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Arbeitsrecht aktuell: 08/066 Abmahnung wegen Tragens einer „islamischen Baskenmütze“:




Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2008, 5 Sa 1836/07

von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger und
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden?

30.06.2008. Zu den immer wieder umstrittenen Fragen des Arbeitsrechts gehört, ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer religiöse Bekundungen, also etwa das Tragen des christlichen Kreuzes oder eines islamischen Kopftuches untersagen darf. Insbesondere das Kopftuch führte in den letzten Jahren verstärkt zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahre 2003 für den Bereich des öffentlichen Dienstes klargestellt, dass ein Verbot religiöser Bekundungen, speziell in öffentlichen Schulen, nur auf gesetzlicher Grundlage möglich ist (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, 2 BvR 1436/02). Nach diesem Urteil ist für das sogenannte Kopftuchverbot eine (landes-) gesetzliche Grundlage erforderlich. Der Gesetzgeber hat dabei zu entscheiden, ob er religiöse Bekundungen allgemein zulässt oder mit Blick auf das bestehende Konfliktpotential verbietet.

In einer ähnlich grundlegenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahre 2002 entschieden, dass der Arbeitgeber bei der Festlegung von Bekleidungsregeln die durch Art.4 Grundgesetz (GG) geschützte Glaubensfreiheit des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigen muss, wobei das Tragen eines islamischen Kopftuchs von der Glaubensfreiheit geschützt ist (Arbeitsrecht aktuell 02/05: BAG, Urteil vom 10.10.2002, 2 AZR 472/01).

Nachdem mittlerweile das Land Nordrhein-Westfalen dem Urteil des BVerfG vom 24.09.2003 Rechnung getragen und zum 01.08.2006 ein gesetzliches Neutralitätsgebot für Lehrer an staatlichen Schulen geschaffen hat, stellt sich die Frage, ob diese gesetzliche Grundlage verfassungsrechtlich haltbar ist und ob - bzw. unter welchen Voraussetzungen - arbeitsrechtliche Sanktionen der Schulverwaltung gegenüber Arbeitnehmern, die das Neutralitätsgebot missachten, zulässig sind. Zu diesen Fragen hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit Urteil vom 10.04.2008 (5 Sa 1836/07) Stellung genommen.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zu Grunde?

Die klagende Arbeitnehmerin war als ausgebildete Sozialpädagogin seit Ende 1997 bei dem Beklagten Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt und wurde an einer Gesamtschule eingesetzt. Seit 18 Jahren trug sie - auch im Dienst bzw. in der Schule - ein islamisches Kopftuch.

Seit dem 01.08.2006 ist in Nordrhein-Westfalen ein Neutralitätsgebot für Lehrer in Kraft, das auch für andere (sozial-)pädagogische Mitarbeiter gilt. Das Neutralitätsgebot ist in § 57 Abs.4 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes geregelt und lautet: „Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen, weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.“

Die Schulverwaltung forderte die Arbeitnehmerin auf dieser Grundlage dazu auf, ihr Kopftuch abzunehmen, was diese auch knapp zwei Wochen später tat. In der Folgezeit jedoch trug sie eine Baskenmütze mit Strickbund und außerdem, jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem LAG, einen gleichfarbigen Rollkragenpullover. Die Mütze verdeckte ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett. In einem Personalgespräch räumte die Klägerin ein, ihr Kopftuch stets aus religiösen Gründen getragen zu haben. Fragen nach den Gründen für das Tragen der Baskenmütze beantwortete sie nicht. Einen Monat später erteilte ihr das beklagte Land eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot.

Daraufhin ging die Arbeitnehmerin vor Gericht und begehrte die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte. Das Arbeitsgericht Düsseldorf war jedoch der Auffassung, dass die Abmahnung berechtigt gewesen sei und wies die Klage ab.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden?

Das in der Berufungsinstanz zuständige LAG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, d.h. es wies die von der Klägerin eingelegte Berufung zurück.

Zur Begründung wird zunächst ausgeführt, dass das landesgesetzliche Neutralitätsgebot mit höherrangigem Recht bzw. mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei. Das LAG verweist dabei im Wesentlichen auf den Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers. Bei einem auf die Zeit der Dienstausübung beschränkten Neutralitätsgebot seien die rechtlichen Interessen auf Seiten von Schülern und Eltern (Glaubensfreiheit der Schüler, Erziehungsrecht der Eltern, Einhaltung des staatlichen Erziehungsauftrages) gegenüber den Rechten der durch das Neutralitätsgebot belasteten Beschäftigten (Glaubensfreiheit, Persönlichkeitsrecht und Berufsausübungsfreiheit) vorrangig.

Offen ließ das LAG, ob eine Benachteiligung wegen der Religion oder wegen des Geschlechtes im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorliegt. Sollte man eine solche Benachteiligung annehmen, wäre sie jedenfalls durch die Art der auszuübenden Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs.1 AGG gerechtfertigt. Mit ähnlichen Überlegungen wird auch ein Verstoß gegen die hinter dem AGG stehende Richtlinie 2000/78/EG und die Europäische Menschenrechts-Konvention (EMRK) verneint.

Im Weiteren war das LAG der Meinung, dass die Klägerin im vorliegenden Fall durch das Tragen der streitigen Baskenmütze gegen das Neutralitätsgebot verstoßen habe. Ob eine „religiöse Bekundung“ im Sinne des Gebotes vorliege, bestimme sich danach, wie ein bestimmtes Verhalten aus Sicht eines objektiven Dritten zu verstehen sei („objektiver Empfängerhorizont“). Daher konnte das Tragen der Mütze unter den hier gegebenen Umständen (langjähriges Tragen eines Kopftuches, übergangsloser Wechsel zur Mütze, keine - andere - Erklärung für das Tragen der Kopfbedeckung unabhängig von den Witterungsbedingungen) nur als Hinweis der Klägerin auf ihre Zugehörigkeit zum Islam verstanden werden. Hierzu heißt es in dem Urteil wörtlich:

„Durch die bewusste Wahl von Bekleidungsbestandteilen und Kopfbedeckung und dem damit erreichten Ergebnis, die dem des islamischen Kopftuchs gleichkommen ... vermittelt die Klägerin gegenüber Dritten eindrucksvoll ihr Bekenntnis zum Islam.“

Zwischen den Zeilen ist der Entscheidung zu entnehmen, dass das Gericht der Klägerin nicht (allein) das Tragen einer Mütze als Ausdruck eines religiösen Bekenntnisses auslegte, sondern das vollständige Verbergen von Kopfbehaarung und Ohren. So lautete der - von der Klägerin nicht angenommene - Vergleichsvorschlag des Gerichts, die Mütze durch eine Echthaarperücke zu ersetzen.

Fazit: Das nordrhein-westfälische Neutralitätsgebot ist ernst zu nehmen, d.h. es wird in der Anwendung auf konkrete Einzelfälle nicht allzu bald durch einzelfallbezogene Abwägungen aufgeweicht. Andererseits dürften Lehrkräfte, die aus modischen oder gesundheitlichen Gründen eine ähnliche Mütze wie die hier streitige Baskenmütze tragen, den Vorwurf eines Verstoßes gegen das gesetzliche Neutralitätsgebot nicht zu befürchten haben.

Das LAG lies die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Ob die Klägerin von dem Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat, ist noch nicht bekannt.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:


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