Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 11/047 Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei unklaren Pflichten des Arbeitnehmers?




Wer die Vermischung von privaten und geschäftlichen Dingen duldet, darf wegen privater Aktivitäten nicht sofort fristlos kündigen

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.2010, 3 Sa 204/10

von Rechtsanwalt Sebastian Schroeder, Hamburg

Hensche Rechtsanwälte, Büro Hamburg

Leitsatz des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein: "Duldet ein Arbeitgeber jahrelang die Einbringung privater Werkzeuge eine Dienstwerkstatt sowie deren Mit-/Benutzung für die Einbringung von Arbeitsleistungen, muss er regelmäßig zunächst klare Anweisungen zur Trennung von Geschäftlichem und Privatem erstellen und gegebenenfalls eine Abmahnung erteilen, bevor der Ausspruch einer Kündigung in Betracht kommt."

08.03.2011. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist für den Arbeitnehmer ein einschneidendes Erlebnis mit weit reichenden Folgen. Dies gilt insbesondere für eine außerordentliche, fristlose Kündigung gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie wird oft vorschnell oder aus taktischen Gründen ausgesprochen, obwohl sie nach der gesetzlichen Konzeption den Konflikt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur lösen soll, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Sie ist das äußerste, d.h. letzte Mittel ("ultima ratio"). Die Kündigung ist dabei keine Strafe für ein Fehlverhalten in der Vergangenheit, sondern es soll mit ihr zukünftiges Fehlverhalten verhindert werden.

Die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung werden zweistufig geprüft. Auf der ersten Stufe steht die Frage, ob der vom Arbeitgeber für die Kündigung ins Feld geführte Grund "an sich", also losgelöst vom konkreten Fall, ausreichen kann. Auf der zweiten Stufe werden dann alle für und gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Gesichtspunkte abgewogen. Wiegt das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers schwerer, ist ihm also die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar, dann ist die Kündigung wirksam.

Seit Mitte 2010 wird diese Abwägung von den Arbeitsgerichten (wieder) bemerkenswert differenziert und umsichtig durchgeführt. In dem damals entschiedenen, allgemein bekannten Fall der Kassiererin mit dem Spitznamen "Emmely" hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) betont, dass durch ein langes, unbeanstandet gebliebenes Arbeitsverhältnis ein großes "Vertrauenskapital" nicht zwingend durch eine einmalige Fehlleistung des Arbeitnehmers aufgebraucht sein muss (BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09; wir berichteten über den Fall zuletzt in: Arbeitsrecht aktuell: 10/136 Emily arbeitet wieder als Kassiererin.).

Formal hatte das BAG damit seine Rechte nicht geändert, aber den Gerichten sehr wohl verdeutlicht, dass selbst bei Vermögensdelikten genau hingesehen werden muss und es eben keine "absoluten" Kündigungsgründe gibt, die eine Kündigung stets rechtfertigen. Bei verhaltensbedingten Kündigungen gehört zu diesem "genauen Hinsehen", dass eine Abmahnung gegenüber einer Kündigung ein milderes Mittel und daher grundsätzlich vorzuziehen ist. Auch die Drohung mit einer Kündigung ist nämlich grundsätzlich geeignet, den Konflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu lösen bzw. künftige, ähnliche Konflikte zu vermeiden. Sie ist daher nur ausnahmsweise entbehrlich. Erst wenn der Arbeitnehmer nach einer solchen Abmahnung bzw. ggf. sogar erst nach mehreren Abmahnungen erneut gegen eine gleich gelagerte Pflicht verstößt, kann der Arbeitgeber guten Gewissens davon ausgehen, dass nur noch eine Kündigung künftig für Ruhe sorgt.

Es gibt jedoch hin und wieder Fälle, in denen der Arbeitgeber noch nicht einmal ernsthaft von einem Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten ausgehen darf, d.h. selbst eine Abmahnung eine unverhältnismäßig harte Reaktion ist. Ein solcher Fall lag dem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 24.11.2010 (3 Sa 204/10) zu Grunde.

Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses stritten ein Schulhausmeister und sein Arbeitgeber um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Diese war ohne vorherige einschlägige Abmahnung ausgesprochen worden, weil der Kläger angeblich die Schulwerkstatt jahrelang auch Privat genutzt hatte. In der Tat hatte der Kläger die Werkstatt auch mit privaten Geräten ausgestattet. Allerdings trug er vor, mit dieser Ausrüstung seit fast anderthalb Jahrzehnten Holzarbeiten für die Schule durchgeführt zu haben. Streitig war insbesondere die Herstellung von Feuerholz. Hiervon wollte der Arbeitgeber nichts gewusst haben.

Das LAG Schleswig-Holstein bestätigte seine Vorinstanz (Arbeitsgericht Elmshorn, Urteil vom 22.04.2010, 3 Ca 105 b/10) und hielt die Kündigung wegen Unverhältnismäßigkeit für unwirksam. Es bemängelte, dass der Arbeitgeber sich zu keinen Zeitpunkt über die Herkunft des unstreitig für die Schule verwendeten Brennholzes Gedanken gemacht und es insbesondere auch nicht extern besorgt hatte. Er hatte damit die Nutzung von privaten Gegenständen im Betriebsinteresse stillschweigend hingenommen. Es fehlten jegliche Anweisungen oder Regelungen, in welchem Maße die "Vermischung privater und dienstlicher Angelegenheiten geduldet, erlaubt, erwünscht oder unerwünscht ist", so das Gericht.

Das LAG stellte klar: "Solange ... derartige klare Anweisung überhaupt fehlen, fehlt auch die Berechtigung, ein Verhalten als 'Pflichtverstoß' zu ahnden, dass niemals zuvor als Pflichtverstoß definiert wurde; im Gegenteil vielmehr in der Vergangenheit, wenn nicht gar befürwortend, jedenfalls latent dankend entgegengenommen wurde."

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Fazit: Es ist durchaus weit verbreitet, dienstliche und private Angelegenheiten miteinander zu vermengen. Dabei ist nicht immer eindeutig klar, welche Arbeitsvertragspartei hiervon mehr hat. Viele Abläufe laufen reibungsloser, wenn nicht allzu genau hingesehen wird. Wer das als Arbeitgeber so handhabt und keine klaren Spielregeln aufstellt, muss sich dann aber auch "an die eigene Nase fassen", wenn etwas nicht so wie gewünscht läuft. Im vorliegenden Fall wäre nach diesen Grundsätzen wohl noch nicht einmal eine Ermahnung verhältnismäßig gewesen, sondern lediglich eine arbeitgeberseitige Klarstellung. Eine solche, effektive Ausübung des Direktionsrechtes vermeidet im Zweifel mehr Streit als eine Kündigung.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 2. April 2012

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Hamburg, 24.05.2012
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung von Chefarzt Huppertz unwirksam

Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11

Frankfurt, 23.05.2012
TVöD-Mehrurlaub:

Tarifvertraglicher Mehrurlaub und Krankheit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10

Berlin, 22.05.2012
Konkurrentenklage:

Mit Konkurrentenklage rechtswidrige Stellenbesetzung verhindert

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11

Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11