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Arbeitsrecht aktuell: 09/141 Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?
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Voraussetzungen der Wirksamkeint von Abmahnungen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
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von Rechtsanwältin Nina Lüking, Hannover
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
10.08.2009. Ordentliche bzw. fristgerechte Kündigungen, die auf einem arbeitsvertragswidrigen Verhalten des gekündigten Arbeitnehmers beruhen (verhaltensbedingte Kündigung), setzen bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in aller Regel voraus, dass das der Kündigung zugrunde liegende Fehlverhalten zuvor abgemahnt wurde.
Liegt eine solche Abmahnung vor, ist davon auszugehen, dass sich der Arbeitnehmer von einem solchen, im Vergleich zur Kündigung milderen Mittel der Verhaltensbeeinflussung nicht von seinem Fehlverhalten abbringen lässt, so dass nunmehr im Wiederholungsfall die Kündigung als letztes Mittel („ultima ratio“) zulässig ist. Mit der Forderung nach einer der Kündigung vorausgegangenen Abmahnung trägt die Rechtsprechung daher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, dem zufolge kein milderes Mittel als das der Kündigung zur Verfügung stehen darf, um auf einen Arbeitsvertragsverstoß zu reagieren.
Die Kündigung eines vom KSchG in seinem Bestand geschützten Arbeitsverhältnisses aus verhaltensbedingten Gründen setzt somit
- ein gravierendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers sowie
- eine zuvor wegen eines ähnlichen Pflichtverstoßes (ohne Verhaltensänderung und damit ohne Erfolg) ausgesprochene Abmahnung
voraus. In einem letzten Schritt sind das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers und das Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen. Hier sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, u.a. auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Da Abmahnungen das Arbeitsklima belasten, scheuen Arbeitgeber oft mit guten Gründen davor zurück. Ordentliche verhaltensbedingte Kündigungen werden daher nicht selten ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen, was allerdings nur in seltenen Ausnahmen rechtlich zulässig ist, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer einen besonders schweren Pflichtverstoß begangen hat und es für den Arbeitnehmer daher klar sein musste, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter solchen Umständen nicht würde fortsetzen können bzw. wollen. Hier wird aber in aller Regel keine ordentliche, sondern eine außerordentliche Kündigung die angemessene Reaktion sein, so dass Arbeitgeber mit „abmahnungslosen“ ordentlichen Kündigungen praktisch nie vor Gericht Erfolg haben.
Eine andere Strategie, eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne wirksame vorausgegangene Abmahnung vor Gericht zu verteidigen, besteht in der These, dass die verhaltenssteuernde Wirkung auch von Ermahnungen, unkonkreten Rüffeln oder auch von unberechtigten oder unklaren Abmahnungen ausgehen könne. Über einen Fall, in dem der kündigende Arbeitgeber seine verhaltensbedingte Kündigung in dieser Weise vor Gericht zu rechtfertigen versuchte, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 23.06.2009 (2 AZR 283/08) zu entscheiden. Die Entscheidung ist derzeit nur in Gestalt einer Pressemittelung bekannt (Pressemittelung 63/09).
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zugrunde?
Der 1944 geborene Arbeitnehmer war seit 1965 und damit seit mehr als 40 Jahren bei einer Nachrichtenagentur als Pressefotograf und Bildredakteur beschäftigt.
In den Jahren 2004 und 2005 stritten die Parteien gerichtlich über zwei von der Agentur ausgesprochene Abmahnungen, deren Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt wurde. Im September 2005 mahnte die Arbeitgeberin ein weiteres Verhalten des Fotografen bei einer Preisverleihung ab. Auch diese Abmahnung erklärte das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen für unwirksam.
Im November 2005 kam es in Hildesheim zu einem Eisenbahnunglück. Der Fotograf begab sich zur Unfallstelle, um Fotos zu machen. Auf Befragen der Polizisten gab der Kläger an, Fotojournalist zu sein, zeigte allerdings seinen Presseausweis nicht vor. Die Polizei erteilte einen mündlichen Platzverweis, woraufhin er den Gleisbereich verließ. Die zuvor gefertigten Fotos veröffentlichte die Nachrichtenagentur.
Weil sich der Arbeitnehmer nicht durch Vorlage des Presseausweises zu erkennen gegeben hatte, worin die Nachrichtenagentur ein unangemessenes dienstliches Verhalten sah, kündigte sie das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgemäß.
Gegen die Kündigung erhob der Fotograf Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hannover, das der Klage stattgab (Urteil vom 20.12.2006, 5 Ca 193/06). Das LAG Niedersachsen wies die Berufung der Agentur mit Urteil vom 18.12.2007 (11 Sa 372/07) zurück. Wie bereits das Arbeitsgericht sah auch das LAG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Dabei geht das LAG aber zugunsten des Arbeitgebers davon aus, dass auch eine unwirksame Abmahnung dem Arbeitnehmer „deutlich machen“ könne, „dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten nicht zu dulden bereit ist“.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) schloss sich im Ergebnis der Auffassung der Vorinstanzen an und gab der Klage statt.
Dabei geht auch das BAG wie schon das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht davon aus, dass der Fotograf mit seinem Verhalten, das der Arbeitgeber der Kündigung zugrunde legte, bei dem Ortstermin in Hildesheim gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen habe.
Allerdings genügt ein einzelner Pflichtverstoß nicht, d.h. die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer zuvor vergeblich abgemahnt wurde. Die der Kündigung vorausgegangenen drei Abmahnungen waren aus Sicht des BAG nicht konkret genug im Sinne einer vom Arbeitnehmer zu beachtenden Verhaltensregelung.
Das BAG nahm dabei nicht Stellung zu der vom LAG aufgestellten These, dass ausnahmsweise auch eine (nur formell?) unwirksame Abmahnung den Arbeitnehmer für den Wiederholungsfall ausreichend warnen könnte. Die Rechtsprechung des BAG geht allerdings tendenziell davon aus, dass rein verfahrensrechtliche (Form-)Fehler einer Abmahnung, die im übrigen sachlich berechtigt und auch klar genug hinsichtlich der für den Wiederholungsfall angedrohten Kündigung ist, in einem Wiederholungsfall bzw. beim Streit um eine verhaltensbedingte Kündigung keine Rolle spielen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 22. September 2011
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Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Köln, 24.01.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, 5 Sa 107/11
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 HIV-Infektion:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, 6 Sa 2159/11
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
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Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
Berlin, 17.08.2011 Beleidigung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10
Köln, 29.07.2011 Kündigungsverzicht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10
Frankfurt, 20.07.2011 Abmahnung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10
Hannover, 12.07.2011 Betriebsratsanhörung:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10
Berlin, 01.07.2011 Fristlose Kündigung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10
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