Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2006 - 2 AZR 343/05
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das BAG entschieden?
Die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (im Folgenden: "Massenentlassungsrichtlinie") schreibt vor, daß Arbeitgeber
- die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig zwecks Erzielung einer Einigung zu konsultieren haben, wenn sie beabsichtigen, "Massenentlassungen" vorzunehmen (Art.2 Abs.1 Massenentlassungsrichtlinie),
- der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzeigen müssen, wobei sie Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung und die Konsultationen der Arbeitnehmervertreter gemäß Artikel 2 machen müssen und die Behörde über die Gründe der Entlassung, über die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, über die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer und über den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, informieren müssen (Art.3 Abs.1 Massenentlassungsrichtlinie).
Weiter schreibt die Massenentlassungsrichtlinie vor, daß die der zuständigen Behörde angezeigten beabsichtigten Massenentlassungen frühestens 30 Tage nach Eingang der Anzeige bei der Behörde wirksam werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 27.01.2005 (Rechtssache C-188/03) entschieden, daß unter "Entlassung" im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie nicht erst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfristen, sondern bereits der Ausspruch der Kündigung zu verstehen ist.
Diese Entscheidung hat zur Folge, daß es nicht genügt, der zuständigen Behörde 30 Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist die erforderlichen Mitteilungen zu machen, sondern daß diese Mitteilungen bereits viel früher, nämlich bereits vor Ausspruch der Kündigungserklärungen gemacht werden müssen.
Dieses Verständnis der Massenentlassungsrichtlinie ist mit der bisherigen Anwendung des deutschen Rechts, d.h. der §§ 17 und 18 KSchG, nicht vereinbar. Diese Gesetzesvorschriften sollen die Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie in nationales Recht umsetzen und müssen daher den Anforderungen der Massenentlassungsrichtlinie entsprechen.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG muß ein Arbeitgeber der Agentur für Arbeit Anzeige erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen mehr als eine im Gesetz festgelegte Anzahl von Arbeitnehmern "entläßt". Nach bisherigem Verständnis dieser Vorschrift galt, daß die Anzeige an die Arbeitsverwaltung rechtzeitig vor der tatsächlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse (und nicht etwa schon vor Ausspruch der Kündigungen) erfolgen mußte. Die Massenentlassungsanzeige konnte deshalb auch noch nach dem Ausspruch der Kündigungen erfolgen.
Weiterhin bestimmt § 18 Abs. 1 KSchG, daß anzeigepflichtige Massenentlassungen im allgemeinen nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit wirksam werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Agentur für Arbeit den angezeigten Entlassungen vorzeitig (d.h. vor Ablauf eines Monats nach der Massenentlassungsanzeige) zustimmt.
Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 27.01.2005 ist fraglich, ob die bisherige, d.h. gegen die Massenentlassungsrichtlinie verstoßende Handhabung der §§ 17 und 18 KSchG vorübergehend, d.h. bis zu einer Gesetzesänderung hinzunehmen ist - oder ob man die §§ 17 und 18 KSchG "richtlinienkonform", d.h. im Sinne des o.g. EuGH-Urteils auslegen könnte.
Praktisch fragt sich vor allem auch, ob jetzt auf einmal alle im Zusammenhang mit Massenentlassungen ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sein sollen, wenn der kündigende Arbeitgeber in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtspraxis nicht schon vor Ausspruch der Kündigung, sondern erst vor Auslaufen der Kündigungsfrist der Arbeitsverwaltung eine Massenentlassungsanzeige übermittelt hat. Zu dieser Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 23.03.2006 Stellung genommen.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des BAG zugrunde?
In dem vom BAG entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer seit 1994 zusammen mit weiteren 22 Arbeitnehmern bei dem Arbeitgeber beschäftigte. Ein Betriebsrat war nicht gebildet worden. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten mit Schreiben vom 30.06.2004 ordentlich, d.h. unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist. Ebenso kündigte er allen anderen Arbeitnehmern. Etwa einen Monat später, am 01.08.2004, wurde über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, der die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer erneut mit Schreiben vom 02.08.2004 kündigte.
Der Arbeitgeber und der Insolvenzverwalter zeigten die zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgesehenen "Entlassungen" (d.h. die Beendigungen der Arbeitsverhältnisse nach Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen) der Agentur für Arbeit am 02.08.2004 und am 26.08.2004 an. Die Agentur für Arbeit erteilte am 09.08.2004 und am 10.09.2004 entsprechende Bescheide.
Der Kläger hat die Kündigungen u.a. wegen Verstoßes gegen §§ 17, 18 KSchG für unwirksam gehalten. Er hat die Auffassung vertreten, die Schuldnerin bzw. der Beklagte hätten die Massenentlassung bereits vor dem Ausspruch der Kündigung und nicht erst danach bei der Arbeitsverwaltung anzeigen müssen.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
Wie hat das BAG entschieden?
Das BAG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Damit hat es sich im Ergebnis der Ansicht der Vorinstanzen angeschlossen.
Allerdings ist das BAG dem EuGH grundsätzlich gefolgt. Er hat nämlich die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG "richtlinienkonform ausgelegt". Demzufolge muß nunmehr die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit bereits rechtzeitig vor dem Ausspruch der Kündigungen (und nicht mehr wie bisher vor dem Auslaufen der Kündigungsfristen) erfolgen.
Ob eine nicht rechtzeitige Anzeige zur Unwirksamkeit der Kündigung führt oder ob - wie nach bisherigem Recht - nur die Entlassung vorübergehend nicht vollzogen werden kann, hat das Bundesarbeitsgericht allerdings offengelassen.
Eine Unwirksamkeit der Kündigung wollte das Bundesarbeitsgericht in dem hier zu entscheidenden Fall bereits deshalb nicht annehmen, weil dem kündigenden Arbeitgeber Vertrauensschutz zu gewähren ist. Deutsche Arbeitgeber durften nämlich bis zum Bekanntwerden des o.g. Urteils des EuGH (27.01.2005) auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die Verwaltungspraxis der Agenturen für Arbeit vertrauen, der zufolge eine Anzeige vor der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausreichend war.
Fazit: Einem kündigenden Arbeitgeber können nicht rückwirkend Handlungspflichten auferlegt werden, mit denen er nicht zu rechnen brauchte und die er nachträglich nicht mehr erfüllen kann.
Welche Konsequenzen hat die Entscheidung des BAG?
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat unmittelbare Bedeutung nur für diejenigen Kündigungen, die im Zusammenhang mit Massenentlassungen bis zum 27.01.2005 ausgesprochen wurden.
Für später ausgesprochene Kündigungen steht nunmehr fest, daß die §§ 17 und 18 KSchG auch ohne Gesetzesänderung nunmehr den Arbeitgeber zur Massenentlassungsanzeige vor Ausspruch der Kündigung (und nicht erst vor Auslaufen der Kündigungsfrist) verpflichten.
Unklar ist allerdings nach wie vor, wie schwer die "Strafe" für den Arbeitgeber ist, der sich daran nicht hält und der Arbeitsverwaltung die Massenentlassungsanzeige nicht bereits vor Ausspruch der Kündigung, sondern erst vor Ablauf der der Kündigungsfrist übermittelt: Hier ist nach wie vor unklar, ob die Kündigung in diesem Falle unwirksam ist (mit der Folge, daß eine erneute Kündigung ausgesprochen werden muß), oder ob die mit der Kündigung beabsichtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur vorübergehend aufgeschoben ist (wobei allerdings unklar ist, wie lange ein solcher Aufschub dauern soll).
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Letzte Überarbeitung: 2. Dezember 2008