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Arbeitsrecht aktuell: 09/026 Zweifel an der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit mehren sich.




Arbeitsgericht Limburg, Beschluss vom 19.11.2008, 1 Ca 541/08

von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Arbeitsgericht Limburg entschieden?

23.02.2009. Arbeitsbedingungen wie die Anzahl der Urlaubstage, Lohnhöhe oder Kündigungsfristen finden sich häufig in Tarifverträgen. Die dort vereinbarten Regelungen gelten für das einzelne Arbeitsverhältnis, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglied in den Verbänden sind, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben oder wenn die Geltung eines Tarifvertrages im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und - auf der anderen Seite - einem Arbeitgeberverband oder einem einzelnen Arbeitgeber. Während Tarifverträge auf der Arbeitgeberseite sowohl von einem Arbeitgeberverband als auch von einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen werden können, können auf der Arbeitnehmerseite nur Gewerkschaften Tarifverträge vereinbaren.

Es gibt eine Reihe von Gesetzen zum Schutz der Arbeitnehmer, von denen aufgrund eines Tarifvertrages abgewichen werden darf, weil davon ausgegangen wird, dass die Verbände, die einen Tarifvertrag abschließen, in etwa gleich verhandlungsstark sind, d.h. „auf Augenhöhe“ miteinander verhandeln. So sind zum Beispiel die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Gesetzesvorschriften über die zugunsten von Arbeitnehmern einzuhaltenden Mindestkündigungsfristen bei einer ordentlichen Kündigung seitens des Arbeitgebers tarifdispositiv, d.h. sie stehen zur Disposition der Tarifvertragsparteien (§ 622 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Um sicherzustellen, dass die im Gesetz oft vorausgesetzte Verhandlungsparität tatsächlich gewährleistet ist, dürfen auf seiten der Arbeitnehmer nur Gewerkschaften Tarifverträge abschließen, d.h. Arbeitnehmerorganisationen, die in der Lage sind, ein Mindestmaß an Verhandlungsdruck aufzubauen.

In der Zeitarbeitsbranche gelten mehrere Tarifverträge, die mit der Tarifgemeinschaft christliche Gewerkschaften Zeitarbeit (CGZP), einem Zusammenschluss christlicher Gewerkschaften, abgeschlossen wurden. In diesem Tarifvertrag finden sich eine Vielzahl von Regelungen, die zu Lasten der Beschäftigten von den gesetzlichen Regelungen abweichen.

Deshalb sind in letzter Zeit Zweifel an der Tariffähigkeit dieses Gewerkschaftszusammenschlusses laut geworden. Die Gewerkschaft ver.di hat ein Verfahren eingeleitet, in dem die Tariffähigkeit der CGZP geklärt werden soll. Das Verfahren ist vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Berlin anhängig (35 BV 17008/08). Eine Reihe von Arbeitsgerichten hat Verfahren, in denen es auf die Tariffähigkeit der CGZP ankommt, ausgesetzt, um die Entscheidung über die Tariffähigkeit abzuwarten.

So auch das Arbeitsgericht (ArbG) Limburg im vorliegenden Rechtsstreit, den das ArbG nicht in der Sache entschieden, sondern mit Beschluss vom 19.11.2008 (1 Ca 541/08) bis zu einer Entscheidung in dem Berliner Verfahren ausgesetzt hat. Die Aussetzungsentscheidung fasst die in letzter Zeit geäußerten Bedenken an der Tariffähigkeit der CGZP noch einmal zusammen.

Über welchen Sachverhalt hat das Arbeitsgericht Limburg entschieden?

Der Kläger im vorliegenden Verfahren war bei der Beklagten als Zeitarbeiter seit dem 14.07.2008 eingestellt und befand sich in der Probezeit. In dem Arbeitsvertrag vereinbarten der Kläger und die Beklagte die Geltung des jeweils gültigen einschlägigen Tarifvertrages. Dies waren im vorliegenden Fall Tarifverträge, die zwischen der CGZP, der PSA und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. abgeschlossen worden waren.
Der Tarifvertrag sieht vor, dass die Kündigungsfrist in der Probezeit nicht, wie gesetzlich in § 622 Abs.3 BGB vorgesehen, mindestens zwei Wochen beträgt, sondern gestaffelt je nach bisheriger Dauer der Probezeit zwischen einem Werktag und zwei Wochen beträgt.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers nach vier Tagen mit der in dem Tarifvertrag dafür vorgesehenen Frist von einem Werktag. Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Argument, die Gewerkschaft sei nicht tariffähig und der Tarifvertrag deshalb unwirksam.

Wie hat das Arbeitsgericht Limburg entschieden?

Das Arbeitsgericht Limburg hat den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die Tariffähigkeit der CGZP durch das Arbeitsgericht Berlin ausgesetzt.
Denn wenn die CGZP nicht tariffähig und der Tarifvertrag dementsprechend unwirksam ist, würde die gesetzliche Regelung (§ 622 Abs. 3 BGB) wieder aufleben, die eine zweiwöchige Kündigungsfrist vorsieht, so dass es auf die Tariffähigkeit ankommt.

Das Gericht meint, Zweifel an der Tariffähigkeit der CGZP würden in letzter Zeit vor allem geäußert, weil sie und die PSA mit den von ihr vereinbarten Entgelttarifverträgen erheblich von dem Grundsatz des § 9 Ziff. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) abwichen, dass Leiharbeitnehmer und dauerhaft im Betrieb beschäftigte im Prinzip gleich zu behandeln seien (Prinzip des "equal treatment").

Zwar dürfen die Tarifpartner hiervon abweichen. Dies geschehe aber sehr häufig, wie im vorliegenden Fall, in Bereichen, wo eine einzelarbeitsvertragliche Abweichung gerade nicht zulässig sei. Daher werde die Vermutung geäußert, Tarifverträge mit der CGZP seien gerade wegen dieser Verschlechterungsmöglichkeit abgeschlossen worden.

Darüber hinaus werde auf zahlreiche Firmentarifverträge verwiesen, in denen das Lohnniveau der Flächentarifverträge von der CGZP bei einzelnen Arbeitgeber noch einmal unterschritten wird. Da bislang lediglich für Tarifverträge der CGZP Bedingungen bekannt geworden seien, die stets vom gesetzlichen Niveau nach unten abwichen, spreche dies eher gegen die Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit der hinter ihr stehenden Gewerkschaften.

Die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung erweise sich jedoch vor allem dadurch, dass sie Arbeitsbedingungen zu Gunsten der von ihr vertretenen Mitglieder durchsetze.

Weitere Zweifel ergäben sich für die Kammer aus der Tatsache, dass Arbeitgeber für diese Gewerkschaft Mitgliederwerbung betrieben und dem Arbeitsvertrag Aufnahmeformulare für eine in der CGZP vertretene Organisation beilegten. Zudem sei bisher nicht bekannt, über wie viele Mitglieder die CGZP überhaupt verfüge.

Diese Zweifel würden nicht dadurch beseitigt, dass möglicherweise ein oder zwei Mitglieder der CGZP tariffähig seien. Denn auch eine Mixtur aus tariffähigen und nicht tariffähigen Mitgliedern reiche für Zweifel an der Tariffähigkeit der CGZP aus.

Entscheidend wird daher sein, ob das Arbeitsgericht Berlin der CGZP die Tariffähigkeit abspricht oder nicht. Für die Zwischenzeit gilt, dass die Wirksamkeit von Tarifverträgen, die mit der CGZP oder darin zusammengeschlossenen Gewerkschaften vereinbart wurden, und die in weiten Bereichen der Zeitarbeitsbranche (sei es direkt oder durch Inbezugnahme) gelten, in Frage stehen.

Arbeitnehmer, die aufgrund der Bestimmungen eines solchen Tarifvertrages Regelungen unterworfen sind, die ungünstiger sind als die gesetzlichen Vorschriften (etwa bei Kündigungsfristen), haben deshalb durchaus Chancen, sich hiergegen mit dem Argument zu wehren, der Tarifvertrag sei unwirksam.

Dies kann - auch unabhängig vom Ausgang des Berliner Verfahrens - zu einer gütlichen Einigung mit dem Arbeitgeber über strittige Fragen wie Kündigungsfristen oder dgl. führen. Auch für Arbeitgeber kann es nämlich durchaus sinnvoll sein, sich in einem entsprechenden Konfliktfall im Wege der gegenseitigen Nachgebens mit den Beschäftigten zu einigen, da sie vor dem Problem stehen, einen möglicherweise unwirksamen Tarifvertrag anzuwenden.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 31. Dezember 2011

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