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Arbeitsrecht aktuell: 09/196 Durch Raucherpause Arbeitsplatz verloren
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Arbeitsgericht segnet fristlose Kündigung wegen Raucherpausen ohne Ausstempeln ab
Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 14.09.2009, 3 Ca 1336/09
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26.10.2009. Eine fristlose Kündigung kann der Arbeitgeber nur im Ausnahmefall aussprechen. Voraussetzung einer solchen harten Vorgehensweise ist, dass der gekündigte Arbeitnehmer in so erheblichem Maße gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen hat, dass dem Arbeitgeber die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch nicht einmal bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zuzumuten ist.
Dabei können auch für sich genommen kleine Pflichtverstöße irgendwann "das Fass zum Überlaufen bringen", wenn sie immer erneut begangen werden. Dann können sogar Raucherpausen zur fristlosen Kündigung führen - jedenfalls dann, wenn man entgegen ausdrücklichen Anweisungen und trotz mehrfacher Abmahnungen immer wieder Raucherpausen nimmt, ohne sich dafür aus- und danach wieder einzustempeln: Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 14.09.2009, 3 Ca 1336/09.
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26.10.2009. § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält eine gesetzliche Regelungen über Pausen. Danach muss die Arbeit bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens einmal für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden, und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen. Abgesehen von diesen (Mindest-)Regelungen können Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungsrechts, aber in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat (wenn es einen gibt) darüber bestimmen, wann und wie Pausen gemacht werden.
Dabei kommt es oft zu Streitigkeiten beim Thema Raucherpause. Aus Arbeitnehmersicht sind sie kurz und daher nicht der Rede wert, aus Arbeitgebersicht ist aber ärgerlich, dass sich solche Pausen im Laufe des Tages aufsummieren. Klar ist, dass Pausenzeiten keine Arbeitszeit sind und daher von der Arbeitszeit abzuziehen sind. Viele Arbeitnehmer halten aber eine Unterbrechung ihrer Arbeit für eine Zigarette für unerheblich und stempeln sich für die Zigarettenpause deswegen nicht aus. Dann kommt es schnell zu dem Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs, d.h. dem Arbeitnehmer wird vorgeworfen, er habe vorgetäuscht, in der Pause zu arbeiten und sich durch diese Täuschung eine zu Unrecht gezahlte Vergütung erschlichen. Mit dem Vorwurf des strafbaren Verhaltens begründet dann manch ein verärgerter Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung.
Allerdings sind verhaltensbedingte Kündigungen (ordentliche wie außerordentliche) nur rechtens, wenn dem Arbeitnehmer eine sehr erhebliche Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann und wenn das Interesse des Arbeitgebers, sich von dem Arbeitnehmer zu trennen, Vorrang vor dem Interesse des Arbeitnehmers an dem Erhalt seines Arbeitsplatzes hat. Für die Frage, wie schwer eine Pflichtverletzung wiegt, ist auch maßgeblich, welche Regelungen intern bestanden und unter welchen Umständen hiergegen verstoßen wurde.
Über die Frage, unter welchen Voraussetzungen auch für sich genommen eher geringfügige Pflichtverletzungen in Form nicht ausgestempelter Raucherpausen eine fristlose Kündigung rechtfertigen können, befasst sich die vorliegende Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Duisburg (Urteil vom 14.9.2009, 3 Ca 1336/09).
Im Streitfall war die Arbeitnehmerin seit vielen Jahren in dem Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte die allgemeine Anweisung erteilt, dass die Arbeitnehmer sich bei Raucherpausen ausstempeln müssen. Pausenzeiten sollten nicht wie Arbeitszeit behandelt werden.
Die Arbeitnehmerin hatte schon 2008 mehrfach gegen diese Regelung verstoßen. Die Folge waren gleich mehrere Abmahnungen wegen der eigenmächtigen Raucherpausen. Im Frühjahr 2009 legte sie erneut an drei aufeinanderfolgenden Tagen Raucherpausen ein. Ausgestempelt hatte sie sich vorher nicht. Sie stempelte sich auch bei Wiederaufnahme der Arbeit nicht wieder ein.
Zur Rede gestellt, konnte sie dieses (Fehl-)Verhalten nicht rechtfertigen. Als Reaktion darauf kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos. Daraufhin reichte die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht Duisburg Kündigungsschutzklage ein.
Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab, gab also dem Arbeitgeber recht.
Die fristlose Kündigung ist gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wirksam, weil ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorlag, so das Arbeitsgericht. Die Raucherpausen-Regelung des Arbeitgebers war zulässig und für die Arbeitnehmer verbindlich. Denn es spricht nach Ansicht des Arbeitsgerichts nichts gegen die Anweisung, sich vor einer - wenn auch kurzen - Pause aus- und danach wieder einzustempeln.
Das Fehlverhalten der Arbeitnehmerin beurteilte das Arbeitsgericht wegen ihrer wiederholten und beharrlichen Pflichtverstöße als schwerwiegend. Ausschlaggebend war also nicht, dass nach Ansicht des Gerichts das unterlassene Ausstempeln bei kurzen Pausen an sich schon einen schweren Verstoß darstellt. Entscheidend war vielmehr, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten zuvor ausdrücklich angewiesen hatte, sich auch bei kurzen Pausen aus- und wieder einzustempeln, und dass die Arbeitnehmerin sogar trotz mehrerer einschlägiger Abmahnungen ohne nachvollziehbare Gründe immer wieder Raucherpausen eingelegte, ohne sich an die vorgeschriebene Zeiterfassung zu halten. In diesem wiederholtem Pflichtverstoß liegt eine gravierende Vertragsverletzung, die das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört hat, so das Arbeitsgericht.
Fazit: Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg ist nachvollziehbar. Es kommt nämlich immer dann nicht darauf an, ob ein Verstoß für sich genommen als eher geringfügig zu beurteilen wäre, wenn der Arbeitgeber durch ausdrückliche Anweisungen und (gegebenenfalls) im Anschluss ausgesprochene Abmahnungen deutlich gemacht, dass er auf die Einhaltung einer Regel besonderen Wert legt. Macht der Arbeitnehmer daher immer Raucherpausen, ohne sich vorher auszustempeln, und ignoriert er damit eine klare Weisung des Arbeitgebers sowie mehrfache Abmahnungen, kann der Arbeitgeber letztlich fristlos kündigen.
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Letzte Überarbeitung: 20. März 2012
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