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Hes­si­sches LAG, Ur­teil vom 08.04.2014, 15 Sa 766/13

   
Schlagworte: Leiharbeit, Zeitarbeit, Befristung
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 15 Sa 766/13
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 08.04.2014
   
Leitsätze: Kein Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses eines Leiharbeitnehmers mit dem Verleiher, wenn der Leiharbeitnehmer bei dem Entleiher über das vereinbarte Befristungsende hinaus weiter gearbeitet hat. Denn der Entleiher befindet sich nicht in der Stellung eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters des Verleihers.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.05.2013, 19 Ca 8501/12
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2016, 7 AZR 377/14
   

LAG Hes­sen, 08.04.2014 - 15 Sa 766/13

Te­nor:

Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Frank­furt am Main vom 7. Mai 2013 – 19 Ca 8501/12 – wird auf sei­ne Kos­ten zurück­ge­wie­sen.

Die Re­vi­si­on wird zu­ge­las­sen.

Tat­be­stand:

Die Par­tei­en strei­ten darüber, ob ihr Ar­beits­verhält­nis auf­grund ei­ner so­ge­nann­ten Schrift­satzkündi­gung der Be­klag­ten vom 25. März 2013 ge­en­det hat und in die­sem Zu­sam­men­hang darüber, ob das (zunächst) bis zum 31. Au­gust 2012 be­fris­te­te Ar­beits­verhält­nis zu die­sem Zeit­punkt Be­stand hat­te.

Die Be­klag­te be­treibt Per­so­nalüber­las­sung. Sie schloss am 1. Ja­nu­ar 2012 ei­nen Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ver­trag mit der Be­triebs­ge­sell­schaft A (im Fol­gen­den: A) be­zo­gen auf den Kläger für die Zeit ab 1. Ja­nu­ar 2012. Nach des­sen wei­te­rem In­halt war als Tätig­keits­be­schrei­bung „La­gertätig­kei­ten, Ent­la­den von Pa­ke­ten“ an­ge­ge­ben. Als Preis pro St­un­de sind € 15,50 ver­ein­bart. We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten und des ge­nau­en In­halts die­ses Ver­tra­ges wird auf Blatt 125 der Ak­ten Be­zug ge­nom­men. Die A un­terhält in Aschaf­fen­burg ei­nen Um­schlag­be­trieb, in dem die An­lie­fe­rung, Ver­tei­lung und Wei­ter­lie­fe­rung von Kun­den­pa­ke­ten um­ge­setzt wird.

Dort war der im Jahr 1961 ge­bo­re­ne Kläger be­reits ab Mai 2010 für die A tätig. Er war bei der A auf­grund ei­nes Ar­beits­ver­tra­ges mit ei­ner Fir­ma B Ser­vices GmbH ein­ge­setzt.

Am 12. April 2012 un­ter­zeich­ne­te der Kläger ei­nen von der Be­klag­ten be­reits zu­vor am 1. März 2012 un­ter­zeich­ne­ten Leih­ar­beit­neh­mer­ver­trag, für die Zeit ab 1. März 2012, der in § 3 ei­ne Be­fris­tung bis zum 31. Au­gust 2012 vor­sieht (Bl. 4 bis 8, 9 d.A.). Der Brut­to­stun­den­lohn des Klägers ist dort bei ei­ner 35-St­un­den-Wo­che mit € 7,79 an­ge­ge­ben.

Der Kläger war auch auf­grund des mit der Be­klag­ten ge­schlos­se­nen Ar­beits­ver­tra­ges bei der A in Aschaf­fen­burg ein­ge­setzt und ar­bei­te­te über den 31. Au­gust 2012 hin­aus dort. Im Sep­tem­ber 2012 er­hielt er ei­ne Vergütungs­ab­rech­nung der Fir­ma C Ser­vices GmbH (Bl. 151 d.A.). Die C Ser­vice GmbH ist ei­ne Su­b­un­ter­neh­me­rin der Be­klag­ten und verfügt über ei­ne ei­ge­ne Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ge­neh­mi­gung.

Seit dem 25. Au­gust 2012 war der Kläger ar­beits­unfähig er­krankt. Sei­ne Ar­beits­unfähig­keit hat er ge­genüber der Be­klag­ten nicht an­ge­zeigt. Die der Be­klag­ten zum Nach­weis über­sand­te Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gung sand­te die­se kom­men­tar­los an ihn zurück

Mit Schrift­satz, der am 29. No­vem­ber 2012 bei dem Ar­beits­ge­richt Frank­furt am Main ein­ge­gan­gen ist, hat der Kläger ei­nen Fest­stel­lungs­an­trag bezüglich des Be­ste­hens ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses zur Be­klag­ten an­gekündigt.

Im Schrift­satz vom 25. März 2012 hat die Be­klag­te durch ih­ren Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten hilfs­wei­se ei­ne or­dent­li­che Kündi­gung erklärt.

We­gen die­ser Kündi­gung hat der Kläger sei­ne Kla­ge um ei­nen An­trag nach § 4 KSchG mit Schrift­satz vom 5. April 2013 er­wei­tert, der der Be­klag­ten am 9. April 2013 zu­ge­stellt wor­den ist (Bl. 32 d.A.). Den zunächst an­gekündig­ten Fest­stel­lungs­an­trag des Klägers ha­ben die Par­tei­en so­dann übe­rein­stim­mend für er­le­digt erklärt.

Der Kläger hat die Kündi­gung für so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt ge­hal­ten. Er hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, das Ar­beits­verhält­nis zur Be­klag­ten ha­be zum Zeit­punkt des Zu­gangs der Schrift­satzkündi­gung auch noch be­stan­den, denn er ha­be über den 31. Au­gust 2012 hin­aus mit Wis­sen der Be­klag­ten wei­ter­ge­ar­bei­tet. Er hat be­haup­tet, er ha­be auf Wei­sung von Herrn D ge­ar­bei­tet. Die­ser sei als Ob­jekt­lei­ter der Be­klag­ten auf­ge­tre­ten. Des­sen An­we­sen­heit bei der A sei je­den­falls mit des­sen an­geb­li­cher Funk­ti­on als Ob­jekt­lei­ter für die Be­klag­te erklärt wor­den. Aus sei­ner Sicht ha­be Herr D mit dem Geschäftsführer der Be­klag­ten ihm ge­genüber wei­sungs­be­rech­tigt zu­sam­men­ge­ar­bei­tet. Ein Han­deln für die C Ser­vice GmbH ha­be die­ser nicht deut­lich ge­macht, so dass er von des­sen Auf­tre­ten für die Be­klag­te ha­be aus­ge­hen können. Er hat be­haup­tet, die A ha­be nur zur Be­klag­ten ver­trag­li­che Be­zie­hun­gen.

Er hat be­an­tragt,

fest­zu­stel­len, dass das zwi­schen den Par­tei­en be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis durch die Schrift­satzkündi­gung der Be­klag­ten vom 25. März 2013 nicht auf­gelöst ist.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Sie hat be­haup­tet, der Kläger ha­be mit Wir­kung zum 1. Sep­tem­ber 2012 ei­nen neu­en Ar­beits­ver­trag mit der C Ser­vice GmbH un­ter­zeich­net und sei über die C Ser­vice GmbH wei­ter­hin bei der A ein­ge­setzt wor­den. Die­ses Ar­beits­verhält­nis sei zum En­de Ok­to­ber 2012 schrift­lich von der C Ser­vice GmbH gekündigt wor­den. D sei nicht bei ihr an­ge­stellt und auch nicht als Ob­jekt­lei­ter tätig. Er fun­gie­re auch nicht als sol­cher und ha­be da­zu auch kei­ne Voll­mach­ten; sol­che ha­be er auch nicht zur Ab­ga­be recht­geschäft­li­cher Erklärun­gen für sie. Sie hat ge­meint, der Kläger tra­ge da­zu auch nicht hin­rei­chend sub­stan­ti­iert vor. Selbst wenn Herr D als Ob­jekt­lei­ter für sie auf­ge­tre­ten sei und et­wa Erklärun­gen in ih­rem Na­men ab­ge­ge­ben ha­be, so sei ihr dies nicht zu­re­chen­bar. Sie ha­be da­von nichts ge­wusst. Sie hat be­haup­tet, der A sei über de­ren Mit­ar­bei­ter E be­kannt ge­we­sen, dass der Kläger über den Ab­lauf der Be­fris­tung hin­aus nicht mehr bei ihr beschäftigt ge­we­sen sei und von ihr nicht mehr ein­ge­setzt wur­de.

We­gen des wei­te­ren Vor­brin­gens der Par­tei­en im ers­ten Rechts­zug wird auf den Tat­be­stand des an­ge­foch­te­nen Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Frank­furt am Main vom 7. Mai 2013 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Be­zug ge­nom­men (Bl. 50, 51 d.A.).

Das Ar­beits­ge­richt hat durch vor­ge­nann­tes Ur­teil die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Es hat an­ge­nom­men, dass für das Ob­sie­gen des Ar­beit­neh­mers im Kündi­gungs­schutz­pro­zess Vor­aus­set­zung sei, dass zum Zeit­punkt des Zu­gangs der Kündi­gung ein Ar­beits­verhält­nis zum kündi­gen­den Ar­beit­ge­ber be­stan­den ha­be. Die­se Vor­aus­set­zung sei hin­ge­gen nicht ge­ge­ben. Die wirk­sa­me Be­fris­tung zum 31. Au­gust 2012 ha­be der Kläger nicht mit ei­ner recht­zei­tig er­ho­be­nen Ent­fris­tungs­kla­ge an­ge­grif­fen. Ei­ne Ver­ein­ba­rung über den Fort­be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses sei zwi­schen den Par­tei­en nicht zu­stan­de ge­kom­men. Der in­so­weit nur pau­scha­le Vor­trag des Klägers las­se ins­be­son­de­re ei­ne Be­vollmäch­ti­gung des Herrn D nicht er­ken­nen. Die Be­klag­te müsse sich ein Han­deln des Herrn D auch nicht nach den Grundsätzen der Dul­dungs- oder An­scheins­voll­macht zu­rech­nen las­sen. Es sei nicht er­kenn­bar, dass Herr D mit Wis­sen der Be­klag­ten als de­ren Ver­tre­ter auf­ge­tre­ten sei und der Kläger ha­be auch nicht kon­kret zu Tat­sa­chen vor­ge­tra­gen, aus de­nen sich ent­neh­men las­se, auf­grund wel­cher Umstände des­sen Auf­tre­ten als Ob­jekt­lei­ter von der Be­klag­ten hätte be­merkt wer­den müssen und ver­hin­dert wer­den können. Das be­fris­te­te Ar­beits­verhält­nis gel­te auch nicht gemäß § 15 Abs. 5 Tz­B­fG als auf un­be­stimm­te Zeit verlängert, denn je­den­falls sei ei­ne zu Guns­ten des Klägers un­ter­stell­te Wei­ter­ar­beit im Sin­ne des § 15 Abs. 5 Tz­B­fG nicht mit Wis­sen der Be­klag­ten er­folgt. Auf ein Wis­sen des Herrn D kom­me es aus den zu Voll­mach­ten erörter­ten Gründen nicht an und der Geschäftsführer der Be­klag­ten ha­be je­den­falls zu Zei­ten der Wei­ter­ar­beit des Klägers da­von nichts ge­wusst.

Ge­gen die­ses Ur­teil hat der Kläger in­ner­halb der zur Nie­der­schrift über die Be­ru­fungs­ver­hand­lung am 28. Ja­nu­ar 2014 fest­ge­stell­ten und dort er­sicht­li­chen Fris­ten Be­ru­fung ein­ge­legt. 

Er ver­folgt sein Be­geh­ren un­ter Wie­der­ho­lung und Ergänzung sei­nes erst­in­stanz­li­chen Vor­brin­gens wei­ter und hält an sei­ner Auf­fas­sung fest, dass sein Ar­beits­verhält­nis zu der Be­klag­ten über den 31. Au­gust 2012 hin­aus auf der Grund­la­ge des § 15 Abs. 5 Tz­B­fG fort­be­stan­den ha­be und auch durch die Kündi­gung nicht be­en­det wor­den sei. Er be­haup­tet, sein Ein­satz bei der A sei auf der Grund­la­ge des zwi­schen der Be­klag­ten und der A ge­schlos­se­nen Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ver­tra­ges er­folgt und die Be­klag­te ha­be dem­ent­spre­chend Ab­rech­nun­gen für die von ihm auf der Grund­la­ge des Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ver­tra­ges bei der A ge­leis­te­ten und auch nach dem 31. Au­gust 2012 er­fass­ten (Bl. 126 ff d.A.) Ar­beits­stun­den ab­ge­rech­net und be­zahlt er­hal­ten. Er be­haup­tet, die Be­klag­te ha­be ihn der A bis zum 25. Ok­to­ber 2012 zur Verfügung ge­stellt und die hierfür ver­ein­bar­te Vergütung ab­ge­rech­net und kas­siert. Er be­haup­tet, der Geschäftsführer der Be­klag­ten ha­be D im Be­trieb der A als Ob­jekt­lei­ter mit Ein­stel­lungs­be­fug­nis und An­sprech­part­ner für Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten der Be­klag­ten vor­ge­stellt und dies auch ge­genüber ih­ren Mit­ar­bei­tern kom­mu­ni­ziert. Er be­haup­tet, es ha­be dem Herrn D auch die Zu­tei­lung zu be­stimm­ten Ar­beits­be­rei­chen, die Ab­rech­nung und Aus­zah­lung der Vergütung ob­le­gen. So ha­be er Ab­rech­nun­gen und Ver­trags­un­ter­la­gen an den Kläger und an­de­re Mit­ar­bei­ter aus dem Be­reich der Be­klag­ten aus­gehändigt. Er be­haup­tet, er sei so­wohl vor dem 1. März 2012 als auch nach dem 31. Au­gust 2012 von der Be­klag­ten bei der A auf der Grund­la­ge des zwi­schen die­sen Fir­men ge­schlos­se­nen Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ver­tra­ges vom 1. Ja­nu­ar 2012 ein­ge­setzt wor­den. Das ha­be er auch schon erst­in­stanz­lich vor­ge­tra­gen. Er be­haup­tet, er sei auch über den 31. Au­gust 2012 hin­aus bei der Be­klag­ten an­ge­for­dert und bei und von der A in der Ent­la­dung ein­ge­setzt wor­den. Er be­haup­tet, Herr D ha­be die Funk­ti­on als Ob­jekt­lei­ter der Be­klag­ten auch ihm ge­genüber in der Zeit vom 1. März bis 31. Au­gust 2012 wahr­ge­nom­men. Er be­haup­tet, er ha­be Herrn D ge­fragt, ob er ei­ne Verlänge­rung sei­nes Ein­sat­zes be­kom­me. Herr D ha­be dies be­jaht und erklärt, er wer­de ihm ei­nen Fort­set­zungs­ver­trag zu­kom­men las­sen und er – der Kläger – sol­le auch am nächs­ten Tag kom­men und sei­ne bis­he­ri­ge Ar­beit in der Ent­la­dung fort­set­zen. Er ver­tritt die Auf­fas­sung, der Ver­lei­her sei im Fal­le der Be­fris­tung des Ar­beits­ver­tra­ges mit dem Leih­ar­beit­neh­mer ver­pflich­tet, den Ent­lei­her von dem Zeit­punkt der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses mit dem Leih­ar­beit­neh­mer zu un­ter­rich­ten. Da dies nicht ge­sche­hen sei, sei die Fort­set­zung der Tätig­keit der Be­klag­ten auch zu­zu­rech­nen. Er meint, dies gel­te erst recht in dem Fall, dass – wie hier – der zwi­schen Ver- und Ent­lei­her ge­schlos­se­ne Ver­trag ei­ne länge­re Lauf­zeit ha­be, als der mit dem Leih­ar­beit­neh­mer ge­schlos­se­ne Ar­beits­ver­trag. In die­sem Fall tref­fe den Ver­lei­her- hier die Be­klag­te – ei­ne be­son­de­re Hin­weis- und Kon­troll­pflicht, dass der Leih­ar­beit­neh­mer sei­ne Ar­beit auch tatsächlich bei dem Ent­lei­her ein­stel­le. Es sei dem Ver­lei­her ver­wehrt, den Leih­ar­beit­neh­mer zunächst schwei­gend und untätig wei­ter­ar­bei­ten zu las­sen und dann später zu wi­der­spre­chen. Die Be­klag­te ha­be zur so­zia­len Recht­fer­ti­gung der Kündi­gung nichts vor­ge­tra­gen, wes­we­gen die­se das Ar­beits­verhält­nis nicht auf­gelöst ha­be.

Er be­an­tragt,

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Frank­furt am Main vom 7. Mai 2013 – 19 Ca 8501/12 - ab­zuändern und

fest­zu­stel­len, dass das zwi­schen den Par­tei­en be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis durch die Schrift­satzkündi­gung der Be­klag­ten nicht auf­gelöst wur­de.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

die Be­ru­fung wird zurück­ge­wie­sen.

Sie ver­tei­digt die an­ge­foch­te­ne Ent­schei­dung und hält ih­ren tatsächli­chen Vor­trag ins­ge­samt auf­recht.

We­gen des vollständi­gen Vor­brin­gens der Par­tei­en im Be­ru­fungs­rechts­zug wird im Übri­gen auf die Be­ru­fungs­be­gründung ins­ge­samt (Bl. 76 – 80 d.A.), die Be­ru­fungs­be­ant­wor­tung (Bl. 88 – 93 d.A.) mit der dar­in ent­hal­te­nen ei­ner wei­te­ren Kündi­gungs­erklärung, den Schrift­satz des Klägers vom 29. No­vem­ber 2013 (Bl. 120 - 124 d.A.) nebst An­la­gen und den Schrift­satz der Be­klag­ten vom 27. De­zem­ber 2013 (Bl. 142, 143 d.A.) so­wie auf die Sit­zungs­nie­der­schrift vom 28. Ja­nu­ar 2014 (Bl. 148, 149 d. A.) Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe

I. Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Frank­furt am Main ist zulässig. Das Rechts­mit­tel ist als in ei­nem Rechts­streit über den Be­stand ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses ein­ge­legt oh­ne Rück­sicht auf den Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stan­des statt­haft ( §§ 64 Abs. 2 , 8 Abs. 2 ArbGG ). Der Kläger hat es auch form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet ( §§ 519 , 520 ZPO , 66 Abs. 1 ArbGG ).

II. Die Be­ru­fung hat hin­ge­gen kei­nen Er­folg. Zu Recht hat das Ar­beits­ge­richt die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en gilt nicht über den 31. Au­gust 2012 hin­aus als auf un­be­stimm­te Zeit verlängert. Da­her be­stand zum Zeit­punkt des Aus­spruchs der streit­ge­genständ­li­chen (Schrift­satz-)Kündi­gung ein Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en nicht (mehr). Dem­ent­spre­chend hat das Ar­beits­ge­richt die Kla­ge zu­tref­fend ab­ge­wie­sen. Auf die dies­bezügli­chen Ausführun­gen des Ar­beits­ge­richts un­ter I. der Ent­schei­dungs­gründe wird Be­zug ge­nom­men, § 69 Abs. 2 ArbGG.

1. Der Kläger wen­det sich nicht ge­gen die An­nah­me des Ar­beits­ge­richts, dass man­gels recht­zei­ti­ger Er­he­bung ei­ner so ge­nann­ten Ent­fris­tungs­kla­ge, § 17 Tz­B­fG , die Be­fris­tung des Ar­beits­ver­tra­ges der Par­tei­en zum 31. Au­gust 2012 rechts­wirk­sam war. Er wen­det sich auch nicht ge­gen die An­nah­me des Ar­beits­ge­richts, dass zwi­schen den Par­tei­en die Fort­set­zung des Ar­beits­ver­trags­verhält­nis­ses we­der aus­drück­lich noch still­schwei­gend ver­ein­bart wur­de.

2. Zwar ist der Kläger mit der Gel­tend­ma­chung der Fik­ti­on der Verlänge­rung sei­nes Ar­beits­ver­trags­verhält­nis­ses auf un­be­stimm­te Zeit nicht aus­ge­schlos­sen, wo­von auch das Ar­beits­ge­richt – wenn auch still­schwei­gend – aus­ge­gan­gen ist. Die Frist zur Er­he­bung ei­ner Kla­ge, die auf die Fik­ti­on gemäß § 15 Abs. 5 Tz­B­fG ge­rich­tet ist, ist gar nicht an­ge­lau­fen, § 17 S. 3 Tz­B­fG . Die Be­klag­te hat ei­ne schrift­li­che Erklärung, dass das Ar­beits­verhält­nis auf­grund der Be­fris­tung be­en­det ist, nicht ab­ge­ge­ben. Aber die Be­ru­fung des Klägers hat kei­nen Er­folg, weil die Verlänge­rung sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses auch nicht auf­grund der Fik­ti­on in § 15 Abs. 5 Tz­B­fG an­zu­neh­men ist.

Der Kläger hat auch im Be­ru­fungs­rechts­zug nicht hin­rei­chend kon­kret Tat­sa­chen vor­ge­tra­gen, aus de­nen sich er­gibt, dass sei­ne Wei­ter­ar­beit mit Wis­sen des Ar­beit­ge­bers - mit­hin der Be­klag­ten - im Sin­ne von § 15 Abs. 5 Tz­B­fG er­folgt ist.

a) Maßgeb­lich im Sin­ne des § 15 Abs. 5 Tz­B­fG ist in­so­weit die Kennt­nis des Ar­beit­ge­bers oder sei­nes Ver­tre­ters, der den Ar­beit­ge­ber durch ei­ne ent­spre­chen­de ver­trag­li­che Ab­re­de bin­den könn­te ( BAG 24. Ok­to­ber 2001 – 7 AZR 620/00 –, BA­GE 99, 223-232; 20. Fe­bru­ar 2002 – 7 AZR 662/00 –, ju­ris; 11. Ju­li 2007 - 7 AZR 501/06 -, ju­ris). Un­zu­rei­chend ist, wenn le­dig­lich Kol­le­gen des Ar­beit­neh­mers, Fach­vor­ge­setz­te oder Mit­glie­der des Be­triebs­rats über des­sen wei­te­res Ver­blei­ben am Ar­beits­platz un­ter­rich­tet sind.

Nimmt der Ar­beit­neh­mer für sich die Rechts­fol­gen des Ab­sat­zes 5 in An­spruch, muss er im Streit­fall dar­le­gen und ge­ge­be­nen­falls be­wei­sen, dass das Ar­beits­verhält­nis mit Wis­sen des Ar­beit­ge­bers fort­ge­setzt wor­den ist ( BAG 24. Ok­to­ber 2001 – 7 AZR 620/00 –, BA­GE 99, 223-232).

aa) Hin­rei­chen­den Vor­trag zu tatsächli­chen Umständen auf­grund de­rer von ei­ner Kennt­nis des Geschäftsführers der Be­klag­ten von der Wei­ter­ar­beit des Klägers nach dem 31. Au­gust 2012 bei der A aus­zu­ge­hen ist, hat der Kläger nicht ge­hal­ten. So mag zwar der nach sei­nen Be­haup­tun­gen un­gekündigt über den 31. Au­gust 2012 hin­aus fort­be­ste­hen­de ihn aus­drück­lich nen­nen­de Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ver­trag zwi­schen der Be­klag­ten und der A ein In­diz für sei­ne Wei­ter­ar­beit im In­ter­es­se der ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen der Be­klag­ten zur Per­so­nal­ge­stel­lung an die A sein, ein Wis­sen von sei­ner Wei­ter­ar­beit in der Per­son des Geschäftsführers der Be­klag­ten er­gibt sich dar­aus je­doch nicht. Der mögli­cher­wei­se un­gekündig­te Be­stand des Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ver­tra­ges zwi­schen der Be­klag­ten und der A be­dingt nicht zwin­gend die Wei­ter­ar­beit des Klägers, zu­mal die­ser Ver­trag ei­ne kur­ze Frist von 5 Ar­beits­ta­gen für die Ab­mel­dung der ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­ter be­inhal­tet. Die vom Kläger be­haup­te­te Tat­sa­che, er sei auch schon vor dem 1. März 2012 von der Be­klag­ten auf der Ba­sis des Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ver­tra­ges bei der A von der Be­klag­ten ein­ge­setzt wor­den, ist für den Um­stand der Kennt­nis des Geschäftsführers der Be­klag­ten von sei­ner Wei­ter­ar­beit nach dem 31. Au­gust 2012 oh­ne Be­lang.

Sein Vor­trag, die Be­klag­te ha­be ihn der A bis zum 25. Ok­to­ber 2012 zur Verfügung ge­stellt, ist tatsächlich nicht hin­rei­chend sub­stan­ti­iert. Das „Zur-Verfügung-Stel­len“ ei­nes Leih­ar­beit­neh­mers an ei­nen Ent­lei­her be­inhal­tet tatsächli­ches Han­deln. Ein sol­ches tatsächli­ches Han­deln be­schreibt der Vor­trag des Klägers ge­ra­de nicht. Auch sei­ne Be­haup­tung, die Be­klag­te ha­be die für sei­ne Ar­beits­leis­tung bei der A ver­ein­bar­te Vergütung ab­ge­rech­net und kas­siert be­inhal­tet nichts zur Kennt­nis des Geschäftsführers der Be­klag­ten. Dass die­ser die Ar­beits­stun­den des Klägers aus der Zeit nach dem 31. Au­gust 2012 selbst ab­ge­rech­net hat und den Zah­lungs­vor­gang in­so­weit selbst wahr­ge­nom­men hat, be­haup­tet auch der Kläger nicht. Glei­ches gilt für die Be­haup­tung des Klägers, er sei von der A bei der Be­klag­ten nach dem 31. Au­gust 2012 an­ge­for­dert wor­den. Auch hier ist nicht er­sicht­lich, wer von Sei­ten der A wem ge­genüber bei der Be­klag­ten un­ter wel­chen kon­kre­ten Umständen den Kläger als Leih­ar­beit­neh­mer wie an­ge­for­dert hat. Dem­gemäß kann auch auf­grund die­ser nicht hin­rei­chend kon­kre­ten Be­haup­tung nicht von der ei­ge­nen Kennt­nis des Geschäftsführers der Be­klag­ten aus­ge­gan­gen wer­den.

bb) Auch die Dar­le­gun­gen des Klägers zu ei­ner Stel­lung des Herrn D als Ver­tre­ter der Be­klag­ten sind nicht hin­rei­chend. Dies gilt ins­be­son­de­re be­zo­gen auf den er­for­der­li­chen Um­stand, dass der Ver­tre­ter des Ar­beit­ge­bers mit der Be­fug­nis aus­ge­stat­tet sein muss, die­sen durch ei­ne ent­spre­chen­de ver­trag­li­che Ab­re­de mit dem Kläger ar­beits­ver­trag­lich zu bin­den. Erst­in­stanz­lich hat­te der Kläger in­so­weit nur vor­ge­tra­gen, dass er auf Wei­sung des Herrn D ge­ar­bei­tet ha­be und dass die­ser als Ob­jekt­lei­ter der Be­klag­ten auf­ge­tre­ten sei, so sei des­sen An­we­sen­heit bei der A mit die­ser Funk­ti­on als Ob­jekt­lei­ter für die Be­klag­te erklärt wor­den. Er sei von des­sen Auf­tre­ten für die Be­klag­te aus­ge­gan­gen, weil Herr D mit dem Geschäftsführer der Be­klag­ten ihm ge­genüber wei­sungs­be­rech­tigt zu­sam­men­ge­ar­bei­tet ha­be. Nach­dem das Ar­beits­ge­richt die­sen Vor­trag als völlig pau­schal be­wer­tet hat und in den Ent­schei­dungs­gründen auch dar­auf hin­ge­wie­sen hat, dass be­reits nicht er­kenn­bar sei, wer die An­we­sen­heit des Herrn D im Be­trieb der A mit des­sen Funk­ti­on als Ob­jekt­lei­ter erklärt ha­ben soll und dass selbst bei ei­nem ent­spre­chen­den Auf­tre­ten des Herrn D als Ob­jekt­lei­ter man­gels hin­rei­chen­dem Vor­trag nicht er­kenn­bar sei, dass die Be­klag­te hier­von ge­wusst ha­be, be­haup­tet der Kläger im Be­ru­fungs­rechts­zug nun­mehr, der Geschäftsführer der Be­klag­ten ha­be D im Be­trieb der A als Ob­jekt­lei­ter mit Ein­stel­lungs­be­fug­nis und An­sprech­part­ner für Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten der Be­klag­ten vor­ge­stellt und dies auch ge­genüber ih­ren Mit­ar­bei­tern kom­mu­ni­ziert. Zu­dem ha­be Herrn D auch die Zu­tei­lung zu be­stimm­ten Ar­beits­be­rei­chen, die Ab­rech­nung und Aus­zah­lung der Vergütung ob­le­gen. So ha­be die­ser Ab­rech­nun­gen und Ver­trags­un­ter­la­gen an den Kläger und an­de­re Mit­ar­bei­ter aus dem Be­reich der Be­klag­ten aus­gehändigt.

Aber auch die­ser Vor­trag ist nach Auf­fas­sung der Be­ru­fungs­kam­mer nicht hin­rei­chend kon­kret, um dar­aus auf die Stel­lung des Herrn D als Ver­tre­ter der Be­klag­ten mit der Be­fug­nis die­se durch ei­ne ent­spre­chen­de ver­trag­li­che Ab­re­de mit dem Kläger ar­beits­ver­trag­lich zu bin­den, schließen zu können. Dem Vor­trag des Klägers ist zwar nun zu ent­neh­men, dass der Geschäftsführer der Be­klag­ten be­tref­fend Herrn D die Erklärung über des­sen Funk­ti­on ei­nes Ob­jekt­lei­ters und zu­dem mit Ein­stel­lungs­be­fug­nis ab­ge­ge­ben hat. Gleich­zei­tig ist Herr D nach den Dar­le­gun­gen des Klägers auch als An­sprech­part­ner für Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten vor­ge­stellt wor­den. Dem Vor­trag des Klägers lässt sich je­doch nach wie vor nicht ent­neh­men, wann und un­ter wel­chen Umständen der Geschäftsführer der Be­klag­ten wem ge­genüber sol­che Erklärun­gen ab­ge­ge­ben hat. Sein Vor­trag lässt je­doch den Schluss zu, dass der Geschäftsführer der Be­klag­ten ei­ne sol­che Erklärung je­den­falls nicht ge­genüber dem Kläger aus­drück­lich ab­ge­ge­ben hat und auch sonst nicht ge­genüber Ar­beit­neh­mern der Be­klag­ten. Denn die For­mu­lie­rung „und dies auch ge­genüber den Mit­ar­bei­tern der Be­klag­ten so kom­mu­ni­ziert“ wäre überflüssig, wenn die zu­vor be­haup­te­te Vor­stel­lung des Herrn D aus­drück­lich al­len Ar­beit­neh­mern der Be­kla­gen ge­genüber er­folgt wäre. Die­ses Verständ­nis des Vor­tra­ges des Klägers kor­re­spon­diert zu­dem mit des­sen wei­te­rem Vor­trag zum zwi­schen der A und der Be­klag­ten ge­schlos­se­nen Per­so­nal­ge­stel­lungs­ver­trag. Da­nach hat die Be­klag­te der A ei­nen „ent­schei­dungs­be­rech­tig­ten Mit­ar­bei­ter als Vor­ge­setz­ten und An­sprech­part­ner zu stel­len“ und na­ment­lich zu be­nen­nen. Die­se na­ment­li­che Be­nen­nung ver­steht die Kam­mer als die vom Kläger be­haup­te­te „Vor­stel­lung“. Die Be­wer­tung des vom Kläger zur Ver­tre­ter­stel­lung des Herrn D ge­hal­te­nen Vor­tra­ges als nicht hin­rei­chend sub­stan­ti­iert, ist auch auf­grund der Wi­dersprüchlich­keit des Vor­tra­ges im Übri­gen ge­bo­ten.

Be­haup­tet der Kläger zur Po­si­ti­on des Herrn D zum ei­nen, die­sem ha­be die „Zu­tei­lung zu be­stimm­ten Ar­beits­be­rei­chen“ ob­le­gen, so be­haup­tet er zum an­de­ren, der Ein­satz sämt­li­cher Ar­beit­neh­mer in der Ent­la­dung und Be­la­dung ha­be aus­sch­ließlich der A ob­le­gen und die Ar­beit­neh­mer hätten vom Hal­len- bzw. Hof­meis­ter über den von der Be­klag­ten ge­stell­ten so ge­nann­ten Vor­ar­bei­ter nur die Wei­sung er­hal­ten, an wel­che To­re sie sich zu be­ge­ben ha­ben. Der letzt­ge­nann­te Vor­trag kann nur da­hin­ge­hend ver­stan­den wer­den, dass der so ge­nann­te Vor­ar­bei­ter die Wei­sun­gen der Hal­len- und Hof­meis­ter schlicht wei­ter­lei­tet. Ei­ne ei­ge­ne Ent­schei­dungs­be­fug­nis im Sin­ne von „Zu­tei­lung der Ar­beit­neh­mer zu Ar­beits­be­rei­chen“ kommt dar­in ge­ra­de nicht zum Aus­druck. In An­se­hung des Be­strei­tens der Be­klag­ten und de­ren Be­haup­tung, Herr D sei we­der bei ihr beschäftigt ge­we­sen, noch ha­be er ir­gend­wel­che Voll­mach­ten von ihr er­hal­ten, hätte es wei­ter­ge­hen­den sub­stan­ti­ier­ten Vor­tra­ges be­durft, den der Kläger auch im Rah­men der Erörte­run­gen des Kam­mer­ter­mins nicht ge­hal­ten hat. Da der Kläger nach sei­nem ei­ge­nen Vor­trag für die Be­klag­te auch nicht ganz neun Mo­na­te tätig war, be­steht kein An­lass, da­von aus­zu­ge­hen, der Kläger wäre nicht in der La­ge sei­nen Vor­trag in­so­weit zeit­lich und nach den kon­kre­ten Umständen wei­ter zu präzi­sie­ren. Dar­auf, ob Herr D auch als für Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten zuständig vor­ge­stellt wur­de, kommt es aus den oben ge­nann­ten Gründen be­reits nicht an. Dies ist aber auch des­we­gen un­er­heb­lich, weil „ei­ne Zuständig­keit für Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten“ nicht zwin­gend das Recht zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen be­inhal­tet – nach Mei­nung der Kam­mer ist dies eher die Aus­nah­me. Es kommt aus dem­sel­ben Grund auch nicht dar­auf an, ob Herrn D die Ab­rech­nung und Aus­zah­lung der Vergütung ob­lag und dass Herr D - nach dem Vor­trag des Klägers - ihm die Vor­la­ge ei­nes Fort­set­zungs­ver­tra­ges zu­ge­sagt ha­ben soll. In­so­weit ist zu­dem der tatsächli­che Vor­trag des Klägers in kei­ner Wei­se nach zeit­li­chen Umständen sub­stan­ti­iert. Es ist auch nicht er­sicht­lich, wann die­ses vor­ge­tra­ge­ne Gespräch statt­ge­fun­den ha­ben soll.

3. Ein Ar­beits­verhält­nis wird auch nicht des­we­gen nach § 15 Abs. 5 Tz­B­fG zwi­schen den Par­tei­en fin­giert, weil - hier so­gar zu­guns­ten des Klägers un­ter­stellt – bei der Ent­lei­he­rin die Wei­ter­ar­beit des Klägers be­kannt war. Da­bei ist die in­so­weit strei­ti­ge Fra­ge, ob das „Wis­sen von der Wei­ter­ar­beit“ die „Kennt­nis von dem En­de des Ar­beits­verhält­nis­ses“ be­inhal­tet oder nicht, oh­ne Be­lang.

Da­her kommt es auch nicht dar­auf an, ob die Be­klag­te die Ent­lei­he­rin von dem En­de des Leih­ar­beits­verhält­nis­ses un­ter­rich­tet hat oder hätte un­ter­rich­ten müssen und wel­che Fol­gen die­ses Un­ter­las­sen hat.

a) Nach der ge­fes­tig­ten Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts setzt der Ein­tritt der in § 15 Abs. 5 Tz­B­fG an­ge­ord­ne­ten Fik­ti­on un­ter an­de­rem vor­aus, dass die Wei­ter­ar­beit des Ar­beit­neh­mers mit Wis­sen des Ar­beit­ge­bers selbst oder ei­nes zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen be­rech­tig­ten Ver­tre­ters er­folgt ( BAG 21. Fe­bru­ar 2001 - 7 AZR 98/00 - BA­GE 97, 78 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 9 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 24 , zu B I der Gründe; 25. Ok­to­ber 2000 - 7 AZR 537/99 - BA­GE 96, 155 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 7 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 23 , zu B IV 4 der Gründe). Hat der zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen be­rech­tig­te Ver­tre­ter des Ar­beit­ge­bers kraft De­le­ga­ti­ons­be­fug­nis die Be­ar­bei­tung von ar­beits­recht­li­chen Vorgängen auf an­de­re selbständig han­deln­de Per­so­nen über­tra­gen, so ist auch de­ren Wis­sen maßgeb­lich. In die­sem Fall muss der be­rech­tig­te Ver­tre­ter de­ren Kennt­nis aus den über­tra­ge­nen An­ge­le­gen­hei­ten ge­gen sich gel­ten las­sen. So hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt für den Hoch­schul­be­reich ent­schie­den, dass der Jus­ti­zi­ar der Uni­ver­sität als Ar­beit­ge­ber iSd. § 15 Abs. 5 Tz­B­fG an­zu­se­hen sein kann, wenn der Rechts­ab­tei­lung al­le ar­beits­recht­li­chen Kla­gen zu­zu­stel­len sind, weil er an­stel­le des Rek­tors von dem in der Kla­ge­schrift ent­hal­te­nen Sach­ver­halt Kennt­nis erhält. Im Fal­le, dass die Rechts­ab­tei­lung der Uni­ver­sität ge­ne­rell für die Führung der ar­beits­recht­li­chen Rechts­strei­tig­kei­ten zuständig sei, müsse sich der Rek­tor darüber hin­aus die Kennt­nis­se des für die Pro­zessführung ver­ant­wort­li­chen Jus­ti­zi­ars aus Schriftsätzen und der Wahr­neh­mung von Ge­richts­ter­mi­nen wie sei­ne ei­ge­ne zu­rech­nen las­sen ( BAG 11. Ju­li 2007 – 7 AZR 501/06 – Rz. 24, zi­tiert nach ju­ris).

b) Ei­ne ver­gleich­ba­re Kon­stel­la­ti­on liegt hier je­doch be­reits des­halb nicht vor, weil die Ent­lei­he­rin we­der Ar­beit­ge­be­rin des Klägers noch de­ren zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen be­rech­tig­te Ver­tre­te­rin war. Auf sie sind auch nicht ar­beits­recht­li­che Vorgänge im oben ge­nann­ten Sin­ne mit der Rechts­fol­ge der Zu­rech­nung über­tra­gen wor­den. Dies er­gibt sich we­der aus der Ge­stal­tung des Über­las­sungs­verhält­nis­ses noch sind ergänzend Tat­sa­chen da­zu vor­ge­tra­gen oder er­sicht­lich.

Der Ent­lei­her ist nicht Ar­beit­ge­ber des Leih­ar­beit­neh­mers, denn ein Ar­beits­verhält­nis be­steht nur zwi­schen dem Ver­lei­her und dem Leih­ar­beit­neh­mer. Der Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ver­trag zwi­schen Ver­lei­her und Ent­lei­her, durch den sich der Ver­lei­her ge­genüber dem Ent­lei­her ver­pflich­tet, ihm Ar­beit­neh­mer zur Verfügung zu stel­len, ist ein Ver­trag ei­ge­ner Art als Un­ter­fall des Dienst­ver­schaf­fungs­ver­tra­ges, der es dem Ent­lei­her als Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter er­laubt, auf die Ar­beits­kraft des Ar­beit­neh­mers zurück­zu­grei­fen und ihn nach sei­nen – des Ent­lei­hers - Vor­stel­lun­gen und Zie­len in sei­nem Be­trieb wie sei­ne ei­ge­nen Ar­beit­neh­mer ein­zu­set­zen. Die Ver­trags­pflicht des Ver­lei­hers ge­genüber dem Ent­lei­her en­det, wenn er den Ar­beit­neh­mer auswählt und dem Ent­lei­her zur Ar­beits­leis­tung zur Verfügung ge­stellt hat. Er haf­tet nur für Ver­schul­den bei der Aus­wahl der ver­lie­he­nen Ar­beit­neh­mer. Mit die­sem In­halt des Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ver­tra­ges kommt dem Ent­lei­her auch nicht die Stel­lung ei­nes zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen be­rech­tig­ten Ver­tre­ters des Ar­beit­ge­bers des Leih­ar­beit­neh­mers zu. Tatsächli­che Umstände auf­grund de­rer den­noch im Rah­men des Ver­trags­verhält­nis­ses zwi­schen der Be­klag­ten und der A von ei­ner sol­chen Ver­tre­ter­stel­lung aus­zu­ge­hen wäre sind eben­so we­nig er­sicht­lich, wie an­de­re Umstände auf­grund de­rer ei­ne Zu­rech­nung – et­wa nach den Grundsätzen der Dul­dungs- und An­scheins­voll­macht - er­fol­gen müss­te. Es sind auch sonst kei­ne Umstände er­kenn­bar, auf­grund de­rer der Kläger dar­auf ver­trau­en durf­te, dass bei der A GmbH über­haupt ei­ne „ent­schei­den­de Stel­le“ exis­tier­te, die dann auch noch von sei­ner Wei­ter­ar­beit in­for­miert war und des­halb Ge­le­gen­heit zur Re­ak­ti­on ge­habt hätte.

Dem­gemäß kommt es auch nicht dar­auf an, ob die Be­klag­te ver­pflich­tet war, die A auf die Be­en­di­gung des Leih­ar­beits­verhält­nis­ses auf­grund des Ab­laufs der Zeit für die es ein­ge­gan­gen wur­de hin­zu­wei­sen (a.A. Ul­ber, AÜG, 3. Aufl. 2006, § 9 Rn. 335).

Dar­auf, ob die Be­klag­te ver­pflich­tet ge­we­sen wäre, den Kläger auf die Be­en­di­gung des Leih­ar­beits­verhält­nis­ses auf­grund des Ab­laufs der Zeit für die es ein­ge­gan­gen wur­de hin­zu­wei­sen kommt es auch nicht an. Rechts­fol­ge ei­ner et­wai­gen Pflicht­ver­let­zung wäre nicht der Be­stand ei­nes un­be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis­ses zwi­schen den Par­tei­en des Rechts­streits. Nur ergänzend wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass § 15 Abs. 5 Tz­B­fG die Un­ter­rich­tung nur für den Fall der Zweck­be­fris­tung nor­miert. Ei­ne Zweck­be­fris­tung be­inhal­tet der schrift­li­che Ar­beits­ver­trag zwi­schen den Par­tei­en nicht. Er war ka­len­dermäßig bis zum 31. Au­gust 2012 be­fris­tet.

Da die Be­klag­te ei­nen Wi­der­spruch iSv. §§ 15 Abs. 5 Tz­B­fG nicht erklärt hat – wor­auf sie sich im Rechts­streit auch gar nicht be­ruft – kommt es auch nicht auf die vom Kläger ver­tre­te­ne Rechts­auf­fas­sung zu ge­stei­ger­ten Pflich­ten für den Fall, dass der Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ver­trag ei­ne länge­re Lauf­zeit als der Leih­ar­beits­ver­trag hat, an.

III. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Der Kläger hat die Kos­ten der Be­ru­fung zu tra­gen, weil sein Rechts­mit­tel kei­nen Er­folg ge­habt hat.

Die Zu­las­sung der Re­vi­si­on folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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