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Arbeitsrecht aktuell: 11/047 Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei unklaren Pflichten des Arbeitnehmers?
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Wer die Vermischung von privaten und geschäftlichen Dingen duldet, darf wegen privater Aktivitäten nicht sofort fristlos kündigen
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.2010, 3 Sa 204/10
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von Rechtsanwalt Sebastian Schroeder, Hamburg
Hensche Rechtsanwälte, Büro Hamburg
Leitsatz des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein: "Duldet ein Arbeitgeber jahrelang die Einbringung privater Werkzeuge eine Dienstwerkstatt sowie deren Mit-/Benutzung für die Einbringung von Arbeitsleistungen, muss er regelmäßig zunächst klare Anweisungen zur Trennung von Geschäftlichem und Privatem erstellen und gegebenenfalls eine Abmahnung erteilen, bevor der Ausspruch einer Kündigung in Betracht kommt."
08.03.2011. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist für den Arbeitnehmer ein einschneidendes Erlebnis mit weit reichenden Folgen. Dies gilt insbesondere für eine außerordentliche, fristlose Kündigung gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie wird oft vorschnell oder aus taktischen Gründen ausgesprochen, obwohl sie nach der gesetzlichen Konzeption den Konflikt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur lösen soll, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Sie ist das äußerste, d.h. letzte Mittel ("ultima ratio"). Die Kündigung ist dabei keine Strafe für ein Fehlverhalten in der Vergangenheit, sondern es soll mit ihr zukünftiges Fehlverhalten verhindert werden.
Die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung werden zweistufig geprüft. Auf der ersten Stufe steht die Frage, ob der vom Arbeitgeber für die Kündigung ins Feld geführte Grund "an sich", also losgelöst vom konkreten Fall, ausreichen kann. Auf der zweiten Stufe werden dann alle für und gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Gesichtspunkte abgewogen. Wiegt das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers schwerer, ist ihm also die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar, dann ist die Kündigung wirksam.
Seit Mitte 2010 wird diese Abwägung von den Arbeitsgerichten (wieder) bemerkenswert differenziert und umsichtig durchgeführt. In dem damals entschiedenen, allgemein bekannten Fall der Kassiererin mit dem Spitznamen "Emmely" hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) betont, dass durch ein langes, unbeanstandet gebliebenes Arbeitsverhältnis ein großes "Vertrauenskapital" nicht zwingend durch eine einmalige Fehlleistung des Arbeitnehmers aufgebraucht sein muss (BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09; wir berichteten über den Fall zuletzt in: Arbeitsrecht aktuell: 10/136 Emily arbeitet wieder als Kassiererin.).
Formal hatte das BAG damit seine Rechte nicht geändert, aber den Gerichten sehr wohl verdeutlicht, dass selbst bei Vermögensdelikten genau hingesehen werden muss und es eben keine "absoluten" Kündigungsgründe gibt, die eine Kündigung stets rechtfertigen. Bei verhaltensbedingten Kündigungen gehört zu diesem "genauen Hinsehen", dass eine Abmahnung gegenüber einer Kündigung ein milderes Mittel und daher grundsätzlich vorzuziehen ist. Auch die Drohung mit einer Kündigung ist nämlich grundsätzlich geeignet, den Konflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu lösen bzw. künftige, ähnliche Konflikte zu vermeiden. Sie ist daher nur ausnahmsweise entbehrlich. Erst wenn der Arbeitnehmer nach einer solchen Abmahnung bzw. ggf. sogar erst nach mehreren Abmahnungen erneut gegen eine gleich gelagerte Pflicht verstößt, kann der Arbeitgeber guten Gewissens davon ausgehen, dass nur noch eine Kündigung künftig für Ruhe sorgt.
Es gibt jedoch hin und wieder Fälle, in denen der Arbeitgeber noch nicht einmal ernsthaft von einem Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten ausgehen darf, d.h. selbst eine Abmahnung eine unverhältnismäßig harte Reaktion ist. Ein solcher Fall lag dem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 24.11.2010 (3 Sa 204/10) zu Grunde.
Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses stritten ein Schulhausmeister und sein Arbeitgeber um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Diese war ohne vorherige einschlägige Abmahnung ausgesprochen worden, weil der Kläger angeblich die Schulwerkstatt jahrelang auch Privat genutzt hatte. In der Tat hatte der Kläger die Werkstatt auch mit privaten Geräten ausgestattet. Allerdings trug er vor, mit dieser Ausrüstung seit fast anderthalb Jahrzehnten Holzarbeiten für die Schule durchgeführt zu haben. Streitig war insbesondere die Herstellung von Feuerholz. Hiervon wollte der Arbeitgeber nichts gewusst haben.
Das LAG Schleswig-Holstein bestätigte seine Vorinstanz (Arbeitsgericht Elmshorn, Urteil vom 22.04.2010, 3 Ca 105 b/10) und hielt die Kündigung wegen Unverhältnismäßigkeit für unwirksam. Es bemängelte, dass der Arbeitgeber sich zu keinen Zeitpunkt über die Herkunft des unstreitig für die Schule verwendeten Brennholzes Gedanken gemacht und es insbesondere auch nicht extern besorgt hatte. Er hatte damit die Nutzung von privaten Gegenständen im Betriebsinteresse stillschweigend hingenommen. Es fehlten jegliche Anweisungen oder Regelungen, in welchem Maße die "Vermischung privater und dienstlicher Angelegenheiten geduldet, erlaubt, erwünscht oder unerwünscht ist", so das Gericht.
Das LAG stellte klar: "Solange ... derartige klare Anweisung überhaupt fehlen, fehlt auch die Berechtigung, ein Verhalten als 'Pflichtverstoß' zu ahnden, dass niemals zuvor als Pflichtverstoß definiert wurde; im Gegenteil vielmehr in der Vergangenheit, wenn nicht gar befürwortend, jedenfalls latent dankend entgegengenommen wurde."
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Fazit: Es ist durchaus weit verbreitet, dienstliche und private Angelegenheiten miteinander zu vermengen. Dabei ist nicht immer eindeutig klar, welche Arbeitsvertragspartei hiervon mehr hat. Viele Abläufe laufen reibungsloser, wenn nicht allzu genau hingesehen wird. Wer das als Arbeitgeber so handhabt und keine klaren Spielregeln aufstellt, muss sich dann aber auch "an die eigene Nase fassen", wenn etwas nicht so wie gewünscht läuft. Im vorliegenden Fall wäre nach diesen Grundsätzen wohl noch nicht einmal eine Ermahnung verhältnismäßig gewesen, sondern lediglich eine arbeitgeberseitige Klarstellung. Eine solche, effektive Ausübung des Direktionsrechtes vermeidet im Zweifel mehr Streit als eine Kündigung.
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Letzte Überarbeitung: 2. April 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hamburg, 24.05.2012 Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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