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BAG, Ur­teil vom 23.03.2017, 6 AZR 705/15

   
Schlagworte: Probezeit, AGB, Kündigungsfristen
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 6 AZR 705/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 23.03.2017
   
Leitsätze: Wird in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer Klausel eine Probezeit und in einer anderen Klausel eine Kündigungsfrist festgelegt, ohne dass unmissverständlich deutlich wird, dass diese ausdrücklich genannte Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies von einem durchschnittlichen Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon von Beginn des Arbeitsverhältnisses an nur mit dieser Kündigungsfrist, nicht aber mit der zweiwöchigen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB kündigen kann.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2015, 15 Ca 6024/14
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2015, 7 Sa 495/15
   

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