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Urteile zum Arbeitsrecht: 6 Sa 785/05
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| Schlagworte: |
Kündigung,Abfindung |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Nürnberg |
| Aktenzeichen: |
6 Sa 785/05 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
04.04.2006 |
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| Leitsätze: |
Auslegung eines Kündigungsschreibens mit Abfindungsangebot als wirksames Angebot außerhalb des §1a KSchG mit der Folge, dass der Arbeitnehmer nur die niedrigere Abfindung (geringer als ein halbes Gehalt pro Beschäftigungsjahr nach § 1a Abs 2 KSchG) beanspruchen kann. (Rn.34)
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Weiden |
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf, vom 21.07.2005, Az. 5 Ca 510/05 S, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über die Berechnung einer Abfindung,
die für den Fall der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage zugesagt
wurde. |
| 2 |
Der Kläger war seit 03.10.1988 bei der Beklagten als Einsteller
beschäftigt. Er erhielt zuletzt bei einer 35-Stunden-Woche einen Stundenlohn
von 10,03 € brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben
vom 28.10.2004 mit Wirkung zum 28.02.2005. |
| 3 |
Das dem Kläger übermittelte Kündigungsschreiben – Anlage
1 zur Klageschrift, Bl. 5 d. A. – hat folgenden Wortlaut: |
| 4 |
"hiermit kündigen wir das mit Ihnen durch Arbeitsvertrag
vom 01.09.2003 abgeschlossene Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.02.05.
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| 5 |
Es handelt sich um eine Kündigung aufgrund von dringenden
betrieblichen Erfordernissen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Wir weisen Sie
darauf hin, dass Sie eine Abfindung beanspruchen können, wenn Sie innerhalb
der dreiwöchigen Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach
§ 4 Satz 1 KSchG keine Klage erheben. |
| 6 |
Der Betriebsrat wurde zur Kündigung ordnungsgemäß angehört.
Die Stellungnahme des Betriebsrates ist diesem Schreiben in Kopie als Anlage
beigefügt. ..." |
| 7 |
Dem Schreiben beigefügt war eine Ablichtung des Anhörungsschreibens
an den Betriebsrat vom 22.10.2004 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 6 d. A.).
Hierin ist angekreuzt, dass der Betriebsrat der Kündigung zustimme. Auf
diesem Schreiben ist handschriftlich vom Betriebsratsvorsitzenden – allerdings
ohne Unterzeichnung oder Namenszeichen – eingetragen: |
| 8 |
"Es wurde eine Abfindung von 8000 Euro vereinbart!" |
| 9 |
Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage. Die Beklagte
zahlte ihm mit der Februarabrechnung einen Betrag in Höhe von 8.000,– €
als Abfindung aus. |
| 10 |
Mit seiner am 21.03.2005 beim Arbeitsgericht eingereichten
Klage hat der Kläger Anspruch auf Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrages
von 4.076,16 € geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, es stehe
ihm aufgrund des Kündigungsschreibens, in dem ihm eine Abfindung nach §
1 a KSchG für den Fall der Nichterhebung der Kündigungsschutzklage versprochen
worden sei, ein Abfindungsbetrag in Höhe eines halben Monatsgehaltes zu.
Da er von Oktober 1988 bis Februar 2005 und damit 16 volle Jahre bei der
Beklagten beschäftigt gewesen sei, errechne sich auf der Basis eines Bruttomonatsgehaltes
von 1.509,52 € ein Abfindungsbetrag von 12.076,16 €. Soweit sich die Beklagte
darauf berufen habe, es sei ein Abfindungsbetrag von 8.000,– € vereinbart
worden, sei dies unerheblich. Er selbst habe mit der Beklagten nichts vereinbart.
Der Betriebsratsvorsitzende sei nicht von ihm beauftragt worden, eine solche
Vereinbarung zu treffen. Im übrigen wäre eine solche Vereinbarung unwirksam,
weil sie gegen § 1 a Abs. 2 KSchG und damit gegen zwingendes Gesetzesrecht
verstoßen würde. |
| 11 |
Der Kläger hat im Verfahren vor dem Arbeitsgericht daher
zuletzt folgende Anträge gestellt: |
| 12 |
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.076,16 nebst
5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen. |
| 13 |
Die Beklagte hat beantragt, |
| 14 |
die Klage abzuweisen. |
| 15 |
Sie hat eingewandt, die Klage sei nicht begründet. Bei dem
im Kündigungsschreiben gemachten Angebot habe es sich nicht um ein Angebot
nach § 1 a KSchG gehandelt, sondern um eines auf Zahlung eines Abfindungsbetrages
von 8.000,– € für den Fall der Nichterhebung der Kündigungsschutzklage.
Dies ergebe sich ohne weiteres daraus, dass dieser Abfindungsbetrag in der
dem Kündigungsschreiben beigefügten Anlage ausdrücklich genannt worden sei.
Sie, die Beklagte, habe sich vor Ausspruch der Kündigung mit dem Betriebsrat
über Lösungsmöglichkeiten hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse unterhalten.
Der Betriebsratsvorsitzende habe sich daraufhin mit den betreffenden Arbeitnehmern,
auch mit dem Kläger, beraten. Er habe sich mit dem Kläger darauf verständigt,
dass dieser bei einem Abfindungsbetrag von 8.000,– € mit einem Verzicht
auf die Kündigungsschutzklage einverstanden sei. |
| 16 |
Der Kläger hat eingewandt, aus dem Kündigungsschreiben selbst
ergebe sich ausdrücklich, dass die Beklagte eine Abfindung nach § 1 a KSchG
versprochen habe. Die Bestimmung sei zwar nicht genannt, werde aber in ihrem
Wortlaut wiederholt. Die Vorschrift des § 1 a KSchG sei einer Auslegung
nicht zugänglich. Dort seien die Folgen eines solchen Angebots gesetzlich
zwingend festgelegt. Das Angebot des Betriebsratsvorsitzenden stelle im
übrigen kein Angebot des Arbeitgebers dar und sei daher unbeachtlich. Auch
trage dieses Angebot keine Unterschrift. Es sei falsch, dass er, der Kläger,
sich mit dem Betriebsratsvorsitzenden auf Zahlung eines Abfindungsbetrages
von 8.000,– € geeinigt habe. |
| 17 |
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme
des Betriebsratsvorsitzenden D zur Vereinbarung einer Abfindungssumme. Des
genauen Wortlautes der Beweisaufnahme wegen wird auf die Niederschrift über
die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 21.07.2005 Bezug genommen
(Bl. 30 f. d. A.). |
| 18 |
Das Arbeitsgericht Weiden hat die Klage mit Endurteil vom
21.07.2005 abgewiesen. |
| 19 |
Das Arbeitsgericht hat diese Entscheidung im wesentlichen
damit begründet, nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei die Kammer überzeugt,
dass die Parteien eine Abfindung in Höhe von 8.000,– € vereinbart hätten.
§ 1 a KSchG sei auf eine derartige Vereinbarung nicht anwendbar. Die gesetzliche
Regelung setze voraus, dass es an einer solchen Vereinbarung fehle. Der
Zeuge D habe glaubwürdig ausgesagt, dass er dem Kläger das Angebot der Beklagten
auf Zahlung einer Abfindung von 8.000,– € weitergegeben habe. Sie sei auch
überzeugt, dass der Kläger nach einer Bedenkzeit sein Einverständnis gegeben
habe. Eine entsprechende Vereinbarung sei zustande gekommen, da der Betriebsratsvorsitzende
jeweils für die Parteien als Bote fungiert habe. |
| 20 |
Das Endurteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger ausweislich
des Empfangsbekenntnisses seines Prozessbevollmächtigten am 13.09.2005 zugestellt
worden (Bl. 39 d. A.). Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Vertreters
vom 29.09.2005, beim Landesarbeitsgericht ausweislich des Eingangsstempels
eingegangen am 04.10.2005, Berufung eingelegt. Er hat diese Berufung mit
am 10.11.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 09.11.2005
begründet. |
| 21 |
Der Kläger hat sich in der Berufung darauf gestützt, das
Arbeitsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass der Betriebsratsvorsitzende
eine wirksame Abfindungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien
vermittelt habe. Der Betriebsratsvorsitzende habe die Verhandlungen über
die Abfindung geführt. Es sei nicht denkbar, dass er gleichzeitig als Bote
anzusehen sei. Ein Auftrag zur Übermittlung einer Willenserklärung sei seiner
Zeugenaussage nicht zu entnehmen. Weder er, der Kläger, noch die Beklagte,
hätten ihm einen solchen Auftrag gegeben. Er habe wohl im Rahmen seines
Mitbestimmungsrechtes gehandelt und von sich aus Abfindungszahlungen vermitteln
wollen. Seine Äußerungen gegenüber ihm, dem Kläger, seien nur als Information
an einen Arbeitnehmer zu verstehen, welchen Abfindungsbetrag der Arbeitgeber
zu zahlen bereit sei. Die Verhandlung des Betriebsrats sei gegen seine,
des Klägers, Interessen erfolgt, da ihm, dem Kläger, nach § 1 a KSchG ein
höherer Abfindungsbetrag in Höhe eines halben Monatsgehaltes gesetzlich
zustehe. Das Arbeitsgericht habe bei der Würdigung der Zeugenaussage zudem
übersehen, dass der Zusatz über die Vereinbarung eines Abfindungsbetrages
von keiner Seite unterzeichnet sei. Seine Unterschrift für die Beklagte
sei jedoch zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abschluss einer entsprechenden
Vereinbarung. Der Betriebsratsvorsitzende habe ausgesagt, er habe unterschrieben.
Eine Unterschrift fehle jedoch. Damit sei auch gegenüber der Beklagten keine
wirksame Erklärung des Klägers für eine Abfindung von 8.000,– € erfolgt.
Eine solche Vereinbarung setze in analoger Anwendung der Vorschriften des
§ 112 BetrVG zum Interessenausgleich grundsätzlich Schriftform voraus, zumal
– träfen die Ausführungen der Beklagten zu – von einer eindeutigen gesetzlichen
Regelung habe abgewichen werden sollen. Im übrigen sei die Formulierung
im Kündigungsschreiben selbst, der Arbeitnehmer erhalte "eine Abfindung",
nichtssagend und unverbindlich. Verbindlichkeit ergebe sich allein durch
die Anwendung der Vorschrift des § 1 a KSchG. |
| 22 |
Der Kläger stellt als Berufungskläger daher in der Berufungsinstanz
folgende Anträge: |
| 23 |
I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf,
vom 21.07.2005, Az. 5 Ca 510/05 S, wird aufgehoben. |
| 24 |
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.076,16
€ nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
der Klage zu zahlen. |
| 25 |
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
| 26 |
Die Beklagte beantragt als Berufungsbeklagte, |
| 27 |
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. |
| 28 |
Die Beklagte schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts
an. Sie meint, die Vorschrift des § 1 a KSchG sei auf die vorliegende Konstellation
nicht anwendbar. Sie gelte nur dann, wenn zwischen den Parteien eine Vereinbarung
über eine konkrete andere Abfindungszahlung nicht erfolgt sei. Genau dies
sei aber der Fall gewesen. Diese Vereinbarung sei durch Vermittlung des
Betriebsratsvorsitzenden zustande gekommen. Schriftform sei hierfür nicht
Voraussetzung. Der Betriebsratsvorsitzende habe ihre, der Beklagten, Vorstellung
von einer Abfindungszahlung von 500,– € pro Beschäftigungsjahr an die Arbeitnehmer
übermittelt. Er habe dem Kläger erklärt, dieser könne auch selbst versuchen,
mit dem Chef eine bessere Abfindung auszuhandeln. Der Kläger habe zunächst
mit seinem Rechtsanwalt beraten wollen. Er habe dem Betriebsratsvorsitzenden
nach einer Bedenkzeit mitgeteilt, dass er mit einer Abfindung von 8.000,–
€ einverstanden sei. An der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung sei nicht
zu zweifeln. |
| 29 |
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand
des Ersturteils vom 21.07.2005 (Bl. 33 ff. d. A.), die Niederschrift über
die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 14.02.2006 (Bl.
82 f. d. A.) und die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe |
| 30 |
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie
sich gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil richtet (§ 64 Abs. 1 ArbGG).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600,– Euro (§ 64 Abs. 2 b)
ArbGG). Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 S.
1, S. 2 ArbGG). |
| 31 |
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des
Arbeitsgerichts erweist sich als richtig. Das Arbeitsgericht hat die Klage
zu Recht abgewiesen. Die Berufungskammer folgt den sorgfältigen Erwägungen
des Arbeitsgerichts, denen sie sich in vollem Umfang anschließt, so dass
auf eine erneute, nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann (§
69 Abs. 2 ArbGG). Nur ergänzend ist im Hinblick auf die in der Berufung
von den Parteien vorgetragenen Argumente noch hinzuzufügen: |
| 32 |
1. Entgegen der Ansicht der Berufung bestehen keine Bedenken
dagegen, dass der Betriebsratsvorsitzende in der Lage war, zwischen den
Parteien eine konkrete Abfindungszahlung für den Fall des Verzichts des
Klägers auf eine Kündigungsschutzklage auszuhandeln. Auch der Kläger hat
konkrete Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Zeugenaussage des Betriebsratsvorsitzenden
D nicht angeführt, so dass diese auch der Berufungsentscheidung zugrunde
gelegt werden kann. |
| 33 |
Der Einwand, der Betriebsratsvorsitzende könne nicht Bote
der Willenserklärungen von Kläger und Beklagter sein, weil er selbst die
Verhandlungen über die Abfindungen mit dem Betriebsleiter geführt habe,
trägt nicht. Die Verhandlungen mit dem Betriebsleiter waren abgeschlossen.
Nach Aussage des Zeugen hatte dieser die Abfindung von 500,– € pro Beschäftigungsjahr
für den Fall des Fehlens einer Klage zugestimmt. Diese Zustimmung allein,
insofern ist dem Kläger recht zu geben, besagt im Verhältnis der Prozessparteien
noch nichts. Die vorausgegangenen Verhandlungen stehen allerdings der vom
Arbeitsgericht angenommenen Eigenschaft als Boten des Betriebsleiters nicht
entgegen. Zwar kann der Aussage des Zeugen – insoweit ist der Zeuge offenbar
auch nicht weiter gefragt worden – in der Tat nicht entnommen werden, dass
der Betriebsleiter den Betriebsratsvorsitzenden beauftragt hätte, ein solches
Angebot im Namen der Beklagten abzugeben. In der Tat spricht vieles dafür,
dass es sich insoweit um eine Information des Betriebsratsvorsitzenden ohne
konkreten Auftrag zur Übermittlung einer Willenserklärung und eines Vertragsabschlusses
gehandelt hat. Andererseits bestehen keinerlei Zweifel, dass der Betriebsratsvorsitzende
dem Kläger die Alternativen – Kündigungsprozess, Annahme der vereinbarten
Abfindung von 500,– € pro Beschäftigungsjahr oder das Führen eigener Verhandlungen
mit dem Betriebsleiter – aufgezeigt und von diesem die Einverständniserklärung
zum Ausscheiden mit dem fest vereinbarten Abfindungsbetrag mitgenommen hat.
Die Tatsache, dass diese Erklärung nicht unterschrieben war, schadet nicht.
Der Betriebsratsvorsitzende hat dargetan, dass der Kläger ausdrücklich mit
dieser Regelung einverstanden war und dass er dieses Einverständnis dem
Betriebsleiter mitgeteilt hat. Schriftform ist für eine solche Mitteilung
nicht erforderlich. Allerdings ist dem Kläger insoweit Recht zu geben, dass
eine Annahmeerklärung der Beklagten nicht erkennbar ist. Unabhängig davon
käme eine derartige Abmachung der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages
gleich und bedürfte damit nach § 623 BGB der Schriftform. |
| 34 |
2. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte der Kläger im
Hinblick auf die geführten Gespräche mit dem Betriebsrat und dem in der
Anlage zum Kündigungsschreiben enthaltenen Hinweis auf die Vereinbarung
einer Abfindung in Höhe von 8.000,– € nicht davon ausgehen, dass ihm die
Beklagte als Ausgleich für den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage ein
Angebot nach § 1 a KSchG mit der Folge der nach § 1 a Abs. 2 KSchG zu berechnenden
Abfindung gemacht habe. Zwar entspricht der Wortlaut in der Kündigungserklärung
dem Hinweis nach § 1 a Abs. 1 S. 2 KSchG. Dies allein genügt jedoch zumindest
in der vorliegenden Sonderkonstellation, in der dem Arbeitnehmer die vom
Arbeitgeber beabsichtigte Höhe der Abfindung aufgrund der Gespräche mit
dem Betriebsrat und aufgrund der Bemerkung auf dem Begleitschreiben bekannt
war, nicht zur Begründung des gesetzlichen Anspruches nach § 1 a Abs. 2
KSchG. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Vorschrift des § 1
a KSchG um die Begründung eines gesetzlichen Anspruches handelt oder nicht.
In der konkreten Situation konnte der Kläger nach seinem Empfängerhorizont
nämlich gerade nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber diese gesetzliche
Regelung im Auge hatte und ihm eine Abfindungshöhe gemäß § 1 a Abs. 2 KSchG
anbieten wollte. Es besteht in der Literatur im wesentlichen Einigkeit,
dass auch Regelungen in Abweichung zu § 1 a KSchG, und zwar auch niedrigere
Abfindungsangebote für den Fall der Nichterhebung der Kündigungsschutzklage,
im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig sind (vgl. etwa Raab RdA 2005, 1
ff., insbes. 7/8; Ascheid in Erfurter Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 1 a KSchG
Rn. 6; Quecke in Henssler/Willemsen/Kalb, § 1 a KSchG Rn. 12 f.; KR-Spilger,
Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht, 7. Aufl. 2004, § 1 a Rn. 60
f; Ascheid in Ascheid/Preis/Schmidt, Großkommentar zum Kündigungsrecht,
2. Aufl. 2004, Rn. 7; Mues in Mues/Eisenbeis/Legerlotz/Laber, Handbuch zum
Kündigungsrecht, Teil 2 Rn. 691 ff.; Rolfs, AR-Blattei Abfindung Rn. 32,
jeweils mit umfangreichen Nachweisen). Dies gilt vorliegend um so mehr,
als der Kläger nicht nur vom Vorhandensein der mit dem Betriebsrat für alle
Arbeitnehmer vereinbarten Abfindungsregelung wusste, sondern weil er durch
die Gestaltung des Arbeitgeberangebots mit dem Hinweis, es sei eine Abfindung
von 8.000,– € vereinbart, erkennen musste, dass seine dem Betriebsratsvorsitzenden
gegenüber erklärte – vorweggenommene – Zustimmungserklärung zu dieser Regelung
auch dem Arbeitgeber mitgeteilt worden war, dass sich der Arbeitgeber mit
seinem Abfindungsangebot gerade auf diese ihm bekannte Zustimmung bezog.
Für den Kläger war aufgrund der Umstände daher erkennbar, dass es sich bei
der Erklärung des Arbeitgebers trotz des insoweit missverständlichen Wortlautes
im Kündigungsschreiben nicht um ein Angebot nach § 1 a Abs. 2 KSchG handelte,
sondern um ein Angebot zur Zahlung der in der Anlage zu diesem Schreiben
enthaltenen Abfindungszahlung von 8.000,– €. Mehr wollte die Beklagte ihm
erkennbar nicht zukommen lassen. Dies gilt auch, wenn man den Hinweis des
Arbeitgebers im Kündigungsschreiben nach § 1 a Abs. 1 S. 2 KSchG im Normalfall
nicht als Willenserklärung, sondern als "geschäftsähnliche Handlung" ansieht.
Auch der Inhalt geschäftsähnlicher Handlungen muss entsprechend § 133 BGB
nach dem Empfängerhorizont gemäß den Regelungen für Willenserklärungen festgestellt
werden. Für den Kläger war deutlich, dass es sich nicht um die Regelung
des § 1 a Abs. 2 KSchG handelte. Es stand dem Kläger frei, trotz dieser
in Aussicht gestellten Zahlung von – nur – 8.000,– € gegen die Kündigung
vorzugehen oder das im Schreiben enthaltene Angebot, das der Arbeitgeber
unabhängig von der sofortigen Annahmeerklärung des Arbeitnehmers schon aus
Gleichbehandlungsgrundsätzen schuldete, so dass er die Annahme offensichtlich
nicht für erforderlich hielt, anzunehmen. |
| 35 |
3. Nach der Überzeugung der Kammer verstößt das Berufen
des Klägers auf eine Abfindungszahlung nach § 1 a Abs. 2 KSchG auch gegen
Treu und Glauben. Der Kläger hat zunächst, wie sich aus der Zeugenaussage
des Betriebsratsvorsitzenden ergibt, sein Einverständnis mit dem Ausscheiden
gegen Zahlung einer Abfindung von 8.000,– € erklärt. Mit dem Erhalt des
Kündigungsschreibens und dem in der Anlage enthaltenen Hinweis, es sei eine
solche Abfindung von 8.000,– € vereinbart worden, war ihm bekannt, dass
der Arbeitgeber nur diese und nicht eine höhere Abfindung anbieten wollte.
Gerade weil der Kläger davon ausgehen musste, dass der Betriebsratsvorsitzende
dieses nach Rücksprache mit seinem Anwalt erklärte Einverständnis an den
Arbeitgeber weitergegeben hatte und dass sich dieser offenbar auf diese
Einverständniserklärung verlassen hatte, wäre es ihm zumindest abzufordern
gewesen, dem Arbeitgeber gegenüber deutlich zu machen, dass er mit dieser
Lösung nicht mehr einverstanden sei. Es ist von der Rechtsordnung nicht
hinzunehmen, dass man – gerade durch die Erklärung des Einverständnisses
mit der vom Betriebsratsvorsitzenden avisierten oder angebotenen Lösung
– beim Vertragspartner den Eindruck erweckt, man werde sich entsprechend
seiner Erklärung verhalten, so dass der Vertragspartner auf eigene Erklärungen
nicht die notwendige Sorgfalt verwendet, um dann eine solche – nach Auffassung
des Klägers – unklare, weil im Sinne des § 1 a KSchG missverständliche Lösung
einzufordern. Es wäre dem Kläger ein Leichtes gewesen, dem Abfindungsangebot
der Beklagten zu widersprechen oder Kündigungsschutzklage zu erheben. Selbst
wenn die Formulierung der Beklagten auf eine Regelung nach § 1 a Abs. 2
KSchG hindeuten könnte, wäre es dem Kläger nach § 242 BGB angesichts seines
Vorverhaltens verwehrt, sich auf diese zu berufen. |
| 36 |
4. Nach alldem hat das Arbeitsgericht richtig entschieden,
so dass die Berufung zurückzuweisen ist. |
| 37 |
5. Der Kläger, Berufungskläger, hat die Kosten seines erfolglosen
Rechtsmittels zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO). |
| 38 |
6. Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich aus der
grundsätzlichen Bedeutung hinsichtlich der Auslegung im Sinne von § 1 a
KSchG missverständlicher Erklärungen. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hamburg, 24.05.2012 Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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