Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 11/006 Rechtswidrige Arbeitszeiten (nicht nur) in nordrhein-westfälischen Krankenhäusern




Rechtswidrige Arbeitszeiten in Krankenhäusern - Ein bundesweites Problem

NRW-Drucksache 15/513 vom 04.11.2010

10.01.2011. In deutschen Krankenhäusern führen der Mangel an medizinischen Fachkräften und stetig wachsende Sparzwänge schon seit vielen Jahren zu Verstößen gegen das auch für Ärzte geltende Arbeitszeitgesetz. Eine kürzlich in Nordrhein-Westfalen diskutierte Schwerpunktprüfung brachte beispielsweise ans Licht, dass in 37 von 40 geprüften Einrichtungen deutlich zu lange Arbeitszeiten an der Tagesordnung sind. Das Problem ist zwar allgemein bekannt, eine Lösung jedoch nicht in Sicht.

von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin

Zwingende Arbeitszeitvorgaben durch Richtlinien und Gesetze

Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 ("Arbeitszeitrichtlinie") enthält unter anderem umfangreiche Vorgaben für die durchschnittliche Arbeitszeit, die Höchstarbeitszeit und die Ruhezeiten. Spätestens seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2000 ist in diesem Zusammenhang auch allgemein anerkannt, dass Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne dieser Richtlinie ist (EuGH, Urteil vom 03.10.2000, Rs. C-303/98 - SIMAP). Diese Entscheidung führte zur bisher letzten großen Änderung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), die am 01.01.2004 in Kraft trat. Seither sind Bereitschaftsdienste in vollem Umfang bei Berechnung der wöchentlichen und täglichen Höchstarbeitszeit zu berücksichtigen.

Neben Feuerwehrleuten, Polizisten und Kraftfahrern sind hiervon insbesondere Ärzte betroffen. Grundsätzlich gilt für diese wie für alle anderen Arbeitnehmer auch, dass die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten darf. Auf bis zu 10 Stunden kann sie nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).

In Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) kann jedoch zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich auf über 8 Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in "erheblichem Umfang" Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird (§ 7 Abs. 2a ArbZG). Die Verlängerung ist allerdings nur möglich, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat (§ 7 Abs. 7 S. 1 ArbZG). Der Arbeitgeber darf, so heißt es jedenfalls in § 7 Abs. 7 Satz 3 ArbZG, einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat. Im übrigen gilt auch hier, dass die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten darf (§ 7 Abs. 8 ArbZG) und bei einer Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus im unmittelbaren Anschluss an das Ende der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden muss (§ 7 Abs. 9 ArbZG).

Davon unabhängig gilt auch grundsätzlich, dass Arbeitnehmer nach Ende der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben müssen (§ 5 Abs. 1 ArbZG). In Krankenhäusern und anderen Pflegeeinrichtungen kann diese jedoch um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb von maximal einem Monat durch die Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Hinzu kommt, dass in diesen Einrichtungen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden können (§ 5 Abs. 3 ArbZG).

Durch die kombinierte Anwendung dieser Vorschriften ist es beispielsweise möglich, die tägliche Arbeitszeit von Ärzten - jedenfalls zeitweise - auf bis zu 24 Stunden ohne Ausgleich in die Höhe zu treiben, wenn mindestens die 8 Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.

Krankenhäuser im Teufelskreislauf

Diese Regelungen dienen dabei nicht nur dem Schutz der betroffenen Arbeitnehmer, sondern auch der Wahrung öffentlicher Interessen. Niemandem ist damit gedient, wenn ein Arzt im übermüdeten Zustand Operationen durchführen oder andere wichtige Entscheidungen treffen muss. Gleichwohl besteht seit Jahren das Problem, dass die gesetzlichen Vorgaben in großem Maßstab missachtet werden. In vertraulichen Gesprächen und anonymen Umfragen berichten Ärzte immer wieder davon, wie sie beispielsweise von ihren Vorgesetzten angehalten werden, ab einem bestimmten Pensum Überstunden nicht mehr aufzuschreiben. Es herrscht, so kann man hören und lesen, ein "Klima der Angst". Befürchtet werden u.a. bei Assistenzärzten Nachteile im beruflichen Fortkommen.

Dass der Druck auf die Ärzteschaft allgemein hoch ist, überrascht angesichts leerer Kassen und eines immer gravierender werdenden Personalmangels nicht.

Der Ärztemangel wiederum ist ironischerweise nicht zuletzt den schlechten Arbeitszeiten geschuldet. Viele Mediziner ziehen es vor, nach ihrem Studium im Ausland zu arbeiten. Dort sind in aller Regel nicht nur die Arbeitsbedingungen und der Stundenlohn deutlich attraktiver, sondern es sind auch Privat- und Berufsleben besser vereinbar.

Ein Beispiel unter vielen: Nordrhein-Westfälische Krankenhäuser

Wie massiv schon allein die dokumentierten Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind, zeigt eine aktuelle Antwort der Landesregierung Nordrhein-Westfalen auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Stefan Romberg (FDP).

Berichtet wird dort über eine zum Stichtag 30.06.2010 durchgeführte Schwerpunktprüfung der Arbeitsschutzbehörden in 40 der etwa 400 Krankenhäuser Nordrhein-Westfalens, die auf Initiative der FDP durchgeführt worden war. Dabei wurden in 37 Krankenhäusern insbesondere 22 Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit von 10 bzw. 12 Stunden, 15 Überschreitungen einer Schichtlänge von 24 Stunden, 12 Überschreitungen der zulässigen Inanspruchnahme im Bereitschaftsdienst sowie in insgesamt 34 Fällen eine fehlende oder unzureichende Belastungsanalyse aufgedeckt. Gleichwohl wurden lediglich in sieben Fällen Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Aus Datenschutzgründen gab die Regierung keine Auskunft darüber, welche Krankenhäuser hiervon betroffen waren.

Die FDP nahm dieses Ergebnis zum Anlass, einen "Sturm im Wasserglas" zu veranstalten. Sie gab Pressemitteilungen heraus und beantragte eine aktuelle Stunde, damit sich der Landtag "mit den massiven Arbeitszeitverstößen und den daraus zu ziehenden Konsequenzen" befassen könne. Das Ergebnis dieses Streitgesprächs fiel erwartungsgemäß wenig konstruktiv aus. Die FDP forderte im Wesentlichen stärkere Kontrollen und musste sich im Gegenzug vorhalten lassen, dass unter ihrer Regierung die entsprechenden Stellen im Arbeitsschutz abgebaut worden waren. Der Landesminister für Arbeit, Integration und Soziales, Guntram Schneider, versuchte die Verstöße zu relativieren und die Landesministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter, Barbara Steffens, verwies auf den bestehenden Sparzwang ohne Sparmöglichkeiten bei gleichzeitigem Ärztemangel.

Fazit

Die in Nordrhein-Westfalen festgestellten Verhältnisse dürften repräsentativ und nur die Spitze des Eisbergs sein. Sie zeigen beispielhaft die Arbeitsbedingungen an deutschen Krankenhäusern und die Schutzlücken bei der praktischen Umsetzung des Arbeitsrechts.

Betroffene Ärzte haben nur wenige sinnvolle Möglichkeiten, um gegen Arbeitszeitverstöße vorzugehen. Stets drohen "inoffizielle" Sanktionen wie der Entzug von Operationsterminen und Patientenkontakten. Vor diesem Hintergrund ist die Kontaktaufnahme mit einer betrieblichen Interessenvertretung (Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung) letztlich ebensowenig eine brauchbare Option wie das Gespräch mit dem Vorgesetzten oder gar eine arbeitsgerichtliche Klage. Am sinnvollsten dürfte noch sein, Arbeitszeitverstöße den zuständigen Behörden anonym mitzuteilen.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 2. März 2012

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 22.05.2012
Konkurrentenklage:

Mit Konkurrentenklage rechtswidrige Stellenbesetzung verhindert

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11

Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10