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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Be­schluss vom 14.09.2017, 5 AS 7/17

   
Schlagworte: Unbillige Weisungen, Weisungsrecht
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AS 7/17
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 14.09.2017
   
Leitsätze: Der Fünfte Senat hält an seiner im Urteil vom 22. Februar 2012 (- 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) vertretenen Auffassung, wonach sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist - nicht hinwegsetzen darf, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen muss, nicht mehr fest.

Vorinstanzen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2012, 5 AZR 249/11
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.06.2017, 10 AZR 330/16
   

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