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ArbG Hamburg, Urteil vom 16.10.2012, 21 Ca 43/12
Schlagworte: | Arbeitsvertrag, Praktikum, Psychologe | |
Gericht: | Arbeitsgericht Hamburg | |
Aktenzeichen: | 21 Ca 43/12 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 16.10.2012 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Arbeitsgericht Hamburg
Urteil
Im Namen des Volkes
Geschäftszeichen:
21 Ca 43/12
Verkündet am:
16. Oktober 2012
B., RHS
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
erkennt das Arbeitsgericht Hamburg, 21. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2012
durch den Richter am Arbeitsgericht Stein als Vorsitzenden
den ehrenamtlichen Richter Herr Sch.
die ehrenamtliche Richterin Frau Pe.
für Recht:
2
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 33.460,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 1.858,90 brutto seit dem 01. Februar 2008, 01. März 2008, 01. April 2008, 01. Mai 2008, 01. Juni 2008, 01. Juli 2008, 01. August 2008, 01. September 2008, 01. Oktober 2008, 01. November 2008, 01. Dezember 2008, 01. Januar 2009, 01. .Februar 2009, 01. März 2009, 01. April 2009, 01. Mai 2009, 01. Juni 2009 und 01. Juli 2009 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert beträgt 33.460,--.
Sch.
Stein
Pe.
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Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsvergütung.
Die 1974 geborene Klägerin ist verheiratet und zwei minderjährige Kinder. Sie absolvierte ein Universitätsstudium, das sie am 08. Januar 2003 als Diplom-Psychologin beendete. Von 2003 bis 2006 arbeitete sie als Schulpsychologin und in der Reha hörgeschädigter Kinder.
Die Klägerin beschloss, als psychologische Psychotherapeutin tätig werden zu wollen. Von September 2006 bis Januar 2008 absolvierte sie bei der D. G. für V. in H. die dafür erforderliche theoretische Ausbildung (192 Unterrichtsstunden á 45 Minuten).
Die praktische Ausbildung machte sie bei der Beklagten. Am 14. Januar 2008 schlossen die Parteien „Vereinbarungen“ für die Zeit vom 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 sowie gleichlautend am 24. November 2008 für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 (Anlagen K2 und K3, Bl. 8 und Bl. 10 d. A.). Darin wird die Beklagte als Ausbilder und die Klägerin als Praktikantin bezeichnet. In dem Vertrag heißt es, dass der Klägerin gestattet wird, bei der Beklagten ein Praktikum ausschließlich in ihrem eigenen Interesse zur Festigung oder zur Erweiterung der beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen durchzuführen. Ferner heißt es, dass weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Berufsbildungsverhältnis begründet wird und dass das Praktikum nicht vom Anwendungsbereich eines für die Beklagte geltenden Tarifvertrages erfasst wird. Schließlich heißt es, dass die Klägerin während des Praktikums kein Entgelt, keine Bezüge oder Entschädigungen von der Beklagten erhält und nicht der gesetzlichen Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt.
Am 11. Juni 2009 bescheinigte die Beklagte der Klägerin, dass sie in der Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2008 im Rahmen ihrer Ausbildung zur Psychotherapeutin die praktische Tätigkeit entsprechend § 1 Abs. 2 Ziffer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung mit 1.480 Stunden praktischer Tätigkeit bei der Beteiligung an mindestens 30 Fällen an der Diagnostik und Behandlung über einen längeren Zeitraum absolviert hat. Für die Zeit von Januar 2009 bis Juni 2009 bescheinigte die Beklagte der Klägerin 750 Stunden praktische Tätigkeit und für Januar 2008 bis Juni 2009 200 Behandlungsstunden in einer der psychiatrischen Ambulanzen. Für die Zeit von Januar 2009 bis Juni 2009 bescheinigte sie der Klägerin 38 Behandlungsstunden in einer der psychiatrischen Ambulanzen.
Am 11. Juni 2009 erteilte die Beklagte der Klägerin ein „Arbeitszeugnis“ (Anl. K 8, Bl. 16 d.A.). Darin heißt es, dass die Klägerin vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2009 mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden im Rahmen der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten im stationären und teilstationären Bereich tätig war. Es heißt sodann, dass die Klägerin unter regelmäßiger Supervision eigenständig kognitiv-verhaltenstherapeutische Einzelgespräche mit insgesamt 18 Patienten durchgeführt hat und dass die Klägerin für diese Patienten als Primär-Therapeutin zuständig war und dabei außerdem die ärztliche und pflegerische Zusammenarbeit koordiniert hat. Ferner heißt es, dass die verhaltenstherapeutische Betreuung neben regelmäßigen Gesprächen auch Expositionsübungen sowie Angehörigen- und Paargespräche umfasste. Sodann heißt es, dass die
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Klägerin eigenständig und regelmäßig verschiedene Therapiegruppen geleitet hat und dadurch an der Komplexbehandlung von insgesamt über 100 Patienten beteiligt war. In dem Arbeitszeugnis heißt es schließlich, dass weitere regelmäßige Aufgaben der Klägerin in der Leitung der tagesklinischen Morgenrunde, im Berichten über den Therapieverlauf, in Übergaben und Oberarztvisiten, in der Teilnahme an Gruppensupervisionen und Struktursitzungen, im regelmäßigen Dokumentieren des Therapieverlaufs, in der Organisation der Patientendaten im Computersystem und im Erfassen von Entlassungsbriefen bestanden.
Mit Schreiben vom 11. November 2009 (Anlage K 12, Bl. 36 d. A.) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von € 35.713,92 geltend. Die Beklagte kam dem nicht nach.
Mit ihrer am 2. Februar 2011 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 in Höhe von € 33.460,20 brutto. Sie vertritt die Auffassung, dass die Regelung des Praktikantenvertrages, der zufolge sie keine Vergütung erhält, unwirksam sei.
Sie macht geltend, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Sie führt an, dass sie wie die anderen Diplom-Psychologen in den Arbeitsablauf und die Arbeitsorganisation eingebunden gewesen sei. Sie verweist darauf, dass sie wöchentlich 25 Stunden für die Beklagte montags bis donnerstags jeweils von 08:30 Uhr bis 15:00 Uhr gearbeitet hat. Sie bezieht sich auf das ihr erteilte Arbeitszeugnis und verweist auf die dort detailliert wiedergegebene Beschreibung ihrer Tätigkeiten. Ergänzend trägt sie vor, dass ihr 3 eigene Patienten zugeteilt worden waren und dass sie bei der Neuaufnahme von Patienten ebenso wie andere Psychologen berücksichtigt wurde, sofern sie mit ihren eigenen Patienten nicht ausgelastet war. Sie hebt hervor, dass sie selbstständig und eigenverantwortlich Therapiegruppen leitete und insoweit die verantwortliche Psychologin gewesen war. Wie alle anderen Psychologen habe sie die Aufnahmegespräche vorgenommen, zu der der Oberarzt kurz hinzukam.
Sie trägt vor, dass der Oberarzt für eine Supervisionssprechstunde an einem bestimmten Wochentag von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr in seinem Büro gewesen sei. Darüber hinaus habe es einmal wöchentlich eine halbe Stunde Einzelsupervision bei der leitenden Psychologin gegeben. Sie habe wöchentlich also 2,5 Stunden Supervision erhalten. Das würde zur normalen beruflichen Tätigkeit des Fachpersonals gehören.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 eine Bruttoarbeitsvergütung in Höhe von € 11.153,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils € 1.858,90 brutto seit dem 01. Februar 2008, 01. März 2008, 01. April 2008, 01. Mai 2008, 01. Juni 2008 und 01. Juli 2008 zu zahlen;
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2. die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 eine Bruttoarbeitsvergütung in Höhe von € 11.153,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils € 1.858,90 brutto seit dem 01. August 2008, 01. September 2008, 01. Oktober 2008, 01. November 2008, 01. Dezember 2008 und 01. Januar 2008 zu zahlen.
3. die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 eine Bruttoarbeitsvergütung in Höhe von € 11.153,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils € 1.858,90 brutto seit dem 01. Februar 2009, 01. März 2009, 01. April 2009, 01. Mai 2009, 01. Juni 2009 und 01. Juli 20099 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hebt hervor, dass es selbstverständlich sei, dass die Klägerin in die Arbeitsorganisation der Klinik eingebunden gewesen sei. Sie hebt hervor, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für psychologische Psychotherapeuten eine fachkundige Anleitung und Aufsicht vorgesehen ist. Wenn die Prüfungsordnung einen praxisnahen und patientenbezogenen Einsatz vorsehe, sei eine in Teilen selbstständige Arbeitsweise zwingend geboten. Der Ausbildungseinsatz der Klägerin entspreche also auch im Hinblick auf die teilweise Selbstständigkeit dem vom Psychotherapeutengesetz in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für psychologische Psychotherapeuten gesetzten rechtlichen Rahmen.
Sie macht darauf aufmerksam, dass der Praktikumsvertrag ausdrücklich regelt, dass die Klägerin kein Entgelt erhält. Diese Vereinbarung sei nicht sittenwidrig. Es fehle bereits an der Ausnutzung einer Zwangslage, da die Klägerin bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte. Sie hätte ihre bisherige berufliche Tätigkeit weiterhin ausüben können. Sie sei auch nicht darauf angewiesen gewesen, ihr Praktikum gerade bei der Beklagten zu absolvieren. Zudem hätte sie das Praktikum jederzeit abbrechen können, ohne vertragsbrüchig zu werden. Auch ein wucherähnliches Geschäft liege nicht vor. Denn es fehle an einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Den von der Klägerin erbrachten Arbeitsleistungen habe ein erheblicher Aufwand auf Seiten der Beklagten gegenüber gestanden. Denn die verantwortlichen Ärzte hätten sich laufend über den Inhalt und die Entwicklung der von der Klägerin durchgeführten Behandlungen informieren und hierzu die von ihr gefertigten Dokumentationen überprüfen müssen. Demzufolge scheide ein Anspruch aus § 612 BGB in Verbindung mit § 138 Abs. 1 BGB oder § 138 Abs. BGB aus.
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Auf §§ 26, 17 BBiG könne die Klage nicht gestützt werden, da nach § 7 Psychotherapeutengesetz das BBiG auf die Ausbildungen nach diesem Gesetz keine Anwendung findet.
Schließlich scheide auch ein Anspruch aus §§ 611, 612 BGB aus. Denn zwischen den Parteien habe kein Arbeitsvertrag bestanden. Die vertraglichen Beziehungen der Parteien hätten in erster Linie Ausbildungscharakter gehabt. Die medizinische Verantwortung für die von der Klägerin durchgeführten Behandlungen habe bei den Ärzten gelegen. Die Aktivitäten der Klägerin hätte unter ständiger Beaufsichtigung und Begleitung der ihr überstellten erfahrenen Berufsträgern gestanden. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, Arbeitsleistungen zu erbringen. Sie hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, ihr Praktikum ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden, ohne dass ihr daraus rechtliche Nachteile entstanden wären. Das Vertragsverhältnis sei also unverbindlich gewesen. Zudem sei die Klägerin nicht Weisungen der Beklagten unterworfen gewesen. Im Übrigen sei es auch gänzlich üblich, dass ein Praktikum im Rahmen der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten nicht vergütet wird. Folgerichtig enthielten die einschlägigen Tarifverträge keine Regelungen für einen Vergütungsanspruch derartiger Praktikanten.
Schließlich verweist die Beklagte auf § 3 Ziffer 8 des Praktikantenvertrages, demzufolge die Klägerin verpflichtet ist, unverzüglich anzuzeigen, wenn sie bei der Beklagten eine Tätigkeit ausübt, die nicht mehr ausschließlich der eigenen Fortbildung dient. Die Beklagte meint, dass die Klägerin In Anbetracht dessen verpflichtet gewesen wäre, sie darauf hinzuweisen, dass sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinde. Da die Klägerin einen solchen Hinweis unterließ, sei es ihr nach Treue und Glauben verwehrt, sich im Nachhinein auf ein Arbeitsverhältnis zu berufen.
Die Beklagte macht ferner geltend, dass die Klage der Höhe nach zum Teil unschlüssig sei. Für die Supervisionsstunden könne die Klägerin keine Arbeitsvergütung verlangen, da sie währenddessen keine Arbeitsleistung erbracht habe.
Die Beklagte macht geltend, dass bei der Klägerin als „PiA“ (Psychologin in Ausbildung) der Ausbildungscharakter im Vordergrund gestanden habe. Ihr seien wöchentlich 12 Stunden Supervision angeboten worden. Die Klägerin habe an den 5 wöchentlichen Pflicht-Supervisionsstunden teilgenommen.
Die Beklagte meint, dass es sich bei der Einordnung der rechtlichen Beziehungen der Parteien aufdränge, eine Parallele zu den damaligen Ärzten im Praktikum zu ziehen. Trotz des hohen Grades an Eigenverantwortlichkeit der Ärzte im Praktikum habe niemand ernsthaft in Erwägung gezogen, dass sich Ärzte im Praktikum in einem Arbeits- und nicht in einem Ausbildungsverhältnis befunden hätten. Entscheidend sei gewesen, dass den AiPlern die Approbation gefehlt hat. Genauso verhalte es sich aber bei den Psychotherapeuten in Ausbildung. Als diplomierte Psychologin sei die Klägerin seinerzeit nicht berechtigt gewesen, den Beruf einer Psychotherapeutin auszuüben, da sie dafür eine Approbation benötigt hätte.
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Weitere Einzelheiten des Vorbringens der Parteien ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den mündlichen Erklärungen der Parteien. Darauf wird ergänzend gemäß § 313 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 46 abs. ArbGG verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die ausgeurteilten Beträge an die Klägerin zu zahlen. Diese Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentliche auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG):
1. Die Klage ist zulässig.
a) Der beantragten Sachentscheidung stehen keine Prozesshinder¬nisse entgegen. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Parteien sind partei- und prozessfähig. Ihnen steht die Prozessführungsbefugnis zu. Die Klagerhebung ist ordnungsgemäß.
b) Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben. Es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG). Die Schutzfunktion ist des Arbeitsrechts ist gefragt, weil der Arbeitsmarkt anderen Regeln zu folgen hat als Güter- oder Kapitalmärkte. „Wer Arbeit leistet, gibt keinen Vermögensgegenstand, sondern sich selbst hin“ (Sinzheimer, Das Wesen des Arbeitsrechts, in: Sinzheimer, Arbeitsrecht und Rechtssoziologie, Bd. 1, 108,110).
c) Das Arbeitsgericht Hamburg ist örtlich zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz in Hamburg (§ 17 ZPO), die Klägerin hat regelmäßig in Hamburg gearbeitet (§ 48 Abs. 1a ArbGG).
2. Die Klage ist begründet. In der Zeit vom 01. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 bestand zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin hat in diesem Zeitraum der Klinik der Beklagten als Psychologin 25 Stunden in der Woche gearbeitet.
a) Die Klägerin war nicht als psychologische Psychotherapeutin tätig. Nach § 1 des Psychotherapeutengesetzes bedarf eine psychologische Psychotherapeutin der Approbation. Diese fehlte der Klägerin in dem hier in Rede stehenden Zeitraum.
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b) Die Beklagte hat die Klägerin mit Aufgaben einer Diplom-Psychologin betraut und hat sie als Diplom-Psychologin eingesetzt. Das war möglich, weil die Klägerin Diplom-Psychologin ist.
c) Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis.
aa) Für die rechtliche Einordnung eines Vertrages als Arbeitsvertrag kommt es nicht darauf an, wie die Parteien das Rechtsverhältnis bezeichnen (BAG 12. September 1996 - 5 AZR 1066/94, BAGE 84, 108).
bb) Das von den Parteien als Praktikantenzeit bezeichnete Vertragsverhältnis war bei der gebotenen objektiven Betrachtung ein Arbeitsverhältnis.
Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93, BAGE 80, 256). Der Arbeitnehmer erbringt seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation. Seine Eingliederung in die Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass er einem Weisungsrecht unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 612/97, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 95).
Die Abgrenzung zwischen einem Praktikantenverhältnis und einem Arbeitsverhältnis richtet sich danach, ob der Ausbildungszweck im Vordergrund steht (BAG 13.3.2003 - 6 AZR 564/01, EzB BBiG § 26 Nr 18; LAG Baden-Württemberg 8.2.2008 – 5 Sa 45/07, NZA 2008, 768). Ein Arbeitsverhältnis ist zu verneinen, wenn bei einer Gegenüberstellung der Anteile "Ausbildungszweck" und "für den Betrieb erbrachte Leistungen und Arbeitsergebnisse" das Erlernen praktischer Kenntnisse und Erfahrungen deutlich überwiegt.
cc) Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand. Das gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Behauptungen der Beklagten als zutreffend zu Grunde gelegt werden. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war daher nicht erforderlich.
Die Tätigkeit der Klägerin erfolgte aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages. Die Klägerin erbrachte ihre Dienste im Betrieb der Beklagten. Sie war
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räumlich, personell und organisatorisch eingebunden in die Struktur der Beklagten. Der Klägerin stand es nicht frei, zu entscheiden, ob, wann und was sie wie vornehmen wollte, vielmehr arbeitete sie in Abstimmung und nach Vorgaben der Beklagten.
Die Beklagte hat die Klägerin wie eine Arbeitnehmerin eingesetzt. Die von der Beklagten im Arbeitszeugnis vom 11. Juni 2009 dokumentierten Aufgaben und Leistungen der Klägerin sind unstreitig. Danach hat die Klägerin eigenständig kognitiv-verhaltensthera-peutische Einzelgespräche mit Patienten durchgeführt. Für diese Patienten war die Klägerin als Primärtherapeutin zuständig. Sie hat dabei außerdem die ärztliche und pflegerische Zusammenarbeit koordiniert. Zudem hat sie eigenständig und regelmäßig verschiedene Therapiegruppen geleitet. Zu ihren den regelmäßigen Aufgaben gehörten des Weiteren die Leitung der tagesklinischen Morgenrunde, das Berichten über den Therapieverlauf in Übergaben und Oberarztvisiten, die Teilnahme an Gruppensupervisionen und Struktursitzungen, das regelmäßige Dokumentieren des Therapieverlaufs, die Organisation der Patientendaten im dafür vorgesehenen Computersystem und das Verfassen von Entlassungsbriefen. Ihre Leistungen sind gegenüber den Versicherungsträgern normal abgerechnet worden.
Zwar heißt es in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, dass der Ausbildungsteilnehmer an der Diagnostik und Behandlung zu beteiligen ist, die Klägerin hat ihre Arbeit jedoch ausweislich des Zeugnisses überwiegend eigenständig erbracht. Als Praktikantin wäre sie tätig gewesen, wenn sie ihre Arbeit unter Anleitung der Beklagten erbracht hätte. Das war vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin war nicht begleitet von einem Ausbilder beziehungsweise unter den Augen eines Ausbilders tätig. Ihre Leistungen und Tätigkeiten entsprachen genau dem, was in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehende Diplom-Psychologen vollbringen. Die Beklagte hat folgerichtig auch die von der Klägerin erbrachten Leistungen gegenüber den Versicherungsträgern voll abgerechnet.
Nicht überzeugend ist der Einwand der Beklagten, dass der Einsatz der Klägerin auch im Hinblick auf die teilweise Selbstständigkeit dem vom Psychotherapeutengesetz in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für psychologische Psychotherapeuten gesetzten rechtlichen Rahmen entspreche, dass also auch die von ihr
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eigenverantwortlich erbrachten Tätigkeiten qua Gesetz Ausbildung seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Psychotherapeutengesetz lediglich die Voraussetzungen regelt, unter denen eine Tätigkeit als psychologischer Psychotherapeut zulässig ist. Verlangt wird eine praktische Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird (§ 5). Zur Frage, ob die praktische Ausbildung in Gestalt eines Arbeitsverhältnisses oder in Gestalt eines Praktikantenverhältnisses stattzufinden hat, trifft das Psychotherapeutengesetz keine Aussage. Das Psychotherapeutengesetz schreibt mit anderen Worten keineswegs vor, dass die Ausbildung ohne Vergütung zu erfolgen hat. Es gilt deshalb die allgemeine Erkenntnis, dass sich Ausbildung und Arbeitsverhältnis nicht ausschließen.
Die Vorstellung des lebenslangen Lernens basiert geradezu auf der Annahme, dass Arbeit mit Lernen verbunden sein kann. Im Fall der Klägerin ist es umso nahe liegender, von einer Ergänzung und Erweiterung ihrer beruflichen Fähigkeiten auszugehen, nicht aber von einem ersten Kennenlernen einer beruflichen Tätigkeit überhaupt. Denn die Klägerin ist seit dem 8. Januar 2003 diplomierte Psychologin und war bereits jahrelang in ihrem Beruf tätig.
Der Umstand, dass die Klägerin ihre Tätigkeit für die Beklagte jederzeit hätte beenden können, ist für die Klassifizierung des Vertragsverhältnisses unbeachtlich. Ein Arbeitsverhältnis setzt nicht notwendigerweise eine bestimmte Dauer oder die Bindung an eine bestimmte Kündigungsfrist voraus.
Rechtlich unerheblich, im Übrigen aber auch unzutreffend ist, dass niemand für Psychotherapeuten in Ausbildung eine Vergütung fordern würde. Die Beklagte selbst hat geschildert, dass die Gewerkschaften seit längerem eine entsprechende tarifliche Regelung verlangen.
Der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin nicht ihren Weisungen unterworfen gewesen sei, geht fehlt. Die Klägerin hat sich während des Vertragsverhältnisses nicht die Patienten ausgesucht, die sie behandeln möchte und hat nicht selbst entschieden, wann, wo und mit welcher Methode die Behandlung durchgeführt wird. All dies ist ihr vielmehr von der Beklagten vorgegebenen worden.
Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin der Behauptung der Beklagten zufolge 5 Stunden wöchentlich
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Supervision gehabt hat. Für klinisch tätige Psychologen gehören Supervisionen zum Berufsbild, sie sind Bestandteil der beruflichen Tätigkeit.
Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses steht des Weiteren nicht der Ausbildungszweck entgegen. Rechtlich maßgebend ist, was im Vordergrund gestanden hat.
Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses steht schließlich nicht entgegen, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für psychologische Psychotherapeuten die praktische Tätigkeit unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht steht. Für die Einordnung eines Vertragsverhältnisses ist nicht das rechtliche Sollen maßgebend, es kommt vielmehr auf die tatsächliche Handhabung an. Entscheidend sind nicht die normativen Vorgaben, ausschlaggebend ist die Realität.
Die Klagverfolgung ist auch nicht treuwidrig. Der Hinweis der Beklagten auf § 3 Ziffer 8 des Praktikantenvertrages geht fehlt. Die Klägerin war keineswegs verpflichtet, der Beklagten gegenüber anzuzeigen, dass sie Tätigkeiten ausübt, die nicht mehr ausschließlich der eigenen Fortbildung dienen. Denn die Klägerin war nicht hinter Rücken und gegen den Willen der Beklagten tätig. Sie hat vielmehr mit Wissen und Wollen der Beklagten und unter den Augen der Beklagten gearbeitet.
d) Der Höhe nach ist die Klagforderung durch den einschlägigen Tarifvertrag gedeckt.
aa) Maßgebend sind der Tarifvertrag für den Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e.V. (TV-KAH) vom 14. Juni 2007 sowie der Änderungstarifvertrag vom 13. Oktober 2008 (zur Anwendbarkeit für Psychologen vgl. BAG 23.2.2011 – 4 AZR 214/09, ZTR 2011, 489). Der TV-KAH ist anzuwenden, weil die Beklagte diesen Tarifvertrag generell – und zwar auch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern – zum Tragen bringt. Angesichts dieser kollektiven Handhabung wäre es unzulässig, die Klägerin davon auszunehmen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die von der Klägerin geltend gemachte monatliche Vergütung von € 1.858,90 brutto monatlich anteilig bezogen auf ihre durchschnittliche Arbeitszeit von 25 Stunden wöchentlich leicht unterhalb der tariflichen Vergütung liegt.
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bb) Der Umstand, dass die Klägerin - wie die Beklagte betont - in den ersten zwei Monaten nicht voll eingesetzt wurde, steht dem Vergütungsanspruch bereits ab 1.1.2008 nicht entgegen. Ein Arbeitsverhältnis bleibt ein Arbeitsverhältnis auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn der Tätigkeit eingearbeitet wird. Auch der einschlägige Tariflohn bleibt in dieser Phase maßgebend.
cc) Auch die Supervisionsstunden sind zu vergüten.
Die Supervisionsstunden, an denen die Klägerin teilgenommen hatte, fanden während ihrer regulären Arbeitszeit statt. Es ist nicht vorgetragen worden, dass diese Supervisionen vor 8:30 oder nach 15:00 Uhr durchgeführt worden wären.
Auch approbierte in Kliniken tätige Psychotherapeuten müssen sich regelmäßig fortbilden und durch den Besuch zertifizierter Fortbildungsveranstaltungen sog. "Fortbildungspunkte" erwerben. Inhaltlich kann eine Fortbildungsveranstaltungen aus einer Supervision oder Intervision bestehen (§ 6 Nr. 8, Nr. 9 Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Hamburg vom 24.11.2004). Supervisionen finden in Krankenhäusern teilweise auch während der Arbeitszeit statt.
Einzelsupervisionsstunden, die die Beklagte speziell und einzig mit der Klägerin oder Gruppensupervisionstunden, die die Beklagte nur mit Psychologen in Ausbildung durchgeführt hätte, würden nicht zur Arbeit gehören mit der Folge, dass der Arbeitgeber keine Arbeitsvergütung zu zahlen hätte. Dass es sich bei den von Beklagten behaupteten wöchentlichen 5 Supervisionsstunden um derartige Stunden gehandelt hätte, ist von ihr nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden.
Praktische Tätigkeit und praktische Ausbildung sind zu unterscheiden (§ 2 und § 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten). Bei der Beklagten hat die Klägerin ihre praktische Tätigkeit in vollem Umfang und ihre praktische Ausbildung zum Teil (von 600 geforderten 238 Behandlungsstunden) absolviert.
Für die praktische Ausbildung sind Behandlungsstunden unter Supervision vorgesehen. Neben den in psychiatrischen Kliniken für Ärzte, Psychologen
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und Psychotherapeuten üblichen Supervisionen gibt es demnach spezielle Supervisionen, die in § 4 der Ausbildung- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten angesprochen sind. Dort heißt es, dass 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind, verlangt werden und dass diese Supervisionsstunden bei mindestens drei Supervisoren abzuleisten sind. Dass die Klägerin bei der Beklagten Supervisionsstunden dieser Art genossen hätte, wird von der Beklagten nicht vorgetragen. Ebenso spricht der Umstand, dass die Beklagte die exakte Anzahl der Supervisionsstunden wie auch die Zahl der Supervisoren der Klägerin nicht bescheinigte, dagegen, dass es sich bei den von ihr angebotenen Supervisionen um Supervisionen i.S.v. § 4 der Ausbildung- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten gehandelt hat. In ihren Bescheinigungen vom 11.6.2009 (Anlagen K 6 und K 7, Bl. 14 und 15 der Akte) heißt es lediglich pauschal, dass die Supervisionsstunden der Klägerin zusätzlich zu den Stunden der praktischen Tätigkeit gemäß § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten stattgefunden haben. Die Anzahl der Supervisionsstunden ist von der Beklagten in den Bescheinigungen vom 11.6.2009 (Anl. K 6 und K 7) nicht ausgewiesen worden.
dd) Der Umstand, dass die Klägerin - wie die Beklagte betont - nicht als Psychologin eingestellt wurde, ist für die Eingruppierung nicht entscheidend. Maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
3. Auch der Zinsanspruch ist begründet. Er ergibt sich aus §§ 247, 286, 288, 291 BGB. Nach alledem musste der Klage in vollem Umfang stattgegeben werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Als unterliegende Partei war die beklagte dazu zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er entspricht der Summer der eingeklagten Beträge.
Rechtsmittelbelehrung
Die Beklagte kann gegen dieses Urteil Berufung einlegen, soweit der Wert des Beschwerdegegenstands € 600,00 übersteigt.
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Die Berufungsschrift muss das Urteil bezeichnen, gegen das die Berufung gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird.
Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung müssen unterschrieben sein
a) von einem Rechtsanwalt, der bei einem deutschen Gericht zugelassen ist, oder
b) von einer Gewerkschaft, einer Vereinigung von Arbeitgebern oder einem Zusammenschluss solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder. Dies gilt entsprechend für juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Anschrift des Berufungsgerichts lautet: Landesarbeitsgericht Hamburg, Postfach 76 07 20, 22057 Hamburg bzw. Landesarbeitsgericht Hamburg, Osterbekstraße 96, 22083 Hamburg.
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