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Urteile und Kommentare: Mutterschutz
Unser Rechtsanwaltsteam kommentiert seit 2001 laufend aktuelle Urteile und wichtige Gesetzesänderungen zum Arbeitsrecht, unter anderem zum Thema Mutterschutz.
Im Folgenden finden Sie unsere Beiträge zu diesem Thema, geordnet nach Jahrgängen seit 2003, im Überblick.
Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen arbeitsrechtlichen Einschätzungen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise überholt sein können.
Arbeitsrecht aktuell 2020
06.10.2020. Neues Gesetz erleichtert den Zugang von Eltern zu Kindergeld und Kinderzeit während der Corona-Krise: Einkommensverlust durch die Krise sollen das Elterngeld nicht mindern.
02.10.2020. Frauen verdienen in ihrem Leben nur etwa halb so viel wie Männer. Das zeigt eine neue Studie der Bertelsmann Stiftung. Besonders hart sind Mütter betroffen: Bertelsmann Stiftung, Die große Kluft: Frauen verdienen im Leben nur halb so viel wie Männer, Pressemitteilung vom 17.03.2020
04.05.2020. Wegen des Wegfalls der Arbeitspflicht erwerben Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit keine Urlaubsansprüche: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2019, 9 AZR 481/18.
Arbeitsrecht aktuell 2019
15.07.2019. Verlangt der Betriebsrat unter Berufung auf seinen allgemeinen Auskunftsanspruch vom Arbeitgeber die Namen schwangerer Arbeitnehmerinnen, muss er für ausreichenden Datenschutz sorgen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.04.2019, 1 ABR 51/17.
03.05.2019. Eine Elternteilzeit kann nur schriftlich und begründet abgelehnt werden. Ablehnungsgründe, die hier nicht genannt werden, werden in einem Prozess nicht berücksichtigt: BAG, Urteil vom 11.12.2018, 9 AZR 298/18.
Arbeitsrecht aktuell 2018
05.10.2018. Das europäische Recht verbietet den EU-Mitgliedsstaaten nicht, die Dauer des bezahlten jährlichen Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung von Elternzeiten anteilig zu kürzen: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.10.2018, C-12/17 (Maria Dicu).
29.06.2018. Die EU-Staaten können die Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen bei Massenentlassungen erlauben, doch treffen den Arbeitgeber erweiterte Begründungspflichten: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.02.2018, C-103/16 (Porras Guisado).
Arbeitsrecht aktuell 2017
19.12.2017. Mutterschutz, betriebliche Altersversorgung, Sozialversicherung und Hartz IV: Lesen Sie hier, welche Gesetzesänderungen im Arbeits- und im Sozialversicherungsrecht zum 01.01.2018 in Kraft treten.
22.03.2017. Die bloße Erteilung von Urlaub, der später mit einem Beschäftigungsverbot zusammenfällt, erfüllt den Urlaubsanspruch einer schwangeren Arbeitnehmerin nicht: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.08.2016, 9 AZR 575/15.
26.01.2017. Im Juni 2016 forderte das Bundesverfassungsgericht, den Massenentlassungsschutz auch in der Elternzeit anzuwenden. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht nachgezogen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, 6 AZR 442/16 (Pressemeldung des Gerichts).
Arbeitsrecht aktuell 2016
07.10.2016. Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf Mutterschutzlohn während eines Beschäftigungsverbots gemäß § 11 Abs.1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch ohne vorherige Arbeitsleistung: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2016, 9 Sa 917/16 (Pressemeldung des Gerichts).
10.06.2016. Die Große Koalition will das Mutterschutzgesetz (MuSchG) reformieren. Künftig werden nicht nur Arbeitnehmerinnen, sondern auch Studentinnen in den gesetzlichen Mutterschutz einbezogen: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts, Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT Drucks. 18/8963.
12.05.2016. Elternzeit muss man spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber schriftlich beantragen. Und "schriftlich" heißt: Auf einem Stück Papier mit Unterschrift: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 145/15 (Pressemeldung des Gerichts).
Arbeitsrecht aktuell 2015
30.10.2015. In Griechenland haben Beamte und Richter, deren Ehefrauen nicht arbeiten, bisher keinen Anspruch auf Elternurlaub. Das verstößt gegen die Elternurlaubsrichtlinie und diskriminiert Väter: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16.07.2015, C-222/14 (Maistrellis).
23.05.2015. Will der Arbeitgeber den Urlaub, der während einer Elternzeit entsteht, pro Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, muss er diese Kürzung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklären: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2015, 9 AZR 725/13 (Pressemeldung des Gerichts).
27.03.2015. Der Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen gilt bei künstlicher Befruchtung schon ab der Einsetzung der befruchteten Eizelle und nicht erst ab der Einnistung: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.03.2015, 2 AZR 237/14 (Pressemeldung des Gerichts).
Arbeitsrecht aktuell 2014
28.11.2014. Das Elterngeld wird ab Mitte 2015 durch das „Elterngeld Plus“ und einen Partnerschaftsbonus ergänzt. Damit wird eine Teilzeitarbeit beider Eltern finanziell besser als bisher abgesichert: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss), vom 05.11.2014, Bundestag Drucks. 18/3086.
24.04.2014. Manchmal streiten Rechtsanwälte in eigener Angelegenheit vor dem Arbeitsgericht gegen ihre Berufskollegen, d.h. gegen die Kanzlei, für die sie tätig sind oder waren. Voraussetzung für den Zugang zur klägerfreundlichen Arbeitsgerichtsbarkeit ist, dass der klagende Anwalt Arbeitnehmer ist, d.h. als Angestellter seinen Anwaltsberuf ausübt. Dazu muss er von der beauftragenden Kanzlei sozial abhängig sein. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg vor kurzem entschieden: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2014, 4 Sa 1731/13.
25.03.2014. Das Europarecht schreibt den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vor, dafür zu sorgen, dass schwangere Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen erhalten. Für Auftragsmütter bzw. Bestellmütter, die mit Hilfe einer Leihmutter ein Kind zur Welt bringen (lassen), gelten diese Regelungen aber nicht, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei Entscheidungen vom Dienstag letzter Woche: EuGH, Urteil vom 18.03.2014, C-167/12 und EuGH, Urteil vom 18.03.2014, C-363/12.
13.03.2014. Während der nachgeburtlichen Schutzfristen, d.h. in den acht Wochen nach der Geburt, dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden. Das darf aber nicht zu einem generellen Ausschluss von Fortbildungen führen: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.03.2014, C-595/12 (Napoli).
Arbeitsrecht aktuell 2013
13.12.2013. Gerade erst vor zwei Monaten hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Fall zu beurteilen, in dem eine schwangere Arbeitnehmerin gekündigt worden war und daher auf Entschädigung wegen Diskriminierung klagte (BAG, Urteil vom 17.10.2013, 8 AZR 742/12 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/299 Keine Diskriminierung durch Kündigung bei Schwangerschaft). Gestern entschied das BAG in einem ähnlich gelagerten Fall, dass die Kündigung einer Schwangeren zur Unzeit eine Diskriminierung wegen des Geschlechts sein kann: BAG, Urteil vom 12.12.2013, 8 AZR 838/12.
19.10.2013. Die Diskriminierung eines Arbeitnehmers wegen seines Geschlechts ist gesetzlich, nämlich nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verboten. Fraglich ist, ob bzw. unter welchen Umständen die unwirksame Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin, die gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 Mutterschutz (MuSchG) nicht bzw. nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig ist, eine Frauendiskriminierung darstellt. Zu dieser Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor einigen Tagen Stellung genommen: BAG, Urteil vom 17.10.2013, 8 AZR 742/12.
11.01.2013. Wer eine (schriftliche) Kündigung vom Arbeitgeber erhält, hat gemäß § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben. Die Möglichkeit, eine Klage auch später noch zuzulassen, besteht nur in Ausnahmefällen. Zu diesen Ausnahmen gehört aber nicht der häufige Fall, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis zum letzten Tag der Klagefrist über die Kündigung und ihre Folgen verhandeln. Arbeitnehmer handeln hier auf eigenes Risiko: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.11.2012, 6 Sa 1754/12.
Arbeitsrecht aktuell 2011
10.05.2011. Ist ein Betriebsratsmitglied im Rechtssinn zeitweilig "verhindert" und stimmt trotzdem bei einem Betriebsratsbeschluss mit ab, ist dieser unwirksam. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat sich in dem vorliegenden Beschluss mit der Frage befasst, wann während einer Elternzeit und Zeiten des Mutterschutzes eine Verhinderung angenommen werden kann: LAG Hamm, Beschluss vom 15.10.2010, 10 TaBV 37/10.
Arbeitsrecht aktuell 2010
08.11.2010. In Deutschland haben Mütter Anspruch auf insgesamt 14 Wochen Mutterschaftsurlaub mit vollem Lohnausgleich. Anschließend besteht mit der Elternzeit eine weitere Möglichkeit, Zeit mit dem Kind zu verbringen. Hier werden jedoch nur noch 67 Prozent des Lohns gezahlt. Im EU-Raum sind die Regelungen zum Mutterschaftsurlaub und zur Höhe des weitergezahlten Lohnes sehr unterschiedlich. Nach dem Willen des Europäischen Parlaments soll der Zeitraum für alle Mitgliedsstaaten verbindlich von derzeit 14 auf 20 Wochen angehoben werden (Beschluss vom 20.10.2010). Diese Forderung ist wegen ihrer möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen äußerst umstritten.
Arbeitsrecht aktuell 2009
12.08.2009. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine schwangere Arbeitnehmerin bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nur dann die gemäß § 4 Satz 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bis zur behördlichen Zustimmung verlängerte Klagefrist in Anspruch nehmen kann, wenn der Arbeitgeber die Schwangerschaft bei Ausspruch der Kündigung kannte: BAG, Urteil vom 19.02.2009, 2 AZR 286/07.
Arbeitsrecht aktuell 2008
02.12.2008. Die EU-Kommission will die Mutterschutzrichtlinie (Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992) ändern. Der bezahlte Mutterschaftsurlaub soll von derzeit 14 auf mindestens 18 Wochen verlängert werden. Sollte die Richtlinie in dieser Weise geändert werden, müsste auch das Mutterschutzgesetz (MUSchG) angepasst werden: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz vom 03.10.2008.
20.03.2008. Art.10 Nr.1 der Richtlinie 92/85/EWG schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs zu verbieten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt entschieden, dass eine Frau, die sich Eizellen entnehmen und diese außerhalb ihres Körpers („in vitro“) befruchten lässt, vor der Implantierung der befruchteten Eizellen in ihren Körper nicht als „schwanger“ im Sinne der Richtlinie anzusehen ist. Daher kann sie sich auch nicht auf Vorschriften des besonderen Kündigungsschutzes zugunsten schwangerer Arbeitnehmerinnen berufen: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.02.2008, C-506/06 (Mayr).
Arbeitsrecht aktuell 2003
20.11.2003. Derzeit werden nur Arbeitgbeber, die kleinere Betrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmer führen, von der finanziellen Belastung mit Mutterschutzleistungen entlastet, nämlich durch die Umlage U2. Arbeitgeber mit größeren Betrieben bleiben auf den Kosten für den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld sitzen. Für sie besteht daher ein Anreiz, eher Männer als Frauen einzustellen, um dieser finanziellen Belastung zu entgehen. Dies ist mit der verfassungsrechtlichen Vorgabe der Chancengleichheit von Männern und Frauen nicht zu vereinbaren. Die derzeitige Fassung von § 14 Abs.1 Mutterschutzgesetz (MuschG) ist daher verfassungswidrig, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer aktuellen Entscheidung: BVerfG, Beschluss vom 18.11.2003, 1 BvR 302/961.
21.03.2003. Es ist seit langem klar, dass Bewerberinnen auf die Frage nach einer Schwangerschaft lügen dürfen, d.h. eine solche Lüge berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Anfechtung des Arbeitsvertrags. Das Recht zur Lüge besteht nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sogar dann, wenn die Schwangerschaft aufgrund eines Beschäftigungsverbotes ausnahmsweise dazu führt, dass die Schwangere ihre arbeitsvertraglichen Aufgaben während der Schwangerschaft von vornherein nicht ausüben darf: BAG, Urteil vom 06.02.2003, 2 AZR 621/01.
Letzte Überarbeitung: 12. Oktober 2021
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