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Urteile zum Arbeitsrecht: 18 Sa 231/07
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| Gericht: |
Hessisches Landesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
18 Sa 231/07 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
12.09.2007 |
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| Leitsätze: |
Von dem Grundsatz, dass nach § 9 TzBfG nur eine Erhöhung der Arbeitszeit in dem vertraglich vereinbarten Arbeitsbereich verlangt werden kann, ist zumindest abzuweichen, wenn der Verlängerungswunsch einer Arbeitskraft betroffen ist, welche durch die Erhöhung der Arbeitszeit einen nach Qualifikation und Anforderungen generell festlegbaren Arbeitsplatz wieder einnehmen will, den sie vor der Reduzierung der Arbeitszeit bereits ausfüllte.
War mit einer vor dem Verlängerungswunsch erfolgten Verringerung der Arbeitszeit ein Kompetenzverlust verbunden und ist insbesondere der Arbeitsvertrag anlässlich der Reduzierung der geschuldeten Arbeitszeit auch inhaltlich geändert worden, ist ein Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG auch dann „entsprechend“, wenn durch die erstrebte Verlängerung der Arbeitszeit nur die Änderungen wieder rückgängig gemacht werden, die nach dem Willen beider Vertragspartner oder nach Vorgabe des Arbeitgebers zur Realisierung des Teilzeitwunsches erforderlich waren. |
| Vorinstanzen: |
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2006 – 5 Ca 367/06 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.141,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.489,34 € seit dem 1. September 2006,aus 402,85 € seit dem 2. Oktober 2006,aus 1.115,97 € seit dem 1. November 2006 und aus 1.133,29 € seit dem 1. Dezember 2006zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 46 % zu tragen, der Beklagte 54 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin 10 % zu tragen, der Beklagte 90 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung
eines von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Verlängerung der Arbeitszeit
nach § 9 TzBfG in Anspruch.
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| 2 |
Der Beklagte betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Von den Arbeitnehmern
der den Bezirken A I und II zugeordneten 40 Verkaufsstellen ist ein Betriebsrat
gewählt worden, deren Mitglied die Klägerin ist.
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| 3 |
Die 1964 geborene Klägerin ist seit 1986 Arbeitnehmerin des
Beklagten. Bereits nach 3-monatiger Tätigkeit wurde sie Ende 1986 als Verkaufsstellenverwalterin
(folgend: VVW) eingesetzt. Nach Inanspruchnahme von Elternzeit und einer
Phase, in welcher die Klägerin erstmals in Teilzeit arbeitete, leitete sie
ab 26. November 2001 die Verkaufsstelle in B. Dort hatte die Klägerin eine
Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden und wurde entsprechend der arbeitsvertraglichen
Vereinbarung nach der Gehaltsgruppe B III des Gehaltstarifvertrages für
den Einzel- und Versandhandel des Landes C vergütet (vgl. Kopie des damaligen
Arbeitsvertrages als Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 29 d.A.).
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| 4 |
Wegen eines Pflegefalls in der Familie beantragte die Klägerin
im Herbst 2004 die Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG auf
20 Wochenstunden. Anlässlich der Verringerung der Arbeitszeit schloss sie
mit dem Beklagten den Arbeitsvertrag vom 10. November 2004. Danach arbeitete
sie nicht mehr als VVW, sondern als Verkäuferin/Kassiererin mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 20 Stunden in der Verkaufsstelle A, D Straße. Zur Wiedergabe
des Inhalts dieses Arbeitsvertrages wird auf die weitere Anlage zur Klageerwiderung
Bezug genommen (Bl. 30 d.A.).
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| 5 |
Ab Herbst 2005 bemühte die Klägerin sich darum, ihre Arbeitszeit
wieder aufzustocken. Sie bewarb sich mit Schreiben vom 22. Oktober 2005
um eine am 18. Oktober 2005 ausgeschriebene Stelle einer VVW in A, E Straße,
mit 35 Wochenstunden. In der Ausschreibung dieser Stelle vom 18. Oktober
2005 war zur Vergütung angeführt: Tarifgruppe III/1. Berufsjahr, € 1.843,40
(vgl. Kopie als Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 31 d.A.). Die Stelle wurde
mit einer anderen Arbeitnehmerin besetzt.
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| 6 |
Am 28. November 2005 wurden alle Arbeitnehmer der Bezirke
A I und II über die Ausschreibung einer VVW-Stelle für die Verkaufsstelle
F-G, H Straße, ab 01. Januar 2006 mit 35 Wochenstunden informiert. Zur Vergütung
war angegeben: Tarifgruppe III/2. Berufsjahr, € 1.843,00. Die Bewerbung
sollte an die zuständige Bezirksleiterin gerichtet werden (vgl. Anlage zur
Klageerwiderung, Bl. 32 d.A.).
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| 7 |
Am 01. Dezember 2005 bewarb sich die Klägerin für diese Stelle.
Ihre Bewerbung lautete auszugsweise:
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| 8 |
„Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle als VVW 37,5 VST.
F-G, H Straße (…) Die erforderliche Qualifikation für eine VVW-Position
bringe ich selbstverständlich mit. Derzeit arbeite ich als VK 20 in der
VST. A - D Straße 98.Da ich wieder Vollzeit arbeiten möchte, wäre es super,
wenn ich diese Stelle bekäme!(…)“
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| 9 |
Die Klägerin wurde nicht berücksichtigt. Auf die Stelle der
VVW für diese Filiale wurde die Arbeitnehmerin I versetzt. Deren Arbeitszeit
blieb unverändert (vgl. Kopie der Vertragsänderung als Anlage zur Klageerwiderung,
Bl. 38 d.A.)
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| 10 |
Nach diesem Zeitpunkt bewarb sich die Klägerin noch am 14.
März 2006, 24. März 2006, 26. April 2006 und 21. Juni 2006 auf weitere Stellen,
die jeweils mit wöchentlichen Arbeitszeiten zwischen 30 und 35 Stunden ausgeschrieben
waren. Hervorzuheben ist die Bewerbung der Klägerin vom 14. März 2006. Diese
betraf keine VVW-Stelle, sondern eine Stelle als Verkäuferin/Kassie¬rerin
mit 30 Wochenstunden für die Filiale A, J Str.
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| 11 |
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Beklagte gem. §
9 TzBfG verpflichtet gewesen wäre, ihre Arbeitszeit zu verlängern.
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| 12 |
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Darmstadt am 25. August 2006
eingegangenen Klage hatte sie zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
einer Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf 37,5 Stunden zuzustimmen und forderte
Schadenersatz in Höhe von € 10.134,52. Nachdem der Beklagte die Klägerin
seit 01. Dezember 2006 auf einer VVW-Stelle mit 37,5 Wochenstunden einsetzt,
macht die Klägerin nur noch Schadenersatz geltend. Die Klägerin hat ihren
Schaden aus der Differenz zwischen der Vergütung berechnet, welche sie in
der Zeit vom 01. November 2005 bis 30. Dezember 2006 las VVW erzielt hätte
und dem Betrag, welchen sie in der maßgeblichen Zeit tatsächlich als Verkäuferin/Kassiererin
verdiente.
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| 13 |
Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren erheblich,
beantragt,
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| 14 |
den Beklagten zu verurteilen, an sie € 9.065,14 brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
seit dem 25. August 2006 zu zahlen.
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| 15 |
Der Beklagte hat beantragt,
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| 16 |
die Klage abzuweisen.
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| 17 |
Er hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe weder bei
der Stellenbesetzung für die Verkaufsstelle in A, E Straße, noch bei der
Filiale in F berücksichtigt werden können. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang
geltend gemacht, dass er seine Verkaufsstellen - unstreitig - als Profitcenter
führt und die einer Verkaufsstelle zugestandenen Personalkosten vom Umsatz
der jeweiligen Verkaufsstelle abhängig sind. Die Eingruppierung der Klägerin
hätte in die Gehaltsgruppe III a/ “nach dem 4. Tätigkeitsjahr“ des Gehaltstarifvertrags
für den hessischen Einzelhandel erfolgen müssen. Die Personalkosten der
jeweiligen Stelle hätten dann über dem in den Ausschreibungen festgelegten
Budget gelegen.
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| 18 |
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat der Klage in dem zuletzt
von der Klägerin noch aufrechterhaltenen Umfang durch am 20. Dezember 2006
verkündetes Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass
der Beklagte nach § 9 TzBfG verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auf
der VVW-Stelle in A, E Straße, einzusetzen. Der Umstand, dass einer Stelle
nach dem Personalkostenbudget der jeweiligen Filiale nur Lohnkosten in begrenzter
Höhe zugewiesen seien, bilde keinen dringenden betrieblichen Grund im Sinne
dieser Vorschrift. Der Zweck des § 9 TzBfG würde anderenfalls vereitelt,
da der Arbeitgeber dann immer erst kurzfristig eingestellte Arbeitnehmer
bevorzugen dürfe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten sowie die vom Arbeitsgericht
Darmstadt vorgenommene Schadensberechnung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
der angefochtenen Entscheidung (Bl. 82 - 89 d.A.) verwiesen.
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| 19 |
Gegen dieses Urteil, welches dem Beklagten am 07. Februar
2007 zugestellt worden ist, hat dieser mit am 15. Februar 2007 bei dem Hessischen
Landesarbeitsgericht eingegangener Berufungsschrift Berufung eingelegt.
Die Berufung ist mit am 05. März 2007 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht
eingegangenem Schriftsatz rechtzeitig begründet worden.
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| 20 |
Der Beklagte stützt die Berufung im Wesentlichen darauf, er
habe nicht gegen § 9 TzBfG verstoßen. Da die Klägerin seit November 2004
als Verkäuferin/Kassiererin gearbeitet hatte, habe es sich bei den VVW-Stellen,
auf die sie sich bewarb, nicht um „entsprechende“ freie Arbeitsplätze im
Sinne des § 9 TzBfG gehandelt. Der Beklagte meint, auf § 9 TzBfG könne keine
Beförderung oder die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gestützt
werden. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass
eine VVW fachliche Vorgesetzte aller in einer Verkaufsstelle beschäftigten
Verkäuferinnen/Kassiererinnen ist und nach in den Arbeitsverträgen vereinbarten
Anwendung des Gehaltstarifvertrages auch höher einzugruppiert ist. Dies
ist unstreitig geblieben.
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| 21 |
Hilfsweise behauptet der Beklagte, die Klägerin habe im November
2004 anlässlich ihres Antrags auf Reduzierung der Arbeitszeit eine Beschäftigung
als Verkäuferin/Kassiererin verlangt. Vorsorglich hat der Beklagte erneut
die Ansicht vertreten, dass er Stellen nur nach Vorgabe des Personalkostenkonzepts
der jeweiligen Verkaufsstelle besetzen müsse.
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| 22 |
Der Beklagte beantragt,
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| 23 |
das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 20. Dezember
2006 - 5 Ca 367/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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| 24 |
Die Klägerin beantragt,
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| 25 |
die Berufung zurückzuweisen.
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| 26 |
Die Klägerin ist der Auffassung, das Adjektiv „entsprechend“
in § 9 TzBfG beziehe sich nur auf die Dauer der Arbeitszeit. Ein Anspruch
nach § 9 TzBfG sei nicht durch die höhere Wertigkeit einer Stelle ausgeschlossen.
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| 27 |
Hilfsweise hat die Klägerin behauptet, dass die Reduzierung
ihrer Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche nur mit ihrer Einwilligung in
eine Vertragsänderung durchführbar gewesen sei. Der Beklagte lehne es ab,
VVW als Teilzeitkräfte zu beschäftigen. Deshalb habe sie ihr Einverständnis
mit einer Vertragsänderung zu einer Tätigkeit als Verkäuferin/Kassiererin
erklären müssen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Regelungszweck des
§ 9 TzBfG nur erreicht werde, wenn bei Verlängerung der Arbeitszeit auch
eine höherwertige Tätigkeit erreicht werden könne, die vor der Verkürzung
der Arbeitszeit bereits ausgeübt wurde. Äußerst hilfsweise macht die Klägerin
geltend, dass ihr zumindest die mit 30 Stunden ausgeschriebene Stelle als
Verkäuferin/Kassiererin in der Verkaufsstelle A, J Straße, hätte zugewiesen
werden müssen, auf die sie sich mit Schreiben vom 14. März 2006 beworben
hatte.
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| 28 |
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt
der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift
vom 04. Juli 2007 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe |
| 29 |
Die Berufung des Beklagten ist gem. §§ 64 Abs. 2 b, 8 Abs.
2 ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft. Der Beklagte
hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt, diese ist rechtzeitig
und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
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| 30 |
Die Berufung bleibt jedoch überwiegend ohne Erfolg. Der Beklagte
ist verpflichtet, der Klägerin Schadenersatz in Höhe von € 8.141,45 nebst
Zinsen gem. §§ 280 Abs. 1, 283 Satz 1, 275 Abs. 1, Abs. 4, 251 Abs. 1, 252
BGB i.V.m. § 9 TzBfG zu zahlen. Der Beklagte hätte die ab 01. Januar 2006
mit 35 Wochenstunden ausgeschriebene Stelle der Verkaufsstellenverwalterin
(VVW) für die Filiale in F-G mit der Klägerin besetzen müssen. Ein Anspruch
der Klägerin, auf Zuweisung der VVW-Stelle in A, E Straße, auf welche sie
sich bereits am 22. Oktober 2005 beworben hatte, bestand entgegen der Feststellung
des Arbeitsgerichts Darmstadt nicht.
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| 31 |
I. Hat eine Teilzeitkraft nach § 9 TzBfG Anspruch auf Verlängerung
der Arbeitszeit und übergeht der Arbeitgeber bei der Besetzung eines geeigneten
freien Arbeitsplatzes den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin schuldhaft, entsteht
ein Schadenersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Erfüllung (BAG Urteil
vom 25.10.1994 - 3 AZR 987/93 - AuR 2001, 146; BAG Urteil vom 15.08.2006
- 9 AZR 8/06 – NZA 2007, 255; LAG Düsseldorf Urteil vom 23.03.2006 - 5 (3)
Sa 13/06 - zitiert nach juris; LAG Berlin Urteil vom 02.12.2003 - 3 Sa 1041/03
- AuR 2004, 275; Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol, TZA Das Recht der Teilzeitarbeit,
2. Aufl., § 9 Rz 32; Arnold/Gräfl - Hemke, Praxiskommentar zum TzBfG, §
9 Rz 41; Sievers, TzBfG, § 9 Rz 16).Nach § 9 TzBfG muss ein Arbeitgeber
einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach Verlängerung
seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung
eines freien Arbeitsplatzes berücksichtigen, es sei denn, dass dringende
betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer entgegenstehen.
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| 32 |
1. Die Klägerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen der
Norm. Sie war bei dem Beklagten seit 15. November 2004 mit 20 Wochenstunden
teilzeitbeschäftigt im Sinne von § 2 TzBfG. Der Beklagte setzt Vollzeitkräfte
entsprechend der tariflichen Regelung durch den Manteltarifvertrag vom 24.
September 1996 in der seit 01. Juli 2001 geltenden Fassung für den Einzel-
und Versandhandel in C mit 37,5 Wochenstunden ein.
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| 33 |
2. Die Klägerin hat auch den Wunsch nach einer Verlängerung
der Arbeitszeit gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt, wie § 9 TzBfG verlangt.
Diese Voraussetzung hat die Klägerin jedoch erst mit ihrer Bewerbung vom
01. Dezember 2005 um die VVW-Stelle in F-G erfüllt (vgl. Kopie der Bewerbung
als Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 04.07.2007, Bl. 137 d.A.).
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| 34 |
Vor Zugang dieses Schreibens bestand kein Anlass für den Beklagten,
die Klägerin bei der Zuweisung einer freien Stelle besonders zu berücksichtigen.
Der Umstand, dass die Klägerin bei der Besetzung der VVW-Stelle für die
Filiale in A, E Straße, auf die sie sich bereits am 22. Oktober 2005 beworben
hatte, keinen Erfolg hatte, ist kein Anknüpfungspunkt für einen auf ein
Verstoß gegen § 9 TzBfG gestützten Schadenersatzanspruch. Nach dem festgestellten
Sachverhalt hatte die Klägerin zum Zeitpunkt dieser Bewerbung gegenüber
dem Arbeitgeber ihren Wunsch auf Verlängerung der Arbeitszeit noch nicht
angezeigt. Dieser war deshalb nicht verpflichtet, bei Besetzung der Stelle
einen nach § 9 TzBfG unter den dort geregelten Voraussetzungen vorrangigen
Anspruch der Klägerin gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
zu prüfen. Soweit das Arbeitsgericht Darmstadt bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches
der Klägerin davon ausgegangen ist, dass diese bereits ab 1. November 2004
als VVW in einem Umfang von 35 Wochenstunden hätte eingesetzt werden müssen,
war die Entscheidung daher aufzuheben.
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| 35 |
a) § 9 TzBfG ordnet keinen „automatischen“ Vorrang einer Teilzeitkraft
vor anderen Bewerbern bei einer Stellenbesetzungsentscheidung des Arbeitgebers
an. Nur wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber
oder einem Vertreter erklärt hat, dass die Verlängerung der Arbeitszeit
gewünscht wird, entsteht ein Anspruch nach § 9 TzBfG unter den dort im Übrigen
geregelten Voraussetzungen. Adressat dieser Anzeige ist der Arbeitgeber
oder eine vertretungsberechtigte Person. Sie muss vor der Besetzung des
Arbeitsplatzes geschehen sein, eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben
(Arnold/Gräfl - Hemke, Praxiskommentar zum TzBfG, § 9 Rz 8 f.).
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| 36 |
b) Das Bewerbungsschreiben vom 01. Dezember 2005 (Kopie als
Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 04.07.2007, Bl. 137 d.A.) ist im Sinne
des § 9 TzBfG ausreichend. Es ist an die Bezirksleiterin und damit an die
Personen im Unternehmen des Beklagten gerichtet, welche über die Besetzung
der Filiale mit einer Verkaufsstellenverwalterin entscheiden. In der Stellenanzeige
vom 28. November 2005 waren die Mitarbeiterinnen aufgefordert worden, ihre
Bewerbung an die zuständige Bezirksleiterin zu richten (vgl. Kopie als Anlage
zum Schriftsatz des Beklagten vom 19.10.2006, Bl. 32 d.A.). Vertreter des
Arbeitgebers für eine Anzeige des Arbeitnehmers auf Erhöhung der Arbeitszeit
im Sinne des § 9 TzBfG ist nach einer Auffassung die Stelle im Unternehmen,
welche für Personalangelegenheiten zuständig ist (Annuß/Thüsing - Jacobs,
TzBfG, 2. Aufl., § 9 Rz 8). Nach anderer Auffassung muss sich der Arbeitgeber
die Kenntnis jeder Person zurechnen lassen, die gegenüber der Teilzeitkraft
Vorgesetztenfunktion ausübt (Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol, TZA, 2. Aufl.,
§ 9 Rz 14).
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| 37 |
Die Mitteilung im Zusammenhang mit der an die der Klägerin
vorgesetzte Bezirksleiterin genügt nach beiden Voraussetzungen. Der der
Bezirksleiterin wiederum vorgesetzte Verkaufsleiter hatte diese mit Ausschreibung
der Stelle als Erklärungsempfängerin bestimmt.
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| 38 |
c) Der mit der Bewerbung erklärte Wunsch nach Verlängerung
der Arbeitszeit erfüllt auch inhaltlich die Anforderungen des § 9 TzBfG.
Die Klägerin hat angegeben, dass sie als Teilzeitkraft arbeite. Sie hat
sich mit der Abkürzung „VK 20“ als Verkäuferin/Kassiererin mit einer Wochenarbeitszeit
von 20 Stunden bezeichnet. Außerdem hat sie mitgeteilt, dass sie wieder
„Vollzeit arbeiten möchte“. Eine Begründung des Verlängerungswunsches ist
nicht erforderlich. Es ist nicht erheblich, dass die Stelle nur mit 35 Wochenstunden
ausgeschrieben war, statt wie von der Klägerin in der Bewerbung angegeben
mit 37,5. § 9 TzBfG erfasst jede Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit.
Die fragliche Stelle ist durch die örtliche Bezeichnung der Filiale eindeutig
bestimmt worden. Bei erfolgreicher Bewerbung hätte die Klägerin ihre zu
diesem Zeitpunkt auf 20 Wochenstunden beschränkte Arbeitszeit erhöht.
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| 39 |
II. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Klägerin als
VVW ab 01. Januar 2006 mit 35 Wochenstunden entsprechend der Ausschreibung
vom 28. November 2005 einzusetzen.
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| 40 |
1.Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei
der VVW-Stelle auch um einen „entsprechenden Arbeitsplatz“ im Sinne des
§ 9 TzBfG. Entscheidend ist, dass die Klägerin durch eine Zuweisung dieser
Stelle nicht erstmals eine höherwertige Tätigkeit oder eine Beförderung
erreicht hätte, sondern eine Rückkehr zu den Arbeitsbedingungen, welche
für sie vor der Reduzierung der Arbeitszeit galten und die sie rückgängig
machen wollte.
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| 41 |
a) Das Berücksichtigungsgebot des § 9 TzBfG bezieht sich grundsätzlich
nur auf Arbeitsplätze, welche dem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich
des Arbeitnehmers entsprechen, wie der Beklagte ausgeführt hat. Anhaltspunkt
ist insofern, ob der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer auch im Wege
des Direktionsrechts den Arbeitsplatz zuweisen könnte. Ist eine Versetzung
nur im Wege der Änderungskündigung möglich, soll der Arbeitsplatz nicht
„entsprechend“ sein, wie von § 9 TzBfG vorgesehen (Rolfs, RdA 2001, 129,
139; Arnold/Gräfl - Hemke, Praxiskommentar zum TzBfG, § 9 Rz 19; ErfK-Preis,
7. Aufl., § 9 TzBfG Rz 7; Annuß/Thüsing - Jacobs, TzBfG, 2. Aufl., § 9 Rz
17; a.A.: Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, 6. Aufl., § 9 TzBfG Rz 4; vgl.
auch: BAG Urteil vom 25.10.1994 - 3 AZR 987/93 - AuR 2001, 146 für eine
§ 9 TzBfG entsprechende Tarifnorm). Von dem vorstehenden Grundsatz ist zumindest
abzuweichen, wenn der Verlängerungswunsch einer Arbeitskraft betroffen ist,
welche durch die Erhöhung der Arbeitszeit einen nach Qualifikation und Anforderungen
generell festlegbaren Arbeitsplatz wieder einnehmen will, den sie vor der
Reduzierung der Arbeitszeit bereits ausfüllte. War mit einer vor dem Verlängerungswunsch
erfolgten Verringerung der Arbeitszeit ein Kompetenzverlust verbunden und
ist insbesondere der Arbeitsvertrag anlässlich der Reduzierung der geschuldeten
Arbeitszeit auch inhaltlich geändert worden, ist ein Arbeitsplatz im Sinne
des § 9 TzBfG auch dann „entsprechend“, wenn durch die erstrebte Verlängerung
der Arbeitszeit nur die Änderungen wieder rückgängig gemacht werden, die
nach dem Willen beider Vertragspartner oder nach Vorgabe des Arbeitgebers
zur Realisierung des Teilzeitwunsches erforderlich waren.Ein „entsprechender
Arbeitsplatz“ im Sinne des § 9 TzBfG ist damit auch „ein Arbeitsplatz, der
bei früherer Vereinbarung einer höheren Arbeitszeit schon besetzt worden
war“.Dieses Verständnis gebietet der Regelungszweck des § 9 TzBfG. Die Norm
zielte darauf, Teilzeitarbeit zu fördern. Berechtigterweise wird vermutet,
dass die Bereitschaft zur Teilzeitarbeit größer ist, wenn auch die Aussicht
besteht, einen Wechsel in die Teilzeit wieder rückgängig machen zu können
(vgl. BT-Dr. 14/4374, S. 18). Hierbei geht § 9 TzBfG über den Regelungszweck
des § 5 Abs. 3 b) und c) der Richtlinie 97/81/EG hinaus.
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| 42 |
b) Die vorstehenden Voraussetzungen sind erfüllt:
Für die Klägerin geht es um die Rückkehr auf einen früher innegehabten
Arbeitsplatz. Nach den zur Akte gereichten Arbeitsverträgen der Klägerin
und anderer Arbeitnehmerinnen behält sich der Beklagte arbeitsvertraglich
das Recht vor, Verkaufsstellenverwalterinnen auch in eine andere Verkaufsstelle
zu versetzen als ausdrücklich im Vertrag angeführt. Es genügt also, dass
die Klägerin schon als VVW für den Beklagten tätig war. Ob und gegebenenfalls
wie lange sie in der konkreten Filiale schon einmal gearbeitet hatte,
spielt keine Rolle. Der Beklagte setzt in seinen Verkaufsstellen im Regelfall
Verkaufsstellenverwalterinnen nur in Vollzeit oder mit einer geringfügig
darunterliegenden Arbeitszeit ein. Dabei leisten in den Verkaufsstellen
des Bezirks A I und II nach den Angaben des Beklagten alle VVW mindestens
30 Wochenstunden. Diese VVW sind für den Einsatz der weiteren Verkäuferinnen/Kassiererinnen
ihrer Filiale verantwortlich, die wiederum generell nur als Teilzeitkräfte
beschäftigt werden. Die unterschiedliche Eingruppierung des Verkaufspersonals
ist durch die Vorgesetztenfunktion der VVW und die im Rahmen der Stellenbeschreibung
vorgegebenen Aufgaben bei der Filialführung gerechtfertigt (vgl. die Kopie
einer Stellenbeschreibung Verkaufsstellenverwaltung als Anlage B 1 zur
Berufungsbegründung, Bl. 103 d.A.). Aufgrund der Gestaltung der Arbeitsverträge
durch den Beklagten werden (in C) VVW nach der Gehaltsgruppe B III des
jeweils gültigen Gehaltstarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel
des Landes C vergütet. Teilzeitkräfte in der Funktion einer Verkäuferin/Kassiererin
erhalten je nach den persönlichen Voraussetzungen eine Vergütung nach
der Gehaltsgruppe A oder B I a des Gehaltstarifvertrages.
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| 43 |
Die Klägerin hatte anlässlich der Verringerung ihrer Arbeitszeit
von 37,5 Stunden (VVW der Filiale B) ab 15. November 2004 auf 20 Wochenstunden
einer Vertragsänderung zugestimmt, wonach sie nur noch als Verkäuferin/Kassiererin
in der Gehaltsgruppe B I a) arbeitete (vgl. Kopie des Vertrages als Anlage
zur Klageschrift, Bl. 14 f. d.A.). Dies beruhte darauf, dass der Beklagte
die Stelle einer VVW nicht mit einer Teilzeitkraft besetzt, die (lediglich)
20 Wochenstunden leistet. Der Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe eine
Beschäftigung als VK begehrt, schließt nicht ein, dass die Klägerin auf
eine derartige Vertragsänderung hätte verzichten können. Die Klägerin wusste,
dass sie als VVW keine Reduzierung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden
erreichen konnte und war daher bereit, als Verkäuferin/Kassiererin zu arbeiten.
Dies entspricht auch der Kammer aus einem anderen Rechtsstreit um die Gewährung
von Teilzeitarbeit bekannten Vorgabe des Beklagten, VVW-Stellen nur mit
Vollzeitarbeitskräften oder solchen Personen zu besetzen, welche die Arbeitszeit
einer vollen Stelle nur geringfügig unterschreiten. Dieser Feststellung
ist von den Vertretern des Beklagten in der Verhandlung vom 04. Juli 2007
nicht widersprochen worden.
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| 44 |
2. Die Klägerin war für die VVW-Stelle in Roßbach-G geeignet.
Sie hat seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1986 mindestens 8 Jahre
als VVW gearbeitet. Außerdem vertrat sie im Jahr 2005 für 11 Wochen eine
andere VVW.
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| 45 |
3. Dem Einsatz der Klägerin auf der zum 01. Januar 2006 ausgeschriebenen
Stelle standen keine dringenden betrieblichen Gründe im Sinne des § 9 TzBfG
entgegen. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin
aufgrund ihrer nach dem Gehaltstarifvertrag als vergütungsrelevant zu berücksichtigenden
Tätigkeitsjahre nach dem für die Verkaufsstelle maßgeblichen Personalkostenkonzept
„zu teuer“ gewesen sei.
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| 46 |
Ein betrieblicher Grund im Sinne des § 9 TzBfG muss bezogen
auf den angestrebten Arbeitsplatz oder auf den Arbeitsplatz, welchen die
Teilzeitkraft aufgeben will, dargelegt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn
der bisherige Arbeitsplatz nicht neu besetzt werden kann oder Rechtsansprüche
Dritter, z.B. wegen Personalabbaus, auf den frei werdenden Arbeitsplatz
bestehen (vgl. Annuß/Thüsing - Jacobs, TzBfG, § 9 Rz 25 f.). Nur dann liegt
ein Grund von erheblichem Gewicht vor, nachdem das grundsätzlich vorrangige
Interesse des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zurückzutreten hat. Das
Personalkostenkonzept des Beklagten begrenzt die voraussichtlichen Personalkosten
einer jeweiligen Verkaufsstelle durch den Umsatz dieser Verkaufsstelle.
Die einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin zu zahlende Vergütung ergibt
sich aus arbeitsvertraglicher Regelung sowie - bei Anwendung eines Tarifvertrages
– den Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes und gegebenenfalls persönlichen
Merkmalen, die an Berufs- oder Tätigkeitsjahre anknüpfen. Die zuletzt angeführten
personenbezogenen Vergütungsbestandteile sind vom konkreten Arbeitsplatz
unabhängig. Sie können also nicht der Besetzung einer bestimmten Stelle
widersprechen (vgl. LAG Düsseldorf Urteil vom 11.08.2006 - 9 Sa 172/06 -
AuR 2006, 452; aufhoben durch Urteil des BAG vom 08.05.2007 - 9 AZR 874/06
- zitiert nach Pressemitteilung Nr. 30/07). Dem folgend kann der Beklagte
nicht aus betrieblichen Gründen Arbeitsplätze nur für Arbeitnehmer mit geringer
Einstiegsvergütung vorgeben.
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4. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass Teilzeitwünsche
anderer Arbeitnehmer vorrangig bei Besetzung der Stelle in F-G zu berücksichtigen
waren.
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| 48 |
5.Gründe, welche gegen die Annahme eines Verschuldens des Beklagten
(§ 276 Abs. 1 BGB) sprechen, sind nicht
vorgetragen worden.
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49III. Die Höhe des der Klägerin zu leistenden Schadenersatzes von € 8.141,45
folgt aus §§ 249, 251 Abs. 1, 252 BGB.
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| 50 |
Die Klägerin kann nachträglich nicht mehr die Vergütung erzielen,
welche ihr bei einer Beschäftigung als VVW in F-G ab 01. Januar 2006 bis
30. November 2006 zugestanden hätte. Von dem Verdienst, den sie erzielt
hätte, ist das Entgelt abzuziehen, welches sie durch ihre Tätigkeit für
den Beklagten tatsächlich erzielte.
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| 51 |
Da die Stelle der VVW in F-G entgegen der Bewerbung der Klägerin
nur mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden ausgeschrieben war (vgl.
Kopie der Stellenausschreibung als Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 32 d.A.),
berechnet sich der nach §§ 280, 283 Satz 1 BGB maßgebliche Schaden aus der
Differenz des Verdienstes, welchen die Klägerin in der Gehaltsgruppe B III
in der Zeit vom 01. Januar 2006 bis 30. November 2006 bei einer 35-Stunden-Woche
erzielt hätte und ihrem tatsächlichen Arbeitseinkommen.
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| 52 |
1. Gemäß § 3 B III, Gehaltsstaffel a), Stufe „nach dem 4.
Jahr der Tätigkeit“ des Gehaltstarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel
des Landes C vom 27. Januar 2007 betrug das Gehalt für eine volle Stelle
(37,5 Stunden) in der Zeit vom 01. Januar 2006 bis 30. August 2006: € 2.319,00,
ab 01. September 2006: € 2.342,00. Dem entspricht eine Vergütung von € 2.164,40
(Januar bis August) bzw. € 2.185,87 (September bis November) für eine 35-Stunden-Woche.
Dies ergibt eine fiktive Vergütung von € 23.872,81für die Zeit von 01. Januar
bis 30. November 2006. Die Klägerin verdiente ohne Berücksichtigung der
vermögenswirksamen Leistungen, des tariflichen Urlaubsgelds sowie der seit
Juni 2006 gezahlten tariflichen Sozialzulage von monatlich € 10,23 in der
Zeit vom 01. Januar 2006 bis 30. November 2006 insgesamt € 15.731,36 brutto.
Ihr Schaden beträgt danach € 8.141,45, wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich:
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| 53 |
Bruttoverdienst Tarifgehalt Differenz2006 bereinigt 35 WoStd.
Januar 1.510,23 € 2.164,40 € 654,17 € Februar 1.254,24 € 2.164,40 € 910,16
€ März 1.589,47 € 2.164,40 € 574,93 € April 1.729,65 € 2.164,40 € 434,75
€ Mai 1.522,42 € 2.164,40 € 641,98 € Juni 1.467,57 € 2.164,40 € 696,83 €
Juli 1.327,38 € 2.164,40 € 837,02 € August 1.424,90 € 2.164,40 € 739,50
€ September 1.783,02 € 2.185,87 € 402,85 € Oktober 1.069,90 € 2.185,87 €
1.115,97 € November 1.052,58 € 2.185,87 € 1.133,29 € 15.731,36 € 23.872,81
€ 8.141,45 €
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| 54 |
In Höhe des übersteigenden Betrages war das Urteil des Arbeitsgerichts
Darmstadt aufzuheben.
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| 55 |
2. Der Zinsanspruch ergibt sich der Höhe nach aus § 288 Abs.
1 BGB. Die Vergütung war, da keine andere vertragliche Regelung erfolgt
ist, gem. §§ 614, 193 BGB an dem ersten dem Tätigkeitsmonat folgenden Tag
fällig, welcher nicht auf einen Sonntag, Samstag oder Feiertag fiel. Daraus
ergibt sich die Korrektur der aus dem Tenor ersichtlichen Zinsforderungen
der Klägerin. Soweit die Klägerin Zinsen teilweise erst ab Rechtshängigkeit
gefordert hat, sind die bis 01. September 2006 fällig gewordenen Differenzen
zusammengefasst.
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| 56 |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt
das Verhältnis von Verlieren und Obsiegen der Parteien in beiden Rechtszügen.
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| 57 |
Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der vorgenommenen
Auslegung des „entsprechenden Arbeitsplatzes“ im Sinne des § 9 TzBfG zuzulassen.
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Letzte Überarbeitung: 30. Oktober 2008
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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