicht rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt der Vornahme des (zu genehmigenden) Rechtsgeschäfts sondern nur ex nunc, also ab dem Zeitpunkt der Genehmigung eintreten könne (vgl. MükoBGB-Bayreuther, 6. Auflage, § 184 Rz. 13, m. w. N.).
3. Die Unmöglichkeit der Leistungserbringung führt zwar gemäß § 275 Abs. 1 BGB dazu, dass der Anspruch auf Arbeitsleistung für die Zeit vom 01.08.2009 bis 25.04.2013 ausgeschlossen war. Sie hindert aber nicht die Wirksamkeit des (rückwirkenden) Arbeitsvertrages zwischen den Parteien (§ 311a Abs. 1 BGB). Auch verliert der Kläger aufgrund der Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung nicht seinen diesbezüglichen Vergütungsanspruch. Zwar bestimmt § 326 Abs. 1 BGB, dass der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht. Etwas anderes gilt gemäß § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB jedoch dann, wenn der Gläubiger für den Umstand, aufgrund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Dies ist vorliegend bezogen auf die Be-klagte der Fall. Sie ist für die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung allein verantwortlich.
a) Die Beklagte hat es schuldhaft versäumt, dem Kläger vor dem 01.08.2009 das ausgeurteilte Arbeitsvertragsangebot für die Zeit ab dem 01.08.2009 zu unterbreiten und dem Kläger damit Gelegenheit zu geben dieses vor dem 01.08.2009 anzunehmen.
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 28.02.2013 steht fest, dass die Beklagte aufgrund der Vereinbarung eines Rückkehrrechts im Aufhebungsvertag vom 30.04.2005 verpflichtet war, dem Kläger mit Wirkung vom 01.08.2009 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu unterbreiten, wonach der Kläger als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in Vergütungs-
– Seite 18 –
gruppe T 8 Stufe 4 nach § 10 des Entgelttarifvertrages zu beschäftigen ist und die Tarifverträge der ... AG in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Parteien vereinbart gelten.
Diese Vertragspflicht hat die Beklagte unstreitig nicht erfüllt. Dies hat sie gemäß § 276 Abs. 1 BGB zu verantworten, denn die Nichtabgabe des Vertragsangebotes war jedenfalls fahrlässig. Die Beklagte kann sich nicht damit entschuldigen, dass sie einem Rechtsirrtum unterlegen ist.
Beruht die Ungewissheit über eine Schuld auf rechtlichen Zweifeln des Schuldners (sog. Rechtsirrtum), so muss dies im Grundsatz als möglicher Entschuldigungsgrund berücksichtigt werden. Der Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat (vgl. BAG, Urteil vom 13.06.2002 – 2 AZR 391/01 – Rz. 45, NZA 2003, 44, 48). An die Darlegung dieser Voraussetzungen sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies geht auf die Überlegung zurück, dass derjenige schuldhaft handelt, der seine Interessen trotz zweifelhafter Rechtslage auf Kosten fremder Rechte wahrnimmt. Die Darlegungs- und Beweislast für das (fehlende) Verschulden trägt der Schuldner. Er ist gehalten, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft (vgl. BAG, Urteil vom 26.01.2011 – 4 AZR 167/09 – Rz. 48/49, m. w. N., zitiert nach Juris).
Ausgehend hiervon kann auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten nicht festgestellt werden, dass sie unverschuldet einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Es mag sein, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückkehrrechts durch den Kläger der Ansicht war, seine Rückkehr habe bis zum 31.12.2008 erfolgen müssen und ein Rückkehrrecht bestehe nur dann, wenn er darlege, dass die Kündigung durch die Kabelgesellschaft unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 KSchG ausgesprochen worden sei. Warum diese Erkenntnisse „Resultat sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer rechtlicher Beratung“ waren, ist jedoch nicht erkennbar. Über die bloße Behauptung hinaus hat die Beklagte insoweit keine Tatsa-
– Seite 19 –
chen vorgetragen. Auf die divergierende Rechtsprechung zu diesem Problemkreis kommt es nicht an, da die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger keinen Arbeitsvertrag anzubieten, zu einem Zeitpunkt (15.12.2008) gefallen ist, als es überhaupt noch keine Rechtsprechung zu diesem Problemkreis gab. Diese kann daher nicht maßgeblich für die Entscheidung der Beklagten gewesen sein, dem Kläger kein Vertragsangebot zu unterbreiten. Nur am Rande sei bemerkt, dass selbst die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.02.2011 – 7 AZR 91/10 –, mit der dieses die für die Beklagte maßgeblichen Rechtsfragen entschieden hat, die Beklagte nicht veranlasst hat, dem Kläger das begehrte Vertragsangebot zu unterbreiten. Es erscheint daher nicht fernliegend, dass es der Beklagten unabhängig von der Rechtslage darum ging, der erheblichen Zahl von Rückkehrern mangels ausreichender Zahl von Beschäftigungsmöglichkeiten in jedem Fall nicht freiwillig ein Vertragsangebot zu unterbreiten. Unabhängig davon und selbständig tragend ist bei der Frage, ob ein unverschuldeter Rechtsirrtum vorliegt, zu berücksichtigten, dass sich die rechtlichen Zweifelfragen aus von der Beklagten gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergaben. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber in § 305 c Abs. 2 BGB bestimmt hat, dass Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, erscheint es als sachgerecht rechtliche Zweifel des Verwenders – hier also der Beklagten – im Rahmen der Anwendung selbst formulierter Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht als entschuldigenden Umstand im Rahmen des § 276 BGB zu berücksichtigen.
b) Hätte die Beklagte dem Kläger das Arbeitsvertragsangebot vor dem 01.08.2009 unterbreitet, hätte der Kläger dieses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch vor dem 01.08.2009 angenommen mit der Folge, dass die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung nicht eingetreten wäre.
Der Kläger hat nach dem Ausscheiden bei der Kabelgesellschaft keine anderweitige Beschäftigung gefunden, insbesondere nicht in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Kabelgesellschaft am 31.07.2009. Aufgrund des bereits am 18.06.2009 abgeschlossenen Vergleichs mit der Kabelgesellschaft war auch nicht zweifelhaft, dass das Arbeitsverhältnis mit dieser mit Ab-
– Seite 20 –
lauf des 31.07.2009 enden würde. Zudem hatte der Kläger die Beklagte vor dem 01.08.2009 unstreitig zweimal aufgefordert, ihn ab dem 01.08.2009 zu beschäftigen und die Klage betreffend die Unterbreitung eines Vertragsangebotes am 19.01.2009 erhoben. Vor diesem Hintergrund kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass der Kläger das von der Beklagten geschuldete Angebot zum 01.08.2009 angenommen hätte, wenn es ihm denn unterbreitet worden wäre.
4. Hat der Kläger damit den Anspruch auf die Gegenleistung gemäß § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB behalten, schuldet die Beklagte dem Kläger die von ihm geltend gemachte Vergütung, deren Berechnung nicht im Streit steht. Für die Zeit vom 01. bis 25.04.2013 ergibt sich ein Forderungsbetrag in Höhe von 4.159,31 € brutto (= 4.991,17 € brutto : 30 x 25; vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2012 – 5 AZR 251/11 – Rz. 22 ff., NZA 2012, 971, 972 f.).
Abgesehen von dem bei der Berechnung der Forderung bereits berücksichtigten Bezug von Arbeitslosengeld muss sich der Kläger entgegen der Ansicht der Be-klagten gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB keine weiteren Beträge anrechnen lassen. Dies gilt insbesondere für die gemäß dem Vergleich vom 18.06.2009 von der Kabelgesellschaft zu zahlenden Einmalzahlung in Höhe von 14.000,00 € brutto.
Gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB muss sich der Kläger dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistungspflicht erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der Kläger muss sich also im Kern solche Vorteile anrechnen lassen, die er durch den Wegfall der eigenen Leistungspflicht im Zeitraum ab dem 01.08.2009 erlangt hat. Hierzu zählt die von der Kabelgesellschaft gewährte „Einmalzahlung“ bereits deshalb nicht, weil sie nicht in der Folge des Wegfalls der Leistungspflicht gegenüber der Beklagten, sondern allenfalls wegen des Wegfalls der Leistungspflicht gegenüber der Kabelgesellschaft gezahlt worden ist.
– Seite 21 –
5. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit ab dem 01.08.2009 auch nicht (teilweise) gemäß der anzuwendenden tariflichen Ausschlussfrist verfallen.
Der Kraft der zu Stande gekommenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendende Manteltarifvertrag (MTV) der ... AG enthält in seinem § 31 unter der Überschrift „Ausschlussfrist“ u. a. folgende Regelungen:
(1) Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen bedarf es keiner erneuten schriftlichen Geltendmachung, sofern der nicht oder unzutreffend erfüllte Anspruch auf demselben Fehler beruht. Nach Ablauf der vorstehenden Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen.(2) (...)
(3) (...)
(4) Werden die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis trotz Geltendmachung durch Bestreiten in Schriftform nicht erfüllt oder nur teilweise erfüllt, in innerhalb einer Frist von zwei Monaten Klage zu erheben. Wird keine Klage erhoben, verfallen die Ansprüche.
Die vorstehend genannten Fristen hat der Kläger gewahrt. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen – wovon die Beklagte im Übrigen selber ausgeht –, dass vor dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages in der Folge des Urteils des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 28.02.2013 keinerlei Leistungspflichten aus diesem Arbeitsvertrag bestanden, mithin die Vergütung des Klägers erst mit dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages fällig geworden ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aber bereits alle Forderungen bis einschließlich März 2013 eingeklagt. Hinsichtlich der Forderung für April und Mai 2013 ist die Klageerweiterung am 19.06.2013 und damit innerhalb der 6-Monats-Frist des § 31 Abs. 1 Satz 1 MTV erfolgt.
Selbst wenn man betreffend die Fälligkeit auf den 16. des jeweils laufenden Monats als regelmäßigen Zahltag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltrahmentarifvertrages
– Seite 22 –
(ERTV) der ... AG abstellen wollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Unstreitig hat der Kläger erstmals Ende November 2009 seine Entgeltansprüche für die Zeit ab dem 01.08.2009 für die Dauer des Wiedereinstellungsprozesses geltend gemacht. Damit wahrte er die 6-Monats-Frist des § 31 Abs. 1 Satz 1 MTV für die am 16.08.2009 zahlbaren Entgeltansprüche für den Monat August 2009 sowie für die Folgemonate bis einschließlich November 2009. Einer nochmaligen schriftlichen Geltendmachung für die Folgezeit bedurfte es nach § 31 Abs. 1 Satz 2 MTV nicht, da die Nichterfüllung der Entgeltansprüche auf demselben Fehler (Bestreiten eines Rückkehrrechts) beruhte. Ebenso bedurfte es keiner klageweisen Geltendmachung nach § 31 Abs. 4 Satz 1 MTV, da die Beklagte die Entgeltansprüche des Klägers unstreitig nicht in Schriftform abgelehnt hat. Im Übrigen erscheint es vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010 (– 1 BvR 1682/07 – NZA 2011, 354) als zweifelhaft, ob eine gerichtliche Geltendmachung von Vergütungsansprüchen, die vom Bestehen des Rückkehrrechts abhingen, vor Rechtskraft der Entscheidung über das Rückkehrrecht als zumutbar angesehen werden kann.
6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger kann Prozesszinsen ab dem auf die Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages folgenden Tag beanspruchen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht nicht.
Für einen Anspruch auf Verzugszinsen nach §§ 288, 286 BGB ist Grundvoraussetzung, dass der Schuldner trotz des Eintritts der Fälligkeit nicht leistet. Fällig wurden die Vergütungsforderungen des Klägers vorliegend jedoch erst mit Zustandekommen des Arbeitsvertrages, mithin erst in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger das fingierte Vertragsangebot der Beklagten annahm. Dies war vorliegend – soweit ersichtlich – erst im Zeitpunkt der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.05.2013 der Fall, die unstreitig Ende Mai 2013 erfolgt ist. Dass der Kläger nach Rechtskraft der Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 28.02.2013 am 26.04.2013 das fingierte Angebot der Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt ausdrücklich angenommen hat, ist nicht erkennbar. Auf die Annahmeerklärung vom 29.11.2012 kann nicht abgestellt werden, da diese vor dem Angebot
– Seite 23 –
der Beklagten liegt. Das Gesetz geht davon aus, dass ein Vertrag durch zwei zeitlich aufeinanderfolgende Willenserklärungen (Antrag und Annahme) zustande kommt. Allenfalls zwei gleichzeitige Erklärungen können ebenfalls zu einem Vertrag führen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Auflage, § 145 Rz. 6). Nach der gesetzlichen Konstruktion ist damit ausgeschlossen, dass die Annahme dem Antrag/Angebot vorausgeht.
Für den Anspruch auf Prozesszinsen ist gemäß § 291 Satz 1 BGB vorliegend nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit sondern auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen. Wird eine Schuld – wie hier – erst nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit fällig, so können Prozesszinsen erst ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit verlangt werden. Fälligkeit trat – wie bereits oben ausgeführt – vorliegend erst im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 07.05.2013 Ende Mai 2013 ein mit der Folge, dass der Kläger Prozesszinsen ab dem Folgetag verlangen kann.
Ob der Kläger ggf. aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes Zinsen bereits ab einem früheren Zeitpunkt beanspruchen kann, ist nicht zu prüfen, da der Kläger seine Zinsforderung allein auf Verzug (§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB) gestützt hat.
B.
Keine Vergütung schuldet die Beklagte dem Kläger dagegen für die Zeit vom 26.04. bis 31.05.2013.
1. Soweit in diesem Zeitraum bis zum Zustandekommen des Arbeitsvertrags durch eine Annahmeerklärung des Klägers noch Unmöglichkeit bestand, scheidet ein Vergütungsanspruch nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB aus, da ab dem Zeitpunkt des Vorliegens des Angebots der Beklagten aufgrund Rechtskraft der Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 28.02.2013 die Unmöglichkeit allein auf der Nichtannahme des Angebots durch den Kläger beruhte. Wie bereits oben ausgeführt, bedurfte es einer dem Antrag/Angebot nachfolgende Annahmeerklä-
– Seite 24 –
rung mit der Folge, dass die Annahmeerklärung vom 29.11.2012 nicht berücksichtigt werden kann.
2. Ein Anspruch des Klägers aus § 615 Satz 1 BGB scheidet bis zum 31.05.2013 auch bei Vorliegen einer Annahmeerklärung aus, da nicht zu erkennen ist, dass der Kläger in der Zeit vom 26.04. bis 31.05.2013 seine Arbeitsleistung gegenüber der Beklagten tatsächlich oder wörtlich angeboten hat.
3. Schließlich kann der Kläger seine Forderung für die Zeit vom 26.04. bis 31.05.2013 auch nicht auf § 280 Abs. 1 BGB stützen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten scheidet für die Zeit nach Eintritt der Fiktionswirkung des § 894 ZPO aus, da mit Vorliegen des Vertragsangebotes ihre Pflichten aus dem Aufhebungsvertrag vom 30.04.2005 erfüllt waren.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ZPO. Insoweit erscheint es als angemessen, der Beklagten trotz ihres teilweisen Obsiegens und der Teilklagerücknahme sowie des Teilvergleichs erster Instanz die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat.
Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG da die streitentscheidenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben. Es gilt daher die nachfolgende
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |