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Arbeitsrecht aktuell: 10/190 Abbruch einer mit Sicherheit anfechtbaren Betriebsratswahl
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Außer Spesen nichts gewesen?
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.03.2010, 4 TaBVGa 5/10
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29.09.2010. Wahlvorstände betreiben und begleiten die Wahl eines neuen Betriebsrates. Die dabei nötige Organisation ist nicht nur wichtig, sondern auch fehleranfällig.
Während kleinere "Schnitzer" noch verständlich sind, kann bei schwerwiegenderen Fehlern schnell die Berechtigung des Betriebsrates zweifelhaft sein. Ihm droht dann nach der Wahl die Gefahr, nicht ernst genommen zu werden.
Manchmal kann es daher sinnvoll sein, eine fehlerhaft verlaufende Betriebsratswahl abzubrechen und einen neuen, geordneteren Anlauf zu unternehmen: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.03.2010, 4 TaBVGa 5/10.
von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin
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Gemäß § 18 Abs.1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Wahlvorstand die Betriebswahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Er besteht aus wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 16 Abs.1 Satz 1 BetrVG). Wahlberechtigt wiederum sind nur Arbeitnehmer des Betriebes (§ 7 Satz 1 BetrVG).
Die Organisation und Durchführung einer Betriebsratswahl stellt Wahlvorstände immer wieder vor schwere Probleme. Viele Fehler drohen, die alle Mühe vergebens machen können.
Für den Fall, das gegen "wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist", sieht § 19 BetrVG die Möglichkeit vor, die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe ihres Ergebnisses gerichtlich anzufechten. Hierzu berechtigt sind der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder eine Gruppe von mindestens drei Arbeitnehmern. Die Wahl und Handlungen des Betriebsrates sind dann zwar zunächst wirksam. Wird die Wahl jedoch vom Gericht für ungültig erklärt, hört der Betriebsrat auf zu existieren. Was er bis zu diesem Zeitpunkt getan hat, bleibt davon jedoch bestehen, so dass beispielsweise Betriebsvereinbarungen weiter gültig sind. Auf diese Weise wird das Vertrauen der Belegschaft und des Arbeitgebers auf die Gültigkeit der Handlungen des Betriebsrates geschützt.
Es gibt allerdings auch Verstöße gegen Wahlvorschriften, die so offensichtlich und grob sind, dass niemand ernsthaft auf die rechtliche Existenz des Betriebsrates vertrauen kann. Solch ein Fehler wäre beispielsweise eine Wahl, die nicht geheim, sondern durch öffentliches Klatschen ("Akklamation") erfolgt. Für derartige Fälle entwickelte die Rechtsprechung schon vor Jahrzehnten die Kategorie der "Nichtigkeit". Eine nichtige Wahl hat rechtlich gesehen nie stattgefunden, d.h. es entsteht kein Betriebsrat und kann dementsprechend auch nicht wirksam handeln. Auch dies kann nach der Wahl gerichtlich festgestellt werden.
Ist ein mehr oder weniger schwerer Fehler schon während der Wahlvorbereitungen erkennbar, müssen anfechtungsberechtigte Personen - und damit insbesondere der Arbeitgeber - nicht auf das Ende der Wahl warten. Sie können vielmehr mit einer einstweiligen Verfügung den Abbruch der Betriebsratswahl einfordern.
Umstritten ist allerdings, ob dies auch gilt, wenn der Fehler nicht zur Nichtigkeit der Wahl, sondern nur zu deren Anfechtbarkeit führen würde. Da bei einer einstweiligen Verfügung keine Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zulässig ist (§ 92 Abs.1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG), sind insoweit die Rechtsauffassungen der 18 deutschen Landesarbeitsgerichte bzw. ihrer jeweils zuständigen Kammern maßgeblich.
Während des LAG Baden-Württemberg beispielsweise in diesem Jahr nur bei mit Sicherheit bevorstehender Nichtigkeit einen Wahlabbruch zuließ (Beschluss vom 09.03.2010, 15 TaBVGa 1/10), vertrat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nur wenige Tage später die Auffassung, dass schon eine mit Sicherheit bevorstehende Anfechtbarkeit der Wahl genügt (Beschluss vom 19.03.2010, 4 TaBVGa 5/10).
Die Arbeitgeber, zwei GmbHs und eine AG, hatten sich tarifvertraglich verpflichtet, einen gemeinsamen Betriebsrat zu bilden. Im Jahr 2009 kündigten die Unternehmen den Tarifvertrag zum Ablauf der gegenwärtigen Amtsperiode des Betriebsrates, d.h. zum April 2010. Daraufhin beschloss der Betriebsrat Ende November 2009, einen Wahlvorstand für die anstehenden Wahlen zu bestellen, der aus Mitarbeitern der beiden GmbHs und Mitarbeitern der AG bestand.
Der Wahlvorstand organisierte die für März 2010 geplante Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates für eine der GmbHs und die AG. Hiergegen wehrten sich die betroffenen Arbeitgeber mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren und begehrten den Abbruch der geplanten Wahl. Sie argumentierten, der Wahlvorstand enthalte auch nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer. Damit lagen sie richtig, denn entgegen § 16 BetrVG waren im Wahlvorstand auch zwei Mitarbeiter der anderen, zweiten GmbH, für die ein eigener Betriebsrat gewählt werden sollte. Sie waren daher nicht wahlberechtigt, obwohl dies für Wahlvorstände vorausgesetzt ist.
Das Arbeitsgericht Flensburg wies den Antrag der Arbeitgeber auf Wahlabbruch zurück (Beschluss vom 17.03.2010, 1 BVGa 10/10), woraufhin diese Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein einlegten.
Das LAG gab dem Wahlvorstand anders als die Vorinstanz auf, die geplante Betriebsratswahl abzubrechen. Die Forderung der Arbeitgeber sei berechtigt, so das Gericht.
Die Wahl wäre wegen des Verstoßes gegen die wesentliche Verfahrensvorschrift des § 16 Abs.1 Satz 1 BetrVG mit Sicherheit anfechtbar gewesen. Das Gericht meint, die falsche Zusammensetzung des Wahlvorstandes sei geeignet gewesen, dass Wahlergebnis zu beeinflussen. Das die "falschen" Mitglieder bei einzelnen Entscheidungen überstimmt werden könnten, änderte hieran nichts. Der Fehler könne auch nicht mehr behoben werden, weil das Gericht nicht in laufende Wahlverfahren eingreifen und die Mitglieder des Wahlvorstandes austauschen dürfe.
Es müsse, so das LAG weiter, zulässig sein, eine anfechtbare Wahl vorab zu stoppen. Denn ein sehenden Auges gewählter, "defekter" Betriebsrat habe einen erheblichen Berechtigungsmangel. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein solcher Betriebsrat über Jahre amtieren darf, obwohl er mit Sicherheit später seines Amtes enthoben wird. Der Abbruch sei hingegen geeignet, darauf hinzuwirken, dass der Betriebsrat kurzfristig ordnungsgemäß gewählt wird.
Diese Argumente sind nicht nur nachvollziehbar, sondern richtig. Es ist kaum zu erklären, warum ein Betriebsrat, der eigentlich "gar nicht da sein darf", über Jahre z.B. in Betriebsvereinbarungen wichtige und für alle Arbeitnehmer verbindliche Entscheidungen treffen darf. Auch prozessrechtliche Bedenken, wie sie beispielsweise das LAG Baden-Württemberg hat, überzeugen nicht. Im Urteil des LAG Schleswig-Holstein wird diesen dann auch überzeugend der Wind aus den Segeln genommen.
Betriebsratswahlen sind ein komplizierter, fehleranfälliger Vorgang. Wahlvorstände sollten sich daher vorher über die wichtigsten Abläufe und häufigsten Fehlerquellen schulen lassen. Hier können Arbeitgeber mit einer vergleichsweise kleinen Investition unnötigen Ärger und Gerichtsprozesse vermeiden. Eine ordnungsgemäße Wahl dient damit letztlich allen.
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Letzte Überarbeitung: 23. September 2011
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
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München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
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Köln, 03.05.2012 Korruption:
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Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
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Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
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Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
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Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
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Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
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