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LAG Köln, Ur­teil vom 21.07.2011, 7 Sa 312/11

   
Schlagworte: Firmeneigentum, Kündigung: Fristlos, Kündigung: Außerordentlich
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 7 Sa 312/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 21.07.2011
   
Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber kann jederzeit vom Arbeitnehmer die Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden und ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel verlangen.

2. Verweigert der Arbeitnehmer hartnäckig die Herausgabe, kann dies je nach den Umständen des Einzelfalles auch ohne vorangegangene Abmahnung geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

3. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber zwar keine Abmahnung ausgesprochen, aber eine Strafanzeige angedroht hat.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.01.2011, 19 Ca 3924/10
   

7 Sa 312/11

19 Ca 3924/10

Ar­beits­ge­richt Köln

Verkündet am 21. Ju­li 2011

W,

Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

 

LAN­DES­AR­BEITS­GERICHT KÖLN

 

IM NA­MEN DES VOL­KES

 

UR­TEIL

In dem Rechts­streit

- Kläger und Be­ru­fungskläger -

Pro­zess­be­vollmäch­tig­te:

g e g e n

- Be­klag­te und Be­ru­fungs­be­klag­te -

Pro­zess­be­vollmäch­tig­te:

hat die 7. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Köln

auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 21.07.2011

durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt Dr. C als Vor­sit­zen­den so­wie die

eh­ren­amt­li­chen Rich­ter B und W

für R e c h t er­kannt:

Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Köln vom 14.01.2011 in Sa­chen 19 Ca 3924/10 wird kos­ten­pflich­tig zurück­ge­wie­sen.

Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

T a t b e s t a n d

Die Par­tei­en strei­ten um die Wirk­sam­keit meh­re­rer ar­beit­ge­ber­sei­ti­ger, außer­or­dent­li­cher, frist­lo­ser Kündi­gun­gen, um hier­von abhängi­ge Zah­lungs­ansprüche, um ei­nen Zeug­nis­an­spruch des Klägers so­wie ei­ne


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Scha­dens­er­satz­for­de­rung we­gen vor­zei­ti­ger Rück­ga­be des auch zur pri­va­ten Nut­zung über­las­se­nen Dienst­fahr­zeu­ges.

We­gen des Sach- und Streit­stan­des in ers­ter In­stanz, we­gen der erst­in­stanz­lich zur Ent­schei­dung ge­stell­ten Sach­anträge und we­gen der Gründe, die die 19. Kam­mer des Ar­beits­ge­richts Köln da­zu ver­an­lasst ha­ben, die Kla­ge in vol­lem Um­fang ab­zu­wei­sen, wird auf Tat­be­stand und Ent­schei­dungs­gründe des ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils vom 14.01.2011 Be­zug ge­nom­men.

Das Ur­teil wur­de dem Kläger am 24.02.2011 zu­ge­stellt. Der Kläger hat hier­ge­gen am 24.03.2011 Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se zu­gleich auch be­gründet.

Der Kläger ver­tritt die Auf­fas­sung, die außer­or­dent­li­che Kündi­gung vom 26.04.2010 sei un­wirk­sam, weil der Kläger we­gen des Fehl­ver­hal­tens, auf wel­che die Kündi­gung gestützt wer­de, nicht zunächst ab­ge­mahnt wor­den sei. Die feh­len­de Ab­mah­nung wer­de auch nicht durch die – un­strei­ti­ge – An­dro­hung ei­ner Straf­an­zei­ge er­setzt. Die An­dro­hung straf­recht­li­cher Kon­se­quen­zen sei im Ver­gleich zu ei­ner ar­beits­recht­li­chen Ab­mah­nung nicht et­wa ein Plus, son­dern ein Ali­ud.

Ei­ne Ab­mah­nung sei auch nicht ent­behr­lich ge­we­sen. Sein Ver­hal­ten im Vor­feld der Kündi­gung vom 26.04.2010, nämlich die Her­aus­ga­be der Ar­beits­mit­tel Lap­top und I-Pho­ne zu un­ter­las­sen, könne in An­be­tracht der Kürze der Zeit nicht als hartnäckig be­zeich­net wer­den. Es sei da­von aus­zu­ge­hen, dass er sich dann nicht wei­ter­hin hartnäckig ge­wei­gert hätte, die Ar­beits­mit­tel her­aus­zu­ge­ben, wenn ihm durch ei­ne Ab­mah­nung be­wusst ge­macht wor­den wäre, dass trotz der be­reits be­ste­hen­den Frei­stel­lung und des oh­ne­hin be­vor­ste­hen­den En­des des Ar­beits­verhält­nis­ses durch Be­fris­tungs­ab­lauf ei­ne frist­lo­se Kündi­gung sei­tens der Be­klag­ten möglich ge­we­sen wäre.

Auch die frist­lo­se Kündi­gung vom 04.05.2010 müsse dar­an schei­tern, dass es an ei­ner vor­he­ri­gen Ab­mah­nung feh­le. Woll­te man die un­wirk­sa­me


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vor­an­ge­gan­ge­ne Kündi­gung vom 26.04.2010 als Ab­mah­nungs­er­satz gel­ten las­sen, ha­be man ihm, dem Kläger, vor der er­neu­ten Kündi­gung vom 04.05.2010 je­den­falls nicht genügend Zeit ein­geräumt, sein Fehl­ver­hal­ten zu ändern. Die frist­lo­se Kündi­gung vom 21.05.2010 schließlich sei schon des­halb un­wirk­sam, weil die frag­li­chen Ar­beits­mit­tel am 17.05.2010, und so­mit be­reits vor Aus­spruch der er­neu­ten Kündi­gung, her­aus­ge­ge­ben wor­den sei­en.

Aus der Un­wirk­sam­keit der ver­schie­de­nen frist­lo­sen Kündi­gun­gen fol­ge der An­spruch auf Ar­beits­ent­gelt für die Mo­na­te Mai und Ju­ni 2010; denn ei­ne Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses sei al­len­falls durch or­dent­li­che Kündi­gung zum 30.06.2010 er­folgt. Auch der Scha­dens­er­satz­an­spruch sei be­gründet, weil er das ihm auch zur pri­va­ten Nut­zung über­las­se­ne Dienst­fahr­zeug auf Ver­lan­gen der Be­klag­ten am 17.05.2010 vor­zei­tig ha­be zurück­ge­ben müssen.

Sch­ließlich meint der Kläger, dass auch sein An­spruch auf Er­tei­lung ei­nes qua­li­fi­zier­ten End­zeug­nis­ses noch nicht erfüllt wor­den sei. Das ihm un­ter dem 27.04.2010 aus­ge­stell­te Ar­beits­zeug­nis stel­le nämlich nur ein sog. ein­fa­ches Zeug­nis dar.

Der Kläger und Be­ru­fungskläger be­an­tragt nun­mehr,

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Köln vom 14.01.2011, Az. 19 Ca 3924/10, ab­zuändern und nach den Schluss­anträgen der ers­ten In­stanz zu er­ken­nen.

Die Be­klag­te und Be­ru­fungs­be­klag­te be­an­tragt,

die Be­ru­fung des Klägers zurück­zu­wei­sen.

Die Be­klag­te hält das ar­beits­ge­richt­li­che Ur­teil für zu­tref­fend und ver­tei­digt es mit Rechts­gründen. Außer­dem ha­be sie be­reits erst­in­stanz­lich un­ter Be­weis­an­tritt die Be­haup­tung auf­ge­stellt, dass sie durch die Her­ren K und L dem Kläger in den Te­le­fo­na­ten vom 23.04.2010 aus­drück­lich ar­beits­recht­li­che


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Kon­se­quen­zen an­ge­droht ha­be, falls er Lap­top und I-Pho­ne nicht pünkt­lich her­aus­ge­ben wer­de.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Köln vom 14.01.2011 ist zulässig. Die Be­ru­fung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG statt­haft. Sie wur­de auch in­ner­halb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vor­ge­schrie­be­nen Fris­ten ein­ge­legt und be­gründet.

II. Die Be­ru­fung des Klägers muss­te je­doch er­folg­los blei­ben. Sie ist in al­len Punk­ten un­be­gründet. Das Ar­beits­ge­richt Köln hat den Rechts­streit rich­tig ent­schie­den und sei­ne Ent­schei­dung tragfähig be­gründet.

1. Das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en hat durch die außer­or­dent­li­che, frist­lo­se Kündi­gung der Be­klag­ten vom 26.04.2010 mit dem Tag des Zu­gangs die­ser Kündi­gung am 27.04.2010 sein En­de ge­fun­den. Die außer­or­dent­li­che Kündi­gung der Be­klag­ten vom 26.04.2010 genügt den An­for­de­run­gen des § 626 Abs. 1 und Abs. 2 BGB und er­weist sich auch an­sons­ten als rechts­wirk­sam. Es lie­gen Tat­sa­chen vor, auf­grund de­rer es der Be­klag­ten un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls und un­ter Abwägung der In­ter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le nicht zu­zu­mu­ten war, das Ar­beits­verhält­nis mit dem Kläger bis zum Ab­lauf der or­dent­li­chen Kündi­gungs­frist am 30.06.2010 oder gar bis zum Ab­lauf des ar­beits­ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Be­fris­tungs­zeit­rau­mes am 31.07.2010 fort­zu­set­zen. Die Tat­sa­chen hierfür er­eig­ne­ten sich auch in­ner­halb von zwei Wo­chen vor Aus­spruch der Kündi­gung vom 26.04.2010, nämlich zwi­schen dem 23.04. und 26.04.2010.

a. Der Kläger hat es in der Zeit zwi­schen dem 23.04. und 26.04.2010 vorsätz­lich un­ter­las­sen, der Be­klag­ten trotz min­des­tens drei­ma­li­ger aus­drück­li­cher Auf­for­de­rung durch die­se den ihm über­las­se­nen Lap­top und das


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ihm über­las­se­ne, der Be­klag­ten gehören­de I-Pho­ne her­aus­zu­ge­ben. Hier­in liegt ei­ne schwer­wie­gen­de Ar­beits­ver­trags­ver­let­zung des Klägers.

aa. Die Be­klag­te hat­te dem Kläger den Lap­top und das I-Pho­ne als Ar­beits­mit­tel zur Erfüllung sei­ner ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten über­las­sen. Dem Kläger war aus­sch­ließlich ei­ne dienst­li­che Nut­zung die­ser Ar­beits­mit­tel ge­stat­tet. Dies ist bei im Ei­gen­tum des Ar­beit­ge­bers ste­hen­den Ar­beits­mit­teln stets der Fall, wenn nicht die Ar­beits­ver­trags­par­tei­en ei­ne Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen ha­ben, dass dem Ar­beit­neh­mer auch ei­ne Be­nut­zung der Ar­beits­mit­tel des Ar­beit­ge­bers zu pri­va­ten Zwe­cken er­laubt sein soll. Ei­ne sol­che Ver­ein­ba­rung hat­ten die Ar­beits­ver­trags­par­tei­en hier nur für den dem Kläger eben­falls über­las­se­nen Dienst-Pkw ge­trof­fen, nicht aber für das Lap­top, das I-Pho­ne oder sons­ti­ge Ar­beits­mit­tel. Die aus­sch­ließlich dienst­li­chen Zwe­cken die­nen­de Über­las­sung des Lap­top und des I-Pho­ne er­gibt sich fer­ner ex­pli­zit aus § 8 Nr. 1 S. 1 des Ar­beits­ver­tra­ges der Par­tei­en, ist im Übri­gen aber auch un­strei­tig.

bb. Als die Be­klag­te dem Kläger am Mor­gen des 23.04.2010 eröff­ne­te, dass sie das Ar­beits­verhält­nis über das ver­ein­bar­te Be­fris­tungs­en­de am 31.07.2010 nicht fort­zu­set­zen ge­den­ke, und den Kläger gleich­zei­tig mit so­for­ti­ger Wir­kung von der Ver­pflich­tung zur Ar­beits­leis­tung frei­stell­te, war so­mit jeg­li­ches be­rech­tig­tes In­ter­es­se des Klägers, die dienst­li­chen Ar­beits­mit­tel Lap­top und I-Pho­ne wei­ter­hin in sei­nem Be­sitz zu be­hal­ten, ent­fal­len. Dies gilt um­so mehr, als der Kläger oh­ne­hin am nächs­ten Ar­beits­tag ei­nen von ihm be­an­trag­ten und von der Be­klag­ten ge­neh­mig­ten Er­ho­lungs­ur­laub an­tre­ten woll­te.

cc. Da­bei kommt es auch nicht dar­auf an, ob die Be­klag­te be­rech­tigt war, den Kläger von der Ver­pflich­tung zur Ar­beits­leis­tung mit so­for­ti­ger Wir­kung frei­zu­stel­len; denn auch un­abhängig von ei­ner be­vor­ste­hen­den Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses und un­abhängig von ei­ner Frei­stel­lung des Ar­beit­neh­mers von der Ar­beits­ver­pflich­tung wäre die Be­klag­te schon aus ih­rem an den Ge­genständen be­ste­hen­den Ei­gen­tum her­aus je­der­zeit be­rech­tigt ge­we­sen, de­ren Her­aus­ga­be durch den Kläger zu ver­lan­gen.


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dd. Ob­wohl der Kläger al­so am 23.04.2010 nach er­folg­ter Frei­stel­lung
kei­ner­lei dienst­li­che Ar­bei­ten mehr zu er­le­di­gen hat­te, hat er die Be­klag­te gleich­wohl im We­ge ak­ti­ver ver­bo­te­ner Ei­gen­macht von der tatsächli­chen Verfügungs­ge­walt an Lap­top und I-Pho­ne aus­ge­schlos­sen.

ee. Da­bei ist da­von aus­zu­ge­hen, dass sich Lap­top und I-Pho­ne am Mor­gen des 23.04.2010 noch in den Diensträum­en der Be­klag­ten be­fan­den und vom Kläger an die­sem Ta­ge mit nach Hau­se ge­nom­men wor­den sind. Zwar hat­te der Kläger zunächst im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren be­haup­tet, er ha­be den Lap­top am 23.04.2010 in dem – wenn auch ver­schlos­se­nen – Schrank in sei­nem Dienst­zim­mer bei der Be­klag­ten zurück­ge­las­sen. Dass die­se Ein­las­sung je­doch nicht der Wahr­heit ent­spre­chen konn­te, er­gab sich im wei­te­ren Ver­lauf schon dar­aus, dass der Kläger der Be­klag­ten Lap­top und I-Pho­ne erst am 17.05.2010 zurück­ge­ge­ben hat, al­so zu ei­nem Zeit­punkt, als er sei­ne Schlüssel zu den Diensträum­en längst her­aus­ge­ge­ben und zu den Diensträum­en kei­nen ei­ge­nen Zu­tritt mehr ge­habt hat­te. Im Schrift­satz vom 07.01.2011 hat der Kläger dann schließlich auch un­strei­tig ge­stellt, „dass sich im Zeit­punkt des Gesprächs am 23.04.2010 ein Note­book im Büro des Klägers auf­ge­klappt auf dem Schreib­tisch be­fand“. Da der Kläger nir­gends erläutert hat, dass ihm bei der Be­klag­ten meh­re­re ver­schie­de­ne Note­books zur Verfügung ge­stan­den hätten, muss da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass es sich um das­je­ni­ge Note­book han­del­te, um des­sen Her­aus­ga­be es hier geht.

ff. Die Be­klag­te hat den Kläger so­dann am 23.04.2010 noch drei­mal auf­ge­for­dert, Note­book und I-Pho­ne zurück­zu­ge­ben, zunächst bis 12:00 Uhr, dann bis 17:00 Uhr und schließlich bis 18:00 Uhr oder we­nigs­tens bis zum fol­gen­den Mon­tag, dem 26.04. um 08:00 Uhr. Kei­ner die­ser Auf­for­de­run­gen hat der Kläger Fol­ge ge­leis­tet. Prak­ti­sche Hin­de­rungs­gründe sind nicht er­sicht­lich. Viel­mehr wäre ei­ne Rück­ga­be noch am 23.04.2010 pro­blem­los und oh­ne un­zu­mut­ba­ren Auf­wand möglich ge­we­sen.

gg. Da die Her­ren K und L in ih­ren Te­le­fo­na­ten mit dem Kläger am 23.04. den Wunsch der Be­klag­ten nach so­for­ti­ger Her­aus­ga­be der Ge­genstände un­strei­tig nach­hal­tig zum Aus­druck ge­bracht ha­ben und der Kläger sei­ner­seits


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schon auf­grund der ihm be­kann­ten Ei­gen­tums­verhält­nis­se kei­nen Zwei­fel an sei­ner recht­li­chen Pflicht zur Her­aus­ga­be ha­ben konn­te, kann sein Ver­hal­ten am 23.04.2010 und bis zum Aus­spruch der dann fol­gen­den Kündi­gung vom 26.04.2010 sehr wohl nur als „hartnäckig“ und un­ein­sich­tig be­zeich­net wer­den.

hh. Der Kläger hat sich zum da­ma­li­gen Zeit­punkt auch nicht et­wa auf ein
Zurück­be­hal­tungs­recht be­ru­fen oder be­ru­fen können. Fälli­ge Ansprüche des Klägers, de­rent­we­gen ein ver­meint­li­ches Zurück­be­hal­tungs­recht hätte in Be­tracht kom­men können, sind nicht er­sicht­lich und vom Kläger auch nicht vor­ge­tra­gen wor­den. Un­abhängig da­von ist ein Zurück­be­hal­tungs­recht an Ar­beits­mit­teln, die dem Ar­beit­ge­ber gehören, oh­ne­hin grundsätz­lich aus­ge­schlos­sen (LAG Düssel­dorf DB 75, 2040; Pa­landt/Hein­richs, § 273 BGB Rd­nr. 15).

ii. Das hartnäcki­ge ar­beits­ver­trag­li­che Fehl­ver­hal­ten des Klägers war ge­eig­net, als wich­ti­ger Grund im Sin­ne des § 626 Abs. 1 BGB die frist­lo­se Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses zu recht­fer­ti­gen.

2. Der Be­klag­ten war es vor­lie­gend auch nicht möglich und zu­mut­bar, ih­re be­rech­tig­ten In­ter­es­sen durch ein mil­de­res Mit­tel zu wah­ren als es der Aus­spruch ei­ner außer­or­dent­li­chen frist­lo­sen Kündi­gung dar­stellt. Ins­be­son­de­re be­durf­te es ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers un­ter den kon­kre­ten Umständen des vor­lie­gen­den Fal­les kei­ner vor­he­ri­gen Ab­mah­nung sei­tens der Be­klag­ten. Es kann da­her da­hin­ge­stellt blei­ben, ob die Ver­tre­ter der Be­klag­ten bei ih­ren Te­le­fo­na­ten mit dem Kläger am 23.04.2010 auf mögli­che ar­beits­recht­li­che Kon­se­quen­zen ei­ner nicht frist­ge­rech­ten Rück­ga­be des Lap­tops und I-Pho­nes hin­ge­wie­sen und da­mit ei­ne münd­li­che Ab­mah­nung aus­ge­spro­chen ha­ben, wie die Be­klag­te un­ter Be­weis­an­tritt be­haup­tet hat­te. Ei­ner ent­spre­chen­den Be­weis­auf­nah­me be­durf­te es da­her nicht.

a. Zunächst be­durf­te es kei­ner Ab­mah­nung, um dem Kläger über­haupt zu ver­deut­li­chen, dass sei­ne Wei­ge­rung, Note­book und I-Pho­ne un­verzüglich her­aus­zu­ge­ben, ei­ne Ar­beits­ver­trags­ver­let­zung dar­stell­te. Wie be­reits aus­geführt, konn­te der Kläger in An­be­tracht der ihm be­kann­ten Ei­gen­tums­verhält­nis­se an den Ge­genständen und in An­be­tracht des


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un­strei­ti­gen Um­stands, dass er zu ei­ner pri­va­ten Nut­zung der Ge­genstände nicht be­rech­tigt war, kei­ner­lei vernünf­ti­gen Zwei­fel dar­an ha­ben, dass das Her­aus­ga­be­ver­lan­gen der Be­klag­ten be­rech­tigt war.

b. Eben­so we­nig hat­te der Kläger ei­nen vernünf­ti­gen Grund zu der An­nah­me, dass die Be­klag­te sein Fehl­ver­hal­ten sank­ti­ons­los hin­neh­men würde.

aa. Auch wenn zwi­schen den Par­tei­en strei­tig ge­blie­ben ist, ob die Zeu­gen K und L dem Kläger ge­genüber aus­drück­lich auch ar­beits­recht­li­che Kon­se­quen­zen für den Fall der Nicht­her­aus­ga­be von Lap­top und I-Pho­ne an­ge­droht hat­ten, so ist doch un­strei­tig ge­blie­ben, dass sie dem Kläger mit Straf­an­zei­ge bzw. straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen ge­droht ha­ben.

bb. Es trifft zwar zu, dass ei­ne Straf­an­zei­ge bzw. die An­dro­hung straf­recht­li­cher Kon­se­quen­zen nicht in je­der Hin­sicht als ei­ner ar­beits­recht­li­chen Ab­mah­nung gleich­be­deu­tend an­ge­se­hen wer­den kann. Was je­doch die Warn­funk­ti­on ei­ner Ab­mah­nung an­geht, so ist zu berück­sich­ti­gen, dass je­dem Ar­beit­neh­mer be­wusst sein muss, dass ei­ne Straf­tat, die im Zu­sam­men­hang mit dem Ar­beits­verhält­nis steht und zum Scha­den des Ar­beit­ge­bers be­gan­gen wird, übli­cher­wei­se den Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses gefähr­det und ei­ne Kündi­gung des­sel­ben nach sich zie­hen kann. Des­halb dürf­te das all­ge­mei­ne Pu­bli­kum die Dro­hung mit ei­ner Straf­an­zei­ge im Zwei­fel als noch schwer­wie­gen­der wer­ten als die Dro­hung mit ar­beits­recht­li­chen Kon­se­quen­zen. Ein Ar­beit­ge­ber, der in An­be­tracht ei­nes be­stimm­ten Ar­beit­neh­mer­ver­hal­tens mit ei­ner Straf­an­zei­ge droht, bringt da­mit deut­lich zum Aus­druck, dass er sich als Op­fer ei­ner Straf­tat sieht und sich dem­ge­genüber recht­lich zur Wehr zu set­zen ge­denkt. Dann liegt es für den Ar­beit­neh­mer aber auch na­he, dass der Ar­beit­ge­ber nicht nur straf­recht­li­che, son­dern – erst recht – auch ar­beits­recht­li­che Kon­se­quen­zen in Erwägung zie­hen wird.

c. Sch­ließlich konn­te die Be­klag­te vor­lie­gend in An­be­tracht des Ver­hal­tens des Klägers auch nicht da­mit rech­nen, dass der Kläger im Fal­le ei­ner


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ar­beits­recht­li­chen Ab­mah­nung als­bald zu ver­trags­ge­rech­tem Ver­hal­ten zurück­fin­den würde. Der tatsächli­che Ge­sche­hens­ab­lauf be­legt das Ge­gen­teil. Schon der Um­stand, dass der Kläger vor der hier strei­ti­gen Kündi­gung vom 26.04.2010 drei Auf­for­de­run­gen der Be­klag­ten zur Rück­ga­be von Lap­top und I-Pho­ne un­be­ach­tet ge­las­sen hat, be­legt sei­ne hartnäcki­ge Un­ein­sich­tig­keit. Die­ser Ein­druck wird nachträglich wei­ter bestätigt: Nicht ein­mal die frist­lo­se Kündi­gung vom 26.04.2010 selbst hat­te den Ef­fekt, dass der Kläger nun­mehr un­verzüglich dem Her­aus­ga­be­ver­lan­gen der Be­klag­ten nach­ge­kom­men wäre. Viel­mehr hat er es erst noch zu ei­ner wei­te­ren außer­or­dent­li­chen Kündi­gung der Be­klag­ten vom 04.05.2010 kom­men las­sen, ob­wohl er auch un­ter Berück­sich­ti­gung sei­ner Ur­laubs­ab­we­sen­heit vom 26.04. bis 30.04. genügend Zeit und Ge­le­gen­heit ge­habt hätte, we­nigs­tens die Nach­fol­gekündi­gung durch recht­zei­ti­ge Her­aus­ga­be der Ge­genstände zu ver­mei­den.

3. Das Ar­beits­ge­richt hat zu­tref­fend er­kannt, dass auch die Abwägung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen zu Las­ten des Klägers aus­fal­len muss.

a. Im Zeit­punkt der hier strei­ti­gen Er­eig­nis­se be­stand das Ar­beits­verhält­nis erst seit knapp neun Mo­na­ten. Ei­nen nen­nens­wer­ten so­zia­len Be­sitz­stand hat­te der Kläger in die­ser Zeit in dem Ar­beits­verhält­nis noch nicht auf­bau­en können. Dies gilt um­so mehr, als es sich oh­ne­hin nur um ein bis zum 31.07.2010 be­fris­te­tes Ar­beits­verhält­nis han­del­te.

b. Auf der an­de­ren Sei­te hat­te die Be­klag­te ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se dar­an, dass das aus­lau­fen­de Ar­beits­verhält­nis in ge­ord­ne­ten Bah­nen bis zum En­de ab­ge­wi­ckelt würde. Die Be­klag­te hat­te, wie die von ihr aus­ge­spro­che­ne Frei­stel­lung zeigt, kei­nen Be­darf mehr an der Ar­beits­leis­tung des Klägers. Des­halb durf­te sie ihm Rah­men ei­ner ge­ord­ne­ten Ab­wick­lung des Ar­beits­verhält­nis­ses auch die als­bal­di­ge Her­aus­ga­be der Ar­beits­mit­tel durch den Kläger er­war­ten. Bei Note­book und I-Pho­ne han­del­te es sich um Ge­genstände von nicht un­er­heb­li­chem wirt­schaft­li­chem Wert. Das In­ter­es­se an der so­for­ti­gen Zurück­ga­be des Note­books lag aber ins­be­son­de­re auch dar­in be­gründet, dass die Be­klag­te die Kon­trol­le über die auf die­sem Note­book ge­spei­cher­ten be­trieb­lich re­le­van­ten Da­ten ausüben können woll­te.


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An­de­rer­seits konn­te die Be­klag­te das Ver­hal­ten des Klägers, nämlich die rechts­wid­ri­ge Mit­nah­me des Note­books nach Hau­se bzw. die hartnäcki­ge Wei­ge­rung, die­ses Note­book wie­der der Be­klag­ten zur Verfügung zu stel­len, nur so deu­ten, dass der Kläger sich den Be­sitz des Note­books und des I-Pho­nes zu un­lau­te­ren Zwe­cken ver­schaf­fen woll­te. Auch in­so­fern lag es im be­rech­tig­ten In­ter­es­se der Be­klag­ten, durch so­for­ti­ge Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses wei­te­re während des Lau­fes ei­ner noch an­dau­ern­den Ab­wick­lungs­pe­ri­ode dro­hen­de Im­pon­de­ra­bi­li­en von vorn­her­ein aus­zu­sch­ließen.

c. Da­her konn­te die Be­klag­te auch nicht et­wa auf den Aus­spruch le­dig­lich ei­ner or­dent­li­chen frist­ge­rech­ten Kündi­gung ver­wie­sen wer­den, zu­mal dies in An­be­tracht der ar­beits­ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Kündi­gungs­frist von sechs Wo­chen zum Quar­tals­en­de zum da­ma­li­gen Zeit­punkt ei­nen wei­te­ren Fort­be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses von mehr als zwei Mo­na­ten be­deu­tet hätte.

d. Die außer­or­dent­li­che frist­lo­se Kündi­gung vom 26.04.2010 er­weist sich so­mit als rechts­wirk­sam und hat das Ar­beits­verhält­nis zum 27.04.2010 be­en­det. Die nach­fol­gen­den Kündi­gun­gen sind so­mit recht­lich ir­re­le­vant.

4. In An­be­tracht der Wirk­sam­keit der frist­lo­sen Kündi­gung vom 26.04.2010 er­wei­sen sich auch sämt­li­che vom Kläger gel­tend ge­mach­ten Zah­lungs­ansprüche als un­be­gründet.

5. Sch­ließlich hat das Ar­beits­ge­richt auch den An­trag des Klägers auf Er­tei­lung ei­nes qua­li­fi­zier­ten Ar­beits­zeug­nis­ses zu Recht ab­ge­wie­sen.

a. Die­ser An­spruch ist durch Er­tei­lung des Zeug­nis­ses vom 27.04.2010 erfüllt wor­den.

aa. Das Zeug­nis vom 27.04.2010 erfüllt al­le Merk­ma­le ei­nes Zeug­nis­ses, das sich auf Leis­tung und Führung im Dienst er­streckt. Das Zeug­nis verhält sich zum Ar­beits- und Leis­tungs­ver­hal­ten des Klägers, enthält ei­ne zu­sam­men­fas­sen­de Leis­tungs­be­ur­tei­lung und trifft Aus­sa­gen über das

 

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all­ge­mei­ne Ver­hal­ten des Klägers ge­genüber Vor­ge­setz­ten, Kol­le­gen, nach­ge­ord­ne­ten Mit­ar­bei­tern und Kun­den.

bb. Zwar ist das Zeug­nis nicht sehr um­fang­reich aus­ge­fal­len. Da­bei ist aber auch zu be­ach­ten, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en ins­ge­samt nicht ein­mal ganz neun Mo­na­te Be­stand hat­te. Ab­ge­se­hen da­von wird ein Zeug­nis, das Aus­sa­gen zu Leis­tung und Führung des Ar­beit­neh­mers enthält, nicht da­durch zu ei­nem „ein­fa­chen“ Zeug­nis im Sin­ne ei­ner bloßen Ar­beits­be­schei­ni­gung, dass es in der ei­nen oder an­de­ren Hin­sicht in­halt­lich mögli­cher­wei­se zu be­an­stan­den oder zu ergänzen sein könn­te.

b. Wenn der Kläger meint, ei­nen An­spruch auf Er­tei­lung ei­nes Zeug­nis­ses mit ei­nem an­de­ren Zeug­nis­in­halt zu ha­ben, mag er die Be­rich­ti­gung des er­teil­ten Zeug­nis­ses ver­fol­gen. Auch dies hat das Ar­beits­ge­richt be­reits zu­tref­fend ge­se­hen.

III. Die Kos­ten­fol­ge er­gibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

In An­be­tracht der vor­lie­gen­den, auf den Umständen des Ein­zel­fal­les be­ru­hen­den Ent­schei­dung ist ein Grund für die Zu­las­sung der Re­vi­si­on nicht ge­ge­ben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Ge­gen die­ses Ur­teil ist ein wei­te­res Rechts­mit­tel nicht statt­haft.

 

Dr. C,

zu­gleich für den we­gen

länger­fris­ti­ger Orts­ab­we­sen­heit an der Un­ter­schrifts­leis­tung ver­hin­der­ten eh­ren­amt­li­chen

Rich­ter W

B

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