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Urteile zum Arbeitsrecht: 5 AZR 422/06
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| Schlagworte: |
Annahmeverzugslohn,Zwischenverdienst,Änderungskündigung,Kündigung: Änderungskündigung |
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| Gericht: |
Bundesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
5 AZR 422/06 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
07.02.2007 |
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| Leitsätze: |
Ein böswilliges Unterlassen von Erwerb im Sinne des § 615 Satz 2 BGB kann auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer eine vertraglich nicht geschuldete Arbeitsleistung ablehnt, die der Arbeitgeber von ihm in einem unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis verlangt. (Rn.16)
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| Vorinstanzen: |
ArbG Kassel
LArbG Frankfurt |
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Tenor
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2006 - 2 Sa 1180/05 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 2. Juni 2005 - 3 Ca 564/04 - iHv. 2.515,60 Euro brutto abzüglich 118,74 Euro netto zuzüglich Zinsen zurückgewiesen hat.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über Arbeitsentgelt unter dem Gesichtspunkt
des Annahmeverzugs.
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| 2 |
Der 1946 geborene Kläger war auf Grund eines mündlichen
Arbeitsvertrags seit etwa 30 Jahren als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt.
Sein monatlicher Verdienst betrug zuletzt 2.515,60 Euro brutto.
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| 3 |
Am 24. Januar 2004 wurde der einzige LKW des Betriebs, auf
dem der Kläger eingesetzt war, entwendet. Die Beklagte entschied, die anfallenden
Transporte künftig durch Spediteure durchführen zu lassen. Sie erklärte
mit Schreiben vom 29. April 2004 eine ordentliche Änderungskündigung zum
30. November 2004 und bot an, den Kläger ab dem 1. Dezember 2004 als verantwortlichen
Mitarbeiter für den Restholzbereich mit der bisherigen Vergütung weiterzubeschäftigen.
Gleichzeitig ordnete sie an, der Kläger solle diese Tätigkeit bereits ab
dem 1. Mai 2004 ausüben. Der Kläger weigerte sich, der Weisung nachzukommen
und bestand auf vertragsgemäßer Arbeit während der Kündigungsfrist. Er erschien
weiter täglich zur Arbeit und bot die Arbeitsleistung als LKW-Fahrer tatsächlich
an. Das Änderungsangebot nahm er unter Vorbehalt an und erhob gegen die
Änderungskündigung Änderungsschutzklage.
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| 4 |
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher
Arbeitsverweigerung mit Schreiben vom 28. Mai 2004, das dem Kläger am 1.
Juni 2004 zuging, außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Diese Kündigung ist vom Hessischen Landesarbeitsgericht rechtskräftig für
unwirksam erklärt worden. Am 26. Oktober 2004 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis
selbst ordentlich zum 30. November 2004.
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| 5 |
Der Kläger hat Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung für
die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. November 2004 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes
eingeklagt. Er hat geltend gemacht, er sei vor Ablauf der Kündigungsfrist
nicht verpflichtet gewesen, eine andere Tätigkeit bei der Beklagten aufzunehmen.
In die Revision ist nur der Vergütungsanspruch für Mai 2004 gelangt. Der
Kläger hat insoweit beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 2.515,60 Euro brutto abzüglich 118,74 Euro
netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 1. Juni 2004 aus 2.396,86 Euro zu verurteilen.
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| 6 |
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat
geltend gemacht, der Kläger habe anderweitigen Verdienst in entsprechender
Höhe böswillig unterlassen, weil er die Arbeit im Restholzbereich abgelehnt
habe.
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| 7 |
Die Vorinstanzen haben die Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung
zugesprochen. Mit der vom Senat auf den Anspruch für Mai 2004 beschränkt
zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, die Klage insoweit abzuweisen.
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Entscheidungsgründe
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| 8 |
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils, soweit das Landesarbeitsgericht die Verurteilung
der Beklagten für den Monat Mai 2004 bestätigt hat. Insoweit bedarf es noch
weiterer Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht.
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| 9 |
I. Der Anspruch des Klägers beruht auf § 611 Abs. 1, § 615
Satz 1 BGB.
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| 10 |
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand im Mai 2004
unverändert. Der Kläger leistete zwar keine Arbeit. Er hat die Arbeitsleistung
gegenüber der Beklagten aber so, wie sie zu bewirken war, tatsächlich angeboten
(§ 294 BGB). Die Beklagte hat die angebotene Leistung nicht angenommen (§
293 BGB). Die ihrerseits geforderte Arbeitsleistung war nach den von der
Revision nicht angegriffenen Feststellungen und Wertungen des Landesarbeitsgerichts
nicht vertragsgemäß. Ein Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts ist insoweit
nicht ersichtlich. Die Beklagte ist deshalb in Annahmeverzug geraten. Der
Kläger war auch in der Lage, die Leistung zu bewirken (§ 297 BGB). Einer
Anwendung des § 615 Satz 3 BGB bedarf es nicht. Die Arbeit war nicht von
vorneherein unmöglich; vielmehr hat die Beklagte die erforderlichen Arbeitsmittel
nicht mehr bereitgestellt, obwohl sie das hätte tun können.
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| 11 |
2. Danach kann der Kläger die in unstreitiger Höhe von 2.515,60
Euro brutto vereinbarte Arbeitsvergütung für Mai 2004 verlangen, ohne zur
Nachleistung verpflichtet zu sein. Als anderweitiger Erwerb iSv. § 615 Satz
2 BGB ist das Arbeitslosengeld iHv. 118,74 Euro anzurechnen.
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| 12 |
II. Hinsichtlich der Frage, ob der Kläger einen Erwerb durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft böswillig unterlassen hat (§
615 Satz 2 BGB), ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif.
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| 13 |
1. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger
habe es im Mai 2004 nicht böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst
zu erzielen. Werde der Arbeitnehmer aufgefordert, seine bisherige Arbeit
zu einem geringeren Entgelt zu leisten, sei dies nicht generell unzumutbar.
Etwas anderes müsse jedoch gelten, wenn der Arbeitgeber unter Überschreitung
des Direktionsrechts eine andere Arbeit zuweise; denn dem Arbeitnehmer seien
nur solche Änderungen zumutbar, die sich im Rahmen des Arbeitsvertrags bzw.
des Direktionsrechts bewegten. Die Zuweisung der Aufgaben im Restholzbereich
sei nicht durch das Direktionsrecht gedeckt gewesen. Die Beklagte selbst
habe nach dem Verlust des LKW die unternehmerische Entscheidung getroffen,
die Fahrten Dritten zu übertragen. Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen,
noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einen LKW anzuschaffen oder zeitlich
befristet anzumieten. Sie habe sich nicht in einer Notsituation befunden,
in der ein Arbeitnehmer auch ohne sein Einverständnis eine vertraglich nicht
geschuldete Arbeit leisten müsse. Wollte man in einer solchen Situation
dem Arbeitnehmer vorwerfen, er habe es böswillig unterlassen, Zwischenverdienst
zu erzielen, würde der gesetzliche Kündigungsschutz wirtschaftlich leerlaufen.
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2. Dem kann sich der Senat auch unter Berücksichtigung des
Beurteilungsspielraums des Landesarbeitsgerichts nicht anschließen.
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| 15 |
a) Nach § 615 Satz 2 BGB muss sich der Arbeitnehmer den
Wert desjenigen anrechnen lassen, was er zu erwerben böswillig unterlässt.
Die Vorschrift ist inhaltsgleich mit § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG (Senat 11.
Oktober 2006 - 5 AZR 754/05 -, zu II 2 b aa der Gründe; 16. Juni 2004 -
5 AZR 508/03 - BAGE 111, 123, 126) . Beide Bestimmungen stellen darauf ab,
ob dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie unter Beachtung
des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 GG) die Aufnahme einer
anderweitigen Arbeit zumutbar ist. Eine Anrechnung kommt auch in Betracht,
wenn die Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber besteht, der sich
mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers im Verzug befindet. Maßgebend
sind die Umstände des Einzelfalls. Die Unzumutbarkeit der Arbeit kann sich
unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben. Sie kann ihren Grund in der
Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen
haben. Auch vertragsrechtliche Umstände sind zu berücksichtigen. Demgegenüber
kann nicht auf die Zumutbarkeitskriterien des § 121 SGB III abgestellt werden.
Böswillig handelt der Arbeitnehmer, dem ein Vorwurf daraus gemacht werden
kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven
Umstände vorsätzlich untätig bleibt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst
verhindert (Senat 11. Oktober 2006 - 5 AZR 754/05 - aaO; 11. Januar 2006
- 5 AZR 98/05 - AP BGB § 615 Nr. 113 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 11, zu III
1 der Gründe; 16. Juni 2004 - 5 AZR 508/03 - aaO, S. 126 ff., alle mwN)
.
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| 16 |
b) Danach ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts
die nicht vertragsgemäße Arbeit nicht ohne weiteres mit unzumutbarer Arbeit
gleichzusetzen. § 615 Satz 2 BGB schließt den Fall mit ein, dass der Arbeitgeber
nur vertragswidrige Arbeit anbietet, denn das Angebot vertragsgerechter
Arbeit zwecks Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrags würde den Annahmeverzug
beenden (vgl. nur Senat 24. September 2003 - 5 AZR 500/02 - BAGE 108, 27,
29) . Deshalb sind auch hier alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Dem Grundsatz nach darf die Unzumutbarkeit im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis,
also etwa während des Laufs der Kündigungsfrist, nicht anders beurteilt
werden als nach Ablauf der Kündigungsfrist. Ebenso macht das Gesetz keinen
grundsätzlichen Unterschied danach, ob die Arbeitsmöglichkeit bei dem bisherigen
oder bei einem anderen Arbeitgeber besteht. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts
wird dem flexiblen Maßstab des § 242 BGB nicht gerecht. Auch die objektiv
vertragswidrige Arbeit kann nach den konkreten Umständen zumutbar, unter
Umständen sogar mit einer Verbesserung für den Arbeitnehmer verbunden sein.
Diese Prüfung darf nicht durch vermeintlich absolut geltende Schranken vertragsrechtlicher
Art abgeschnitten werden. Dem vergleichbar schränkt der Grundsatz von Treu
und Glauben auch das Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers ein (vgl. nur
Schaub/Koch Arbeitsrechtshandbuch 11. Aufl. § 87 Rn. 19 mwN) .
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| 17 |
c) Soweit der Senat mit Urteil vom 3. Dezember 1980 (- 5
AZR 477/78 - AP BGB § 615 Böswilligkeit Nr. 4, zu II 3 der Gründe) ausgeführt
hat, ein Arbeitnehmer unterlasse nicht böswillig die anderweitige Verwendung
seiner Arbeitskraft, wenn er es ablehne, eine vom Arbeitgeber unter Überschreitung
der Grenzen des Direktionsrechts zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, wird
hieran nicht festgehalten. Das Argument, der Arbeitnehmer könne nicht auf
der einen Seite zur Ablehnung berechtigt sein, gleichzeitig aber gehalten
sein, die Tätigkeit zu verrichten, um dem Vorwurf zu entgehen, er habe böswillig
die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft unterlassen, trägt nicht.
Arbeitspflicht und Obliegenheit zur Rücksichtnahme betreffen unterschiedliche
Kategorien. § 615 Satz 2 BGB regelt nicht Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag,
sondern die nach anderen Maßstäben zu beurteilende Obliegenheit, aus Rücksichtnahme
gegenüber dem Arbeitgeber einen zumutbaren Zwischenverdienst zu erzielen.
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d) Der Arbeitnehmer darf im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis
grundsätzlich vertragsgemäße Arbeit zu vertragsgemäßen Bedingungen erwarten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann für die Frage der Zumutbarkeit
der Arbeit nichts daraus hergeleitet werden, dass der Arbeitnehmer das Angebot
zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen
unter Vorbehalt angenommen hat. Bietet der Arbeitgeber objektiv vertragswidrige
Arbeit an, sind im Hinblick auf § 615 Satz 2 BGB die Art dieser Arbeit und
die sonstigen Arbeitsbedingungen im Vergleich zu der bisherigen Arbeit zu
prüfen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme beim Arbeitnehmer hängt regelmäßig
davon ab, aus welchen Gründen der Arbeitgeber keine vertragsgemäße Arbeit
anbietet. Das hat der Arbeitgeber darzulegen. Bestehen für die Änderung
dringende Gründe, denen nicht von vorneherein eine Billigung versagt werden
kann, handelt der Arbeitnehmer nicht rücksichtsvoll, wenn er die Arbeit
allein deswegen ablehnt, weil sie nicht vertragsgemäß ist, und er deshalb
ohne Erwerb bleibt. Die beiderseitigen Gründe für die Zuweisung bzw. Ablehnung
der neuen Arbeit sind zu benennen und sodann gegeneinander abzuwägen. Bei
einem Irrtum des Arbeitgebers über die Vertragsmäßigkeit ist auch die Vertretbarkeit
seines Standpunkts zu berücksichtigen.
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3. Das Landesarbeitsgericht hat keine Prüfung nach den Umständen
des Einzelfalls vorgenommen. Es wird insbesondere noch die Art der Arbeit
im Restholzbereich bewerten, die Gründe des Klägers für seine Weigerung
feststellen und eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen vornehmen
müssen.
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Letzte Überarbeitung: 5. September 2007
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