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LAG Hamm, Ur­teil vom 23.03.2006, 8 Sa 949/05

   
Schlagworte: Mobbing, Mobbing: Klage, Schikane, Persönlichkeitsrecht, Ausschlussfrist
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 8 Sa 949/05
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 23.03.2006
   
Leitsätze: Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Geldentschädigung wegen "Mobbings"durch Vorgesetzte unterliegen, gleich ob sie auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung iSd §§ 823 ff. BGB wegen Verletzung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts oder auf den Gesichtspunkt der Vertragsverletzung gestützt werden, der tariflichen oder vereinbarten Ausschlussfrist, nach welcher "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" binnen sechs Monaten geltend zu machen sind.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 24.11.2004 - 1 Ca 1603/02
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06,
Landesarbeitsgericht Hamm, 11.02.2008 - 8 Sa 188/08
   


Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm, 8 Sa 949/05


Te­nor:

Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Gel­sen­kir­chen vom 24.11.2005 - 1 Ca 1603/02 - wird auf Kos­ten des Klägers zurück­ge­wie­sen.

  Die Re­vi­si­on wird zu­ge­las­sen.


Tat­be­stand

1
Mit sei­ner am 24.07.2002 zu­ge­stell­ten Kla­ge macht der Kläger, wel­cher als aus­ge­bil­de­ter Di­plom- In­ge­nieur der Fach­rich­tung Ma­schi­nen­bau im Jah­re 1987 in den Be­trieb der Rechts­vorgänge­rin der Be­klag­ten ein­trat und zu­letzt auf der Grund­la­ge des neu­ge­fass­ten Ar­beits­ver­tra­ges (BI. 328 ff. d.A.) als Ver­suchs­in­ge­nieur und AT-An­ge­stell­ter seit dem 01.01.1999 ein mo­nat­li­ches Brut­to­ge­halt von 8.100,00 DM er­hielt, Ansprüche auf Scha­dens­er­satz, Schmer­zens­geld und Entschädi­gung we­gen Persönlich­keits­rechts­ver­let­zung gel­tend. 2

Die­sen An­spruch stützt der Kläger auf den Vor­trag, im Zu­ge sei­ner Beschäfti­gung sei er in vielfälti­ger Wei­se sys­te­ma­ti­schen Mob­bing-Hand­lun­gen ins­be­son­de­re von Sei­ten sei­ner Vor­ge­setz­ten aus­ge­setzt ge­we­sen. Hier­auf sei die Tat­sa­che zurück­zuführen, dass er nach wie­der­hol­ten psy­chisch be­ding­ten Krank­heits­zei­ten nun­mehr seit dem 23.09.1999 durchgängig ar­beits­unfähig er­krankt und ei­nem Schwer­be­hin­der­ten gleich­ge­stellt sei. Rück­wir­kend zum 01.09.2000 wur­de dem Kläger ei­ne be­fris­te­te Ren­te we­gen Er­werbs­unfähig­keit be­wil­ligt; über ei­ne Verlänge­rung der Ren­te ist noch kei­ne Ent­schei­dung ge­trof­fen. Dem­ent­spre­chend be­steht das Ar­beits­verhält­nis un­gekündigt fort.

3

Zur nähe­ren Dar­stel­lung der be­haup­te­ten Mob­bing-Hand­lun­gen legt der Kläger um­fang­rei­che Auf­zeich­nun­gen mit ent­spre­chen­den An­la­gen vor, wel­che er in die Zeit­ab­schnit­te 1987 bis 1996, 1996 bis 1999 und 1999 bis 2002 glie­dert. Hin­sicht­lich des erst­ge­nann­ten Zeit­raums (1987 bis 1996) ver­weist der Kläger im We­sent­li­chen auf Kon­flik­te mit dem Ab­tei­lungs­lei­ter Dipl. Ing. K2xxxxx und führt hier­zu aus, die­ser ha­be trotz viel­fa­cher Be­schwer­den

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des Klägers bei Vor­ge­setz­ten und Be­triebsräten die Leis­tun­gen des Klägers igno­riert und ihn mit Be­dro­hun­gen und Schi­ka­nen über­zo­gen, oh­ne dass sein an den Vor­stands­vor­sit­zen­den ge­rich­te­ter Ap­pell an die Fürsor­ge­pflicht zu Ände­run­gen des Ver­hal­tens geführt ha­be. An­sch­ließend — ab dem Jah­re 1996 — sei er un­ter Vortäuschung fal­scher Tat­sa­chen in die für ihn fach­frem­de Ab­tei­lungs­grup­pe des Che­mi­kers Dr. S6xxxxxxx ver­setzt wor­den, wo er durch sys­te­ma­ti­sche Über- und Un­ter­for­de­rung mit be­rufs­frem­den und sinn­lo­sen Auf­ga­ben mas­siv be­hin­dert und schi­ka­niert wor­den sei. Auch nach sei­ner Krank­mel­dung seit dem 23.09.1999 ha­be sich am Mob­bing-Ver­hal­ten der Be­klag­ten nichts geändert, in­dem sei­ne Per­son völlig igno­riert und er — der Kläger — trotz fort­be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­ses von be­trieb­li­chen In­for­ma­tio­nen ab­ge­kop­pelt wor­den sei, fer­ner sei­en ihm be­rech­tig­te Zah­lungs­ansprüche vor­ent­hal­ten wor­den, wo­ge­gen er sich — wie auch ge­gen ei­ne un­be­rech­tig­te Ab­mah­nung — ge­richt­lich er­folg­reich durch­ge­setzt ha­be. Be­reits in die­sen Ver­fah­ren ha­be er zur Recht­fer­ti­gung sei­ner Ansprüche auf den Ge­sichts­punkt des Mob­bing ver­wie­sen, oh­ne dass das Ge­richt je­doch hier­auf ein­ge­gan­gen sei und dem Kläger ent­spre­chen­de Ge­nug­tu­ung ver­schafft ha­be.

5

Durch Ur­teil vom 24.11.2004 (BI. 1485 d.A.), auf wel­ches we­gen des wei­te­ren erst­in­stanz­li­chen Par­tei­vor­brin­gens und der ge­stell­ten Kla­ge­anträge ver­wie­sen wird, hat das Ar­beits­ge­richt die Kla­ge ins­ge­samt ab­ge­wie­sen. Zur Be­gründung ist im We­sent­li­chen aus­geführt wor­den, ein An­spruch auf Zah­lung von Schmer­zens­geld oder Gel­dentschädi­gung we­gen im­ma­te­ri­el­ler Schäden kom­me nur un­ter den Vor­aus­set­zun­gen ei­ner un­er­laub­ten Hand­lung in Be­tracht, da die be­haup­te­ten Ver­let­zungs­hand­lun­gen sämt­lich aus der Zeit vor Ände­rung des § 253 BGB stamm­ten. Die vom Kläger be­haup­te­ten Mob­bing-Hand­lun­gen sei­en je­doch we­der als ei­ge­ne Tat­hand­lun­gen der Be­klag­ten bzw. ih­rer ge­setz­li­chen Ver­tre­ter an­zu­se­hen, noch sei­en die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Aus­wahl- oder Über­wa­chungs­ver­schul­dens im Sin­ne des § 831 BGB ge­ge­ben. So­weit der Kläger un­ter dem Ge­sichts­punkt der Ver­trags­ver­let­zung Scha­dens­er­satz we­gen der er­lit­te­nen Ge­halts­ver­lus­te for­de­re, sei­en die Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne Haf­tung nicht schlüssig vor­ge­tra­gen. Auch bei zu­sam­men­fas­sen­der Be­wer­tung der vom Kläger um­fang­reich vor­ge­tra­ge­nen Ein­zel­tat­sa­chen könne nicht die Über­zeu­gung ge­won­nen wer­den, die Be­klag­te ha­be selbst oder durch ih­re Erfüllungs­ge­hil­fen ge­genüber dem Kläger ein sys­te­ma­ti­sches, ziel­ge­rich­te­tes und an­hal­ten­des, den Kläger dis­kri­mi­nie­ren­des und an­fein­den­des Ver­hal­ten im Sin­ne der vom Kläger be­klag­ten "Mob­bing- Hand­lun­gen" an den Tag ge­legt.

6

Mit sei­ner recht­zei­tig ein­ge­leg­ten und be­gründe­ten Be­ru­fung wen­det sich der Kläger un­ter Wie­der­ho­lung und Ver­tie­fung sei­nes Vor­brin­gens ge­gen die recht­li­che Würdi­gung des Ar­beits­ge­richts, die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes sys­te­ma­ti­schen Mob­bing-Ver­hal­tens sei­en nicht schlüssig vor­ge­tra­gen. Das Ar­beits­ge­richt ha­be sich nur un­zu­rei­chend mit den maßgeb­li­chen Ein­zel­vorgängen be­fasst und so den sys­te­ma­ti­schen Cha­rak­ter der Ver­let­zungs­hand­lun­gen ver­kannt. Ent­ge­gen dem Stand­punkt des Ar­beits­ge­richts lie­ge durch­aus ei­ne ei­ge­ne un­er­laub­te Hand­lung der Be­klag­ten bzw. ih­rer ge­setz­li­chen Ver­tre­ter, zu­min­dest aber ein ent­spre­chen­des Über­wa­chungs­ver­schul­den vor, da trotz ent­spre­chen­der Kennt­nis­se kei­ner­lei Kon­troll­maßnah­men ver­an­lasst oder An­wei­sun­gen an das an­geb­lich sorgfältig aus­gewähl­te Lei­tungs­per­so­nal er­teilt wor­den sei­en. Spätes­tens die Schrei­ben der "Mob­bing-Zen­tra­le e. V." aus dem Jah­re 1999 (Bd. II BI. 436 f., 440 d. A. - An­la­gen K 54 und 56) hätten der Be­klag­ten An­lass ge­ben müssen, im In­ter­es­se des Klägers tätig zu wer­den. Statt des­sen ha­be der frühe­re Per­so­nal­lei­ter Llxxxxx den Kläger als Que­ru­lan­ten be­han­delt und schon im Jah­re 2001 auf die Fra­ge nach der Per­son des Klägers ge­ant­wor­tet: "Den Herrn Wboom gibt's bei uns nicht mehr". Hierfür müsse die Be­klag­te zu­min­dest nach § 831 BGB ein­ste­hen.

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Un­ter Be­zug­nah­me auf die Recht­spre­chung der 5. Kam­mer des LAG Thürin­gen ord­net der Kläger so­dann sei­nen Vor­trag mit Schrift­satz vom 08.11.2005 (BI 1652 ff. d.A.) neu und ord­net den auf­geführ­ten Tat­kom­ple­xen ent­spre­chen­de In­di­ztat­sa­chen zu. Hier­aus er­ge­be sich un­zwei­fel­haft der vom Ar­beits­ge­richt nicht hin­rei­chend gewürdig­te Cha­rak­ter ei­nes ge­ziel­ten Mob­bing-Ver­hal­tens. So­weit die Be­klag­te im An­schluss an den ge­richt­li­chen Hin­weis auf die ar­beits­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Aus­schluss­frist den Stand­punkt ein­neh­me, die ver­folg­ten Ansprüche sei­en oh­ne­hin sämt­lich ver­fal­len, grei­fe auch die­ser Ein­wand nicht durch. Ab­ge­se­hen da­von, dass — an­ders als im ursprüng­li­chen Ar­beits­ver­trag — erst im neu­ge­fass­ten Ar­beits­ver­trag aus dem Jah­re 1999 die For­mu­lie­rung ent­hal­ten sei, es gel­te die Aus­schluss­frist des Rah­men­ta­rif­ver­tra­ges, wer­de der Kläger als AT-An­ge­stell­ter vom ein­schlägi­gen Ta­rif­ver­trag je­den­falls nicht un­mit­tel­bar er­fasst. Dem­ent­spre­chend un­ter­lie­ge die in Be­zug ge­nom­me­ne Ver­fall­klau­sel der ar­beits­ge­richt­li­chen An­ge­mes­sen­heits­kon­trol­le. Schon der Um­stand, dass die Aus­schluss­klau­sel kei­ne Aus­nah­me für die Haf­tung we­gen vorsätz­li­chen Han­delns vor­se­he, führe ent­spre­chend § 202 BGB zur vollständi­gen Un­wirk­sam­keit der Klau­sel. Im Übri­gen sei­en Ansprüche we­gen Persönlich­keits­rechts­ver­let­zung oh­ne­hin von der­ar­ti­gen Aus­schluss­klau­seln nicht um­fasst, wo­bei ergänzend berück­sich­tigt wer­den müsse, dass in den Fällen der Persönlich­keits­rechts­ver­let­zung durch Mob­bing erst die Zu­sam­men­schau ei­ner Viel­zahl von Ein­zel­vorgängen ei­ne ab­sch­ließen­de recht­li­che Würdi­gung zu­las­se. Der Lauf der Ver­fall­frist könne in der­ar­ti­gen Fällen zu­verlässig gar nicht fest­ge­stellt wer­den. Schon dies spre­che ge­gen die An­wend­bar­keit all­ge­mei­ner Aus­schluss­klau­seln auf Ansprüche we­gen Mob­bings. Selbst bei An­wen­dung der Aus­schluss­frist auf Ansprüche aus Mob­bing-Ver­hal­ten sei im Übri­gen zu be­ach­ten, dass der Geschädig­te ge­ra­de durch das Mob­bing-Ver­hal­ten an ei­ner kla­ren Ent­schei­dungs­fin­dung ge­hin­dert sei. Erst im Rah­men ei­ner Auf­ar­bei­tung und Bewälti­gung der Er­eig­nis­se er­lan­ge der Ar­beit­neh­mer die Fähig­keit, sich mit den maßgeb­li­chen Rechts­fra­gen und der Durch­set­zung von Rechts­ansprüchen aus­ein­an­der zu set­zen. Rich­tig sei zwar, dass der Kläger be­reits in den vor­an­ge­hen­den Pro­zes­sen auch den Ge­sichts­punkt des Mob­bings an­ge­spro­chen ha­be. Erst im Zu­sam­men­hang mit der be­kann­ten Ent­schei­dung des LAG Thürin­gen ha­be der Kläger je­doch ei­ne hin­rei­chen­de Grund­la­ge dafür ge­se­hen, Ansprüche we­gen der er­lit­te­nen Persönlich­keits­rechts­ver­let­zun­gen und Ge­sund­heitsschäden ge­richt­lich gel­tend zu ma­chen.

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Der Kläger be­an­tragt, 9

un­ter Abände­rung des ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils —1 Ca 1603/02 ArbG Gel­sen­kir­chen — die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len,

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1. an den Kläger 78.109,42 € brut­to nebst 5% Zin­sen über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 12.07.2002 aus 63.985,49 € und aus 14.123,92 € seit Rechtshängig­keit zu zah­len;

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2. an den Kläger min­des­tens 50.000,00 € nebst 5% Zin­sen über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 12.07.2002 zu zah­len;

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3. fest­zu­stel­len, dass die Be­klag­te ver­pflich­tet ist, sämt­li­che über die Anträge zu 1) und 2) hin­aus­ge­hen­den und der­zeit noch nicht be­zif­fer­ba­ren Schäden zu er­set­zen, die dem Kläge auf­grund der Mob­bing-Überg­rif­fe er­wach­sen sind oder noch er­wach­sen wer­den.

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Die Be­klag­te be­an­tragt, 14
die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen. 15

Sie ver­tei­digt die ar­beits­ge­richt­li­che Ent­schei­dung als zu­tref­fend und hält im Übri­gen die vom Kläger ver­folg­ten Ansprüche für ver­fal­len.

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We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Par­tei­vor­brin­gens wird auf den vor­ge­tra­gen In­halt der ge­wech­sel­ten Schriftsätze Be­zug ge­nom­men.

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Ent­schei­dungs­gründe

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Die Be­ru­fung des Klägers bleibt oh­ne Er­folg. 19

So­weit der Kläger Ansprüche auf Zah­lung von Schmer­zens­geld und Gel­dentschädi­gung we­gen Persönlich­keits­rechts­ver­let­zung gel­tend macht, fehlt es, wie das Ar­beits­ge­richt zu­tref­fend aus­geführt hat, schon an ei­ner ei­ge­nen — von der Be­klag­ten bzw. ih­ren Or­ga­nen selbst durch ak­ti­ves Tun oder Un­ter­las­sen be­gründe­ten — Persönlich­keits­rechts­ver­let­zung und un­er­laub­ten Hand­lung im Sin­ne der §§ 823 ff. BGB ein­sch­ließlich ei­nes Aus­wahl- oder Über­wa­chungs­ver­schul­dens gemäß § 831 BGB. Auf den Ge­sichts­punkt der Ver­trags­ver­let­zung können nach der für die Ent­schei­dung maßgeb­li­chen Ge­set­zes­fas­sung Ansprüche we­gen im­ma­te­ri­el­ler Schäden nicht gestützt wer­den (I). Im Übri­gen schei­tern sämt­li­che ver­folg­ten Ansprüche — aus un­er­laub­ter Hand­lung wie auch we­gen ver­trags­wid­ri­gen Ver­hal­tens — am Er­for­der­nis der recht­zei­ti­gen Gel­tend­ma­chung. Mit sei­ner Kla­ge hat der Kläger die im Ar­beits­ver­trag in Be­zug ge­nom­me­ne ta­rif­li­che Aus­schluss­frist nicht ein­ge­hal­ten (II).

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I. 21

Dem Kläger ste­hen die ver­folg­ten Ansprüche auf Schmer­zens­geld und Entschädi­gung we­gen Persönlich­keits­rechts­ver­let­zung nicht zu.

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1. Ei­ne ei­ge­ne, von der Be­klag­ten selbst bzw. ih­ren Or­ga­nen ak­tiv be­gan­ge­ne Persönlich­keits­rechts­ver­let­zung und un­er­laub­te Hand­lung trägt der Kläger selbst nicht vor. Die maßgeb­li­chen Mob­bing-Vorwürfe knüpfen viel­mehr an das Han­deln der Vor­ge­setz­ten des Klägers an, wel­che je­doch nicht zu den ge­setz­li­chen Ver­tre­tern der Be­klag­ten zählen. Auch so­weit es um den Vor­wurf geht, das Mob­bing-Ver­hal­ten sei auch nach der krank­heits­be­ding­ten Ab­we­sen­heit des Klägers vom Be­trieb sei­tens der Be­klag­ten wei­ter fort­ge­setzt wor­den, ist ein ei­ge­nes ak­ti­ves Tun der Geschäftsführung nicht er­sicht­lich.

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2. Eben­so we­nig kann ei­ne ei­ge­ne Tat­hand­lung der Be­klag­ten in Form des Un­ter­las­sens fest­ge­stellt wer­den. 24

So­weit der Kläger ei­ne ei­genständi­ge Miss­ach­tung durch den Geschäftsführer S7xxxx dar­in sieht, dass sich die­ser drei Mal Gesprächen mit dem Kläger ver­wei­gert ha­be, ist zu be­ach­ten, dass es hier­bei um das sach­li­che An­lie­gen der — nach Über­zeu­gung des Klägers — feh­ler­haf­ten Be­rech­nun­gen beim Kraft­werk S8xxxxxx ging. Selbst wenn sich der Geschäftsführer, an­statt dem Kläger Gehör zu ge­ben, be­wusst ei­nem persönli­chen Gespräch ent­zog und der Kläger dies durch­aus verständ­lich als Aus­druck persönli­cher Miss­ach­tung auf­fass­te, kann ei­ner sol­chen "Zurück­wei­sung" nicht die Be­deu­tung ei­nes rechts­wid­ri­gen Ein­griffs in das Persönlich­keits­recht bei­ge­mes­sen wer­den. Ob sich auf ar­beits­ver­trag­li­cher Grund­la­ge — über das Recht hin­aus, sich schrift­lich zu äußern und zu be­schwe­ren — ein Rechts­an­spruch auf ein persönli­ches Gespräch mit dem Ar­beit­ge­ber her­lei­ten lässt, be­darf kei­ner recht­li­chen Un­ter­su­chung. Zur Fest­stel­lung ei­ner Persönlich­keits­rechts­ver­let­zung durch sys­te­ma­ti­sche Miss­ach­tung reicht das vor­ge­tra­ge­ne Ver­hal­ten je­den­falls nicht aus.

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Nichts an­de­res gilt für den wei­te­ren im Ur­teil des Ar­beits­ge­richts erwähn­ten Vor­wurf des Klägers, die Be­klag­te ha­be auf die — mit Voll­macht des Klägers ver­se­he­nen — Schrei­ben der Mob­bing-Zen­tra­le und sei­ner frühe­ren Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten nicht bzw. nicht aus­rei­chend re­agiert. Auch in­so­weit kann da­hin­ste­hen, in­wie­fern aus dem Ar­beits­ver­trag die Ver­pflich­tung des Ar­beit­ge­bers her­ge­lei­tet wer­den kann, auf vom Ar­beit­neh­mer ver­an­lass­te Gesprächs­an­ge­bo­te und Vor­schläge Drit­ter bzw. fach­kun­di­ger In­sti­tu­tio­nen ein­zu­ge­hen oder auf an­walt­lich vor­ge­tra­ge­ne An­re­gun­gen zur Wie­der­auf­nah­me der Kom­mu­ni­ka­ti­on in der Sa­che zu ant­wor­ten. Das Persönlich­keits­recht um­fasst hin­ge­gen kei­ne für und ge­gen je­der­mann geschütz­te Rechts­po­si­ti­on im Sin­ne ei­nes An­spruchs auf Kom­mu­ni­ka­ti­on. Al­lein das Un­ter­las­sen ei­ner aus­rei­chen­den Ant­wort kann dem­gemäß je­den­falls für sich ge­nom­men nicht als rechts­wid­ri­ger Ein­griff in das ab­so­lut geschütz­te Persönlich­keits­recht an­ge­se­hen wer­den. Der Kläger trägt auch selbst nicht vor, die Be­kla­ge bzw. ih­re Or­ga­ne hätten ih­re Untätig­keit nach außen hin mit her­abwürdi­gen­den Äußerun­gen ver­se­hen oder sonst wie durch zusätz­li­che Umstände bzw. po­si­ti­ves Tun den Kläger her­ab­gewürdigt. Dass der Kläger aus sei­ner Sicht die man­geln­de Gesprächs­be­reit­schaft der Geschäftsführung als kränkend emp­fun­den hat, kann zur Be­gründung von Schmer­zens­geld oder Entschädi­gungs­ansprüchen nicht genügen.

26

Un­ter Berück­sich­ti­gung der Tat­sa­che, dass auch nach dem Vor­brin­gen des Klägers die hier be­klag­ten Persönlich­keits­rechts­ver­let­zun­gen nicht von der Be­klag­ten bzw. ih­ren Or­ga­nen selbst aus­gin­gen, käme ein ei­ge­ner — vom Aus­wahl- und Auf­sichts­ver­schul­den gemäß § 831 BGB zu un­ter­schei­den­der —rechts­wid­ri­ger und ziel­ge­rich­te­ter Ein­griff der Be­klag­ten in das Persönlich­keits­recht des Klägers durch Un­ter­las­sen mit den Rechts­fol­gen des § 847 BGB nur in Be­tracht, wenn die Be­klag­te auf der Grund­la­ge ih­rer Er­kennt­nis­se zu der Auf­fas­sung ge­lan­gen muss­te, ein ak­ti­ves Ein­grei­fen sei zum Schutz der Per­son des Klägers vor schädi­gen­den Überg­rif­fen durch Vor­ge­setz­te oder Mit­ar­bei­ter drin­gend ge­bo­ten. An­ders als bei der Dul­dung hand­greif­li­cher Überg­rif­fe (z.B. bei Kennt­nis körper­li­cher Züch­ti­gung oder se­xu­el­ler Belästi­gung von Aus­zu­bil­den­den durch den Aus­bil­der) stan­den die hier vom Kläger gel­tend ge­mach­ten Ein­grif­fe in sein Persönlich­keits­recht je­weils mit der über­tra­ge­nen Ar­beits­auf­ga­be in Zu­sam­men­hang, oh­ne dass der Geschäftsführung aus ei­ge­ner An­schau­ung ei­ne ab­sch­ließen­de Be­wer­tung der Si­tua­ti­on möglich war. Wenn die Geschäftsführung sich un­ter die­sen Umständen nicht zu ei­ge­nem Ein­grei­fen ver­an­lasst sah, so kann hier­in je­den­falls kein ei­ge­ner, über die Ver­let­zung von Über­wa­chungs­pflich­ten hin­aus­ge­hen­der Ein­griff in das Persönlich­keits­recht des Klägers durch pflicht­wid­ri­ges Un­ter­las­sen ge­se­hen wer­den.

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3. Zu Recht hat das Ar­beits­ge­richt auch ei­ne Haf­tung der Be­klag­ten für ein Aus­wahl- oder Über­wa­chungs­ver­schul­den der Be­klag­ten im Sin­ne des § 831 BGB ver­neint. 28

Auch wenn man nämlich — ab­wei­chend vom Stand­punkt des ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils — der Be­klag­ten die Kennt­nis des ge­setz­li­chen Ver­tre­ters ih­rer Rechts­vorgänge­rin zu­rech­net und dem­gemäß zu­guns­ten des Klägers die Tat­sa­che berück­sich­tigt, dass er — der Kläger — sich mit Schrei­ben vom 19.02.1995 (An­la­ge K 34, BI. 391 d.A.) ge­genüber dem da­ma­li­gen Vor­stands­vor­sit­zen­den darüber be­schwert hat, er wer­de von sei­nem Fach­vor­ge­setz­ten K2xxxxx in un­an­ge­mes­se­ner Wei­se be­han­delt und un­ter Druck ge­setzt, zu­dem stel­le die von Herrn K2xxxxx zu ver­ant­wor­ten­de Kürzung der Jah­res­gra­ti­fi­ka­ti­on ei­ne nicht hin­nehm­ba­re Rufschädi­gung dar, so ist hier­aus nicht er­sicht­lich, in­wie­fern auf der Grund­la­ge die­ses Schrei­bens An­lass für den Vor­stands­vor­sit­zen­den be­stand, kon­kre­te Maßnah­men ge­gen-über Herrn K2xxxxx mit dem Ziel zu er­grei­fen, die­sen zu ei­ner Ände­rung sei­nes Führungs­ver­hal­tens zu ver­an­las­sen. Auch wenn die Herrn K2xxxxx vor­ge­wor­fe­nen Äußerun­gen "Wie be­wer­ten Sie denn die Leis­tun­gen ih­rer Fa­mi­lie?" usf. als un­pas­send oder grob un­sach­lich an­ge­se­hen wer­den mag, wird doch aus dem Zu­sam­men­hang deut­lich, dass der Kläger zu­vor die von Herrn K2xxxxx vor­ge­nom­me­ne Leis­tungs­be­ur­tei­lung in Fra­ge ge­stellt und er­sicht­lich ei­ne man­geln­de Be­ur­tei­lungs­grund­la­ge be­an­stan­det hat­te. Al­lein die er­kenn­ba­re Mei­nungs­ver­schie­den­heit über die Be­ur­tei­lungs­kom­pe­tenz des Vor­ge­setz­ten bot für den Vor­stands­vor­sit­zen­den kei­nen zwin­gen­den An­lass zu ei­genständi­gen Auf­sichts­maßnah­men, zu­mal der Kläger selbst in Aus­sicht stell­te, sei­ne Zah­lungs­ansprüche auf dem Rechts­weg durch­zu­set­zen. Ent­spre­chen­des gilt für den Vor­wurf des Klägers, sei­ne Ver­bes­se­rungs­vor-schläge würden vom Vor­ge­setz­ten K2xxxxx igno­riert usf. Aus der Sicht des Adres­sa­ten war die sach­li­che Be­rech­ti­gung der vor­ge­brach­ten Kri­tik nicht oh­ne wei­te­res nach­zu­voll­zie­hen, so dass auch in­so­weit ein Zwang zum Tätig­wer­den nicht be­gründet wer­den kann. So­weit der Kläger in sei­nem Schrei­ben schließlich gel­tend macht, er wer­de drang­sa­liert, un­ter Druck ge­setzt, mit fal­schen An­schul­di­gun­gen über­zo­gen und mas­siv an­ge­grif­fen, er ver­lan­ge, men­sch­lich und nicht als wil­len­lo­se Ma­schi­ne be­han­delt zu wer­den, enthält das Schrei­ben kei­ne kon­kre­ten Tat­sa­chen und da­mit auch kei­nen An­satz­punkt für die Einschätzung, das Ver­hal­ten des Herrn K2xxxx ver­let­ze — über den Ver­s­toß ge­gen in­ter­ne Führungs­grundsätze hin­aus — un­mit­tel­bar und in so mas­si­ver Wei­se das Persönlich­keits­recht des Klägers, dass zu des­sen Schutz ein Ein­schrei­ten ge­bo­ten sei. Der ab­sch­ließen­de Hin­weis im ge­nann­ten Schrei­ben, er — der Kläger — be­ste­he dar­auf, dass der zu Un­recht ein­be­hal­te­ne Teil der Jah­res­vergütung nach­ge­zahlt wer­de, ver­mit­telt viel­mehr den Ein­druck, dass je­den­falls im da­ma­li­gen Zeit­punkt we­der die Ge­fahr kon­kre­ter Ge­sund­heits­be­ein­träch­ti­gun­gen oder ernst­haf­ter Persönlich­keits­rechts­ver­let­zun­gen im Raum stand, viel­mehr der Vor­stand al­lein zur Un­terstützung im Kon­flikt mit dem Vor­ge­set­zen auf­ge­ru­fen wer­den soll­te. Dann kann aber al­lein die Tat­sa­che, dass der da­ma­li­ge Vor­stand nicht im Sin­ne des Klägers tätig ge­wor­den ist, we­der ein Über­wa­chungs­ver­schul­den in dem Sin­ne be­gründen, dass schon im da­ma­li­gen Zeit­punkt kon­kre­te dis­zi­pli­na­ri­sche Maßnah­men ge­genüber Herrn K2xxxxx hätten er­grif­fen wer­den müssen, noch könn­te al­lein auf die­ser Grund­la­ge ein so schwer­wie­gen­des Über­wa­chungs­ver­sa­gen an­ge­nom­men wer­den, dass schon auf die­ser Grund­la­ge — al­so oh­ne vorsätz­li­ches Han­deln der Be­klag­ten bzw. ih­rer Or­ga­ne — ei­ne Ver­pflich­tung zur Zah­lung von Schmer­zens­geld oder Entschädi­gung we­gen schwe­rer Persönlich­keits­rechts­ver­let­zung in Be­tracht kom­men könn­te.

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4. Auf den Ge­sichts­punkt der Ver­trags­ver­let­zung (§ 280 BGB) kann der An­spruch auf Er­satz im­ma­te­ri­el­ler Schäden nicht gestützt wer­den. Die Neu­fas­sung der Vor­schrift des § 253 BGB ist erst mit Wir­kung zum 01.08.2002 in Kraft ge­tre­ten.

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II. 31

Im Übri­gen ist der Kläger mit sämt­li­chen ver­folg­ten Ansprüchen — gleich ob sie auf den Ge­sichts­punkt der un­er­laub­ten Hand­lung oder der Ver­trags­ver­let­zung gestützt sind und auch so­weit sie auf den Er­satz von Vermögensschäden ge­rich­tet sind — we­gen Versäum­ung der ar­beits­ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ver­fall­frist aus­ge­schlos­sen.

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1. Der mit Wir­kung zum 15.04.1999 ge­schlos­se­ne Ar­beits­ver­trag ver­weist in § 17 auf die ta­rif­li­che Aus­schluss­frist des § 23 RTV. Nach die­ser Vor­schrift müssen Ansprüche aus dem Ar­beits­verhält­nis spätes­tens in­ner­halb ei­ner Aus­schluss­frist von sechs Mo­na­ten nach Ent­ste­hen des An­spruchs gel­tend ge­macht wer­den. 33

So­weit der Kläger hier­zu auf den Um­stand ver­weist, dass er be­reits seit dem Jah­re 1987 bei der Rechts­vorgänge­rin der Be­klag­ten beschäftigt ist und der da­ma­li­ge Ar­beits­ver­trag ei­ne Be­zug­nah­me auf Aus­schluss­fris­ten nicht ent­hielt, steht dies der An­wen­dung der ta­rif­li­chen Aus­schluss­frist nicht ent­ge­gen, auch so­weit dies et­wa zeit­lich vor dem 15.04.1999 be­gründe­te Ansprüche be­trifft. Der mit Wir­kung zum 15.04.1999 ab­ge­schlos­se­ne neue Ar­beits­ver­trag enthält nicht et­wa ei­ne "Be­sitz­stands­klau­sel" in dem Sin­ne, dass vor Ver­trags­schluss be­gründe­te, noch un­er­kann­te Rechts­ansprüche aus al­ter Zeit von der nun­mehr ver­ein­bar­ten Aus­schluss­frist aus­ge­nom­men blei­ben sol­len, viel­mehr wird durch den Neu­ab­schluss ei­nes Ver­tra­ges re­gelmäßig der Wil­le der Ver­trags­par­tei­en deut­lich, ih­re Rechts­be­zie­hun­gen künf­tig um­fas­send den neu­en ver­trag­li­chen Re­geln zu un­ter­stel­len. Der zeit­li­che Gel­tungs­be­reich der Aus­schluss­klau­sel ist da­mit nicht ein­ge­schränkt. Dem­ent­spre­chend muss­ten auch et­wai­ge Ansprüche aus der Zeit vor dem 15.04.1999 bin­nen der ab Ver­trags­schluss lau­fen­den Frist gel­tend ge­macht wer­den.

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2. Ge­gen die wirk­sa­me Ein­be­zie­hung der ta­rif­li­chen Aus­schluss­klau­sel be­ste­hen kei­ne Be­den­ken. Al­lein die Tat­sa­che, dass der Kläger nach § 1 des Ar­beits­ver­tra­ges als "AT-An­ge­stell­ter" geführt wird und dem­ent­spre­chend un­abhängig von der Fra­ge der bei­der­sei­ti­gen Ta­rif­ge­bun­den­heit dem persönli­chen Gel­tungs­be­reich des Ta­rif­ver­tra­ges nicht un­terfällt, steht der wirk­sa­men ver­trag­li­chen Ein­be­zie­hung ein­zel­ner ta­rif­li­cher Klau­seln nicht ent­ge­gen. Die in § 17 des Ar­beits­ver­tra­ges ent­hal­te­ne Re­ge­lung "Es gilt die Aus­schluss­frist des RTV" ist auch hin­rei­chend klar ge­fasst, oh­ne dass es in die­sem Zu­sam­men­hang dar­auf an­kommt, ob dem Kläger zu­sam­men mit dem Ar­beits­ver­trag der Ta­rif­ver­trag aus­gehändigt oder sonst zugäng­lich ge­macht wor­den ist. 35
3. Mit Rück­sicht auf die Tat­sa­che, dass der Kläger als AT-An­ge­stell­ter dem persönli­chen Gel­tungs­be­reich des Ta­rif­ver­tra­ges nicht un­terfällt, un­ter­lie­gen al­ler­dings ar­beits­ver­trag­lich in Be­zug ge­nom­me­ne ta­rif­li­che Aus­schluss­klau­seln grundsätz­lich ei­ner An­ge­mes­sen­heits­kon­trol­le gemäß § 310 Abs. 4 BGB. Un­abhängig da­von, dass es hier um ei­nen Alt­ver­trag geht, be­ste­hen auch bei Neu­verträgen nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts zur Min­dest­dau­er ver­trag­lich ver­ein­bar­ter Aus­schluss­klau­seln ge­gen die Ver­ein­ba­rung ei­ner sechs­mo­na­ti­gen Aus­schluss­frist kei­ne recht­li­chen Be­den­ken. 36
4. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers ist für die An­wen­dung der ta­rif­li­chen Ver­fall­vor­schrift oh­ne Be­lang, ob der Ta­rif­ver­trag — wie die Be­klag­te vorträgt — gemäß § 8 TVG im Be­trieb aus­ge­legt wor­den ist. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts han­delt es sich bei der Vor­schrift des § 8 TVG um ei­ne Ord­nungs­vor­schrift, de­ren Ver­let­zung we­der zur Un­an­wend­bar­keit der ta­rif­li­chen Aus­schluss­frist noch zu Scha­dens­er­satz­ansprüchen führt (BAG AP Nr. 5 zu § 2 NachwG). Der Ta­rif­ver­trag selbst enthält kei­ne ei­genständi­ge Ver­pflich­tung, den Ta­rif­ver­trag im Be­trieb aus­zu­le­gen. Hier­auf ge­gründe­te Ein­wen­dun­gen ge­gen die An­wen­dung der ta­rif­li­chen Aus­schluss­frist schei­den da­mit eben­so wie et­wai­ge Scha­dens­er­satz­ansprüche aus. Den Vor­schrif­ten des Nach­weis­ge­set­zes ist mit dem kon­kre­ten Hin­weis auf die ta­rif­li­che Aus­schluss­frist des RTV in § 17 des Ar­beits­ver­tra­ges Genüge ge­tan (BAG a.a.O.). 37
5. Zu Un­recht macht der Kläger schließlich die Un­wirk­sam­keit der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Aus­schluss­klau­sel mit der Be­gründung gel­tend, die­se um­fas­se auch den Fall der Haf­tung für vorsätz­li­ches Han­deln; ent­spre­chend § 202 BGB könne die Haf­tung für Vor­satz auch nicht durch rechts­geschäft­lich ver­ein­bar­te Aus­schluss­klau­seln be­schränkt wer­den. 38

Nach ei­ner im ar­beits­recht­li­chen Schrift­tum ver­tre­te­nen Auf­fas­sung (vgl. et­wa Rei­ne­cke, BB 2005, 378 m.w.N.) be­ste­hen ge­gen die Wirk­sam­keit von Aus­schluss­klau­seln, wel­che ei­ne ent­spre­chen­de Ein­schränkung nicht ent­hal­ten, Be­den­ken. Ob in­so­weit ei­ne Teil-Un­wirk­sam­keit der Aus­schluss­klau­sel in Be­tracht kommt oder das Ver­bot der gel­tungs­er­hal­ten­den Re­duk­ti­on zur vollständi­gen Un­wirk­sam­keit ver­trag­lich ver­ein­bar­ter Klau­seln führt, be­darf je­doch hier kei­ner Ent­schei­dung. Je­den­falls für die hier maßgeb­li­chen Ansprüche, wel­che aus dem Zeit­raum vor dem 01.01.2003 re­sul­tie­ren, ist zu be­ach­ten, dass auf Alt­verträge die In­halts­kon­trol­le von Ver­trags­klau­seln nach § 305 ff. BGB kei­ne An­wen­dung fin­det. Nach der ge­setz­li­chen Über­g­angs­re­ge­lung (Art. 229 § 4 Abs. 1 EGBGB) fin­den die ge­nann­ten Vor­schrif­ten erst ab dem 01.01.2003 An­wen­dung. Dies hat zur Fol­ge, dass die ein­schränkungs­lo­se For­mu­lie­rung der in Be­zug ge­nom­me­nen Aus­schluss­frist gg­fls. nach den Re­geln der "gel­tungs­er­hal­ten­den Re­duk­ti­on" zu kor­ri­gie­ren ist, wie dies der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts vor In­kraft­tre­ten der ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung ent­sprach. Für Alt­verträge nimmt im Übri­gen auch Rei­ne­cke (a.a.O.) wei­ter­hin ei­ne bloße Teil-Un­wirk­sam­keit der ein­schränkungs­los for­mu­lier­ten Klau­seln an. Die vom Kläger gel­tend ge­mach­te vollständi­ge Un­wirk­sam­keit der ein­schlägi­gen Aus­schluss­klau­sel greift da­nach im Er­geb­nis nicht durch.

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6. Ent­spre­chen­des gilt für den Um­stand, dass die ver­ein­bar­te Aus­schluss­klau­sel nicht an die Fällig­keit oder Er­kenn­bar­keit, son­dern an das "Ent­ste­hen" des An­spruchs an­knüpft. Da­bei kann of­fen blei­ben, ob bei der In­halts­kon­trol­le von Neu­verträgen ei­ne kor­ri­gie­ren­de Aus­le­gung der Klau­sel in dem Sin­ne in Be­tracht kommt, dass der Lauf der Ver­fall­frist nicht vor Fällig­keit des An­spruchs be­ginnt, wel­che ih­rer­seits des­sen Er­kenn­bar­keit vor­aus­setzt, oder ob mit dem An­knüpfen an das "Ent­ste­hen" der For­de­rung ei­ne nicht kor­ri­gier­ba­re Ab­wei­chung vom Grund­ge­dan­ken des § 199 BGB vor­liegt, wel­che —nicht an­ders als bei der An­knüpfung der Aus­schluss­frist an das Merk­mal der "Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses" (vgl. BAG Urt. v. 01.03.2006 — 5 AZR 511/05) — zur vollständi­gen Un­wirk­sam­keit der Klau­sel führt. Je­den­falls für die hier maßgeb­li­chen Ansprüche aus dem Zeit­raum vor dem 01.01.2003 ver­bleibt es aus den vor­ste­hend dar­ge­stell­ten Gründen beim Grund­satz der te­leo­lo­gi­schen Re­duk­ti­on un­zulässig weit ge­fass­ter Klau­seln, nicht hin­ge­gen kann die ver­ein­bar­te Aus­schluss­frist ins­ge­samt als un­wirk­sam an­ge­se­hen wer­den. 40
7. Ent­ge­gen dem Stand­punkt des Klägers um­fasst die ein­schlägi­ge Aus­schluss­klau­sel ih­rem sach­lich- ge­genständ­li­chen Ge­halt nach auch die hier gel­tend ge­mach­ten Ansprüche we­gen Persönlich­keits­rechts­ver­let­zung, gleich ob sie auf Scha­dens­er­satz, Schmer­zens­geld oder Gel­dentschädi­gung ge­rich­tet sind. 41
a) Die in § 23 Abs. 2 RTV ver­wen­de­te For­mu­lie­rung, nach wel­cher "Ansprüche aus dem Ar­beits­verhält­nis" in­ner­halb der ge­nann­ten Fris­ten gel­tend ge­macht wer­den müssen, ist denk­bar weit ge­fasst und be­schränkt sich ins­be­son­de­re nicht al­lein auf ar­beits­ver­trag­li­che Ansprüche. Zu den Ansprüchen aus dem Ar­beits­verhält­nis zählen nach all­ge­mei­ner Auf­fas­sung viel­mehr auch sol­che, wel­che sich bei iden­ti­schem Le­bens­sach­ver­halt auf den recht­li­chen Ge­sichts­punkt der un­er­laub­ten Hand­lung stützen 42
b) Eben­so we­nig kann dem Stand­punkt des Klägers ge­folgt wer­den, Ansprüche aus Ver­trags­ver­let­zung oder un­er­laub­ter Hand­lung sei­en je­den­falls in­so­weit der ver­ein­bar­ten Aus­schluss­klau­sel ent­zo­gen, als es um die Ver­let­zung des Persönlich­keits­rechts und hier­auf ge­gründe­te Ansprüche ge­he. 43

Sinn und Zweck der­ar­ti­ger Aus­schluss­klau­seln lie­gen ge­ra­de dar­in, für die Par­tei­en des Ar­beits­verhält­nis­ses zeit­nah Klar­heit über et­wa strei­ti­ge Rechts­po­si­tio­nen zu schaf­fen. Der tägli­che Kon­takt der Ar­beits­ver­trags­par­tei­en schafft lau­fend neue Tat­sa­chen, aus wel­chen sich für die ein oder an­de­re Par­tei Rechts­ansprüche er­ge­ben können. Je länger der maßgeb­li­che Le­bens­sach­ver­halt zurück­liegt, des­to schwie­ri­ger er­weist sich im nach­hin­ein die vollständi­ge Aufklärung des Sach­ver­halts und die Klärung der Rechts­la­ge, wo­durch die be­ste­hen­de Rechts­be­zie­hung nach­hal­tig be­las­tet wird. Eben aus die­sem Grun­de wird der Gläubi­ger durch die Aus­schluss­frist an­ge­hal­ten, als­bald nach Er­kenn­bar­keit des An­spruchs ge­genüber dem Geg­ner das Be­ste­hen sei­ner For­de­rung gel­tend zu ma­chen.

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Die­se Über­le­gun­gen gel­ten glei­cher­maßen für Erfüllungs- und Scha­dens­er­satz­ansprüche aus dem Ar­beits­ver­trag wie auch aus der Ver­let­zung ab­so­lu­ter Rechtsgüter im Sin­ne des § 823 Abs. 1 BGB. Die Be­son­der­hei­ten, wel­che in Fällen der Persönlich­keits­rechts­ver­let­zung et­wa da­durch be­gründet sind, dass mögli­cher­wei­se erst die Sum­me ver­schie­de­ner Ein­zel­hand­lun­gen den Cha­rak­ter ei­nes Mob­bing-Ver­hal­tens ge­winnt bzw. für den Geschädig­ten er­ken­nen lässt, recht­fer­tigt es al­lein, die Fällig­keit des An­spruchs ent­spre­chend später ein­tre­ten zu las­sen. Ent­spre­chen­des gilt für den Ein­wand, der Gläubi­ger sei - eben in­fol­ge der er­lit­te­nen Be­ein­träch­ti­gun­gen — zu ei­ner zeit­na­hen Gel­tend­ma­chung sei­ner For­de­run­gen nicht in der La­ge. Ist der An­spruch je­doch un­ter Be­ach­tung die­ser Be­son­der­hei­ten ent­stan­den und fällig ge­wor­den und kann er vom Gläubi­ger als­dann zeit­nah gel­tend ge­macht wer­den, so be­steht kein Grund, Ansprüche der vor­lie­gen­den Art über­haupt von ver­ein­bar­ten Aus­schluss­klau­seln aus­zu­neh­men. Den Be­son­der­hei­ten der Schädi­gung durch "Mob­bing-Ver­hal­ten" ist da­mit bei der kon­kre­ten An­wen­dung der Aus­schluss­klau­seln Rech­nung zu tra­gen.

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c) In Übe­rein­stim­mung mit die­ser Auf­fas­sung geht auch die Recht­spre­chung der In­stanz­ge­rich­te wohl über­wie­gend da­von aus, dass auch Scha­dens­er­satz- und Schmer­zens­geld­ansprüche aus ei­nem sog. Mob­bing-Ver­hal­ten den ein­schlägi­gen Aus­schluss­klau­seln un­ter­lie­gen (LAG Köln Urt. v. 03.06.2004 — 5 Sa 241/04 — ZTR 2004,643; LAG Sach­sen Urt. v. 17.02.2005 — 2 Sa 751/03 — BB 2005,1576; LAG Hamm Urt. v. 08.11.2005 —19 Sa 1003/05). So­weit in der Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 14.12.1994 (5 AZR 137/94 — AP Nr. 15 zu § 611 BGB Ab­mah­nung) aus­geführt wor­den ist, der An­spruch auf Ent­fer­nung ei­ner Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te un­ter­lie­ge nicht dem ta­rif­li­chen Ver­fall, steht dies der Un­ter­wer­fung von Schmer­zens­geld- und Entschädi­gungs­ansprüchen we­gen Persönlich­keits­rechts­ver­let­zung un­ter die Aus­schluss­klau­sel nicht ent­ge­gen. Da von ei­ner un­be­rech­tig­ten Ab­mah­nung ei­ne fortwähren­de Störung des Persönlich­keits­rechts aus­geht, ent­steht der auf "Ver­stop­fung der Störungs­quel­le" ge­rich­te­te Ab­wehran­spruch aus § 1004 BGB lau­fend neu, so­lan­ge die Störung anhält. Da­mit schei­det ein ta­rif­li­cher Ver­fall in der Tat aus. Ei­ne all­ge­mei­ne Aus­nah­me für Se­kundäransprüche aus Persönlich­keits­rechts­ver­let­zung lässt sich mit der ge­nann­ten Ent­schei­dung nicht be­gründen. Auch so­weit es im Leit­satz der Ent­schei­dung des ers­ten Se­nats des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 25.04.1972 (1AZR 322/71 —AP Nr. 9 zu § 611 BGB öffent­li­cher Dienst) heißt, ei­ne ta­rif­li­che Aus­schluss­klau­sel, wel­che auf Ansprüche aus dem Ar­beits­ver­trag ab­stel­le, er­fas­se nicht Ansprüche aus Ver­let­zung des Persönlich­keits­rechts, soll hier­durch nicht et­wa die Möglich­keit eröff­net wer­den, dies­bezügli­che Ansprüche oh­ne zeit­li­che Be­schränkung gel­tend zu ma­chen, viel­mehr heißt es in­so­weit in den Gründen un­ter Ziff. III b) aa), [Rz 61 ff. der ju­ris-Fas­sung] der Kläger stütze sei­nen An­spruch auf Schmer­zens­geld we­gen Rufschädi­gung (durch un­rich­ti­ge An­ga­ben in der Per­so­nal­ak­te) auf Ver­let­zung des Persönlich­keits­rechts so­wie auf ei­ne durch Auf­re­gung be­ding­te Ge­sund­heits­beschädi­gung. Ers­te­re würden zwar nicht von der ta­rif­li­chen Ver­fall­frist er­fasst, ein sol­cher An­spruch aus Ver­let­zung des Persönlich­keits­rechts sei je­doch schon des­halb nicht ge­ge­ben, weil ein sol­cher bei Ver­trags­ver­let­zun­gen nicht in Be­tracht kom­me. Ob die­sem Be­gründungs­an­satz zu fol­gen ist — dann wäre für die hier ver­folg­ten Ansprüche auf Schmer­zens­geld und Gel­dentschädi­gung oh­ne­hin kein Raum — oder ob nach den Re­geln der An­spruchs­kon­kur­renz die be­haup­te­ten Mob­bing-Hand­lun­gen so­wohl un­ter den recht­li­chen Ge­sichts­punk­ten der Ver­trags­ver­let­zung und der un­er­laub­ten Hand­lung zu würdi­gen und glei­cher­maßen an den Re­geln der Aus­schluss­klau­sel zu mes­sen sind, be­darf kei­ner ab­sch­ließen­den Ent­schei­dung. Folgt man der hier ver­tre­te­nen Auf­fas­sung zur An­spruchs­kon­kur­renz, so be­steht nach Sinn und Zweck der ta­rif­li­chen Aus­schluss­fris­ten beim Zu­sam­men­tref­fen von ver­trag­li­chen und de­lik­ti­schen Ansprüchen aus ei­nem ein­heit­li­chen Le­bens­sach­ver­halt kein Grund dafür, letz­te­re per se vom Gel­tungs­be­reich ta­rif­li­cher oder ver­ein­bar­ter Ver­fall­klau­seln aus­zu­neh­men. Auch nach Auf­fas­sung des 8. Se­nats des Bun­des­ar­beits­ge­richts (Urt. v. 27.04-1995 — 8 AZR 582/94 — ZTR 1995,520) sind Ansprüche auf Zah­lung von Scha­dens­er­satz und Schmer­zens­geld we­gen Ge­sund­heits­ver­let­zung und Ver­let­zung des Persönlich­keits­rechts dem ta­rif­li­chen Ver­fall nur dann nicht ent­zo­gen, wenn nicht zu­gleich ei­ne Ver­let­zung der Fürsor­ge­pflicht gel­tend ge­macht wer­de. Um­ge­kehrt heißt dies nichts an­de­res, als dass im Fal­le des Zu­sam­men­tref­fens ver­trag­li­cher und de­lik­ti­scher An­spruchs­grund­la­gen nicht al­lein die ver­trag­li­chen Ansprüche we­gen er­lit­te­ner Vermögensschäden, son­dern auch die de­lik­ti­schen Ansprüche we­gen Ge­sund­heits- und Persönlich­keits­ver­let­zung (ein­sch­ließlich im­ma­te­ri­el­ler Schäden) in­ner­halb der maßgeb­li­chen Aus­schluss­fris­ten gel­tend zu ma­chen sind. 46

d) So­weit dem­ge­genüber der Kläger ins­be­son­de­re un­ter Hin­weis auf das "Hand­buch Mob­bing- Rechts­schutz" (Hrsg. Wick­ler) und die dor­ti­gen Ausführun­gen von Hänsch (Teil 3 Rz. 106 ff.) den ge­gen­tei­li­gen Stand­punkt ver­tritt, über­zeugt dies nicht.

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Rich­tig ist al­lein, dass das Persönlich­keits­recht als sol­ches we­der der Verjährung noch dem Ver­fall un­ter­liegt. Hier­von zu un­ter­schei­den sind die schuld­recht­li­chen Ansprüche, wel­che sich aus der Ver­let­zung des Persönlich­keits­rechts und/oder da­mit ein­her­ge­hen­der Ge­sund­heits­ver­let­zun­gen er­ge­ben und den Schädi­ger zum Er­satz für er­lit­te­ne Vermögens­ein­bußen oder zur Entschädi­gung für Nicht­vermögensschäden ver­pflich­ten. Je­den­falls in den Fällen, in wel­chen die Rechts­gut­ver­let­zung mit ei­ner Ver­let­zung der Pflich­ten aus dem Ar­beits­ver­trag ein­her­geht, die iden­ti­sche tat­be­stand­li­che Ver­let­zungs­hand­lung al­so zu­gleich den Ar­beits­ver­trag wie auch die ab­so­lut geschütz­ten Rechtsgüter von Persönlich­keits­recht und/oder Ge­sund­heit ver­letzt, be­steht für ei­ne Her­aus­nah­me der auf "Mob­bing" gestütz­ten Ansprüche kei­ne über­zeu­gen­de Grund­la­ge, gleich ob sie auf Er­satz von Vermögensschäden (z.B. Ver­dienst­aus­fall) oder Gel­dentschädi­gung ge­rich­tet sind. Auch die Tat­sa­che, dass es in den Mob­bing-Fällen um vorsätz­li­che Ver­let­zungs­hand­lun­gen geht, nötigt nicht zu ei­ner Aus­nah­me, viel­mehr ent­spricht es all­ge­mei­ner Auf­fas­sung, dass Ver­fall­klau­seln auch Ansprüche aus vorsätz­li­cher Schädi­gung er­fas­sen, so­weit nicht die Klau­sel selbst ent­spre­chen­de Aus­nah­men vor­sieht. Al­lein die Haf­tung für ei­ge­nes vorsätz­li­ches Han­deln ist ent­spre­chend § 202 BGB dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ver­fall ent­zo­gen. Nach Auf­fas­sung der Kam­mer er­for­dert auch die ver­fas­sungs­recht­li­che An­er­ken­nung des Persönlich­keits­rechts­schut­zes nicht, dass die aus ei­ner Persönlich­keits­rechts­ver­let­zung her­ge­lei­te­ten Ansprüche zeit­lich un­be­grenzt oder je­den­falls für ei­nen länge­ren Zeit­raum als sons­ti­ge Ansprüche aus un­er­laub­ter Hand­lung auf­recht­er­hal­ten blei­ben müssen. Auch das Verjährungs­recht des BGB sieht ei­ne ge­ne­rel­le Aus­nah­me für Ansprüche aus Persönlich­keits­rechts­ver­let­zun­gen nicht vor. Dem Ver­fas­sungs­ge­bot des Persönlich­keits­rechts­schut­zes ist viel­mehr da­mit Genüge ge­tan, dass das Persönlich­keits­recht als sol­ches wie auch die hier­auf gestütz­ten ab­so­lu­ten Ab­wehr­rech­te (z.B. Un­ter­las­sungs­ansprüche gern. § 1004 BGB) kei­ner zeit­li­chen Be­schränkung un­ter­lie­gen.

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8. Die vorn Kläger ver­folg­ten Ansprüche wa­ren — mit Aus­nah­me der nach­fol­gend un­ter Ziff. 9 erörter­ten mögli­chen Ansprüche — weit vor der kla­ge­wei­sen Gel­tend­ma­chung fällig ge­wor­den, so dass die Aus­schluss­frist bei Kla­ge­er­he­bung schon ver­stri­chen war.

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a) Die Fällig­keit des Scha­dens­er­satz­an­spruchs setzt zunächst den Ab­schluss der Ver­let­zungs­hand­lung vor­aus. So­lan­ge nämlich die schädi­gen­de Hand­lung bzw. der Ein­griff in das Persönlich­keits­recht an­dau­ert, kann der Geschädig­te re­gelmäßig we­der die Fol­gen der Rechts­ver­let­zung über­bli­cken, noch kann der Schädi­ger bei an­hal­ten­der Ver­let­zungs­hand­lung als schutzwürdig an­ge­se­hen wer­den. 50
b) Al­lein die Tat­sa­che, dass nach dem Vor­trag des Klägers ein ein­heit­li­ches "Mob­bing-Han­deln" der Ar­beit­ge­ber­sei­te vor­liegt, genügt in­des­sen nicht, von ei­ner un­un­ter­bro­che­nen, mögli­cher­wei­se auch ge­genwärtig noch fort­ge­setz­ten Dau­er­hand­lung — in Ab­gren­zung zu wie­der­hol­ten Ein­zel­hand­lun­gen —aus­zu­ge­hen. Al­lein die Tat­sa­che, dass nach dem Vor­trag des Klägers ein ge­ziel­tes, auf Ver­let­zung der Persönlich­keit ge­rich­te­tes Ver­hal­ten der Vor­ge­setz­ten vor­lag, kann auch un­ter dem Ge­sichts­punkt ei­nes "Ge­samt­vor­sat­zes" nicht genügen, bei der recht­li­chen Prüfung der Fällig­keit von Er­satz­ansprüchen von den ein­zel­nen schädi­gen­den Ein­zel­hand­lun­gen ab­zu­se­hen. Auch nach dem Stand­punkt des Klägers hat je­de Ein­zel­hand­lung kau­sal Ge­sund­heit und Persönlich­keits­recht des Klägers ver­letzt und hier­durch ei­ne ent­spre­chen­de Schädi­gung be­wirkt, nicht et­wa liegt ei­ne un­un­ter­bro­che­ne Ver­let­zungs­hand­lung im Sin­ne ei­ner Dau­er­hand­lung vor (zur Ab­gren­zung vgl. Münch­KommBGB/Gro­the, Bd. 1 a, § 199 BGB Rz. 14 m.w.N.). 51

Rich­tig ist al­ler­dings, dass je nach den Umständen erst die Sum­me ein­zel­ner, bei iso­lier­ter Be­trach­tung ob­jek­tiv nicht ins Ge­wicht fal­len­der Umstände ("Na­del­sti­che") den Cha­rak­ter ei­ner vorsätz­lich-sys­te­ma­ti­schen Ver­let­zungs­hand­lung ge­win­nen kann, so dass ein ent­spre­chen­der Er­satz­an­spruch erst ent­steht, wenn der letz­te Ak­te gleich­sam "das Fass zum Über­lau­fen bringt". Auch un­ter Berück­sich­ti­gung die­ser Ein­schränkung kann un­ter den hier vor­lie­gen­den Umständen je­doch nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, die vom Kläger ver­folg­ten Ansprüche sei­en erst in­ner­halb des Sechs-Mo­nats-Zeit­rau­mes vor Gel­tend­ma­chung ent­stan­den.

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c) Von den be­haup­te­ten kon­kre­ten Rechts­ver­let­zun­gen und de­ren Fol­gen hat­te der Kläger auch lan­ge vor Kla­ge­er­he­bung aus­rei­chen­de Kennt­nis, so dass er be­reits zu die­sem Zeit­punkt — und nicht erst im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung — zur Gel­tend­ma­chung sei­ner Ansprüche in der La­ge war. 53

Dies folgt oh­ne Wei­te­res aus dem Um­stand, dass der Kläger be­reits in den vor­an­ge­hen­den Rechts­strei­tig­kei­ten auf "Mob­bing-Ge­sichts­punk­te" hin­ge­wie­sen und sein dor­ti­ges Kla­ge­be­geh­ren hier­mit ergänzend be­gründet hat­te. Al­lein der Um­stand, dass der Kläger mit sei­nem Be­geh­ren schon aus an­de­ren Gründen durch­drang und die an­ge­ru­fe­nen Ge­rich­te der Einschätzung des Klägers zum "Mob­bing-Cha­rak­ter" der von ihm vor­ge­tra­ge­nen Umstände kei­ne ent­schei­den­de Be­deu­tung bei­maßen, hin­der­te den Kläger nicht dar­an, die hier ver­folg­ten Ansprüche zeit­nah ge­genüber der Be­klag­ten gel­tend zu ma­chen. Zu­gleich er­gibt sich hier­aus, dass der Kläger auch kei­nes­wegs mit Rück­sicht auf die er­lit­te­nen Fol­gen der Ge­sund­heits- oder Persönlich­keits­rechts­ver­let­zun­gen außer­stan­de war, die jetzt ver­folg­ten Ansprüche gel­tend zu ma­chen. Ob der Kläger be­reits im Jah­re 2001 sub­jek­tiv die vol­le Reich­wei­te der Mob­bing-Pro­ble­ma­tik und ih­rer Rechts­fol­gen ein­sch­ließlich der hier kon­kret er­ho­be­nen Scha­dens­er­satz- und Entschädi­gungs­ansprüche er­kannt hat, ist hierfür oh­ne Be­lang. Ins­be­son­de­re kann der Kläger nicht mit dem Ar­gu­ment durch­drin­gen, erst die Ent­schei­dung des LAG Thürin­gen aus April 2001 ha­be bei ihm ei­nen al­ler­ers­ten Be­wusst­seins­bil­dungs­be­ginn be­wirkt, den nach­fol­gen­den Zeit­raum von ca. 14 Mo­na­ten ha­be er für die sub­stan­ti­ier­te Auf­ar­bei­tung des Mob­bing-Kom­ple­xes benötigt, so dass während die­ses Zeit­raums die Ver­fall­frist nicht in Gang ge­setzt oder ge­hemmt ge­we­sen sei. Ab­ge­se­hen da­von, dass der Kläger auch be­reits im da­ma­li­gen Zeit­punkt recht­lich be­ra­ten, die im Ar­beits­ver­trag ent­hal­te­ne Ver­fall­klau­sel je­doch of­fen­bar all­seits noch nicht ins Blick­feld ge­ra­ten war, kommt es für den Lauf der Ver­fall­frist nicht dar­auf an, ab wel­chem Zeit­punkt der An­spruch­stel­ler ent­spre­chen­de Rechts­kennt­nis er­langt bzw. die Hoff­nung schöpft, sei­ne Ansprüche er­folg­reich durch­zu­set­zen. Maßgeb­lich ist viel­mehr ei­ne ob­jek­ti­ve Be­ur­tei­lung. In die­se ge­hen zwar auch sol­che Umstände ein, wel­che den An­spruch­stel­ler an ei­ner recht­zei­ti­gen Gel­tend­ma­chung hin­dern oder dem Schuld­ner un­ter Berück­sich­ti­gung von Treu und Glau­ben ein Be­ru­fen auf den Ab­lauf der Ver­fall­frist ver­sa­gen. Dar­auf, ab wel­chem Zeit­punkt der Gläubi­ger sei­nem Be­geh­ren selbst hin­rei­chend er­folg­rei­che Er­fol­g­aus­sicht bei­misst, kommt es dem­ge­genüber nicht an. Auch un­ter Berück­sich­ti­gung ver­fas­sungs­recht­li­cher Vor­ga­ben ist für ei­ne Berück­sich­ti­gung rein sub­jek­ti­ver Mo­men­te kein Raum.

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d) Dem sach­li­chen Um­fang nach um­fasst der Ge­sichts­punkt des Ver­falls nicht al­lein die be­zif­fert ver­folg­ten Ansprüche gemäß den Kla­ge­anträgen zu Ziff. 1) und 2). Eben­falls auf­grund Ver­falls er­lo­schen sind auch die mit dem Fest­stel­lungs­an­trag zu Ziff. 3) ver­folg­ten Ansprüche we­gen künf­ti­ger Mob­bing­fol­gen. Auch wenn man mit dem Kläger da­von aus­geht, dass die Fol­gen der be­haup­te­ten Ver­let­zungs­hand­lun­gen noch nicht sämt­lich ent­stan­den oder je­den­falls noch nicht im Ein­zel­nen er­kenn­bar ge­wor­den sind, ver­mag dies nichts dar­an zu ändern, dass der Be­ginn der Ver­fall­frist mit der (dem Gläubi­ger er­kenn­ba­ren) Ver­let­zungs­hand­lung, nicht hin­ge­gen erst mit dem Ein­tritt der Scha­dens­fol­ge bzw. der kon­kre­ten Kennt­nis hier­von an­zu­set­zen ist (so für die Verjährung Münch­KommBGB/Gro­the a.a.O., § 199 Rz 9 m. w. N.). So­weit es auf die Vor­her­seh­bar­keit noch nicht ein­ge­tre­te­ner Fol­gen an­kommt, ist un­ter den hier vor­lie­gen­den Umständen nicht er­sicht­lich, in­wie­fern es hier zu voll­kom­men aty­pi­schen und außer­halb des Vor­stell­ba­ren lie­gen­den Schäden kom­men könn­te, wel­che als nicht von der Aus­schluss­frist er­fasst an­zu­se­hen sein könn­ten. 55

9. Von der Versäum­ung der Aus­schluss­frist nicht be­trof­fen sind da­mit al­lein Ansprüche aus sol­chen Ver­let­zungs­hand­lun­gen, wel­che im Zeit­punkt der kla­ge­wei­sen Gel­tend­ma­chung (24.07.2002) nicht länger als sechs Mo­na­te zurück­la­gen. Dies trifft - wie sich aus der vom Kläger vor­ge­leg­ten zeit­li­chen Auf­glie­de­rung der Er­eig­nis­se aus dem Zeit­raum 1999 bis 2002 (An­la­ge K 3 zur Kla­ge­schrift — BI. 303 ff. d.A,) er­gibt — nur auf we­ni­ge Ver­hal­tens­wei­sen der Be­klag­ten bzw. ih­rer Mit­ar­bei­ter zu, wel­che nach dem Stand­punkt des Klägers Mob­bing-Hand­lun­gen dar­stel­len.

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a) Un­ter Zif­fer 1.33 (BI. 319 d.A.) trägt der Kläger zum Schrift­ver­kehr mit der Per­so­nal­ab­tei­lung — be­tref­fend die Be­rech­nung sei­nes Ru­he­gel­de­an­spruchs — vor und führt hier­zu sinn­gemäß aus, er sei durch un­rich­ti­ge Auskünf­te über den Be­ar­bei­tungs­stand ver­un­si­chert wor­den, was zur wei­te­ren Zermürbung der Persönlich­keit bei­ge­tra­gen ha­be.

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Auch wenn man von der Rich­tig­keit des kläger­sei­ti­gen Vor­brin­gens aus­geht und dem­ent­spre­chend ei­ne Ver­trags­pflicht­ver­let­zung auf Sei­ten der Be­klag­ten dar­in sieht, dass die An­fra­ge des Klägers vom 18.01.2002 über die Be­rech­nung des Ru­he­gel­des so­wie das Er­in­ne­rungs­schrei­ben vom 04.03.2002 vorsätz­lich falsch be­ant­wor­tet wor­den sind, in­dem dem Kläger ei­ne kurz­fris­ti­ge In­for­ma­ti­on zu­ge­sagt und in ei­nem Te­le­fo­nat vom 19.03.2002 erklärt wor­den ist, der Vor­gang lie­ge zur Be­ar­bei­tung beim Chef, wo­hin­ge­gen tatsächlich die An­fra­ge der Be­klag­ten beim Bo­chu­mer Ver­band noch gar nicht ver­an­lasst war, son­dern dort erst in der ers­ten April­wo­che ein­ging, so er­scheint zum ei­nen be­reits als zwei­fel­haft, ob die vor­lie­gen­de Verzöge­rung tatsächlich im Sin­ne ei­nes ge­ziel­ten "Mob­bing-Han­delns" der zuständi­gen Mit­ar­bei­ter an­ge­se­hen wer­den kann oder ob die un­rich­ti­gen Erklärun­gen ge­genüber dem Kläger al­lein als Aus­druck von Nachlässig­keit und dreis­ter Ver­tu­schungs­ver­su­che an­zu­se­hen sind. Das gilt um so mehr, als die mit der An­ge­le­gen­heit be­fass­ten Sach­be­ar­bei­ter persönlich kei­nen An­lass hat­ten, den Kläger zu schädi­gen. Zum an­de­ren kann aber je­den­falls das ge­schil­der­te Ver­hal­ten, selbst wenn es im Sin­ne ei­ner be­wuss­ten Verzöge­rung zu Las­ten des Klägers an­ge­legt war, nicht die hier ver­folg­ten Scha­dens­er­satz-, Schmer­zens­geld- und Entschädi­gungs­ansprüche recht­fer­ti­gen. Im Zu­sam­men­hang mit den wei­te­ren vom Kläger vor­ge­tra­ge­nen Tat­sa­chen könn­te der un­ter Zif­fer 1.33 ge­schil­der­te Vor­gang al­len­falls ein zusätz­li­ches "Mo­sa­ik­stein­chen" dar­stel­len, wel­ches im Zu­ge der Be­weiswürdi­gung zur Über­zeu­gung des Ge­richts bei­tra­gen könn­te, ins­ge­samt lie­ge ein ge­gen die Per­son des Klägers ge­rich­te­tes schädi­gen­des Ver­hal­ten der Be­klag­ten vor. Zur ei­genständi­gen Be­gründung von Rechts­ansprüchen kann je­doch der dar­ge­stell­te Vor­trag kei­nes­falls genügen.

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b) Der un­ter Zif­fer 1.34 ge­nann­te Vor­gang be­trifft die ver­späte­te Zu­sen­dung von Brief­wahl­un­ter­la­gen zur Teil­nah­me an der Be­triebs­rats­wahl. Wie sich aus der An­la­ge K 92.3 (BI. 576 d.A.) er­gibt, hat­te der Kläger zunächst mit Schrei­ben vom 14.12.2001 ne­ben an­de­ren An­ge­le­gen­hei­ten dar­um ge­be­ten, ihn mit sämt­li­chen Mit­ar­bei­ter-In­for­ma­tio­nen zu ver­sor­gen. Ei­ne kon­kre­te Auf­for­de­rung, die Un­ter­la­gen zur Be­triebs­rats­wahl zu über­sen­den, ist hier­in al­ler­dings nicht ent­hal­ten. Ent­spre­chen­des gilt auch für das Er­in­ne­rungs­schrei­ben vom 07.01.2002 (An­la­ge K 92.4). Un­ter die­sen Umständen kann aber nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass sich die feh­len­de Über­sen­dung der Be­triebs­rats­wahl­un­ter­la­gen da­mit erklärt, dass der Kläger zu die­sem Zeit­punkt seit länge­rem er­krankt und des­halb nicht im Be­trieb tätig war. Al­lein die ob­jek­ti­ve Tat­sa­che, dass der Kläger nach wie vor zu den wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mern zähl­te und dem­ent­spre­chend in der un­ter­las­se­nen 59

Über­sen­dung der Brief­wahl­un­ter­la­gen ei­ne der Be­klag­ten zu­zu­rech­nen­de Pflicht­ver­let­zung lag, genügt nicht zu der An­nah­me, der Kläger sei — in An­knüpfung an die be­haup­te­ten frühe­ren Mob­bing-Ver­hal­tens­wei­sen sei­ner Vor­ge­setz­ten — auch im vor­lie­gen­den Zu­sam­men­hang ziel­ge­rich­tet von den zuständi­gen Mit­ar­bei­tern der Be­klag­ten in sei­ner Persönlich­keit ver­letzt und geschädigt wor­den.

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c) Der wei­te­re Vor­gang un­ter Zif­fer 1.35 der Ta­ge­buch­auf­zeich­nun­gen des Klägers (BI. 320 d. A.) be­trifft die verzöger­te Über­wei­sung der vom Ar­beits­ge­richt Gel­sen­kir­chen aus­ge­ur­teil­ten Aus­gleichs­zah­lung. Nach an­walt­li­cher Auf­for­de­rung vom 06.05.2002 mit Frist­set­zung bis zum15.05.2002 hat die Be­klag­te mit sechstägi­ger Verzöge­rung die ti­tu­lier­te For­de­rung erfüllt. Der Kläger selbst trägt hier­zu die Erklärung der Be­klag­ten vor, "es sei bei ihr üblich, Über­wei­sun­gen kurz nach Mit­te des Mo­nats zu leis­ten, wes­we­gen da­von ab­ge­se­hen möge, die Zwangs­voll­stre­ckung zu be­trei­ben". Ein "Mob­bing-Cha­rak­ter" der Zah­lungs­verzöge­rung ist da­nach nicht zu er­ken­nen. 61
d) Auch bei zu­sam­men­fas­sen­der Be­ur­tei­lung sind die vom Kläger auf­geführ­ten Vorgänge aus dem von der Aus­schluss­frist nicht er­fass­ten Zeit­raum nicht ge­eig­net, die Über­zeu­gung der Kam­mer zu be­gründen, der Kläger sei durch sys­te­ma­ti­sche Mob­bing-Hand­lun­gen — in Form der Ver­let­zung des Persönlich­keits­rechts und der Ge­sund­heit so­wie der Ver­let­zung sei­ner ar­beits­ver­trag­li­chen Rech­te —geschädigt wor­den. Dies muss zur Zurück­wei­sung der Be­ru­fung führen. 62
III. 63
Die Kos­ten der er­folg­los ge­blie­be­nen Be­ru­fung hat der Kläger zu tra­gen, da er un­ter­le­gen ist. 64
IV. 65
Die Kam­mer hat die Re­vi­si­on ge­gen das Ur­teil gemäß § 72 ArbGG zu­ge­las­sen. 66
Dr. Du­den­bos­tel

Skock

Bi­sch­off

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