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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.06.2009, 25 Sa 582/09
Schlagworte: | Bezugnahmeklausel, Betriebsübergang | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 25 Sa 582/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 25.06.2009 | |
Leitsätze: | Begründet ein Tarifvertrag lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien zum Abschluss weiterer Tarifverträge, (Rn.74) so kann nach § 613 a Abs 1 S 2 BGB keine Bindung des nicht tarifgebundenen Betriebserwerbs an die später abgeschlossenen Tarifverträge entstehen. (Rn.75) | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 3.02.2009, 1 Ca 811/08 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2011, 4 AZR 566/09 |
|
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Verkündet
am 25. Juni 2009
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
25 Sa 582/09
1 Ca 811/08
Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel
VA, H.
als Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 25. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2009
durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Schl. als Vorsitzenden
sowie die ehrenamtlichen Richter O. und S.
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a. d. Havel vom 03.02.2009 - 1 Ca 811/08 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Arbeitnehmerbeitrag der Klägerin zur Pflichtversicherung nach § 2 des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes für den Bereich der Kommunen vom 11. März 2002 i.d.F. des 4. Änderungstarif-vertrages vom 22. Juni 2007 0,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beträgt.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben bei einem Kostenstreitwert von 1.900,83 € die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz haben bei einem Kostenstreitwert von 1.498,83 € die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum Januar bis Juli 2008 in Höhe der Vergütung für das Tarifgebiet West und für unstreitig geleistete Mehrarbeitsstunden zustehen und darüber, welche Höhe der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung nach Maßgabe des Tarifvertrages für die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öf-fentlichen Dienstes beträgt.
Die Klägerin ist seit dem 08. Mai 1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechts-vorgängerinnen im Rahmen einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 30 Stunden im P. Krankenhaus R. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde ursprünglich mit dem P. Krankenhaus R. begründet und ging dann im Wege eines Betriebsübergangs zum 01. März 2002 auf die H. Kliniken GmbH (im Folgenden: HKG) über.
In Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und dem P. Krankenhaus R. aus dem Jahr 1991 heißt es unter § 2:
„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung sowie nach den für Angestellte des Arbeitgebers im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“
Bei Abschluss dieses Arbeitsvertrags war der Arbeitgeber der Klägerin – das P. Krankenhaus R. – über den Krankenhausträger Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und damit an die im § 2 des Arbeitsvertrags benannten Tarifverträge normativ gebunden. Die HKG war ebenfalls Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.
Von der HKG ging das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Teilbetriebsüber-gangs – Übergang des Fachbereichs 3 mit Ausnahme der Apotheke - zum 01. Januar 2005 auf die Beklagte über. Die Beklagte war weder zum Zeit-
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punkt des Teilbetriebsübergangs am 1. Januar 2005 noch nachfolgend auf Grund Verbandsmitgliedschaft tarifgebunden.
Anlässlich des Teilbetriebsübergangs – Übergang des Fachbereichs 3 mit Ausnahme der Apotheke - zum 01. Januar 2005 auf die Beklagte schlossen die HKG und der Gesamtbetriebsrat der HKG unter dem 16. November 2004 einen Interessenausgleich, der ua. folgende Regelungen enthielt:
„2. Teilbetriebsübergang
Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die Überleitung der Arbeitsverhältnisse die Voraussetzungen des § 613 a BGB erfüllt und dessen Rechtsfolgen gelten.
Die bei HKG und ihren Rechtsvorgängern bis zum Stichtag erworbenen Rechte aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und dem jeweiligen Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsverhältnis gelten – ihre Gültigkeit zum Stichtag vorausgesetzt – beim überneh-menden Betrieb danach fort. Sie werden Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertrages.
Hinsichtlich der weiteren Bestimmungen des Interessenausgleichs vom 16. November 2004 wird auf Bl. 17 – 19 d. A. verwiesen.
Die Klägerin erhielt seit dem 01. Januar 2005 eine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe VI b des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages-Ost (BAT-O), Stand 31. Dezember 2004 – in Höhe von derzeit 1.747,00 € brutto monatlich. Diese Vergütung – basierend auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden – entspricht einem Bemessungssatz von 92,5 % der Vergütung für das Tarifgebiet West. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte vergütete mit Entgeltabrechnung für den Monat Dezember 2007 200 Mehrarbeitsstunden auf der Basis einer Stundenvergütung von 10,99 € brutto insgesamt in Höhe von 2.198,00 € brutto.
Mit Schreiben vom 07. April 2008 machte die Klägerin für die 200 abgerechneten Mehrarbeitsstunden schriftlich eine Forderung von 532,00 € brutto geltend. Die Forderungshöhe entspricht der Differenz zur Entgeltgruppe 6 Stufe 6 des TVöD des Tabellenentgelts der Anlage A. Die Entgelttabelle des TVöD weist
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diesbezüglich eine Stundenvergütung in Höhe von 13,65 € aus. Im Kammer-termin vor dem Arbeitsgericht Brandenburg a. d. H. vom 03. Februar 2009 schlossen die Parteien hinsichtlich dieser Summe einen Teilvergleich über 402,00 € geschlossen und streiten nunmehr nur noch über die Differenz zu 532,00 €.
Mit Schreiben vom 09. April 2008 machte die Klägerin einen Anspruch auf tarifgerechte Vergütung in Höhe von 100 % des Bemessungssatzes der Ent-gelttabelle West für den Zeitraum 01. Januar bis 31. Juli 2008 in Höhe von 991,55 € brutto geltend.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag über die zusätzli-che Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor-sorge – TV kommunal (im Folgenden: ATV-K) Anwendung. Dieser regelt im § 37 a Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost:
„(1) „Bei Pflichtversicherten beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung ab 1. Januar 2003 0,2 v. H. und ab 1. Januar 2004 0,5 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Für jeden Prozentpunkt um den der allgemeine Bemessungssatz Ost über dem Be-messungssatz von 92,5 v. H. angehoben wird, erhöht sich zeitlich der Arbeitnehmerbeitrag um 0,2 Prozentpunkte. Soweit die Anhebung des Bemessungssatzes Ost nicht in vollen Prozentpunkten erfolgt, erhöht sich der Arbeitnehmerbeitrag anteilig. Im Zeitpunkt des Erreichens eines Bemessungssatzes Ost von 97 v. H. steigt der Arbeitnehmerbeitrag auf den Höchstsatz von 2 v. H.“
(2)…
(3)…“
Unter dem 9. Februar 2005 schlossen die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits und u.a. Ver.di andererseits einen „Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes ab 1. Juli 2005 für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) – Tarifbereich Ost-“ Nach dessen § 2 wurde der Bemessungssatz für die Bezüge vom 1. Juli 2005 auf 94,0 v. H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für den Bereich der
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Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände – Tarifbereich West geltenden Beträge - angehoben. Im Rahmen eines „Tarifvertrages zur Anhebung des Bemessungssatzes im TVöD vom 16. November 2007“ regelten die Tarif-vertragsparteien in dessen § 2, dass sich das Tabellenentgelt, der unter den Geltungsbereich des vorstehend genannten Tarifvertrages fallenden Beschäftigten ab dem 01. Januar 2008 nach der Anlage A (VKA) richtet. Das Tabel-lenentgelt der Anlage A entspricht einem Bemessungssatz in Höhe von 100 % des Tabellenentgelts für den Tarifbereich West.
Die Beklagte brachte im Fall der Klägerin für den Zeitraum 01. Mai 2005 bis 30. Juni 2006 monatlich 0,8 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts als Arbeitnehmerbeitrag und seit dem 01. Juli 2006 1,1 v. H. in Abzug gebracht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe Anspruch auf Zahlung des Tabellenentgelts gemäß der Anlage A (VKA) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Höhe von 100 % des Bemessungssatzes für den Tarifbereich West. Sie habe im Rahmen ihrer wöchentlichen Beschäftigungszeit von 30 Stunden Anspruch auf eine monatliche Bruttovergütung gemäß der Entgeltgruppe 6 des TVöD in Höhe von 1.888,65 € brutto. Da sie derzeit eine Bruttovergütung in Höhe von 1.747,00 € erhalte, habe sie Anspruch auf die monatliche Differenz in Höhe von 141,65 € für die Monate Januar bis einschließlich Juli 2008. Der Anspruch ergebe sich aus § 2 des genannten Arbeitsvertrages, bei dem es sich um eine sogenannte Blankettverweisung handele, die dazu führe, dass auf ihr Arbeitsverhältnis ab dem 01. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD als Nachfolgeregelung des BAT-O anwendbar sei. Da der Betriebsübergang am 01. Januar 2005 stattgefunden habe, sei die Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages nach dem 01. Januar 2002 Vertragsinhalt zwischen der Klägerin und der Beklagten geworden und somit nicht mehr als bloße Gleichstellungsklausel zu verstehen. Dies ergebe sich auch aus Ziff. 2 Abs. 2 des Interessenausgleichs vom 16. November 2004.
Ihr Anspruch ergebe sich aber auch aus § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 vom 31.01.2003 zum BAT-O in Verbindung mit § 613 a BGB. Dieser sei auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar. Der Vergütungsvertrag Nr. 7 vom 31. Januar 2003 zum BAT-O (im Folgenden: Vergütungsvertrag Nr.
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7), auf den sich die Klägerin beruft, enthält u.a. folgende Regelungen:
„§ 3 Grundvergütungen, Gesamtvergütungen:
(1) „Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungs-gruppen X bis I … betragen
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 91,0 v. H.
b) vom 1. Januar 2004 an 92,5 v. H.
der nach dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberver-bände (VKA) geltenden Beträge.“
Die Anpassung des Bemessungssatzes wird für die Angestell-ten der Vergütungsgruppen X bis Vb … bis zum 31. Dezember 2007 … abgeschlossen.
…
§ 8 In-Kraft-Treten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Januar 2005, schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 ist ausgeschlossen.“
Hinsichtlich der weiteren Bestimmung des Vergütungsvertrags Nr. 7 vom 31. Januar 2003 wird auf Bl. 20 – 25 d. A. verwiesen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es handele sich um einen soge-nannten unmittelbaren Stufentarifvertrag, in der die vorgesehene Tarifänderung in zeitlicher Reihenfolge konkret und verbindlich festgelegt worden sei. Die Be-klagte sei wegen § 613 a BGB an die Stufenregelung gebunden. Dies gelte jedenfalls für diejenigen Stufen, deren Höhe auch betragsmäßig zum Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses bereits festgestanden habe. Durch die ausdrückliche Unkündbarkeit der 100 %-igen Angliederungsvereinbarung werde der vorbehaltslose Bindungswille der Tarifvertragsparteien des Jahres 2003 an die letzte Stufe der Angleichung bis 31. Dezember 2007 dokumentiert. Die Unkündbarkeit dieses Vertragsergebnisses habe zur Kon-
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sequenz, dass die damals vereinbarten Anpassungsschritte bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt bei den Arbeitgebern vor Ort vollzogen sein müssten. Der Anspruch auf höhere Vergütung der Mehrarbeitsstunden ergebe sich aus § 8 Abs. 2 des TVöD, wonach Beschäftigte, für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind, 100 v. H. bis auf 1 Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und –stufe erhalten. Da die Entgelttabelle des TVöD eine Stun-denvergütung von 13,65 € brutto ausweise, könne die Klägerin für 200 Mehrarbeitsstunden 2.730,00 € verlangen. Abzüglich des gezahlten Betrages von 2.198,00 € und des im Teilvergleich erledigten Betrages von 402,00 € brutto ergebe sich eine Vergütungsdifferenz von 130,00 € brutto.
Soweit sie mit den Anträgen zu 1) und 2) unterliege, könne sie hilfsweise die Feststellung beantragen, dass sie nach § 37a ATV-K lediglich einen Arbeit-nehmerbeitrag in Höhe von 0,5 v. H. zu leisten habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilten, an die Klägerin 991,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (05. August 2008) zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilten, an die Klägerin 130,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (05. August 2008) zu zahlen.
und hilfsweise
festzustellen, dass der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung im Falle der Klägerin 0,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts be-trägt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stünden über die im Teilver-
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gleich anerkannten 402,00 € für den Zeitraum Januar bis Juli 2008 gegen die Beklagte keine weiteren Vergütungsansprüche zu, da der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht anwendbar sei. § 2 des vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrages sei als sogenannte Gleichstellungsklausel zu verstehen, die allein darauf gerichtet sei, die Gleichstellung der nichtorganisierten mit den gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer des Betriebes zu bewirken. Daran ändere auch der spätere Betriebsübergang nichts. Mit der Klägerin sei nach Abschluss des Interessenausgleichs und des Betriebsübergangs kein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, so dass es beim Vertrauensschutz bei dem Arbeitgeber bleibe. Auch sei im Interessenausgleich unter Ziffer 4.3 ausdrücklich geregelt worden, dass die bisher auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge bis zum 31. Dezember 2006 anzuwenden seien und in Bezug auf die Tabellenvergütung sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Beschäftigten mit dem Stand 31. Dezember 2004 weiterbezahlt würden. Ein Anspruch der Klägerin begründe sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7. Dieser enthalte erkennbar keine normative Inhaltsnormen, die auf den Inhalt der einzelnen Arbeitsverhältnisse einwirken könnte, sondern enthalte eine Selbstverpflichtung der Tarifvertragsparteien, wie sich bereits bei ständiger Würdigung der Auslegung des Wortlauts ergebe. Die Tarifvertragsparteien hätten ausdrücklich nur die Anpassung des Bemessungsgrundsatzes in einem zeitlichen Korridor als Ziel formuliert, ohne konkret festzulegen, dass die Grundvergütung zu einem bestimmten Zeitpunkt 100 % des Vergütungstarifvertrages zum BAT-West zu betragen habe. Es seien lediglich Verhandlungsperspektiven für künftige Tarifvertragsentwicklungen konkretisiert worden, ohne einen Anspruch für die betroffenen Angestellten begründen zu wollen. Daraus lasse sich keine Verpflichtung für einen Betrieberwerber ableiten, der nicht Mitglied des vertragsschließenden Arbeitgeberverbandes sei. Die fehlende Kündigungsmöglichkeit ändere daran nichts, dass diese Regelung Rechtswirkungen nur im Verhältnis der Tarifvertragsparteien entfalten könne. Die Regelung des Inkrafttretens, der Laufzeit und der Kündigung von Tarifverträgen betreffen ausschließlich das tarifvertragliche Schuldverhältnis. Es habe sich lediglich um eine öffentlichkeitswirksame Bekundung der Tarifvertragsparteien gehandelt. Im Übrigen sei der Vergütungstarifvertrag Nr. 7 nicht anwendbar, da dieser nur für Angestellte gelte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied eines Arbeitgeberverbandes stünden, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehöre. Daran fehle es aber,
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da die Beklagte nicht Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes Brandenburg e. V. oder eines anderen Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände sei. Somit ergebe sich auch kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung für die ausgewiesenen 200 Mehrarbeitsstunden im Dezember 2007. Der Hilfsantrag der Klägerin sei zu unbestimmt und damit unzulässig. Die Beklagte sei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 a Abs. 1 Satz 2 ATV-K verpflichtet, die zutreffend mitgeteilten Prozentsätze abzuführen. Die Anhebung der abzuführenden Arbeitnehmerbeiträge sei nicht davon abhängig, dass die einzelnen Arbeitnehmer nominell eine Vergütung über den Bemessungssatz von 92,5 % erhalten, sondern dass der allgemeine Bemes-sungssatz Ost über 92,5 % angehoben werde. Das sei Infolge der Erhöhungen zum 01. Juli 2005 und 01. Juli 2006 der Fall gewesen. Dadurch erhöhten sich die Arbeitnehmerbeiträge für alle Arbeitnehmer, die entsprechend dem Tarifvertrag über die öffentliche Alterversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bei der Zusatzversorgungseinrichtung versichert seien. Dies gelte auch für die Arbeitnehmer, die trotz Anhebung des allgemeinen Bemes-sungssatzes Ost nicht mehr als 92,5 % des damaligen Westtarifes verdienten.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 3. Februar 2009 die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst – ausgeführt, der Anspruch auf eine Vergütung nach dem TVöD ergebe sich nicht aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, da diese als Gleichstellungsabrede auszulegen sein. Ein Anspruch auf die begehrte Vergütung ergebe sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vergütungstarifvertrags Nr. 7. Dieser sei bereits auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht anwendbar, da er nach dessen § 1 nur für Angestellte gelte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied eines Arbeitgeberverbands stehen, der der Vereinigung der kommu-nalen Arbeitgeber angehört. Im Übrigen ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vergütungstarifvertrags Nr. 7 auch kein unmittelbarer Anspruch auf eine 100 % des Tarifgebiets West entsprechender Vergütung. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg die Feststellung begehren, dass ihr Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung nur 0,5 % betrage. § 37a des ATV-K knüpfe eine erhöhte Beitragspflicht allein an die Erhöhung des Bemessungssatzes Ost über 92,5 % an. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich eine Vergütung über den Bemessungssatz von 92,5 % erhält, sei unerheblich.
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Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Blatt 79 bis 84 d. A., verwiesen.
Gegen dieses ihr am 4. März 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. März 2009 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 4. Mai 2009 begründete Berufung der Klägerin.
Die Klägerin vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und vertritt vornehmlich die Auffassung, der Anspruch der Klägerin auf ein Gehalt in Höhe von 100 % des Tarifgehalts nach dem TVöD ergebe sich aus dem Vergütungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. Januar 2003. Dieser sei als unmittelbarer Stufentarifvertrag zu qualifizieren, der bereits konkrete und verbindliche Festlegungen treffe. Der Tarifvertrag sei auch insoweit bestimmt als er die abschließende Anpassung, mithin die Anpassung auf 100 % des Bemessungssatzes West verbindlich vorsah. Die Beklagte sei auch nach § 37a ATV-K nicht berechtigt, die Klägerin mit mehr als 0,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu belasten. Die Tarifvertragsparteien seien von dem regulären Fall ausgegangen, dass die Beschäftigten, die eine Erhöhung des Arbeitnehmerbeitrags zur Pflichtversicherung zu gewärtigen haben, auch in den Genuss der entsprechenden Anhebung des Bemessungssatzes Ost kommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a. d. Havel vom 3. Februar 2009 – 1 Ca 811/08 – abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilten, an die Klägerin 991,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. August 2008 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilten, an die Klägerin 130,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. August 2008 zu zahlen.
hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 1. und 2.
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festzustellen, dass der Arbeitnehmerbeitrag der Klägerin zur Pflichtversicherung nach § 2 des Tarifvertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes für den Bereich der Kommunen vom 11. März 2002 i. d. F. des 4. Änderungstarifvertrags vom 22. Juni 2007 0,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beträgt.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrags wendet.
I. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. b. statthafte Berufung der Klägerin ist von ihr fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG). Sie ist damit zulässig.
II. Die Berufung ist insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Abweisung der Hauptanträge durch das Arbeitsgericht wendet. Die Klage ist mit den Hauptanträgen zwar zulässig aber – wie das Arbeitsgericht mit überzeugender Begründung entschieden hat – unbegründet.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 991,55 € als Differenzvergütung für die Monate Januar bis Juli 2008 aus § 611 BGB i.V.m. dem
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Arbeitsvertrag i.V.m. dem „Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes im TVöD“ vom 16. November 2007 i.V.m. der Anlage A (VKA).
a. Der „Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes im TVöD“ vom 16. November 2007 findet mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit nicht normativ gemäß § 4 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
b. Die Anwendbarkeit ergibt sich auch nicht aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags.
aa. Bei § 2 des Arbeitsvertrages handelt es sich um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Nach dieser Rechtsprechung waren bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers - anders als bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern - Verweisungsklauseln wie diejenige in dem Arbeitsvertrag der Parteien in aller Regel als so genannte Gleichstellungsabreden auszulegen. Dies beruhte auf der Vorstellung, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit - bei deren genereller Verwendung - zu dessen Geltung für alle Beschäftigten (vgl. nur BAG 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - BAGE 113, 40, 42 f.; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9, 14; 21. August 2002 - 4 AZR 263/01 - BAGE 102, 275, 278 ff .). Diese Auslegungsregel hält das Bundesarbeitsgericht zwar nicht mehr aufrecht, es wendet sie aus Gründen des Vertrauensschutzes aber weiterhin auf die Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind (BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - BAGE 116, 326; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74 ; 23. Januar 2008 - 4 AZR 602/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38).
bb. Der ursprünglich mit dem P. Krankenhaus R. begründete Arbeitsvertrag wurde vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen. Das P. Krankenhaus R. war über den Krankenhausträger Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und damit an die im § 2 des Arbeitsvertrags benannten Tarifverträge normativ gebunden. Damit war die arbeitsvertragliche Verwei-
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sungsklausel dahingehend auszulegen, dass durch sie lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll.
(1) An dieser Auslegung hat sich durch den Betriebsübergang auf die HKG und die hiesige Beklagte nichts geändert. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis ein. Der Arbeitsvertrag selbst unterliegt keinen Änderungen, so dass eine abweichende Auslegung der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel unter Berücksichtigung der erst am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen §§ 305 ff. BGB – insbesondere § 305c Abs. 2 BGB - auf Grund der nach dem 31. Dezember 2001 erfolgten Betriebsübergänge nicht in Betracht kommt.
(2) Eine andere Auslegung rechtfertigt sich auch nicht aus Ziff. 2 des an-lässlich des Teilbetriebsübergangs von der HKG auf die hiesige Beklagte vereinbarten Interessenausgleichs vom 16. November 2004. Ziff. 2 Abs. 2 des Interessenausgleichs gibt lediglich die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB wieder. Eine abweichende Auslegung der Verweisungsklausel kann sich da-nach schon deswegen nicht ergeben, weil seitens des Arbeitgebers auf Grund des Betriebsübergangs keine neue Willenserklärung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages abgegeben worden ist, die ihrerseits nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen wäre. Vielmehr – dies ist gerade Inhalt der Ziff. 2 Abs. 2 des Interessenausgleichs – gehen die Rechte und Pflichten qua Gesetz auf den neuen Inhaber über. Damit kann sich auch an dem durch Auslegung des Arbeitsvertrags ermittelten Inhalts der Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrags keine Änderung ergeben.
cc. Ist die arbeitsvertragliche Verweisung als Gleichstellungsabrede aus-zulegen, so erfasst sie nicht den „Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes im TVöD“ vom 16. November 2007 i.V.m. der Anlage A (VKA). Die normative Wirkung des BAT-O und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung endete mit dem Betriebsübergang auf die hiesige – nicht tarifgebundene – Beklagte zum 1. Januar 2005. Bei dem Übergang des Arbeitsverhältnisses eines tarifgebundenen Arbeitnehmers auf einen nicht tarifgebundenen Betriebserwerber werden
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nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB die Rechtsnormen des vor dem Betriebsübergang normativ geltenden Tarifwerkes nur in der zur Zeit des Betriebsübergangs geltenden Fassung Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen übernommenem Arbeitnehmer und Betriebserwerber (BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 881/07 – nv., zitiert nach juris; 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - BAGE 116, 326, 335; 20. Juni 2001 - 4 AZR 295/00 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18 = EzA BGB § 613a Nr. 203). Nach dem Betriebsübergang abgeschlossene Tarifverträge werden entsprechend von der Verweisungsklausel nicht mehr erfasst.
2. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 991,55 € als Differenzvergütung für die Monate Januar bis Juli 2008 ergibt sich auch nicht aus § 611 BGB i.V.m. der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel i.V.m. dem § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 vom 31.01.2003 zum BAT-O.
a. Der Vergütungstarifvertrag Nr. 7 findet allerdings auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. § 1 des Vergütungstarifvertrags, wonach der Geltungsbereich auf Angestellte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied eines Arbeitgeberverbandes stehen, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören, beschränkt ist, steht der Anwendbarkeit nicht entgegen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrags am 31. Januar 2003 war die damalige Arbeitgeberin – die HKG – Mitglied des KAV Brandenburg. Der Vergütungstarifvertrag galt damit bereits kraft beidseitiger Tarifbindung unmittelbar und zwingend, bevor das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Rahmen des Teilbetriebsübergangs auf die hiesige Beklagte überging. Im Übrigen hätte wohl auch die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel bis zum 31. Dezember 2004 seitens der kommunalen Arbeitgeberverbände abgeschlossene Tarifverträge erfasst. Die Festlegung des Geltungsbereichs in § 1 auf Angestellte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied eines Arbeitgeberverbandes stehen, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber-verbände angehört, steht dem nicht entgegen. Vielmehr sollte durch die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel gerade die Tarifverträge für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in Bezug genommen werden.
b. Aus § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Vergütungstarifvertrag Nr. 7, wonach die Anpassung des Bemessungssatzes für die Angestellten u.a. der Vergütungs-
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gruppen X bis V b bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen sein wird, folgt aber kein Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung von 100 % des Westniveaus.
aa. Einem Anspruch steht allerdings nicht bereits entgegen, dass der Regelungsgehalt der Tarifvertragsnormen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB statisch in das Arbeitsverhältnis übergeht, also in dem Tarifstand bzw. Normenstand, den er zur Zeit des Betriebsübergangs hat. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden nicht die aus den Tarifnormen sich ergebenden Arbeitsbedin-gungen Inhalt des Arbeitsverhältnisses, sondern es gehen die Tarifnormen zu Rechten und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien in das Arbeitsverhältnis ein (BAG 14. November 2007 - 4 AZR 828/06 - AP Nr. 334 zu § 613a BGB = EzA § 613a BGB 2002 Nr. 81). Sehen diese Rechtspositionen vor, deren Voraussetzungen erst später eintreten, tritt der Erwerber auch insoweit unverändert in die Rechtsstellung des Veräußerers ein und hat die durch die Tarifnorm begründete Verpflichtung zu erfüllen. Die Tarifnormen i.S.v. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB gelten zwar statisch fort, aber eine in der (statisch) fortgeltenden Norm selbst angelegte Dynamik bleibt aufrechterhalten (BAG 14. November 2007 - 4 AZR 828/06 - AP Nr. 334 zu § 613a BGB = EzA § 613a BGB 2002 Nr. 81; BAG 19. September 2007 - 4 AZR 711/06 - AP Nr. 328 zu § 613a BGB = EzA § 613a BGB 2002 Nr. 78). Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch kein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit des Betriebserwerbers (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 711/06 - AP Nr. 328 zu § 613a BGB = EzA § 613a BGB 2002 Nr. 78).
bb. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Vergütungstarifvertrag Nr. 7 enthält aber bereits keine Tarifnorm i.S.d. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, die als Inhaltsnorm i. S. d. § 1 Abs. 1 TVG unmittelbar anspruchsbegründend wirkt. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Vergütungstarifvertrag Nr. 7 regelt nicht bereits den Inhalt des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer in dem Tarifvertrag selbst angelegten Dynamik, sondern begründet lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien.
Bei der Frage, ob ein Stufentarifvertrag bereits anspruchsbegründend eine selbst angelegte Dynamik enthält, ist auf die konkrete Ausgestaltung des Tarifvertrags abzustellen.
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(1) Handelt es sich um einen „unmittelbaren“ Stufentarifvertrag, der die folgenden Stufen bereits abschließend regelt, begründet der Tarifvertrag bereits den Anspruch auf die späteren Erhöhungen, so dass auch nach Ende der Tarifbindung auf Grund des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber sich das Entgelt der Arbeitnehmer entsprechend den festgelegten Stufen erhöht (Däubler/Lorenz TVG 2. Aufl. § 3 Rn. 125; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 3 Rn. 80; Däubler NZA 1996, 225, 227; Hanau/Kania, DB 1995 1229, 1231 f. jeweils für die Rechtslage nach Verbandsaustritt des Arbeitgebers; vgl. a. BAG 4. April 2001 - 4 AZR 215/00 - AP Nr. 9 zu § 3 TVG Verbandsaustritt = EzA § 3 TVG Nr. 21; einschränkend im Hinblick auf die negative Koalitionsfreiheit indes Bauer/Diller DB 1993, 1085, 1088). In diesem Fall ist der Inhalt des Arbeitsverhältnisses auch für die späteren Stufen normativ festgelegt. Die Tarifnormen gehen mit diesem Inhalt in das Arbeitsverhältnis i.S.d. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ein.
Einen solch unmittelbaren Stufentarifvertrag enthält der Vergütungstarifvertrag Nr. 7 nur in § 3 Abs. 1 Unterabs. 1, in dem die Stufen für die Jahre 2003 und 2004 bereits beziffert festgelegt worden sind. Demgegenüber enthält § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Vergütungstarifvertrag Nr. 7 nur einen Zeitkorridor, ohne die Stufen tatsächlich festzulegen. Einer solchen Regelung kann bereits deswegen kein normativer Gehalt beigemessen werden, weil es für dies Stufen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 an einer auch nur ansatzweise bestimmten Festlegung fehlt. Insoweit kann § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Vergütungstarifvertrag Nr. 7 nur eine schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien begründen. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass für die Vergütungsgruppe der Klägerin die Anpassung des Bemessungssatzes bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen sein sollte. Einer identischen Regelung kann nur entweder normativer oder schuldrechtlicher Charakter zukommen. Scheidet ein normativer Charakter wegen der fehlenden Festlegungen aus, so kann sich die Tarifbestimmung nicht in ihrem Charakter als rein schuldrechtliche Vereinbarung ohne weiteres Zutun der Tarifvertragsparteien wieder verlieren. Vielmehr bedurfte es einer späteren Umsetzung der schuldrechtlichen Verpflichtung durch spätere Tarifverträge. Entsprechend haben die Tarifvertragsparteien die Erhöhung des allgemeinen Bemessungssatzes durch jeweils eigenständige Tarifverträge – den „Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes ab 1. Juli 2005 für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) – Tarifbereich Ost–“ vom 9. Feb-
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ruar 2005 und den „Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes im TVöD“ vom 16. November 2007“ umgesetzt.
(2) Erfordert die Umsetzung des Stufentarifvertrags noch den Abschluss von weiteren Tarifverträgen wird allerdings teilweise vertreten, eine Bindung trete auch dann ein, wenn deren Inhalt schon vom ursprünglichen Stufentarif-vertrag vorweg bestimmt ist (Däubler/Lorenz TVG 2. Aufl. § 3 Rn. 125, für die Fortgeltung nach § 3 Abs. 3 TVG; a. A. Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 3 Rn. 81). Dies ist rechtlich – zumindest für den Fall des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB – indes nicht zu begründen. Eine derartige Tarifregelung bindet lediglich die Tarifvertragsparteien; es werden jedoch keine Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien begründet (vgl. Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 3 Rn. 81). Auch wenn man mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgeht, dass nach § 613a BGB nicht die aus den Tarifnormen sich ergebenden Arbeitsbedingungen Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden, sondern die Tarifnormen zu Rechten und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien in das Arbeitsverhältnis eingehen (s. z.B. BAG 14. November 2007 - 4 AZR 828/06 - AP Nr. 334 zu § 613a BGB = EzA § 613a BGB 2002 Nr. 81), kann nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB keine Bindung des Betriebserwerbers an die späteren Stufen eintreten. Voraussetzung hierfür wäre, dass Tarifnormen zu Rechten und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien vorliegen. Rein schuld-rechtliche Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien können nicht in das Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eingehen. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft ausschließlich den normativen Teil eines Tarifvertrags. Hinsichtlich der schuldrechtlichen Teile scheidet eine Weitergeltung als Arbeitsvertragsinhalt aus (MüKo-BGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 613a Rn. 135 ErfK/Preis BGB 9. Aufl. § 613a Rn. 111; Schliemann NZA-Sonderbeilage 16/2003, 3, 14).
Die Klägerin hat dementsprechend in Ermangelung einer Rechtsgrundlage keinen Anspruch auf Zahlung von 991,55 € als Differenzvergütung für die Monate Januar bis Juli 2008
3. Aus denselben Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von 130,00 € für die im Dezember 2007 geleisteten Überstunden.
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III. Soweit sich die Berufung gegen die Abweisung auch des Hilfsantrags wendet, ist sie begründet. Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags zulässig und begründet.
1. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag zulässig. Die Parteien streiten um ein Rechtsverhältnis i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO, an dessen Feststellung die Klägerin ein rechtliches Interesse hat. Der Antrag ist zumindest in der in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2009 gestellten Form i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. In der Spezifizierung des Klageantrags liegt keine Klageänderung nach § 263 ZPO.
2. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag auch begründet. Der Arbeitnehmerbeitrag der Klägerin zur Pflichtversicherung nach § 2 ATV-K beträgt 0,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
Nach § 37a Abs. 1 Satz 1 ATV-K betrug der Arbeitnehmerbeitrag für Pflichtversicherte, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem für das Tarifgebiet Ost geltenden Tarifvertrag bemisst, ab dem 1. Januar 2004 0,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Nach § 37a Abs. 1 Satz 2 ATV-K erhöht sich für jeden Prozentpunkt, um den der allgemeine Bemessungssatz Ost über den Bemessungssatz von 92,5 % angehoben wird, zeitgleich der Arbeitnehmerbeitrag um 0,2 Prozentpunkte.
Für nach § 2 ATV-K pflichtversicherte Beschäftigte, deren Vergütung sich trotz Erhöhung des allgemeinen Bemessungssatzes Ost weiterhin unter Anlegung des Bemessungssatzes Ost von 92,5 v. H. errechnet, beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung weiterhin 0,5 %. Dies ergibt eine Auslegung der Tarifnorm des § 37a Abs. 1 Satz 2 ATV-K.
a. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut aus-zugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den
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wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - ZTR 2009, 132, zu B III 4. B aa der Gründe; 24. September 2008 - 4 AZR 510/07 - nv. zitiert nach juris, zu II 3 a der Gründe; 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - BAGE 113, 291, 299; 26. November 2003 - 4 ABR 54/02 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 186 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 128, , zu B II 2 b aa der Gründe; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 429/01 - BAGE 103, 131, zu B II 1 der Gründe).
b. Unter Anlegung dieser Auslegungsmaßstäbe ist § 37a Abs. 1 Satz 2 ATV-K dahingehend zu verstehen, dass bei Beschäftigten, deren Vergütung sich trotz Erhöhung des allgemeinen Bemessungssatzes Ost weiterhin unter Anlegung des Bemessungssatzes Ost von 92,5 v. H. errechnet, der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung weiterhin 0,5 % beträgt.
aa. Zwar stellt der Wortlaut der Tarifnorm auf die Erhöhung des allgemeinen Bemessungssatzes Ost ab. Jedoch ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften.
bb. Sinn und Zweck der Sonderregelung des § 37a ATV-K für das Tarifgebiet Ost war die Entlastung von Beschäftigten, deren Vergütung sich nach dem geringeren Bemessungssatz bemisst, bei dem Beitrag zur Pflichtversicherung. Dahinter steht der Wille, Beschäftigten, deren Einkommen hinter dem Niveau des Tarifgebiets West zurück bleibt, einen geringeren Beitragssatz aufzuerlegen, um der mit dem geringeren Einkommen einhergehenden geringeren finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dieser Wille der Tarifvertragsparteien hat aber auch dann Bedeutung, wenn sich das Gehalt des Beschäftigten trotz Erhöhung des allgemeinen Bemessungssatzes weiterhin nach einem Niveau von 92,5 % des Bemessungssatzes bemisst. Profitieren Beschäftigte nicht von einer Erhöhung des allgemeinen Bemes-
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sungssatzes, würde eine dennoch vollzogene Erhöhung des Beitragssatzes Sinn und Zweck der Tarifregelung widersprechen
cc. Der Wortlaut der Regelung, der auf eine Erhöhung des allgemeinen Bemessungssatzes abstellt, steht diesem an Sinn und Zweck der Tarifregelegung orientierten Auslegungsergebnis nicht entgegen. Die Tarifvertragspartei-en haben die Regelung für die Mitglieder der tarifvertragsschließenden Verbände, die gemäß § 4 Abs. 1 TVG bereits normativ an den ATV-K gebunden sind, geschaffen. Die Beschäftigten, die normativ an den ATV-K gebunden sind, hätten wegen desselben persönlichen tarifvertraglichen Geltungsbereichs auch von einer Anhebung des Bemessungssatzes durch den „Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes“ vom 9. Februar 2005 und den „Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes im TVöD“ vom 16. November 2007 profitiert. Insoweit wollten die Tarifvertragspartei mit dem Abstellen auf den allgemeinen Bemessungssatz alle Beschäftigten erfassen, die von der Erhöhung des allgemeinen Bemessungssatzes auch profitieren. Profitieren Beschäftigte – wie vorliegend die Klägerin – nicht von einer Erhöhung des allgemeinen Bemessungssatzes, so entspräche es nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien, sie dennoch mit einem erhöhten Beitragssatt zu belasten.
Der Arbeitnehmerbeitrag der Klägerin zur Pflichtversicherung nach § 2 ATV-K beträgt demnach weiterhin 0,5 %. Eine Erhöhung hat nach § 37 a Abs. 1 Satz 2 ATV-K nicht stattgefunden.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Da-bei war die Kostentragungsquote erster Instanz unter Berücksichtigung eines Kostenstreitwerts von 1.900,83 € zu bilden. Für die Anträge zu 1. und 2. waren gemäß § 3 ZPO die jeweils eingeklagten Beträge anzusetzen. Für den Hilfsantrag wurde entsprechend § 42 Abs. 3 GKG der dreijährige Differenzbetrag zwischen 1,1 % und 0,5 % des nach § 15 Abs. 2 ATV-K versorgungs-pflichtigen Entgelts angesetzt (0,6 % von 1747,00 € = 10,48 €; 10,48 € x 36 Monate = 377,28 €). Der Kostenstreitwert der ersten Instanz übersteigt weiter-hin den vom Arbeitsgericht zutreffend festgesetzten Rechtsmittelstreitwert um den in dem Teilvergleich vom 3. Februar 2009 titulierten Betrag von 402,00 €. Der abgeschlossene Teilvergleich ist im Hinblick auf den Kostenstreitwert nicht privilegiert. Die Bezugnahme auf den in Satz 2 der Vorbemerkung 8 zum Teil 8 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Vorbemerkung 8 KV- GKG) definierten Teilvergleich macht deutlich, dass eine Gebührenprivi-legierung für die in der Vorbemerkung 8 KV- GKG "vor die Klammer gezogenen" Vergleiche nur in Betracht kommen soll, wenn hierdurch das gesamte Verfahren beendet wird. Der systematische Zusammenhang der Vorbemerk-
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ung 8 KV-GVG zu den einzelnen Gebührentatbeständen, insbesondere zu Nr. 8231 und 8232 KV- GKG, sowie der Zweck der Ermäßigungstatbestände machen deutlich, dass auch nach der Vorbemerkung 8 KV- GKG die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr nur dann entfallen soll, wenn durch den Vergleich das gesamte Verfahren beendet wird (BAG 16. April 2008 - 6 AZR 1049/06 - EzA § 3 GKG 2004 Nr. 1 = NZA 2008, 783). Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht beruht insoweit auf § 98 Satz 1 ZPO.
C. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für beide Parteien zu-zulassen. Die Rechtsfrage, ob § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Vergütungstarifvertrag Nr. 7 eine Tarifnorm iSd. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ist, die als Inhaltsnorm i. S. d. § 1 Abs. 1 TVG hinsichtlich der zukünftigen Erhöhung des allgemeinen Bemessungssatzes unmittelbar anspruchsbegründend wirkt, war hinsichtlich des Hauptantrags, mit dem die Klägerin unterlegen ist, entscheidungserheblich. Die Rechtsfrage, wie § 37a ATV-K auszulegen ist, war für den Hilfsantrag, hinsichtlich dessen die Beklagte unterlegen ist, entscheidungserheblich. Die Rechtsfragen hatten – wie sich aus dem Klägerinnenvortrag in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2009 (Bl. 117 d. A.) ergibt - auch grundsätzliche Bedeutung.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von d. Klägerin und der Beklagten bei dem
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
(Postadresse: 99113 Erfurt),
Revision eingelegt werden.
Die Revision muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Sie ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
schriftlich zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als solche sind außer Rechtsanwälten nur folgende Stellen zugelassen, die zudem durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen:
• Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
• juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments i. S. d. § 46b ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de.
Dr. Sch.
O.
S.
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