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LAG Köln, Ur­teil vom 13.10.2017, 4 Sa 109/17

   
Schlagworte: Betriebsbedingte Kündigung, Kündigung: Betriebsbedingt
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 4 Sa 109/17
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.10.2017
   
Leitsätze:

1. Läuft die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene und die Umverteilung von Aufgaben hinaus, muss der Arbeitgeber die Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen.
2. In welcher Weise dabei ein Arbeitgeber darlegt, dass die Umverteilung von Arbeitsaufgaben nicht zu einer überobligatorischen Beanspruchung der im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer führt, bleibt ihm überlassen. Es kann je nach Einlassung des Arbeitnehmers ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber die getroffenen Vereinbarungen zu Umfang und Verteilung der Arbeitszeit darstellt und Anhaltspunkte dafür darlegt, dass Freiräume für die Übernahme zusätzlicher Aufgaben vorhanden sind (BAG, 24.05.2012 – 2 AZR 124/11 – Rn. 31).
3. Einzelfallentscheidung, in der es als nicht ausreichend angesehen wurde, dass der Arbeitgeber nur die zu verteilenden Arbeitsaufgaben benannt hat.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.11.2016, 11 Ca 5658/16
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, 4 Sa 109/17


Te­nor:

1. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Köln vom 24.11.2016 (11 Ca 5658/16) wird zurück­ge­wie­sen.

2. Die Kos­ten des Be­ru­fungs­ver­fah­rens trägt die Be­klag­te.

3. Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.


1 T a t b e s t a n d
2 Die Par­tei­en strei­ten über die Wirk­sam­keit ei­ner be­triebs­be­ding­ten Kündi­gung und Wei­ter­beschäfti­gung.
3 Die Be­klag­te bie­tet bun­des­weit an meh­re­ren Stand­or­ten mit et­wa 200 Mit­ar­bei­tern Dienst­leis­tun­gen für in­ter­ak­ti­ve Mes­se- und Markt­auf­trit­te an. Der am 1960 ge­bo­re­ne Kläger ist seit dem 22.02.1999 am Stand­ort Ker­pen als Lei­ter der Schrei­ne­rei zu ei­nem mo­nat­li­chen Brut­to­ein­kom­men von € 5.334,92 in ei­ner 40-St­un­den-Wo­che beschäftigt. Als Lei­tungs­auf­ga­ben ob­la­gen dem Kläger nach übe­rein­stim­men­dem Vor­trag der Par­tei­en je­den­falls die Ma­te­ri­al­be­stel­lung, die Ver­wal­tung der Fun­dus­tei­le aus der Schrei­ne­rei, die Steue­rung des Ma­schi­nen­parks, die Ar­beits­ein­tei­lung so­wie die Ur­laubs- und Ab­we­sen­heits­pla­nung nebst Lei­tung des ihm un­ter­stell­ten Teams aus 20 Mit­ar­bei­tern. Der Kläger ist ver­hei­ra­tet und ei­nem Kind zum Un­ter­halt ver­pflich­tet.
4 Mit Schrei­ben vom 21.07.2016 lei­te­te die Be­klag­te dem un­ter­neh­mens­ein­heit­lich ge­bil­de­ten Be­triebs­rat ein Anhörungs­schrei­ben über ei­ne be­ab­sich­tig­te be­triebs­be­ding­te Kündi­gung des Klägers zu. Dort heißt es aus­zugs­wei­se wie folgt:
5 „(…) ist die Ent­wick­lung im Be­reich Mes­se ge­ne­rell rückläufig und ein deut­li­cher Preisrück­gang ist zu ver­zeich­nen (Um­satz­vo­lu­men: ge­rin­ge­re Bud­gets, we­ni­ger Fläche wird be­baut) plus Vo­lu­menrück­gang. (…) Mo­men­tan rech­nen wir mit ei­nem Um­satzrück­gang im Bud­get für das lau­fen­de Geschäfts­jahr in Höhe von 10 Mil­lio­nen (Mio.) Eu­ro. Im ak­tu­el­len Ver­triebs­re­port ist zu Be­ginn des Geschäfts­jah­res (Au­gust 2016) be­reits ei­ne Lücke von 9 Mio. Eu­ro er­kenn­bar. Die Er­geb­nis­er­war­tung vor Maßnah­men liegt bei EUR - 1.8 Mio. (…). Die Geschäftsführung hat aus Kos­ten- und Ef­fi­zi­enz­gründen vor dem Hin­ter­grund der Geschäfts­ent­wick­lung im Rah­men der Bud­get­pla­nung 2016/17 An­fang Ju­ni die un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung ge­trof­fen, dass Stel­len ab­ge­baut wer­den müssen. Ge­plant ist, dass in den Be­rei­chen der Schrei­ne­rei, im Pro­ject Ma­nage­ment Kö und in der Ar­chi­tek­tur Stel­len ab­ge­baut wer­den, da in die­sen Be­rei­chen der Beschäfti­gungs­be­darf durch mas­si­ve Re­du­zie­rung des Pro­jekt­geschäftes entfällt. Die Um­set­zung der An­pas­sun­gen soll mit Wir­kung zum Be­ginn des Geschäfts­jah­res 2016/17 er­fol­gen.
6 Im Be­reich der Schrei­ne­rei ha­ben wir uns ent­schie­den, ei­ne Führungs­ebe­ne her­aus­zu­neh­men, da heu­te be­reits die Ka­pa­zitäts- und Mit­ar­bei­ter­pla­nung und die The­men Ar­beits­si­cher­heit, Pro­zess­ver­bes­se­rung wei­test­ge­hend vom Plant Ma­na­ger am Stand­ort K mit­be­ar­bei­tet wer­den. Der Kom­ple­xitäts­grad in der Schrei­ne­rei hat sich, ins­be­son­de­re durch zu­neh­men­de Ver­la­ge­run­gen von Vor­mon­ta­gen von der Schrei­ne­rei zu un­se­rem On-Si­te-Bau­stel­len deut­lich re­du­ziert und da­durch ist auch der Ko­or­di­na­ti­ons­auf­wand für die Führung der Schrei­ne­rei er­heb­lich ver­rin­gert und kann vom heu­ti­gen Plant Ma­na­ger vollständig mit über­nom­men wer­den. Zu­dem wird im Be­reich der Schrei­ne­rei ei­ne Schrei­ner­stel­le ent­fal­len. (…)“
7 We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Schrei­bens vom 21.07.2016 wird auf Blatt. 63 bis 65 der Ak­te Be­zug ge­nom­men. Der Be­triebs­rat wi­der­sprach der Kündi­gung mit Schrei­ben vom 27.07.2016 (Blatt 17 der Ak­te).
8 Mit Schrei­ben vom 24.07.2015 stell­te die Be­klag­te den Kläger von der Ar­beits­pflicht frei. Mit Schrei­ben vom 28.07.2016 kündig­te sie das Ar­beits­verhält­nis or­dent­lich zum 31.01.2017.
9 Mit am 05.08.2016 beim Ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­ner Kla­ge hat der Kläger die feh­len­de so­zia­le Recht­fer­ti­gung der Kündi­gung gel­tend ge­macht und die nicht ord­nungs­gemäße Anhörung des Be­triebs­rats gerügt. Er hat ge­meint, dass we­der außer­be­trieb­li­che noch in­ner­be­trieb­li­che Umstände die Kündi­gung recht­fer­ti­gen könn­ten, denn je­den­falls ha­be der be­haup­te­te Um­satzrück­gang nicht zu ei­nem Auf­tragsrück­gang geführt. Die Be­klag­te ha­be darüber hin­aus nicht schlüssig vor­ge­tra­gen, dass der Plant Ma­na­ger die Lei­tung der Schrei­ne­rei über­neh­men könne und in der La­ge sei, die dort an­fal­len­den Ar­bei­ten zusätz­lich zu sei­nen ei­ge­nen Auf­ga­ben zu er­le­di­gen, oh­ne über­ob­li­ga­to­ri­sche Mehr­ar­beit zu leis­ten. Tatsächlich han­de­le es sich um ei­ne un­zulässi­ge Aus­tauschkündi­gung, da der Plant Ma­na­ger von sei­nen bis­he­ri­gen Auf­ga­ben ent­bun­den wer­den sol­le, um die Lei­tung der Schrei­ne­rei zu über­neh­men. Nach der Recht­spre­chung des Großen Se­nats des Bun­des­ar­beits­ge­richts sei die Be­klag­te ver­pflich­tet, ihn bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Rechts­streits wei­ter zu beschäfti­gen.
10 Der Kläger hat be­an­tragt,
11 1. fest­zu­stel­len , dass das zwi­schen den Par­tei­en be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis durch die Kündi­gung der Be­klag­ten vom 28.07.2016 nicht zum 31.01.2017 sein En­de fin­den wird, son­dern über die­sen Tag hin­aus un­gekündigt fort­be­steht;
12 2. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, den Kläger vorläufig bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens als Lei­ter der Schrei­ne­rei am Stand­ort K wei­ter zu beschäfti­gen.
13 Die Be­klag­te hat be­an­tragt,
14 die Kla­ge ab­zu­wei­sen.
15 Die Be­klag­te hat be­haup­tet, dass ihr Auf­trags- und Um­satz­vo­lu­men auf­grund Verände­run­gen des Markt­um­fel­des in den letz­ten ein­ein­halb Jah­ren deut­lich zurück­ge­gan­gen sei und dies sich auch in ei­nem Rück­gang des Ar­beits­vo­lu­mens nie­der­ge­schla­gen ha­be. An­fang Ju­ni 2016 ha­be die Geschäftsführung ent­schie­den, die Mit­ar­bei­ter­ka­pa­zität an den veränder­ten Be­darf an­zu­pas­sen und an den Stand­or­ten Kö und K mit Be­ginn des Geschäfts­jah­res 2016/2017 ins­ge­samt 15 Stel­len ab­zu­bau­en. Die Be­klag­te hat be­haup­tet, in der Schrei­ne­rei in Ker­pen ha­be der Rück­gang des Mes­se­bau­geschäftes zu ei­nem Weg­fall von zwei Ar­beitsplätzen geführt. Weil die Auf­träge we­ni­ger kom­plex sei­en, sei­en auch die Ko­or­di­na­ti­on- und Über­wa­chungs­auf­ga­ben ge­rin­ger ge­wor­den. Von den Lei­tungs­auf­ga­ben des Klägers, so hat die Be­klag­te wei­ter be­haup­tet, er­le­dig­ten die Mit­ar­bei­ter der Ar­beits­vor­be­rei­tung künf­tig die Ma­te­ri­al­be­schaf­fung, die Ver­wal­tung der Fun­dus­tei­le etc. mit, wofür auf­grund des re­du­zier­ten Ar­beits­vo­lu­mens freie Ka­pa­zitäten vor­han­den sei­en. Die (wei­te­ren) Führungs­auf­ga­ben er­le­di­ge in Zu­kunft der Plant Ma­na­ger, der be­reits in der Ver­gan­gen­heit – dies hat der Kläger be­strit­ten – ein­zel­ne Auf­ga­ben der Schrei­ne­rei­lei­tung wie z.B. die Ka­pa­zitäts­pla­nung über­nom­men ha­be. Ab dem 01.10.2016 sei der Plan Ma­na­ger nicht mehr für den Be­reich Lo­gis­tik zuständig und können ne­ben sei­ner – wei­ter­hin be­ste­hen­den – Zuständig­keit für die klei­ne­ren Ab­tei­lun­gen Gra­fik und Elek­tro mit nur we­ni­gen Mit­ar­bei­tern die Lei­tung der Schrei­ne­rei schwer­punktmäßig über­neh­men. Nach­dem der Plant Ma­na­ger während des Rechts­streits je­doch ei­ne Ei­genkündi­gung aus­ge­spro­chen ha­be und auf­grund die­ser zum 31.01.2017 aus dem Ar­beits­verhält­nis aus­schei­de, ha­be die Be­klag­te ent­schie­den, des­sen Stel­le nicht mehr zu be­set­zen.
16 Das Ar­beits­ge­richt hat mit Ur­teil vom 24.11.2016 dem Kündi­gungs­schutz­an­trag statt­ge­ge­ben und die Be­klag­te zur vorläufi­gen Wei­ter­beschäfti­gung des Klägers bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Rechts­streits ver­ur­teilt. Zur Be­gründung hat das Ar­beits­ge­richt aus­geführt, dass die Be­klag­te die Kündi­gung nicht auf außer­be­trieb­li­che Umstände stützen könne, da we­der er­sicht­lich sei, auf­grund wel­cher Auf­trags- und Per­so­nal­pla­nun­gen sie von ei­nem dau­er­haf­ten Auf­tragsrück­gang aus­ge­he, noch, in­wie­weit ein Um­satzrück­gang den Weg­fall von Beschäfti­gungs­bedürf­nis­sen zur Fol­ge ha­be. Die Be­klag­te ha­be auch nicht dar­stel­len können, dass der Beschäfti­gungs­be­darf für den Kläger durch ei­ne un­ter­neh­me­ri­sche Or­ga­ni­sa­ti­ons­ent­schei­dung weg­ge­fal­len sei. An­ge­sichts der Tat­sa­che, dass die Stel­le des Plant Ma­na­gers nach des­sen Ei­genkündi­gung nicht wie­der be­setzt wer­den sol­le, sei nicht nach­voll­zieh­bar, wie ei­ne un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung, de­ren Um­set­zung be­reits während des Lau­fens der Kündi­gungs­frist ob­so­let ge­wor­den sei, auf Dau­er an­ge­legt sein sol­le.
17 Ge­gen das ihr am 03.01.2017 zu­ge­stell­te Ur­teil hat die Be­klag­te am 02.02.2017 Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se nach Verlänge­rung der Be­ru­fungs­be­gründungs­frist bis zum 03.04.2017 am 03.04.2017 be­gründet.
18 Die Be­klag­te rügt, dass das Ar­beits­ge­richt ha­be die An­for­de­run­gen an die Dar­le­gungs­last des Ar­beit­ge­bers für ei­ne durch Auf­tragsrück­gang be­ding­te Kündi­gung über­zo­gen hoch an­ge­setzt und es da­bei versäumt ha­be, die Be­klag­te auf ei­ne er­for­der­li­che wei­te­re Präzi­sie­rung des Auf­tragsrück­gan­ges hin­zu­wei­sen. Die Be­klag­te hätte zu ein­zel­nen Punk­ten um­fas­sen­der und de­tail­rei­cher vor­ge­tra­gen. Letzt­lich sei der Auf­tragsrück­gang je­doch nicht ent­schei­dend, da die Kündi­gung das Re­sul­tat der ge­stal­te­ri­schen un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung der Be­klag­ten ge­we­sen sei, die Schrei­ne­rei künf­tig nicht mehr ei­ner ei­genständi­gen Lei­tung zu un­ter­stel­len. Die Be­klag­te meint so­dann, dass das Ar­beits­ge­richt aus der Ei­genkündi­gung und der feh­len­den Nach­be­set­zung der Stel­le des Plant Ma­na­gers nicht ha­be schließen dürfen, dass ih­re un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung nicht auf Dau­er an­ge­legt sei. Die Kündi­gung des Plant Ma­na­gers sei erst nach Aus­spruch der Kündi­gung des Klägers er­folgt und da­her für die Fra­ge der Wirk­sam­keit der Kündi­gung oh­ne Be­deu­tung. Ei­nen al­len­falls in Be­tracht kom­men­den Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch ha­be der Kläger nicht gel­tend ge­macht.
19 Un­abhängig da­von sei die Nach­be­set­zung der Stel­le des Plant Ma­na­gers aber auch nicht er­for­der­lich ge­we­sen, da der sich Ar­beits­kräfte­be­darf am Stand­ort Ker­pen nach Aus­spruch der Kündi­gung ge­genüber dem Kläger in­fol­ge der Ver­la­ge­rung der Be­plan­kung von Wänden wei­ter re­du­ziert ha­be.
20 Mit Schrift­satz vom 05.10.2017 trägt die Be­klag­te vor, dass die für Führung und Ko­or­di­na­ti­on ursprüng­lich er­for­der­li­chen 40 St­un­den pro Wo­che sich auf zehn bis 20 St­un­den pro Wo­che re­du­ziert hätten und durch ei­nen Mit­ar­bei­ter in der Ar­beits­vor­be­rei­tung ab­ge­deckt würden.
21 Die Be­klag­te be­an­tragt,
22 das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Köln vom 24. No­vem­ber 2016, Az.: 11 Ca 5658/16, ab­zuändern und die Kla­ge ab­zu­wei­sen.
23

Der Kläger be­an­tragt,

24 die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.
25 Der Kläger ver­tei­digt die Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts. Nach­dem die Be­klag­te die Kündi­gung des Klägers aus­weis­lich ih­res Be­ru­fungs­vor­brin­gens of­fen­bar nicht (mehr) auf außer­be­trieb­li­che Fak­to­ren stütze, genüge das Vor­brin­gen der Be­klag­ten zum Weg­fall ei­ner Hier­ar­chie­ebe­ne auch im Be­ru­fungs­ver­fah­ren nicht den An­for­de­run­gen an die Dar­le­gungs- und Be­weis­last des Ar­beit­ge­bers.
26 We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten wird auf den wech­sel­sei­tig aus­ge­tausch­ten Schriftsätze der Par­tei­en im Be­ru­fungs­ver­fah­ren, das erst­in­stanz­li­che Ur­teil so­wie das Pro­to­koll der münd­li­chen Ver­hand­lung Be­zug ge­nom­men.
27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28 Die Be­ru­fung ist zulässig und be­gründet.
29 A. Die Be­ru­fung ist zulässig. Sie ist statt­haft so­wie frist- und form­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet, §§ 66 Abs. 1 S. 1 und 2, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.
30 B. Die Be­ru­fung ist un­be­gründet. Das Ar­beits­ge­richt hat im Er­geb­nis zu­tref­fend fest­ge­stellt, dass die Kündi­gung vom 28.07.2016 nicht so­zi­al ge­recht­fer­tigt im Sin­ne des § 1 Abs. 2 KSchG ist und das Ar­beits­verhält­nis nicht zum 31.01.2017 auf­gelöst hat (da­zu un­ter 1.). Das Ar­beits­ge­richt hat die Be­klag­te zu Recht zur vorläufi­gen Wei­ter­beschäfti­gung des Klägers bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens ver­ur­teilt (da­zu un­ter 2.).
31 1. Die or­dent­li­che Kündi­gung vom 28.07.2016 ist so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt. Sie ist nicht durch drin­gen­de be­trieb­li­che Er­for­der­nis­se im Sin­ne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG be­dingt.
32 Drin­gen­de be­trieb­li­che Er­for­der­nis­se für ei­ne Kündi­gung im Sin­ne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG können aus in­ner­be­trieb­li­chen oder außer­be­trieb­li­chen Gründen fol­gen (BAG, Ur­teil vom 24.05.2012 – 2 AZR 124/11 –, Rn. 21, ju­ris; BAG, Ur­teil vom 16.12.2010 – 2 AZR 770/09 – Rn. 13, ju­ris). Ein drin­gen­des be­trieb­li­ches Er­for­der­nis für die Kündi­gung vom 28.07.2016 be­steht we­der aus außer­be­trieb­li­chen (da­zu un­ter a.) noch aus in­ner­be­trieb­li­chen Gründen (da­zu un­ter b.)
33 a. Zunächst hat die Be­klag­te selbst in der Be­ru­fungs­in­stanz klar­ge­stellt, dass sie die Kündi­gung vom 28.07.2016 nicht außer­be­trieb­li­che Umstände stützt und dass ih­re Ausführun­gen zu Um­satz- und Auf­tragsrück­gang ih­re un­ter­neh­me­ri­sche Or­ga­ni­sa­ti­ons­ent­schei­dung erläutern soll­ten. So­weit die Be­klag­te die Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts zu die­sem Punkt gleich­wohl an­ge­grif­fen hat, ist Fol­gen­des fest­zu­hal­ten:
34 Die von der Be­klag­ten er­ho­be­ne Ver­fah­rensrüge we­gen ei­nes feh­len­den Hin­wei­ses auf die man­geln­de Präzi­sie­rung ih­res Vor­trags zum Auf­tragsrück­gang ist un­zulässig. Wird ei­ne Ver­fah­rensrüge er­ho­ben, müssen in der Rechts­mit­tel­be­gründung gemäß § 66 Abs. 6 ArbGG in Ver­bin­dung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Tat­sa­chen be­zeich­net wer­den, die den Man­gel er­ge­ben. Be­zieht sich die Rüge auf die ver­fah­rens­rechts­wid­ri­ge Un­ter­las­sung ei­nes ge­bo­te­nen rich­ter­li­chen Hin­wei­ses, muss der un­ter­las­se­ne Hin­weis be­zeich­net und an­ge­ge­ben wer­den, was auf ei­nen ent­spre­chen­den Hin­weis hin vor­ge­tra­gen wor­den wäre (BAG, Ur­teil vom 24.02.2016 – 4 AZR 89/13 –, Rn. 25, BeckRs 70257; BGH, Ur­teil vom 27.01.2015 – VI ZB 40/14 –, NJW-RR 2015, Sei­te 511; Zöller/Gre­ger, 31. Aufl. 2016, § 139 ZPO Rn. 20). Hier­an fehlt es im vor­lie­gen­den Fall. Zwar hat die Be­klag­te in ih­rer Be­ru­fungs­be­gründung vom 03.04.2017 aus­geführt, dass das Ar­beits­ge­richt sie nicht dar­auf hin­ge­wie­sen ha­be, dass ihr bis­he­ri­ger Sach­vor­trag zum Auf­tragsrück­gang nicht hin­rei­chend sei. Ih­re wei­te­ren Ausführun­gen, sie hätte bei er­teil­tem Hin­weis zu den ein­zel­nen Punk­ten „um­fas­sen­der und de­tail­rei­cher vor­ge­tra­gen“, stel­len je­doch nicht den im Rah­men ei­ner zulässi­gen Ver­fah­rensrüge er­for­der­li­chen Vor­trag dar. Die Be­klag­te hätte hier­zu tatsächlich die „ein­zel­nen Punk­te“ auch be­nen­nen müssen, zu de­nen sie um­fas­sen­der und de­tail­rei­cher hätte vor­tra­gen wol­len und den Vor­trag auch ausführen. Der all­ge­mei­ne Hin­weis, zu ein­zel­nen Punk­ten de­tail­rei­cher vor­tra­gen zu wol­len, ist nicht aus­rei­chend.
35 Das Ar­beits­ge­richt hat im Übri­gen zu­tref­fend dar­auf ab­ge­stellt, dass der Ar­beit­ge­ber ei­nen dau­er­haf­ten Auf­tragsrück­gang in Ab­gren­zung zu kurz­fris­ti­gen Auf­trags­schwan­kun­gen dar­le­gen muss, wenn er sich auf den außer­be­trieb­li­chen Grund des Auf­tragsrück­gangs be­ruft. Das Ar­beits­ge­richt hat – an­ders als die Be­klag­te meint – auch kei­ne über­zo­gen ho­hen An­for­de­run­gen an die Dar­le­gungs­last ge­stellt. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat mit Ent­schei­dun­gen vom 18.05.2006 (2 AZR 412/05 –, Rn. 17, ju­ris) und 23.02.2012 (2 AZR 548/10 –, Rn. 20, ju­ris) zum er­for­der­li­chen Sach­vor­trag des Ar­beits­ge­bers fest­ge­hal­ten, dass die Dau­er­haf­tig­keit des Rück­gangs des Auf­trags­vo­lu­mens an­hand ei­nes Ver­gleichs ein­schlägi­ger Da­ten aus re­präsen­ta­ti­ven Re­fe­renz­pe­ri­oden nach­voll­zieh­bar sein müsse. Aus­ge­hend von die­sen Grundsätzen hat das Ar­beits­ge­richt zu­tref­fend fest­ge­stellt, dass ent­spre­chen­der Vor­trag der Be­klag­ten fehlt. Auch in der Be­ru­fungs­in­stanz hat die Be­klag­te ih­ren Vor­trag zum Auf­tragsrück­gang nicht ergänzt.
36 b. Ein drin­gen­des be­trieb­li­ches Er­for­der­nis be­steht auch nicht aus In­ner­be­trieb­li­chen Gründen.
37 In­ner­be­trieb­li­che Gründe lie­gen vor, wenn sich der Ar­beit­ge­ber zu ei­ner or­ga­ni­sa­to­ri­schen Maßnah­me ent­schließt, bei de­ren Um­set­zung das Bedürf­nis für die Wei­ter­beschäfti­gung ei­nes oder meh­re­rer Ar­beit­neh­mer entfällt. Ei­ne sol­che un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung ist ge­richt­lich nicht auf ih­re sach­li­che Recht­fer­ti­gung oder ih­re Zweckmäßig­keit hin zu prüfen, son­dern nur dar­auf, ob sie of­fen­sicht­lich un­sach­lich, un­vernünf­tig oder willkürlich ist. Nach­zu­prüfen ist je­doch, ob die frag­li­che Ent­schei­dung tatsächlich um­ge­setzt wur­de und da­durch das Beschäfti­gungs­bedürf­nis für ein­zel­ne Ar­beit­neh­mer ent­fal­len ist (BAG, Ur­teil vom 24.05.2012 – 2 AZR 124/11 –, Rn. 21, ju­ris; BAG, Ur­teil vom 16.12.2010 – 2 AZR 770/09 –, Rn. 13, ju­ris). Läuft die un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung auf den Ab­bau ei­ner Hier­ar­chie­ebe­ne oder die Strei­chung ei­nes ein­zel­nen Ar­beits­plat­zes hin­aus ver­bun­den mit der Um­ver­tei­lung der dem be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer bis zu­letzt zu­ge­wie­se­nen Auf­ga­ben, ist die Or­ga­ni­sa­ti­ons­ent­schei­dung des Ar­beit­ge­bers mit sei­nem Kündi­gungs­ent­schluss prak­tisch de­ckungs­gleich. Die an­sons­ten be­rech­tig­te Ver­mu­tung, die Ent­schei­dung sei aus sach­li­chen Gründen er­folgt, die außer­halb ih­rer selbst lie­gen, muss der Ar­beit­ge­ber in sol­chen Fällen sei­ne Ent­schei­dung hin­sicht­lich ih­rer or­ga­ni­sa­to­ri­schen Durchführ­bar­keit und zeit­li­chen Nach­hal­tig­keit ver­deut­li­chen. Er muss kon­kret erläutern, in wel­chem Um­fang und auf­grund wel­cher Maßnah­men die bis­her vom gekündig­ten Ar­beit­neh­mer aus­geübten Tätig­kei­ten zukünf­tig ent­fal­len und er muss an­hand ei­ner schlüssi­ge Pro­gno­se im Ein­zel­nen dar­stel­len, wie die an­fal­len­den Ar­bei­ten vom ver­blie­be­nen Per­so­nal oh­ne über­ob­li­ga­ti­onsmäßige Leis­tun­gen – al­so im Rah­men ih­rer ver­trag­lich ge­schul­de­ten re­gelmäßigen wöchent­li­chen Ar­beits­zeit – er­le­digt wer­den können (BAG, Ur­teil vom 24.05.2012 – 2 AZR 124/11 –, Rn. 23, ju­ris; BAG, Ur­teil vom 16.12.2010 – 2 AZR 770/09 –, Rn. 15, ju­ris; BAG, Ur­teil vpm 13.02.2008 – 2 AZR 1041/06 –, Rn. 16, ju­ris)
38 In wel­cher Wei­se ein Ar­beit­ge­ber dar­legt, dass die Um­ver­tei­lung von Ar­beits­auf­ga­ben nicht zu ei­ner über­ob­li­ga­to­ri­schen Be­an­spru­chung im Be­trieb ver­blie­be­ner Ar­beit­neh­mer führt, bleibt ihm über­las­sen. Han­delt es sich um nicht takt­ge­bun­de­ne Ar­bei­ten, muss nicht mi­nu­tiös dar­ge­legt wer­den, wel­che ein­zel­nen Tätig­kei­ten die frag­li­chen Mit­ar­bei­ter künf­tig mit wel­chen Zeit­an­tei­len täglich zu ver­rich­ten ha­ben. Es kann – je nach Ein­las­sung des Ar­beit­neh­mers – aus­rei­chend sein, wenn der Ar­beit­ge­ber die ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen zu Um­fang und Ver­tei­lung der Ar­beits­zeit dar­stellt und An­halts­punk­te dafür dar­legt, dass Freiräume für die Über­nah­me zusätz­li­cher Auf­ga­ben vor­han­den sind (BAG, Ur­teil vom 24.05.2012 – 2 AZR 124/11 –, Rn. 31, ju­ris).
39 Aus­ge­hend von die­sen Grundsätzen hat die Be­klag­te nicht dar­ge­legt, dass ih­re un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung, die Hier­ar­chie­ebe­ne der Lei­tung der Schrei­ne­rei ab­zu­bau­en, or­ga­ni­sa­to­risch durchführ­bar und zeit­lich nach­hal­tig ist. An­ders als das Ar­beits­ge­richt an­ge­nom­men hat, folgt die feh­len­de Nach­hal­tig­keit der un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung aber nicht be­reits aus der Tat­sa­che, dass der Plant Ma­na­ger, der die Lei­tungs­auf­ga­ben des Klägers nach dem Vor­brin­gen der Be­klag­ten über­neh­men soll­te, nach der Kündi­gung des Klägers sein Ar­beits­verhält­nis zur Be­klag­ten selbst gekündigt und die Be­klag­te in der Fol­ge ent­schie­den hat, die Stel­le nicht neu zu be­set­zen. Zu Recht hat die Be­klag­te dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der maßgeb­li­che Zeit­punkt für die Be­ur­tei­lung der so­zia­len Recht­fer­ti­gung ei­ner Kündi­gung der Zeit­punkt des Zu­gangs der Kündi­gung ist (vgl. BAG, Ur­teil vom 09.11.2006 – 2 AZR 812/05 –, Rn.20, ju­ris; KR-Grie­be­ling/Ra­chor, 11. Aufl. 2016, § 1 KSchG Rn. 235 mwN). Das Aus­schei­den des Plant Ma­na­gers nach Zu­gang der Kündi­gung des Klägers ist bei der Prüfung der so­zia­len Recht­fer­ti­gung der Kündi­gung nicht zu berück­sich­ti­gen. Es kommt viel­mehr auf die ursprüng­li­chen Pla­nun­gen an.
40 Die Be­klag­te hat die Durchführ­bar­keit und zeit­li­che Nach­hal­tig­keit des Weg­falls der Lei­tung der Schrei­ne­rei aber auch nicht auf Grund­la­ge ih­rer ursprüng­li­chen Pla­nun­gen nach­voll­zieh­bar dar­ge­legt. Nach übe­rein­stim­men­dem Vor­trag der Par­tei­en be­stan­den die Lei­tungs­auf­ga­ben des Klägers je­den­falls in der Ma­te­ri­al­be­stel­lung, der Ver­wal­tung der Fun­dus­tei­le aus der Schrei­ne­rei, der Steue­rung des Ma­schi­nen­parks, der Ar­beits­ein­tei­lung so­wie der Ur­laubs- und Ab­we­sen­heits­pla­nung und Lei­tung des Teams aus 20 ihm un­ter­stell­ten Mit­ar­bei­tern. Ob der Kläger darüber hin­aus – wie von ihm vor­ge­tra­gen – noch wei­te­re Auf­ga­ben, wie die Ka­pa­zitäts­pla­nung, er­le­dig­te, konn­te of­fen­blei­ben. Die Be­klag­te hat be­reits für die vor­ge­nann­ten, dem übe­rein­stim­men­den Par­tei­vor­trag ent­spre­chen­den Auf­ga­ben des Klägers nicht dar­ge­legt, dass de­ren Ver­tei­lung or­ga­ni­sa­to­risch durchführ­bar ist.
41 Die Be­klag­te hat be­reits nicht vor­ge­tra­gen, wel­chen An­teil an der ver­ein­bar­ten, 40 St­un­den in der Wo­che um­fas­sen­den Ar­beits­zeit des Klägers die ein­zel­nen Tätig­kei­ten je­weils ha­ben. Nach ih­rem ei­ge­nen Vor­brin­gen hat die Be­klag­te die­se Tätig­kei­ten, de­ren zeit­li­cher Um­fang of­fen ist, so­dann im Rah­men der ursprüng­li­chen Pla­nun­gen auf meh­re­re Ar­beit­neh­mer ver­teilt. Da­bei soll­ten zunächst die „übri­gen Fach­auf­ga­ben wie Ma­te­ri­al­be­schaf­fung, Ver­wal­tung der Fun­dus­tei­le etc.“ von den Mit­ar­bei­tern in der Ar­beits­vor­be­rei­tung mit­er­le­digt wer­den. Hier­zu hat die Be­klag­te erläutert, dass die Mit­ar­bei­ter die Auf­ga­ben des­halb er­le­di­gen könn­ten, weil sich das Ar­beits­vo­lu­men in­fol­ge des Auf­tragsrück­gangs re­du­ziert ha­be. Zwar mag ein Auf­tragsrück­gang grundsätz­lich Freiräume für die Über­nah­me zusätz­li­cher Auf­ga­ben eröff­nen. Ob die­se Freiräume aber aus­rei­chend sind, kann das Ge­richt nur dann über­prüfen, wenn es so­wohl den zeit­li­chen Um­fang der zu über­neh­men­den Auf­ga­ben als auch den zeit­li­chen Um­fang des ent­stan­de­nen Frei­raums kennt, ge­ra­de wenn die­ser sich auf meh­re­re Mit­ar­bei­ter ver­teilt. Auch wenn ei­ne mi­nu­tiöse Dar­le­gung der Tätig­kei­ten nicht er­for­der­lich ist, so be­darf es doch ir­gend­wel­cher An­halts­punk­te, die es dem Ge­richt ermögli­chen, das Kon­zept der Um­ver­tei­lung in zeit­li­cher Hin­sicht auf sei­ne Durchführ­bar­keit nach­zu­voll­zie­hen. Be­schränkt sich der Ar­beit­ge­ber – wie vor­lie­gend die Be­klag­te – dar­auf, le­dig­lich die zu ver­tei­len­den Ar­beits­auf­ga­ben zu be­nen­nen, fehlt es je­den­falls an An­halts­punk­ten.
42 Ent­spre­chen­des gilt für das Vor­brin­gen der Be­klag­ten im Zu­sam­men­hang mit ih­ren ursprüng­li­chen Pla­nun­gen, die wei­te­ren Lei­tungs­auf­ga­ben dem Plant Ma­na­ger zu über­tra­gen. Zwar hat die Be­klag­te auch hier An­halts­punk­te dafür vor­ge­tra­gen, dass Freiräume für die Über­nah­me zusätz­li­cher Auf­ga­ben da­durch ent­stan­den sein können, dass der Plant Ma­na­ger nicht mehr für die Lei­tung der Lo­gis­tik zuständig ist. Je­doch kann das Ge­richt oh­ne wei­te­re An­ga­ben nicht da­von aus­ge­hen, dass der Um­fang der Tätig­keit der Lei­tung der Schrei­ne­rei dem Um­fang der Tätig­keit der Lei­tung der Ab­tei­lung Lo­gis­tik ent­spricht.
43 Auf die Ausführun­gen der Be­klag­ten in ih­rer Be­ru­fungs­be­gründung, nach de­nen nach der Ei­genkündi­gung des Plant Ma­na­gers zum 31.01.2017 die Über­nah­me der Tätig­kei­ten des Klägers durch an­de­re Mit­ar­bei­ter in­fol­ge wei­te­ren Beschäfti­gungs­weg­falls möglich ge­we­sen sei, kommt es nicht an. Der maßgeb­li­che Zeit­punkt für die Be­ur­tei­lung der so­zia­len Recht­fer­ti­gung ei­ner Kündi­gung der Zeit­punkt ih­res Zu­gangs. Nachträgli­che Ent­wick­lun­gen führen nicht in Nach­hin­ein zur Wirk­sam­keit der Kündi­gung.
44 Ent­spre­chen­des gilt für die Ausführun­gen der Be­klag­ten in ih­rem Schrift­satz vom 05.10.2017, nach de­nen die Führungs- und Ko­or­di­na­ti­ons­auf­ga­ben des Klägers sich auf zehn bis 20 St­un­den in der Wo­che re­du­ziert und nun­mehr von ei­nem Mit­ar­bei­ter in der Ar­beits­vor­be­rei­tung über­nom­men wor­den sei­en, führen zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis. Auch hier be­ruft sich die Be­klag­te auf Ent­wick­lun­gen nach Zu­gang der strei­ti­gen Kündi­gung. Darüber hin­aus kann das Ge­richt nicht man­gels ent­spre­chen­der An­ga­ben nicht über­prüfen, ob und auf­grund wel­cher Tat­sa­chen ein Mit­ar­bei­ter Freiräume für „zehn bis 20 St­un­den pro Wo­che“ hat.
45 2. Das Ar­beits­ge­richt hat die Be­klag­te zu­recht zur vorläufi­gen Wei­ter­beschäfti­gung des Klägers bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens ver­ur­teilt. Da­bei hat das Ar­beits­ge­richt zu­tref­fend auf den all­ge­mei­nen Wei­ter­beschäfti­gungs­an­spruch des Klägers nach ge­richt­li­cher Fest­stel­lung der Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung aus §§ 611, 242 BGB er­kannt (BAG GS 27.02.1985 – GS 1/84 – ju­ris). Auch wenn der bei der Be­klag­ten ge­bil­de­te Be­triebs­rat der Kündi­gung des Klägers wi­der­spro­chen hat, stand ein Wei­ter­beschäfti­gungs­an­trag nach § 102 Abs. 5 Be­trVG nicht zur Ent­schei­dung an. Der Kläger hat sei­nen An­trag aus­sch­ließlich auf den all­ge­mei­nen Wei­ter­beschäfti­gungs­an­spruch nach den Grundsätzen des Großen Se­nats gestützt und da­durch den Streit­ge­gen­stand be­stimmt (vgl. Zöller/Voll­kom­mer, 31. Aufl. 2016, Ein­lei­tung zur ZPO Rn. 72 ff). Umstände, aus de­nen sich ein be­son­de­res In­ter­es­se der Be­klag­ten an der Nicht­beschäfti­gung des Klägers er­ge­ben könne, hat die Be­klag­te in der Be­ru­fungs­in­stanz nicht vor­ge­tra­gen.
46 C. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kos­ten ei­nes er­folg­los ein­ge­leg­ten Rechts­mit­tels hat die Par­tei zu tra­gen, die es ein­ge­legt hat.
47 D. Die Ent­schei­dung über die Nicht­zu­las­sung der Re­vi­si­on folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG. Die ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Rechts­fra­gen sind von der Recht­spre­chung geklärt.

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