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Urteile zum Arbeitsrecht: 7 AZR 132/07
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| Gericht: |
Bundesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
7 AZR 132/07 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
16.04.2008 |
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| Leitsätze: |
Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Vertragstext ohne besondere Hervorhebung eine weitere Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, wird die Probezeitbefristung als überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Lübeck
Landesarbeitsgericht Kiel |
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Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2007 - 3 Sa 489/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beklage hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf
Grund Befristung am 30. April 2006 geendet hat. |
| 2 |
Die Klägerin war seit dem 1. November 2005 auf Grund eines
Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 2005 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise: “ § 1 Anstellung und Probezeit Der/die
Arbeitnehmer/-in wird vom 01. November 2005 bis 31. Oktober 2006** als Verkäuferin
in (Arbeitsort) G zeitlich befristet nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über
Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge eingestellt. Es handelt sich
um eine Neueinstellung. Der/die Arbeitnehmer/-in versichert, dass er/sie
bisher zuvor bei dem Arbeitgeber noch nicht beschäftigt war. Die ersten
sechs Monate gelten als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf
dieser Probezeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Während der Probezeit
kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt
werden.” |
| 3 |
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. April
2006 mit, das Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf der Probezeit am 30. April
2006. Dagegen hat sich die Klägerin mit der am 2. Mai 2006 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Klage gewandt. |
| 4 |
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der neben
der Befristung zum 31. Oktober 2006 festgelegten Befristung für die Dauer
der Probezeit in § 1 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags handele es sich um
eine überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. 1 BGB, die nicht Vertragsbestandteil
geworden sei. Durch die drucktechnische Hervorhebung der Vertragslaufzeit
vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2006 in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags
sei der Eindruck erweckt worden, das befristete Arbeitsverhältnis dauere
ein Jahr. Bei dieser Gestaltung der Vertragsklausel habe sie nicht damit
rechnen müssen, dass im folgenden, ausschließlich kleingedruckten Vertragstext
ohne optische Hervorhebung eine weitere Befristung mit einem früheren Beendigungszeitpunkt
enthalten sei. Außerdem verstoße die Vertragsbestimmung gegen das Transparenzgebot
in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sei daher unwirksam. |
| 5 |
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der in § 1 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags
vom 31. Oktober 2005 geregelten Befristung mit Ablauf des 30. April 2006
geendet hat. |
| 6 |
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. |
| 7 |
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt
die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt
die Zurückweisung der Revision. |
Entscheidungsgründe |
| 8 |
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben
der zulässigen Klage zu Recht stattgegeben. Die in § 1 Abs. 3 Satz 2 des
Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 2005 enthaltene Befristung zum Ablauf der
Probezeit ist nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden,
da es sich um eine überraschende Klausel handelt. Die Regelung in § 1 des
Arbeitsvertrags verstößt zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.
1 Satz 2 BGB und ist daher unwirksam. |
| 9 |
I. Die Klage ist zulässig. |
| 10 |
Bei der Klage handelt sich trotz des Wortlauts des zuletzt
gestellten, an § 17 Satz 1 TzBfG orientierten Klageantrags nicht ausschließlich
um eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG, mit der die Klägerin
die Unwirksamkeit der Befristung zum Ablauf der Probezeit am 30. April 2006
geltend macht, sondern auch um eine allgemeine Feststellungsklage iSv. §
256 Abs. 1 ZPO, mit der sie sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
bis zum 31. Oktober 2006 beruft. Dies ergibt sich aus der zur Auslegung
des Klageantrags heranzuziehenden Klagebegründung. Danach hält die Klägerin
die Befristung zum 30. April 2006 nicht nur wegen eines Verstoßes gegen
das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam. Sie meint auch,
dass die Befristungsabrede zum Ablauf der Probezeit eine Überraschungsklausel
darstelle, die nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden
sei. Damit macht die Klägerin geltend, eine Befristung zum 30. April 2006
sei gar nicht vereinbart worden. Dies hat nicht mit einer Befristungskontrollklage
nach § 17 Satz 1 TzBfG zu geschehen, sondern mit einer allgemeinen Feststellungsklage
gem. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu etwa BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03
- BAGE 111, 148 = AP TzBfG § 17 Nr. 5, zu I 2 a und b, 3 der Gründe; 18.
Oktober 2006 - 7 AZR 662/05 - Rn. 13) . Für beide Klageanträge hat die Klägerin
ein Rechtsschutzinteresse, weil sich die Beklagte der (vorzeitigen) Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2006 berühmt. |
| 11 |
II. Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien
hat nicht mit Ablauf der Probezeit am 30. April 2006 geendet. Das Landesarbeitsgericht
hat die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2005 zu Recht als
Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen, auf die §§ 305 ff. BGB anzuwenden
sind. Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass es sich
bei der Befristung zum Ablauf der Probezeit in § 1 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags
um eine überraschende Klausel handelt, die nach § 305c Abs. 1 BGB nicht
Vertragsbestandteil geworden ist. Selbst wenn die Regelung Vertragsbestandteil
geworden sein sollte, wäre sie unwirksam, da sie dem Transparenzgebot des
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht genügt. |
| 12 |
1. Bei den in dem Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2005 getroffenen
Vereinbarungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §§
305 ff. BGB. |
| 13 |
Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen
alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen,
die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss
des Vertrags stellt. Dies trifft auf den Arbeitsvertrag der Parteien vom
31. Oktober 2005 zu. |
| 14 |
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts findet
das Vertragsformular im Einzelhandel bundesweit Verwendung und wird von
der Beklagten regelmäßig bei Abschluss zeitbefristeter Arbeitsverträge benutzt.
Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht aus dem äußeren Erscheinungsbild
des Vertrags auf den Charakter der Vertragsbestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen
geschlossen. Der Vertragstext ist ersichtlich für eine Mehrzahl von Fällen
vorformuliert und enthält lediglich einzelne auf den individuellen Sachverhalt
zugeschnittene Eintragungen. Im Übrigen stellt auch die Beklagte den Charakter
der Vertragsbestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305
ff. BGB nicht in Abrede. |
| 15 |
2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass
die in § 1 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags enthaltene Befristung zum Ablauf
der Probezeit eine überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. 1 BGB darstellt,
die nicht Vertragsbestandteil geworden ist. |
| 16 |
a) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren
Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner
des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.
Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat überraschenden Charakter
iSd. Vorschrift, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich
abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu
rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein “Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt”
innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten
Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch
bestehen. Die berechtigten Erwartungen des Vertragspartners bestimmen sich
nach den konkreten Umständen bei Vertragsschluss ebenso wie nach der Gestaltung
des Arbeitsvertrags, insbesondere dessen äußerem Erscheinungsbild. So kann
der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung
an unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit
überraschenden Klausel machen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG 23.
Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - Rn. 59, BAGE 114, 33 = AP TVG § 1 Tarifverträge:
Druckindustrie Nr. 42; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 24, BAGE 115,
372 = AP ArbZG § 6 Nr. 8 = EzA ArbZG § 6 Nr. 6; 15. Februar 2007 - 6 AZR
286/06 - Rn. 22, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 35 = EzA BGB 2002 §
611 Aufhebungsvertrag Nr. 6; 9. Mai 2007 - 4 AZR 319/06 - Rn. 21, AP BGB
§ 305c Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 12; 8. August 2007 - 7 AZR 605/06
- Rn. 27, EzA TzBfG § 21 Nr. 2; 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - Rn. 21,
AP BGB § 307 Nr. 28) . Im Einzelfall kann der Verwender gehalten sein, auf
die Klausel besonders hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben
(BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - aaO; 9. Mai 2007 - 4 AZR 319/06 -
aaO; 8. August 2007 - 7 AZR 605/06 - aaO; 14. August 2007 - 8 AZR 973/06
- aaO) . |
| 17 |
b) Danach handelt es sich bei der in § 1 Abs. 3 Satz 2 des
Arbeitsvertrags enthaltenen Befristung zum Ablauf der Probezeit um eine
überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB. Die Klägerin brauchte auf
Grund der Gestaltung von § 1 des Arbeitsvertrags und seines äußeren Erscheinungsbildes
nicht mit der Vereinbarung einer Befristung zum Ablauf der Probezeit zu
rechnen. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. |
| 18 |
aa) Die Befristung zum Ablauf der Probezeit befindet sich
zwar entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht an einer unerwarteten
Stelle des Vertrags. Sie ist in dem mit “Anstellung und Probezeit” überschriebenen
§ 1 des Arbeitsvertrags und damit an der Stelle enthalten, wo sie - wenn
überhaupt - zu erwarten ist. Die Befristung eines Arbeitsvertrags zum Ablauf
der Probezeit als solche ist eine im Arbeitsleben übliche Vertragsgestaltung
und in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.
Deshalb ist in einem Arbeitsvertrag unter der Überschrift “Probezeit” nicht
nur eine Regelung zu abgekürzten Kündigungsfristen zu erwarten, wie das
Landesarbeitsgericht meint, sondern grundsätzlich auch eine Befristung zum
Ablauf der Probezeit. |
| 19 |
bb) Das Überraschungsmoment ergibt sich aber aus der inhaltlichen
Gestaltung und dem äußeren Erscheinungsbild von § 1 des Arbeitsvertrags. |
| 20 |
Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Vertragsbestimmung konnte
die Klägerin entnehmen, dass der Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. November
2005 bis zum 31. Oktober 2006 abgeschlossen werden sollte. Die Vertragslaufzeit
ist - ebenso wie die Tätigkeit als Verkäuferin und der Arbeitsort - sowohl
fett als auch in größerer Schrift gedruckt als der restliche Text in § 1
des Vertrags. Durch die drucktechnische Hervorhebung wird der Eindruck erweckt,
der insgesamt mit “Zeitbefristeter Arbeitsvertrag nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit
und befristete Arbeitsverträge” überschriebene Vertrag sei zum 31. Oktober
2006 befristet. Auf Grund dieser Vertragsbestimmung und ihrer optischen
Gestaltung brauchte die Klägerin nicht damit zu rechnen, dass der folgende
Text ohne besondere Hervorhebung eine Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen
Probezeit enthielt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Probezeitbefristung
dazu führte, dass die eingangs der Vertragsbestimmung durch Fettdruck und
vergrößerte Schrift hervorgehobene Befristung zum 31. Oktober 2006 gar nicht
zum Tragen kam. § 1 des Arbeitsvertrags regelt nicht zwei nebeneinander
bestehende und voneinander unabhängige Befristungen. Die Befristung zum
Ablauf der Probezeit nimmt vielmehr der Befristung zum 31. Oktober 2006
ihren Anwendungsbereich, da das Arbeitsverhältnis bereits mit Ablauf der
Probezeit, dh. am 30. April 2006, enden sollte. Die Befristung zum 31. Oktober
2006 konnte nur dann Bedeutung erlangen, wenn das Arbeitsverhältnis über
den 30. April 2006 hinaus fortgesetzt wurde. Wodurch dies geschehen sollte
(Weiterbeschäftigung der Klägerin? Vereinbarung der Parteien?) regelt der
Vertrag nicht. Diese Vertragsbestimmung ist so ungewöhnlich, dass die Klägerin
jedenfalls ohne besonderen Hinweis oder optische Hervorhebung mit ihr nicht
zu rechnen brauchte. Die Vereinbarung einer Befristung für die Dauer der
sechsmonatigen Probezeit - dh. eine Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1
Satz 2 Nr. 5 TzBfG - innerhalb eines für ein Jahr sachgrundlos nach § 14
Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsvertrags ist bereits für sich genommen ungewöhnlich.
Üblicherweise wird in Fällen dieser Art entweder ein für sechs Monate nach
§ 14 Abs. 2 TzBfG befristeter Arbeitsvertrag vereinbart, der ggf. verlängert
wird, oder es wird von Anfang an ein für längstens zwei Jahre nach § 14
Abs. 2 TzBfG befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen und für eine sechsmonatige
Probezeit die kürzestmögliche Kündigungsfrist vereinbart. Mit einer von
diesen üblichen Vertragsgestaltungen abweichenden Regelung des Inhalts,
dass innerhalb eines für die Dauer eines Jahres befristeten Arbeitsvertrags
eine Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit vereinbart wird,
braucht ein Arbeitnehmer jedenfalls ohne besondere Hervorhebung auch der
Probezeitbefristung und ohne jeglichen Hinweis darauf nicht zu rechnen.
Der Arbeitnehmer muss nicht in Betracht ziehen, dass sich in dem “Kleingedruckten”
eine Vertragsklausel befindet, die das zuvor drucktechnisch Hervorgehobene
in erheblichem Umfang ändert, indem die Vertragslaufzeit von einem Jahr
auf ein halbes Jahr abgekürzt wird. |
| 21 |
3. Im Übrigen wäre die Befristung zum Ablauf der Probezeit
- sollte sie Vertragsbestandteil geworden sein - nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam,
da die Regelung in § 1 des Arbeitsvertrags dem Transparenzgebot (§ 307 Abs.
1 Satz 2 BGB) nicht genügt. |
| 22 |
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine
unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch
daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach
der Rechtsprechung des Senats muss eine vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen
gewählte Befristungsabrede wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen,
die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden
sind, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen
Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen (BAG 8. August 2007 -
7 AZR 605/06 - Rn. 35, EzA TzBfG § 21 Nr. 2) . |
| 23 |
Dies ist bei der in § 1 des Arbeitsvertrags enthaltenen Befristungsabrede
nicht der Fall. Einerseits ist eine Vertragslaufzeit vom 1. November 2005
bis zum 31. Oktober 2006 festgelegt. Andererseits ist bestimmt, dass das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf der sechsmonatigen Probezeit endet. Jede der
beiden Regelungen ist zwar für sich genommen klar und verständlich. Insgesamt
betrachtet ergeben die Regelungen aber nicht ohne weiteres einen vernünftigen
Sinn, da durch die Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit der
zuvor festgelegten Befristung für die Dauer eines Jahres die Grundlage entzogen
wird. |
| 24 |
Ob der Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.
1 Satz 2 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten in § 1 des Arbeitsvertrags enthaltenen
Befristungsabrede, dh. auch der Befristung zum 31. Oktober 2006, führt,
bedarf keiner Entscheidung, da die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung
zum 31. Oktober 2006 nicht geltend gemacht hat. |
| 25 |
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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