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Arbeitsrecht aktuell: 09/179 Voraussetzung einer Entschädigung bei Diskriminierung




Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2009, 8 AZR 906/07

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

01.10.2009. Das Antidiskriminierungsgesetz (AGG) verbietet nicht nur die Diskriminierung aufgrund etwa von Alter, Geschlecht und Religion, sondern es enthält auch einen Entschädigungsanspruch in § 15 AGG für den Fall, dass ein Arbeitnehmer diskriminiert wird. Ersetzt wird zum einen der Schaden, den der Arbeitnehmer durch die Diskriminierung erlitten hat (§ 15 Abs. 1 AGG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schuldhaft (also vorsätzlich oder fahrlässig) diskriminiert hat.

§ 15 Abs. 2 AGG ist dagegen kein Schadensersatzanspruch sondern sieht eine Geldentschädigung für den diskriminierten Arbeitnehmer unabhängig von einem erlittenen Schaden vor, ähnlich wie bei Schmerzensgeld. Ziel dieses Anspruchs ist zweierlei. Erstens soll ein angemessener Ausgleich für die erlittene Diskriminierung stattfinden. Zweitens soll der Entschädigungsanspruch durch seine Abschreckungsfunktion zukünftige Diskriminierungen verhindern. In § 15 Abs. 2 AGG ist ein Verschulden des Arbeitgebers nicht erwähnt.

Deshalb wird immer wieder diskutiert, ob der diskriminierte Arbeitnehmer auch die schadensunabhängige Geldentschädigung nur erhält, wenn der Arbeitgeber ihn schuldhaft diskriminiert hat. Mit dieser Frage befasst sich ein Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 22.01.2009, 8 AZR 906/07), dessen Entscheidungsgründe kürzlich veröffentlicht wurden.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Die Klägerin war als Erzieherin in einer vom Land Berlin betriebenen Kindertagesstätte beschäftigt. Durch Gesetz errichtete das Land im Dezember 2009 eine neue Landesbehörde, den sogenannten Stellenpool. Alle Beschäftigten, die als Personalüberhang galten, wurden in diesem Stellenpool zusammengefasst. Beschäftigte im Stellenpool müssen damit rechnen, dass sie, statt auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt zu werden, zu Übergangseinsätzen herangezogen und auf die nächste freie Stelle vermittelt werden.

Für die Kindertagesstätten wurde die Auswahl, ob eine Erzieherin zum Personalüberhang gezählt wurde, einzig auf das Kriterium des Alters beschränkt. Alle Erzieherinnen, welche am Stichtag das 40. Lebensjahr vollendet hatten, wurden dem Personalüberhang zugeordnet und in den Stellenpool versetzt.

Die Klägerin war über 40 Jahre alt und wurde deshalb dem Stellenpool zugeordnet. Sie fühlte sich aufgrund ihres Alters diskriminiert und verlangte vom Land Berlin ein angemessenes Schmerzensgeld für die erlittene Belastung. Sie habe sich von den Eltern und Kindern verabschieden müssen. Auch musste sie sich durch die Versetzung zum Stellenpool vom Land vorhalten lassen, sie sei grundsätzlich zu alt für ihren Beruf. Das beklagte Land war der Ansicht, dass erst ab einer gewissen Schwere der Diskriminierung ein Anspruch bestehe. Diese Schwere läge hier nicht vor. Des Weiteren könne kein Verschulden nachgewiesen werden.

Bereits die Vorinstanzen sahen in dem Verhalten des Landes eine Diskriminierung der Klägerin und sprachen ihr ein Schmerzensgeld zu. Dabei entschied das Landesarbeitsgericht, dass die Versetzung zum Stellenpool erheblich genug war, um einen Schmerzensgeldanspruch auszulösen. Auch müsse sich das Land ein fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen. Gegen dieses Urteil ging nun das beklagte Land vor.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz und gab der klagenden Arbeitnehmerin recht.

Wenig überraschend sah das BAG in der Versetzung der Erzieherin zum Stellenpool eine unzulässige Diskriminierung aufgrund ihres Alters. Eine überzeugende Begründung, warum Erzieherinnen ab dem 40. Lebensjahr gerade dem Personalüberhang zugeordnet wurden, konnte das beklagte Land nicht geben.

Wegen dieser Diskriminierung muss das beklagte Land der Erzieherin auch eine Geldentschädigung zahlen, so das BAG. Anders als das LAG entschied das BAG, dass diese Geldentschädigung keine schuldhafte Diskriminierung voraussetzt. Auf ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Arbeitgebers kommt es also nicht an. Bereits die Diskriminierung an sich begründet den Anspruch. Das BAG argumentiert dabei mit den Vorgaben des Europarechts, auf die die Einführung des AGG zurückgeht und damit, dass in § 15 Abs. 2 AGG eben nicht steht, dass den Arbeitgeber ein Verschulden treffen muss.

Das BAG stellt zudem klar, dass seiner Ansicht nach nicht erst eine schwere, sondern jede Diskriminierung einen Anspruch des diskriminierten Arbeitgebers auf eine Geldentschädigung auslöst. Denn nur so werde das Ziel des AGG erreicht, Diskriminierungen effektiv durch entsprechende Sanktionen des Arbeitgebers zu verhindern.

Zu recht entschied das BAG zu Gunsten der Erzieherin. Diskriminierungen kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn sie spürbare Folgen für den diskriminierenden Arbeitgeber nach sich ziehen, die nicht an zu hohe Hürden gekoppelt werden.

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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012

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