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Urteile zum Arbeitsrecht: 3 Sa 66/07
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| Schlagworte: |
Betriebliche Übung,Freiwilligkeitsvorbehalt,Sonderzahlung,AGB |
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| Gericht: |
Thüringer Landesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
3 Sa 66/07 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
22.03.2007 |
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| Leitsätze: |
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Erfurt |
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 18.08.2005 – 1 Ca 537/05 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf
Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2004. |
| 2 |
Die Klägerin ist seit dem 01.02.1992 bei der Beklagten als
technische Angestellte, zuletzt zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von
2.000,00 Euro beschäftigt. Am 15.01.1992 unterzeichneten die Parteien einen
vorformulierten und von der Beklagten ausgefüllten Arbeitsvertrag, den sie
für eine Vielzahl an Arbeitsverhältnissen in ihrem Betrieb verwendet. Zur
Regelung sonstiger betrieblicher Leistungen enthält der Arbeitsvertrag folgende
Regelung: |
| 3 |
§ 5 Sonstige betrieblichen Leistungen 2 |
| 4 |
Der/Die Angestellte erhält Weihnachtsgratifikation in Höhe
Bruttogehalt nach den tariflichen Bestimmungen 3 / nach den betrieblichen
Vereinbarungen 3 / als betriebliche Leistung mit Rechtsanspruch. 3 Ein Rechtsanspruch
auf eine Weihnachtsgratifikation besteht nicht. Wird eine solche gewährt,
stellt sie eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers
dar. 3 |
| 5 |
Am 11.01.1994 und am 01.03.1996 unterzeichneten die Parteien
jeweils ein neues Exemplar des wortgleich vorformulierten Vertrags mit jeweils
unterschiedlichen Streichungen. Hinsichtlich der Vertragsurkunden wird auf
Bl. 19, 20 und 22 d. A. verwiesen. |
| 6 |
Ein Betriebsrat wurde nicht gewählt. Die Beklagte zahlte
an ihre Belegschaft in den Jahren 1992 bis einschließlich 2003 jeweils eine
Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Mit Schreiben
vom 04.02.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass es sich bei der
Weihnachtsgratifikation um eine freiwillige Leistung handele, die für das
Jahr 2004 wegen der angespannten wirtschaftlichen Lage aus wirtschaftlichen
Gründen nicht geleistet werden könne. |
| 7 |
Mit ihrer am 28.02.2005 erhobenen Klage begehrt die Klägerin
die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe von 2.000,00 Euro für
das Jahr 2004. Die Beklagte habe sich durch die langjährige wiederholte
Zahlung selbst gebunden. Nun habe sie einen Anspruch aus betrieblicher Übung,
dem auch der Freiwilligkeitsvorbehalt in § 5 des Arbeitsvertrags nicht entgegen
gehalten werden könne, auf den sich die Beklagte 12 Jahre lang nicht berufen
habe. Dieser sei im Übrigen nicht eindeutig und verstoße gegen § 307 BGB.
Freiwillig könne auch bedeuten, dass man an sich nicht verpflichtet wäre,
man sich aber freiwillig zu einer Zahlung verpflichten wolle. Dass ein Rechtsanspruch
"nicht bestehe", bedeute nicht, dass er auch in Zukunft nicht "entstehen"
solle. |
| 8 |
Die Beklagte begründete ihren Klageabweisungsantrag damit,
dass sie im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der zahlreichen Änderungsverträge
und auch in den jeweiligen Entgeltabrechnungen stets auf die Freiwilligkeit
der Zahlung einer Weihnachtsgratifikation hingewiesen habe. Mit der Hervorhebung,
dass ein Rechtsanspruch auf die Weihnachtsgratifikation nicht bestehe und
tatsächliche Zahlungen freiwillig seien, sei auch für die Klägerin erkennbar
gewesen, dass eine Zahlung in der Vergangenheit keinen Anspruch auch für
die Zukunft eröffne. |
| 9 |
Durch ein am 18.08.2005 verkündetes Urteil wies das Arbeitsgericht
die Klage ab. Die Klägerin habe nach § 5 des Arbeitsvertrags keinen Anspruch
auf Zahlung. Die Regelung schließe einen Anspruch nicht nur für das Jahr
des Vertragsabschlusses, sondern auch für die Folgejahre aus. Die in § 5
enthaltende Regelung sei klar verständlich und eindeutig darauf gerichtet,
dass die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation freiwillig erfolge und kein
Rechtsanspruch hierauf bestehe. Der wirksame Freiwilligkeitsvorbehalt habe
auch die Entstehung einer betrieblichen Übung verhindert. |
| 10 |
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.12.2005 zugestellte
Urteil am 16.01.2006 Berufung eingelegt und diese am 07.02.2006 begründet.
Das Vertragsformular gebe in § 5 diverse Regelungsmöglichkeiten vor, ohne
dass sich die Parteien zunächst eindeutig für eine dieser Varianten entschieden
hätten. Weder im Vertrag von 1992 noch von 1994 sei § 5 durch Streichungen
konkretisiert worden. Es möge zwar sein, dass der Vertrag von 1996 im Hinblick
auf den Freiwilligkeitsvorbehalt hinreichend klar sei. Allerdings seien
bis dahin bereits viermal Zahlungen ohne hinreichend klar erkennbaren Freiwilligkeitsvorbehalt
erbracht worden. So sei nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung ein
vertraglicher Anspruch auf weitere Zahlung der Weihnachtsgratifikation entstanden,
ohne dass dieser außerhalb einer Änderungskündigung einseitig wieder hätte
beseitigt werden können. Auch wenn man einen Anspruch aus betrieblicher
Übung ablehnen wollte, folge ein Anspruch aus § 5 des Arbeitsvertrags. Die
Kombination zwischen Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt verstoße gegen
das Transparenzverbot des § 307 Abs. 2 BGB. Die Klausel sei mehrdeutig bzw.
widersprüchlich im Sinne des § 305 c BGB. |
| 11 |
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, |
| 12 |
unter Abänderung des am 18.08.2005 verkündeten und am 19.12.2005
zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt zum Aktenzeichen 1 Ca 537/05
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Weihnachtsgeld für das Jahr
2004 in Höhe von 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2004 zu zahlen. |
| 13 |
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, |
| 14 |
die Berufung zurückzuweisen. |
| 15 |
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und wiederholt
ihre bisherigen Argumente, dass § 5 des Arbeitsvertrages eine eindeutige
Regelung enthalte. Es werde hinreichend deutlich, dass die Beklagte ggf.
eine Weihnachtsgratifikation zahlen werde, hierzu aber nicht verpflichtet
sei. Dass in § 5 S. 1 des Arbeitsvertrages die dortigen Regelungsalternativen
nicht gestrichen worden seien, spiele keine Rolle, da Satz 2 eine Sonderregelung
für Weihnachtsgratifikationen enthalte, die keine Zweifel über ihre Maßgeblichkeit
offen lasse. Ein Rechtsanspruch bestehe eben nicht. Besonders deutlich werde
dies durch das zuletzt maßgebende Vertragsformular von 1996, in dem ausdrücklich
Streichungen vorgenommen worden seien. Die Vertragsklausel sei auch nicht
überraschend, sondern durchaus üblich. Da der Beklagte mit § 5 des Arbeitsvertrags
unzweideutig zum Ausdruck gebracht habe, dass er Weihnachtsgratifikationen
freiwillig stets nur für das betreffende Jahr erbringen wolle, ohne sich
damit in seiner Freiwilligkeit für die Zukunft zu binden, könne die Klägerin
sich auch nicht auf eine vermeintliche betriebliche Übung berufen. |
| 16 |
Wegen des sonstigen Vorbringens in der Berufungsinstanz
wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe |
| 17 |
A. Die nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte sowie form- und
fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. Die Frist
zum Einlegen der Berufung beträgt nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG einen Monat.
Sie beginnt nach § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG mit der Zustellung des in vollständiger
Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach
der Verkündung. Das Urteil wurde am 18.08.2005 verkündet. Es wurde nicht
vor Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, sondern einen Tag später,
am 19.12.2005 zugestellt. Damit begann die Berufungsfrist nach § 66 Abs.
1 S. 2, 2. Alt. ArbGG am 18.12.2005 und endete am 18.01.2006. Die Klägerin
hat mit ihrer am 16.01.2006 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingelegten
Berufung diese Frist gewahrt. Dies gilt auch für die gleichfalls am 18.01.2006
beginnende und am 18.02.2006 endende Berufungsbegründungsfrist. Die Klägerin
hat diese mit ihrer am 07.02.2006 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen
Berufungsbegründung gewahrt. |
| 18 |
B. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht
hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen vertraglichen
Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation. Ein solcher folgt auch
nicht aus den Grundsätzen einer betrieblichen Übung. |
| 19 |
I. Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf § 5 des Arbeitsvertrags
stützen. Diese Vertragsklausel gewährt keinen Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation.
Sie stellt die Zahlung vielmehr ausdrücklich unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt.
Der Freiwilligkeitsvorbehalt ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot
nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Klägerin kann ihren geltend gemachten
Anspruch daher auch nicht damit begründen, nach § 305 c Abs. 2 BGB gingen
Unklarheiten nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu Lasten des Beklagten und könnten
so den Klageanspruch begründen. |
| 20 |
1. § 5 ist Teil des zwischen den Parteien geschlossenen
Arbeitsvertrags. Es handelt sich um einen für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen
vorformulierten Arbeitsvertrag, der von der Beklagten weitergehend konkretisiert
wurde. Die Kontrolle des Inhalts vorformulierter Arbeitsverträge richtet
sich nach den §§ 305 ff BGB. Bestimmungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner
des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung
nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Vor der Prüfung
der Unwirksamkeit einer Klausel nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Inhalt
der Klausel jedoch zunächst durch Auslegung ermittelt werden. Ergibt die
Auslegung, dass eine Klausel entgegen dem ersten Anschein keine unangemessene
Benachteiligung enthält, da sie aus Sicht eines verständigen Betrachters
klar und verständlich ist, sind die §§ 307 ff BGB unanwendbar (Heinrichs
in Palandt, BGB, 62. Aufl., Vorb v § 307 Rd. 19). |
| 21 |
2. Die Auslegung der streitigen Vertragsklausel ist nach
§ 157 BGB so vorzunehmen, wie es nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf
die Verkehrssitte erforderlich ist. Ausgangspunkt ist jeweils die im Einzelfall
gewählte Formulierung. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des
Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks
zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der
Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können,
welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die
Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (vgl. u. a. BAG 21.04.2004
– 6 AZR 583/02 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen). |
| 22 |
Nach dem Wortlaut der Überschrift von § 5 regelt diese Klausel
keine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungen der Parteien. Die
Arbeitsleistungen der Klägerin und die Entgeltzahlungspflichten der Beklagten
sind bereits in den §§ 1-4 geregelt. § 5 betrifft allein die Gewährung "sonstiger
betrieblicher Leistungen". Die Fußnote 2 nennt exemplarisch einige der von
den Vertragsgestaltern in Betracht gezogenen sonstigen Leistungen. Das Vertragsformular
überlässt es dem einzelnen Verwender, durch Ausfüllen der Leerstelle die
individuell tatsächlich gewünschte "sonstige betriebliche Leistung" einzutragen
oder auch § 5 unausgefüllt zu lassen. Betrachtet man das gesamte Vertragsformular,
ist erkennbar, dass die Vertragsgestalter dieses nicht nur für eine Vielzahl
von Arbeitnehmern, sondern auch für eine Vielzahl von Arbeitgebern vorformuliert
haben. Der Arbeitgeber ist in der Präambel nicht vorformuliert. Nach dem
Inhalt der folgenden Bestimmungen ist das Vertragsformular ebenso für tarifgebundene,
wie nicht tarifgebundene Arbeitgeber, für tarifgebundene und nicht tarifgebundene
Arbeitnehmer, für Betriebe mit oder ohne Betriebsrat gestaltet. Demgemäß
enthält u. a. auch § 5 für "sonstige betriebliche Leistungen" eine Vielzahl
an Gestaltungsvorschlägen, die entsprechend der Leerstelle und der Fußnote
3 jeweils auf das betreffende Arbeitsverhältnis angepasst werden sollen.
Essensgeld und Altersversorgung etc. werden hiernach entweder "nach den
tariflichen Regelungen", "nach den betrieblichen Vereinbarungen" oder "als
betriebliche Leistung mit Rechtsanspruch" gewährt (§ 5 Satz 1). Für eine
Weihnachtsgratifikation enthält § 5 jedoch in den Sätzen 2 und 3 eine ausdrückliche
Sonderregelung. "Ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation besteht
nicht. Wird eine solche gewährt, stellt sie eine freiwillige, stets widerrufbare
Leistung des Arbeitgebers dar". Zu einer wortgleichen Vertragsklausel hat
das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass mit der ausdrücklichen Erwähnung
der Weihnachtsgratifikation klargestellt werde, dass für sie ausschließlich
die in Satz 2 und 3 gelten solle, wenn die Arbeitsvertragsparteien diese
Sonderregelung nicht entsprechend der Fußnote 3 durch Streichung für nicht
anwendbar erklären (BAG 10.05.1995 – 10 AZR 648/94 – juris). Da § 5 Satz
2 und 3 in keiner der verschiedenen Arbeitsvertragsfassungen von den Parteien
gestrichen wurde, kann die Vertragsklausel aus Sicht eines objektiven Betrachters
nur so gelesen werden, dass "ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation
nicht besteht. Wird eine solche gewährt, stellt sie eine freiwillige, stets
widerrufbare Leistung dar". |
| 23 |
Aus der Auslegung der Regelung in § 5 des Arbeitsvertrags
folgt weiter, dass die Parteien damit die Gewährung der Weihnachtsgratifikation
unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt haben. Mit der Formulierung,
eine Leistung stelle eine "freiwillige, stets widerrufbare Leistung" dar,
können die Verwender eines Vertragsformulars Verschiedenes zum Ausdruck
bringen. Sie kann die Erklärung beinhalten, dass der Arbeitgeber zu der
betreffenden Leistung weder gesetzlich, noch tarifvertraglich oder betriebsverfassungsrechtlich
verpflichtet sei und dass erst mit der Zusage im Vertragsformular ein individualrechtlicher
Anspruch begründet werde. In einem solchen Fall steht der Hinweis auf die
Freiwilligkeit einem späteren Zahlungsverlangen des Arbeitnehmers nicht
entgegen. Er drückt lediglich aus, dass der Arbeitgeber nicht aus anderen
Gründen zu der Leistung verpflichtet ist (BAG 01.03.2006 – 5 AZR 363/05
– juris). Will der Arbeitgeber jeden Anspruch für die Zukunft ausschließen,
muss er dies deutlich machen (BAG 01.03.2006 – 5 AZR 363/05 – aaO; 12.01.2000
– 10 AZR 840/98 – juris; 06.12.1995 – 10 AZR 198/95 – juris, mwN). Dies
haben die Parteien durch die ausdrückliche Formulierung getan, "ein Rechtsanspruch
auf eine Weihnachtsgratifikation besteht nicht". Es handelt sich damit ausdrücklich
nicht nur um eine freiwillige, weil anderweitig nicht geschuldete Leistung.
Die Klägerin soll auch durch § 5 des Arbeitsvertrags keinen Rechtsanspruch
erhalten. Aus der Formulierung im Präsens, ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation
"bestehe" nicht, folgt nicht, dass damit die Weihnachtsgratifikation nur
im Jahr des Vertragsabschlusses unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt
worden sei. Sie schließt auch künftige Rechtsansprüche aus, ohne dass eine
auf die Zukunft bezogene Formulierung erforderlich wäre. Vertragsklauseln
zu Regelung eines Dauerschuldverhältnisses sind ihrem Zweck entsprechend
grundsätzlich darauf gerichtet, dieses für seine gesamte Dauer zu erfassen.
Sollen Leistungen nur einmalig oder zeitlich befristet gewährt werden, bedarf
es einer entsprechenden einschränkenden Bestimmung. Die Vereinbarung ist
nach ihrem Wortlaut und verfolgtem Ziel eindeutig. Entsprechend der erkennbaren
Sonderregelung für Weihnachtsgratifikationen besteht ein Anspruch auf künftige
Gewährung ausdrücklich nicht (BAG 12.01.2000 – 10 AZR 840/98 – juris; 26.03.1997
– 10 AZR 612/96 – juris). Dieser Freiwilligkeitsvorbehalt lässt dem Arbeitgeber
die Freiheit, jedes Jahr neu zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen
eine Weihnachtsgratifikation gezahlt werden soll. |
| 24 |
§ 5 des Arbeitsvertrags verstößt auch nicht deswegen gegen
das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, weil der Freiwilligkeitsvorbehalt
in einem Annex von der jederzeitigen "Widerrufbarkeit" spricht. Durch den
Hinweis auf die jederzeitige "Widerrufbarkeit" wird lediglich klargestellt,
dass es dem Arbeitgeber jährlich freigestellt ist, die bislang freiwillig
gewährte Zahlung nicht mehr zu erbringen, sie also zu "widerrufen" (BAG
26.03.1997 – 10 AZR 612/96 – aaO; LAG Berlin 13.05.2005 – 13 Sa 213/05 –
juris; LAG Sachsen-Anhalt 14.03.2006 – 8 Sa 377/05 – juris; jeweils zu Freiwilligkeitsvorbehaltsklauseln
zu freiwilligen Leistungen, die nicht den Austausch von Hauptleistungspflichten
betreffen und auf die ausdrücklich kein Rechtsanspruch bestehen soll, mit
dem Annex "widerruflich", LAG Düsseldorf 31.01.2006 – 6 Sa 1441/05 – juris:
Bestätigung der vorgenannten Entscheidungen in Abgrenzung zur eigenen abweichenden
Klausel; zu einer Klausel mit völlig abweichenden Wortlaut: LAG Düsseldorf
30.11.2005 27.07.2005 – 6 Sa 29/05 – juris). |
| 25 |
3. Die Vertragsklausel ist auch nicht aus sonstigen Gründen
unwirksam. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt der vereinbarten Art ist grundsätzlich
zulässig (BAG 12.01.2000 – 10 AZR 840/98 – juris; 06.12.1995 – 10 AZR 198/95
– juris, mwN). Anders als bei der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts
kann der Arbeitgeber die Leistung ohne vorherige Ankündigung und ohne Bindung
an § 315 BGB einstellen oder die Voraussetzungen für ihre Gewährung ändern
(BAG 12.01.2000 – 10 AZR 840/98 – aaO; 26.03.1997 – 10 AZR 612/96 – aaO).
Bei Vereinbarung eines Freiwilligkeitsvorbehalts der vorliegenden Art geht
es nicht um das Recht des Arbeitgebers, versprochene Leistungen einseitig
zu ändern oder zu beseitigen. Dem Arbeitnehmer wird bereits kein Anspruch
zugesprochen. Der Arbeitnehmer weiß vielmehr, dass der Arbeitgeber jedes
Jahr aufs Neue noch über die tatsächliche Gewährung entscheiden muss, ob
er als zahlen will oder nicht. Er muss auch damit rechnen, dass er die Zahlung
von anderen Voraussetzungen abhängig macht (BAG 12.01.2000 – 10 AZR 840/98
– aaO; 06.12.1995 – 10 AZR 198/95 – juris, mwN), solange er die Grundsätze
der Gleichbehandlung in seinem Betrieb beachtet (BAG 14.02.2007 – 10 AZR
181/06 – juris). Aus diesem Grund scheidet auch eine Überprüfung der Klausel
nach Maßgabe des § 308 Nr. 4 BGB als Sonderbestimmung zu § 307 Abs. 3 S.
1 BGB aus. |
| 26 |
II. Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht aus einer betrieblichen
Übung der Beklagten ableiten. Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige
Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus
denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen sollte eine Leistung oder
Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus dem Verhalten des Arbeitgebers
wird konkludent auf eine Willenerklärung geschlossen, die vom Arbeitnehmer
nach § 151 BGB angenommen werden kann. Ob eine für den Arbeitgeber bindende
betriebliche Übung auf Grund der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer
entstanden ist, muss deshalb danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer
aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte
nach § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers
schließen durften (ständige Rechtsprechung: BAG 28.06.2006 – 10 AZR 385/05
– juris). Will der Arbeitgeber verhindern, dass der Arbeitnehmer den Schluss
auf einen dauerhaften Bindungswillen zieht, muss er einen entsprechenden
Vorbehalt konkret zum Ausdruck bringen (BAG 01.11.2005 – 1 AZR 355/04 –
juris). Durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt, nachdem es sich um eine freiwillige
Leistung handelt, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht, kann der Arbeitgeber
eine vertragliche Bindung für die Zukunft verhindern (BAG 19.05.2005 – 3
AZR 660/03 – juris; 23.10.2002 – 10 AZR 48/02 – juris; jeweils mit zahlreichen
weiteren Nachweisen). |
| 27 |
C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer
erfolglosen Berufung zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision sind
nicht ersichtlich. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hamburg, 24.05.2012 Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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