Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
      Urteile Arbeitsrecht - A
      Urteile Arbeitsrecht - B
      Urteile Arbeitsrecht - D
      Urteile Arbeitsrecht - E
      Urteile Arbeitsrecht - F
      Urteile Arbeitsrecht - G
      Urteile Arbeitsrecht - H
      Urteile Arbeitsrecht - I
      Urteile Arbeitsrecht - K
      Urteile Arbeitsrecht - L
      Urteile Arbeitsrecht - M
      Urteile Arbeitsrecht - N
      Urteile Arbeitsrecht - O
      Urteile Arbeitsrecht - P
      Urteile Arbeitsrecht - R
      Urteile Arbeitsrecht - S
      Urteile Arbeitsrecht - T
      Urteile Arbeitsrecht - U
      Urteile Arbeitsrecht - V
      Urteile Arbeitsrecht - W
      Urteile Arbeitsrecht - Z
      Urteile Arbeitsrecht - Ä
      Urteile Arbeitsrecht - Ü
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Urteile zum Arbeitsrecht: 1 Ca 731/09




   
Schlagworte: Kündigung: Verhaltensbedingt
   
Gericht: Arbeitsgericht Duisburg
Aktenzeichen: 1 Ca 731/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 02.07.2009
   
Leitsätze: Eine einmalige leicht fahrlässige Pflichtverletzung, die eine Vermögensgefährdung des Arbeitgebers in größerem Umfang verursacht, rechtfertigt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers ohne vorherige Abmahnung nicht. (Rn.33) (Rn.37)
Vorinstanzen:
   


Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 23.03.2009 nicht aufgelöst wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert über den 30.09.2009 fortbesteht.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Streitwert: 12.000,00 €.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. 

2

Der Kläger ist seit September 1977 bei der Beklagten, zuletzt als Rechtsreferent, beschäftigt bei einem Bruttomonatseinkommen von 4.000,00 €. Die Beklagte beschäftigt ca. 1300 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat besteht. 

3

Unter dem 24.03. ging dem Kläger die außerordentliche Kündigung vom 23.03.2009, hilfsweise als ordentliche Kündigung zum 30.09.2009, zu. Auf den Inhalt der Kündigung, Bl. 4 der Gerichtsakte, wird Bezug genommen. 

4

Auf den Inhalt der Betriebsratsanhörung, Bl. 5 der Gerichtsakte, wird ebenfalls Bezug genommen. 

5

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Werkstoffdistribution (Handel). 

6

Der Kläger bearbeitet die sogenannten Schadensfälle. Dies sind die Geschäftsvorfälle, bei denen Kunden der Beklagten Forderungen nicht begleichen, da diese zahlungsunfähig sind. Der Kläger war hier für die administrative Abwicklung der Schadensfälle und die Forderungsanmeldungen beim Insolvenzverwalter sowie die Korrespondenz mit Versicherungen zuständig. Geographisch war der Zuständigkeitsbereich die Region Nord das Aufgabengebiet des Klägers. 

7

Bei der Bearbeitung der Schadensfälle waren diese in der EDV auszubuchen: "write-off". Dies erfolgte durch die Eingabe der Kennziffer 003 in ein Programmmaskenfeld der EDV, die ihrerseits auf SAP basiert. 

8

Eingetragen wurde die Ziffer 003 in die Risikoklasse, in der Debitorenstammdatei. Ab November 2007 wurden die Buchungen geändert. Es wurde eine Doppelpflege der Risikoklassen vorgesehen. Die Kennziffer 003 wurde nunmehr im Feld Kundenkreditgruppe eingetragen. Beanstandungen gab es nicht, auch nicht seitens der Leistungen des Klägers. 

9

Mit dem 26.03.2008 wurde den Leitern der E. mitgeteilt, dass die Doppelpflege nicht mehr erforderlich sei. Ausnahme sei lediglich der Schadensfall "003". Die E-Mail wurde noch am selben Tag an den Kläger weitergeleitet. In der Mail heißt es im zweiten Absatz: 

10

"Daher kann die Pflege des Kreditlimits in der Kreditstammdatei sowie der Kundenkreditgruppe (ehemals Risikoklasse) im Kreditmanagement ab sofort entfallen. Ausnahmen sind die für die ABS-Transaktionen notwendigen Informationen im Feld Kundenkreditgruppe hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Unternehmen (002), Schadensfall (003) und Privatkunden (016). Diese müssen weiterhin auch im Kreditmanagement gepflegt werden." 

11

Auf den Text der E-Mail, Blatt 76 der Gerichtsakte, wird Bezug genommen. 

12

Ab diesem Zeitpunkt hat der Kläger in keinem Fall mehr die notwendige Schlüsselung "003", vorgenommen. Die die Region Süd bearbeitenden Mitarbeiter haben weiterhin mit der Kennziffer "003" geschlüsselt. 

13

Die Beklagte trägt vor, die richtige Schlüsselung sei aufgrund des Refinanzierungssystems der Beklagten erforderlich, da andernfalls Vertrauensschäden bei Finanzinstituten drohten. Die Beklagte sei Vertragspartei in einem ABS-Programm (Asset Backed Securitization Programm), wobei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an eine ausländische Zweckgesellschaft (T.) veräußert werden. Diese finanziere den Erwerb der Forderungen durch die Emission von Wertpapieren, Schuldverschreibungen, die durch die erworbenen Forderungen gesichert seien. Zweck sei die Erlangung einer guten Bonität. Die Zweckgesellschaft ihrerseits nehme Darlehen auf. Die Forderungen würden durch die Zweckgesellschaft sogleich beglichen, so dass die frei werdende Liquidität zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten verwendet werden könne. Hierdurch verbesserten sich die Bilanzdaten. Durch die fehlende Kennzeichnung mit der Ziffer 003 seien die Schadensfälle nicht zur Kenntnis der Zweckgesellschaft und der finanzierenden Bank gekommen. Dies stelle eine Verletzung der restriktiven Vereinbarungen zu den ABS-Transaktionen dar, wodurch die Kündigung des ABS-Vertrages oder aber Vertragsstrafen drohten. Insgesamt seien Schadensfälle in Höhe von 3,2 Mio. Euro nicht mitgeteilt worden. Die fehlerhafte Schlüsselung durch den Kläger wurde der Beklagten am 06.03.2009 im Rahmen der Vorbereitung eines Audit zur Kenntnis gebracht, wobei zunächst ein Großschadensfall (2,2 Mio. Euro), auffiel. Auf Rückfrage erklärte der Kläger, er habe vergessen, die Ausbuchung 003 zu schlüsseln hinsichtlich dieses Auftrages bezüglich der Firme Q.. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe versucht, sein Fehlverhalten als einmaligen Fall darzustellen.

 

14

Auf weitere Nachforschungen ergab sich der Schadensumfang in Höhe von 3,2 Mio. Euro (berichtigt auf 3,05 Mio. Euro). Auf die Auflistung im Schriftsatz vom 18.06.2009, Bl. 113 der Gerichtsakte, wird Bezug genommen. 

15 Der Kläger meint, mangels einer vorhergehenden Abmahnung sei angesichts seiner Betriebszugehörigkeit eine Kündigung weder ordentlich noch außerordentlich möglich. Bereits ein wichtiger Grund läge an sich nicht vor. Die Beklagte treffe ein Mitverschulden, da die Unterweisung im März 2008 völlig unzureichend gewesen sei und ein Controlling nicht stattgefunden habe. Alleine deshalb sei über einen Zeitraum von 12 Monaten die fehlerhafte Schlüsselung nicht aufgefallen.
16

Ein effektiver Schaden werde bestritten. 

17 Der Kläger trägt vor, er könne sich nicht daran erinnern, die E-Mail vom 26.03.2008 gelesen zu haben.
18

Der Kläger beantragt, 

19 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.03.2009 weder außerordentlich aufgelöst wurde noch ordentlich zum 30.09.2009 aufgelöst wird,
20 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.09.2009 hinaus fortbesteht.
21

Die Beklagte beantragt, 

22 die Klage abzuweisen.
23

Sie meint, die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Schadensfallabwicklung beinhalte ein besonderes Vertrauensverhältnis. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, warum der Kläger die richtige Schlüsselung nicht vorgenommen habe, obwohl er nach der Umstellung der Schlüsselung im März 2008 seine Vorgehensweise geändert habe. Darüber hinaus sei ihm sein Fehler augenscheinlich bewusst gewesen, da er zunächst den Anschein erweckt habe, es handele sich bei dem Fehler um einen Einzelfall (Q. GmbH), gehandelt, womit der Kläger seinen ehemaligen Vorgesetzten belogen habe, um sein Fehlverhalten zu verschleiern. Damit wären die Vorgesetzten im Audit in ein "offenes Messer" gelaufen. Das notwendige Vertrauensverhältnis sei gestört. Auch die Interessenabwägung führe zu keinem anderen Ergebnis. 

24

Anhaltspunkte für ein besseres Controlling seien nicht erforderlich gewesen, da der Kläger jahrelang seine Tätigkeit fehlerfrei verrichtet habe. 

25

Die Beklagte meint, ein grob fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers sei an sich geeignet, auch ohne Abmahnung eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Kläger habe mehrfach gegen seine Vertragspflichten verstoßen, indem er die Schlüsselung nicht durchgeführt habe, dadurch sei das Vertrauen in sein Verhalten zerstört.  

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. 

27

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage bestehen nicht.

II. 

28

Die Klage ist auch begründet.  

29

Die Kündigung ist weder als ordentliche noch als außerordentliche, gerechtfertigt.  

30

Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 BGB ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dieser ist nach § 626 Abs. 1 BGB dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Voraussetzung ist bei einer außerordentlichen Kündigung, dass der Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden und weiter, dass die Umstände des Einzelfalles und die Interessenabwägung die Kündigung rechtfertigen (Fischermeier, KR § 626 BGB, Rz. 83 ff.). Bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ist bei einer verhaltensbedingten Kündigung ein vertragswidriges Verhalten Voraussetzung (KR a.a.O, Rz. 137). Hierbei sind wichtige Gründe nur dann gegeben, wenn der Gekündigte nicht nur objektiv sondern auch rechtswidrig und schuldhaft seine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt hat, wobei allerdings auch Fahrlässigkeit ausreichen kann (Rz. 139 m. Verweis auf BAG). Im Rahmen der Interessenabwägung sind das Gewicht und die Auswirkungen der Vertragsverletzung ebenso wie die mögliche Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen ebenso wie die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände des Arbeitnehmers (KR Rz. 236 ff. und 240). Zu berücksichtigen ist auch der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers (Rz. 242). Auch fahrlässige Pflichtverletzungen können schwerwiegend sein, wenn der Arbeitnehmer eine besondere Verantwortung trägt und das Verschulden zu einem hohen Schaden führt (BAG vom 04.07.1991).  

31

Die Abmahnung ist auch bei einer außerordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung, ebenso wie bei einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung, als Ausprägung des Grundsatzes des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig erforderlich (KR, § 626 BGB, Rz. 257, 259), es sei denn, mit einer Änderung des Verhaltens des Arbeitnehmers sei nicht zu rechnen bzw. ein entsprechendes Zuwarten sei für den Arbeitgeber unzumutbar.  

32 Bei einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung kommen ebenfalls grundsätzlich Vertragsverletzungen als Kündigungsgrund in Betracht, auch hier genügen fahrlässige Pflichtverletzungen (Griebeling, KR, § 1 KSchG, Rz. 400), wobei der Grad des Verschuldens ebenso wie das Gewicht der Auswirkung auf das Vertragsverhältnis sowie die Interessen des Arbeitgebers, ein wesentliches Entscheidungskriterium darstellt. Bei Störungen im Leistungsbereich ist regelmäßig eine Abmahnung Kündigungsvoraussetzung (a.a.O., Rz. 402). Die Kündigung wird geprüft in drei Stufen, wobei zunächst das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers festzustellen ist, dieses muss zu konkreten Störungen des Arbeitsverhältnisses führen und auch in Zukunft muss mit entsprechenden Störungen zu rechnen sein (Prognoseprinzip). Entsprechendes gilt bei Störungen im Vertrauensbereich (a.a.O., Rz. 405). In der dritten Stufe ist ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen.
33 Unstreitig hat der Kläger im Arbeitsverhältnis, beginnend mit dem März 2008, die erforderlichen Schlüsselungen nicht mehr vorgenommen und so die Ausbuchung der Schadensfälle in der EDV der Beklagten unterlassen. Er hat insoweit fehlerhaft gehandelt. Dieses Verhalten ist grundsätzlich geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist der Grad der Pflichtverletzung, wobei es sich vorliegend zur Überzeugung der Kammer um eine geringfügige Pflichtverletzung des Klägers handelte. Der Kläger hat die geänderte Arbeitsanweisung hinsichtlich der Schlüsselung der Schadensfälle nur zum Teil umgesetzt. Er hat den ersten Absatz der E-Mail, dass die Kundenschlüsselung in der Kundenkreditgruppe künftig entfallen könne, umgesetzt, den zweiten Satz, dass diese Anweisung nicht gilt für die Schadensfälle 003, ignoriert. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger die Arbeitsanweisung nicht zur Kenntnis genommen hat - hiervon kann im Ergebnis wohl nicht ausgegangen werden, da die Arbeitsanweisung jedenfalls teilweise umgesetzt wurde -, oder ob der Kläger den Teil der Arbeitsanweisung überlesen, vergessen oder sonst wie nicht zur Kenntnis genommen hat. Zur Überzeugung der Kammer handelte es sich hier insoweit jedoch um einen typischen menschlichen Flüchtigkeitsfehler, mit dem jeder Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis rechnen muss. Allein, dass der Kläger mit hohen Werten - mittelbar im Rahmen der Buchführung - operiert, ändert die Sichtweise insoweit nicht.  
34

Auch die Beklagte unterstellt dem Kläger nicht ein bewusstes Verhalten bzw. ein Verhalten mit einer Schädigungsabsicht der Beklagten oder gar einer Bereicherungsabsicht sich selbst gegenüber. Vielmehr stellt sie ausdrücklich klar, der Kläger habe in der Vergangenheit stets einwandfrei gearbeitet. Sie legt darüber hinaus dar, der Kläger habe alle Schlüsselungen und auch Veränderungen der Schlüsselungen in der Vergangenheit stets ordnungsgemäß umgesetzt. Wenn somit eine fehlerhafte Arbeitsdurchführung in der Weise erfolgte, dass eine Arbeitsanweisung nur zur Hälfte gesehen, gelesen bzw. umgesetzt wird, kann zur Überzeugung der Kammer nur von einem Flüchtigkeitsfehler ausgegangen werden. Es erscheint sogar zweifelhaft, ob damit ein Kündigungsgrund hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung an sich gegeben sein kann.

35

Jedenfalls wäre sowohl hinsichtlich der ordentlichen als auch hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass zwar einerseits, aufgrund der Finanzierungsmodalitäten der Beklagten, durch die fehlerhafte Schlüsselung ein erheblicher Vertrauensschaden der Beklagten bei den refinanzierenden Gesellschaften bzw. Banken entstehen kann, jedoch es sich zur Überzeugung der Kammer bei der Pflichtverletzung um eine allenfalls leicht fahrlässige Pflichtverletzung handelte. Nicht dargelegt und vorgetragen wurde, dass der Kläger auf die Wichtigkeit der richtigen Schlüsselung im Hinblick auf die Refinanzierung hingewiesen wurde. Insoweit ist auch der Beklagten vorzuhalten, dass sie die Dienstanweisung hinsichtlich der Aufhebung der Schlüsselung an alle betreffenden Mitarbeiter geschickt hat und die Ausnahmesachverhalte insoweit nur in einem Nebensatz am Ende der Mail erwähnt wurde. Es wäre ggf. angezeigt gewesen, zumindest diese Sachverhalte fett gedruckt oder anderweitig hervorgehoben, darzustellen. Sinnvollerweise hätte den betroffenen Mitarbeitern eine gesonderte Mail mit einer anderweitigen Dienstanweisung zugehen können.  

36

Bei der Interessenabwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Kammer insoweit auch von einem relativen Mitverschulden der Beklagten durch eine mangelnde Kontrolle des Klägers ausgeht, nachdem dieser Fehler über ca. 1 Jahr nicht von ihr bemerkt wurde. Es hätte dem Controlling auffallen müssen, dass ab März 2008 keinerlei 003-Meldungen mehr seitens des Klägers erfolgten im Gegensatz zum Geschäftsbereich Süd.  

37

Im Rahmen der Interessenabwägung ist dagegen zu berücksichtigen, dass der Kläger 32 Jahre bei der Beklagten tätig war und keinerlei Abmahnungen zu seinen Lasten vorliegen. Im Rahmen der Gesamtschau kann daraus nur die Wertung erfolgen, dass ein einmaliger Fehler in 32 Jahren nicht zu einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung führen kann, auch nicht zu einer ordentlichen Beendigung ohne Abmahnung.  

38

Die Abmahnung des Klägers wegen des vorliegenden Sachverhaltes erschiene dagegen als angemessene Reaktion der Beklagten.  

39

Darüber hinaus ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst nicht dargelegt hat, dass in irgendeiner Form ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist, der ggf. bei der Interessenabwägung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Darlegung geht vielmehr dahin, dass eine Vermögensgefährdung der Beklagten in Form einer Kreditgefährdung vorgelegen habe. Dass sich diese in irgendeiner Form realisiert hat, z.B. durch Kündigung der Kreditverträge oder des ABS-Programmes oder auch in Form eines erhöhten Zinssatzes, ist nicht dargelegt oder behauptet worden.  

40

Die Kündigung ist daher weder als ordentliche noch als außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.  

41

Weitere Beendigungssachverhalte sind nicht vorgetragen, so dass auch dem Klageantrag zu 2. zu entsprechen war.  

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertentscheidung auf § 61 Abs. 1 ArbGG.  



Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 7. April 2010

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Hamburg, 24.05.2012
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung von Chefarzt Huppertz unwirksam

Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11

Frankfurt, 23.05.2012
TVöD-Mehrurlaub:

Tarifvertraglicher Mehrurlaub und Krankheit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10

Berlin, 22.05.2012
Konkurrentenklage:

Mit Konkurrentenklage rechtswidrige Stellenbesetzung verhindert

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11

Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11