HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Nürn­berg, Ur­teil vom 16.09.2011, 4 Sa 297/10

   
Schlagworte: Kündigung, Kündigungsschutzstreit, Betriebsrat, Anhörung des Betriebsrats
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Aktenzeichen: 4 Sa 297/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 16.09.2011
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Würzburg, Urteil vom 24.02.2010, 1 Ca 1290/09
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.07.2011, 2 AZB 32/11
   

LAN­DES­AR­BEITS­GERICHT NÜRN­BERG

4 Sa 297/10
1 Ca 1290/09
(Ar­beits­ge­richt Würz­burg)

 

Tat­be­stand:

Die Par­tei­en strei­ten über die wirk­sa­me Be­en­di­gung des Ver­trags­verhält­nis­ses durch die frist­lo­se Kündi­gung der Be­klag­ten vom 15.05.2009 so­wie die or­dent­li­che Kündi­gung der Be­klag­ten vom 25.05.2009 zum 30.11.2009 und über die tatsächli­che Wei­ter­beschäfti­gung des Klägers.

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Der am 23.04.1957 ge­bo­re­ne Kläger ist bei der Be­klag­ten seit dem 24.01.1993 als Ma­schi­nen­hel­fer beschäftigt und be­zog zu­letzt ein Brut­to­mo­nats­ent­gelt in Höhe von EUR 3.308,49 (vgl. Ar­beits­ver­trag vom 25.01.1993, Bl. 54-56 d.A.).

We­gen auf­ge­tre­te­ner Pro­ble­me im Kol­le­gen­kreis und be­ste­hen­der Kon­flik­te mit Vor­ge­setz­ten er­teil­te die Be­klag­te dem Kläger un­ter dem Da­tum 30.05.2008 zwei Ab­mah­nun­gen we­gen der Störung des Be­triebs­frie­dens und der Be­lei­di­gung und Ver­leum­dung vom Führungs­kräften (Ko­pi­en Bl. 73-76 d.A.).
In der Fol­ge­zeit reich­te der Kläger ge­gen die Be­klag­te zwei Kla­gen ein, in de­nen er die Ver­set­zung des stell­ver­tre­ten­den Ab­tei­lungs­lei­ters W… und des Ab­tei­lungs­lei­ters G… be­gehrt (Ar­beits­ge­richt Würz­burg, Az.: 1 Ca 498/09 und 1 Ca 786/09).

Die Be­klag­te kündig­te das Ar­beits­verhält­nis des Klägers mit Schrei­ben vom 15.05.2009 (Ko­pie Bl. 18 d.A.) außer­or­dent­lich mit so­for­ti­ger Wir­kung und mit wei­te­rem Schrei­ben vom 25.05.2009 (Ko­pie Bl. 83 d.A.) hilfs­wei­se or­dent­lich zum 30.11.2009.

Der Kläger hat hier­ge­gen mit dem am 02.06.2009 beim Ar­beits­ge­richt Neu­bran­den­burg ein­ge­reich­ten Schrift­satz vom 28.05.2009 Kündi­gungs­schutz­kla­ge er­ho­ben.
Mit Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Neu­bran­den­burg vom 29.07.2009 ist der Rechts­streit an das Ar­beits­ge­richt Würz­burg ver­wie­sen wor­den.

We­gen der Anträge der Par­tei­en und ih­res nähe­ren Vor­brin­gens im erst­in­stanz­li­chen Ver­fah­ren wird auf den Tat­be­stand der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung Be­zug ge­nom­men.

Das Ar­beits­ge­richt Würz­burg hat mit En­dur­teil vom 24.02.2010 fest­ge­stellt, dass die Kündi­gung der Be­klag­ten vom 15.05.2009 das Ar­beits­verhält­nis nicht mit so­for­ti­ger Wir­kung auf­gelöst hat, und im Übri­gen die Kla­ge ab­ge­wie­sen.

Ge­gen das den Par­tei­en am 15.03.2010 bzw. 16.03.2010 zu­ge­stell­te Ur­teil ha­ben bei­de Par­tei­en frist­ge­recht Be­ru­fung ein­ge­legt und sie in­ner­halb of­fe­ner bzw. verlänger­ter Be­gründungs­frist ter­min­ge­recht be­gründet.

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Die Be­klag­te be­haup­tet, be­reits seit Ok­to­ber 2002 sei es zu nach­hal­ti­gen Störun­gen im Ar­beits­verhält­nis ge­kom­men, da der Kläger lau­fend grund­los sei­ne Vor­ge­setz­ten be­schul­digt ha­be, die Pro­duk­ti­on zu be­hin­dern, fal­sche Lohn­ab­rech­nun­gen zu er­stel­len, Mit­ar­bei­ter falsch in die ta­rif­lich vor­ge­ge­be­nen Lohn­grup­pen ein­zu­grup­pie­ren und die Ur­laubs­nah­me von Mit­ar­bei­tern zu be­hin­dern bzw. zu ver­ei­teln. Sie ha­be die­se Vorwürfe stets ge­prüft und aus­nahms­los fest­ge­stellt, dass sie un­be­rech­tigt ge­we­sen sei­en, was sie dem Kläger auch mit­ge­teilt ha­be. Die­ser ha­be sein Ver­hal­ten je­doch nicht geändert, son­dern seit Mit­te 2007 mas­si­ve­re Vorwürfe er­ho­ben. In die­sem Zu­sam­men­hang ha­be er die Ver­set­zung sei­nes Vor­ge­setz­ten H… und mit Schrei­ben vom 27.03.2008 des­sen Ent­las­sung be­gehrt. Die Ver­set­zung sei­ner Vor­ge­setz­ten W… und G... ha­be er im Kla­ge­weg be­trie­ben. Ge­gen den Vor­ge­setz­ten W... und den Mit­ar­bei­tern M… ha­be er An­zei­ge er­stat­tet, das Er­mitt­lungs­ver­fah­ren sei später von der Staats­an­walt­schaft wie­der ein­ge­stellt wor­den.
Ge­gen­stand der bei­den ar­beits­ge­richt­li­chen Ver­set­zungs­ver­fah­ren sei­en längst geklärte Vorgänge, in de­nen es um die Dar­stel­lung ei­nes frei­en Ta­ges, Schicht­pläne und die Art der Ver­bu­chung ei­ner Über­stun­de ge­gan­gen sei. Trotz aus­drück­li­chen ge­richt­li­chen Hin­wei­ses in der Güte­ver­hand­lung vom 07.05.2009 ha­be der Kläger das Ver­fah­ren nicht wie­der be­en­den wol­len. Von der Er­stat­tung der Straf­an­zei­ge ha­be sie erst nach dem Güte­ter­min im Rah­men wei­te­rer Ver­gleichs­bemühun­gen Kennt­nis er­langt. Auf­grund der Aus­sa­gen des Klägers in den ar­beits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren, mit de­nen er die Ver­set­zung der Mit­ar­bei­ter ver­such­te, ar­beits­ge­richt­lich durch­zu­set­zen, und der Straf­an­zei­ge ha­be sie sich ent­schlos­sen, das Ar­beits­verhält­nis mit so­for­ti­ger Wir­kung zu be­en­den. Hier­zu ha­be sie den Be­triebs­rat ord­nungs­gemäß an­gehört.
Es sei ihr nicht zu­mut­bar, das Ar­beits­verhält­nis bis zum Ab­lauf der or­dent­li­chen Kündi­gungs­frist fort­zu­set­zen, denn es sei zu befürch­ten, dass es während der Kündi­gungs­frist zu wei­te­ren nach­hal­ti­gen Störun­gen des Ar­beits­verhält­nis­ses kom­men wer­de. Hierfür würden die Aus­sa­gen des Klägers im An­schluss an die Güte­ver­hand­lung zu sei­ner Kampf­be­reit­schaft spre­chen. Im Rah­men der In­ter­es­sen­abwägung ha­be berück­sich­tigt wer­den müssen, dass der Kläger be­reits seit Jah­ren das Ar­beits­verhält­nis er­heb­lich be­las­tet ha­be. Die er­stat­te­ten Straf­an­zei­gen würden in die­sem Zu­sam­men­hang be­son­de­res Ge­wicht er­hal­ten. Um die Vor­ge­setz­ten des Klägers zu schützen, ha­be man sich mit so­for­ti­ger Wir­kung von ihm tren­nen müssen.

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Auch das Ver­hal­ten des Klägers im Pro­zess und der Um­fang mit sei­nem frühe­ren Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten zei­ge, dass der Kläger bei der Er­he­bung mas­si­ver Vorwürfe ge­genüber Drit­ten jeg­li­chen Sach­be­zug ver­mis­sen las­se.

Die Be­klag­te, Be­ru­fungsführe­rin und Be­ru­fungs­be­klag­te be­an­tragt:

1. Das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Würz­burg vom 24.02.2010 wird ab­geändert, so­weit es der Kla­ge statt­ge­ge­ben hat.
Die Kla­ge wird ins­ge­samt ab­ge­wie­sen.

2. Die Be­ru­fung des Klägers wird zurück­ge­wie­sen.


Der Kläger, Be­ru­fungs­be­klag­te und Be­ru­fungsführer be­an­tragt:

1. Auf die Be­ru­fung des Klägers wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­rich­tes Würz­burg vom 24.02.2010, Az.: 1 Ca 1290/09, da­hin­ge­hend ab­geändert, als dass fest­ge­stellt wird, dass das Ar­beits­verhält­nis nicht durch die hilfs­wei­se aus­ge­spro­che­ne Kündi­gung vom 25.05.2009 auf­gelöst wor­den ist.

2. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten wird voll­umfäng­lich zurück­ge­wie­sen.


Zur Be­gründung trägt er vor, die Be­ru­fung der Be­klag­ten er­wei­se sich als er­folg­los, denn sie könne die Un­zu­mut­bar­keit der Ein­hal­tung der Kündi­gungs­frist nicht auf Umstände stützen, die ihr be­reits seit länger als zwei Wo­chen be­kannt ge­we­sen sei­en. Die Be­klag­te ha­be be­reits am 22.03. bzw. 31.03.2009 von den bei­den ar­beits­ge­richt­li­chen Kla­gen we­gen der be­gehr­ten Ver­set­zung der Vor­ge­setz­ten W... und G... Kennt­nis er­langt. Auf den Um­stand, dass der Kläger Straf­an­zei­gen ge­gen zwei Mit­ar­bei­ter er­stat­tet ha­be, könne die außer­or­dent­li­che Kündi­gung eben­falls nicht gestützt wer­den, denn hier­zu sei der Be­triebs­rat nicht an­gehört wor­den. Da sie be­reits im Zeit­punkt der Anhörung des Be­triebs­rats von den Straf­an­zei­gen Kennt­nis hat­te, aber die er­for­der­li­che In­for­ma­ti­on des Be­triebs­rats un­ter­las­sen wor­den sei, sei es der Be­klag­ten ver­wehrt, sich auf die­sen Kündi­gungs­sach­ver­halt zu stützen. Da er im Güte­ter­min des Ver­set­zungs­rechts­streits an­walt­lich nicht ver­tre­ten ge­we­sen sei, könne ihm kein Vor­wurf ge­macht wer­den, auf rich­ter­li­che Hin­wei­se nicht gleich sach­gemäß re­agiert zu ha­ben. Selbst in dem Wei­ter­be­trei­ben ei­ner er­folg­lo­sen Kla­ge sei kein so ge­wich­ti­ger Pflicht­ver­s­toß zu se­hen, dass die­ser recht­fer­ti­gen würde, das Ar­beits­verhält­nis or­dent­lich oder gar außer­or­dent­lich zu kündi­gen. Der stell­ver­tre­ten-

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de Ab­tei­lungs­lei­ter ha­be Wo­chen­stun­den­zet­tel feh­ler­haft er­stellt und von ihm sei­en zu zah­len­de Zu­la­gen un­berück­sich­tigt ge­las­sen wor­den. Die Be­zah­lung ei­ner hal­ben Über­stun­de sei ver­wei­gert und von ihm ver­langt wor­den, die­se hal­be Über­stun­de ab­zu­fei­ern. Ent­ge­gen ei­ner gel­ten­den Be­triebs­ver­ein­ba­rung sei­en Frei­schich­ten we­gen der Tätig­keit am Vor­tra­gen von Fei­er­ta­gen nicht in dem Wo­chen­ar­beits­plan der zwei­ten Ka­len­der­wo­che 2009 berück­sich­tigt son­dern für ihn fünf Ur­laubs­ta­ge ein­ge­tra­gen wor­den. Die Ver­set­zung des stell­ver­tre­ten­den Ab­tei­lungs­lei­ters sei da­mit un­umgäng­lich. Die Ein­lei­tung ei­nes dies­bezügli­chen ge­richt­li­chen Ver­fah­rens sei we­der ein an­maßen­des noch ein un­verhält­nismäßiges Vor­ge­hen.

Im Ver­hand­lungs­ter­min vom 31.08.2011 hat der Kläger fol­gen­den wei­te­ren An­trag ge­stellt:

Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, den Kläger bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Kündi­gungs­rechts­streits als Ma­schi­nen­be­die­ner in der Ab­tei­lung Wei­ter­ver­ar­bei­tung wei­ter­zu­beschäfti­gen.


Die Be­klag­te be­an­trag­te dies­bezüglich,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.


Die Be­klag­te be­ruft sich dar­auf, die Kla­ge­er­wei­te­rung hätte in­ner­halb der Be­ru­fungs­be­gründungs­frist er­fol­gen müssen.
Im Ter­min wur­de von dem Kläger die Anhörung des Be­triebs­rats aus­drück­lich nicht mehr be­strit­ten.

Nach Sch­ließung der münd­li­chen Ver­hand­lung hat sich der Kläger im Schrift­satz sei­ner Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten vom 02.09.2011 dar­auf be­ru­fen, es sei sein grund­recht­lich verbürg­tes Recht, wir­kungs­vol­len ge­richt­li­chen Rechts­schutz in An­spruch zu neh­men. Aus die­sem Grun­de könne ihm kein schwer­wie­gen­der Pflicht­ver­s­toß vor­ge­hal­ten wer­den. Von der Be­klag­ten wer­de nicht aus­rei­chend kon­kret vor­ge­tra­gen, in­wie­fern durch sein Ver­hal­ten der Be­triebs­frie­den tatsächlich gestört wor­den sei. Durch die Er­stat­tung der Straf­an­zei­ge ha­be er sich des­halb ver­an­lasst se­hen dürfen, da bei ihm der Ver­dacht ent­stan­den

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sei, es sei zu ei­ner Ver­let­zung des Post­ge­heim­nis­ses, § 202 StGB, durch die bei­den Mit­ar­bei­ter ge­kom­men.

Hin­sicht­lich wei­te­rer Ein­zel­hei­ten wird auf den In­halt der im Be­ru­fungs­ver­fah­ren ge­wech­sel­ten Schriftsätze der Par­tei­en nebst de­ren An­la­gen ver­wie­sen.

Von ei­ner wei­ter­ge­hen­den Dar­stel­lung des Tat­be­stan­des wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab­ge­se­hen.

 

Ent­schei­dungs­gründe:

I.

Die Be­ru­fun­gen sind zulässig.
Sie sind statt­haft, § 64 Abs. 1, Abs. 2c ArbGG, und auch in der ge­setz­li­chen Form und Frist ein­ge­legt und be­gründet wor­den, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

Die nach Ab­lauf der Be­gründungs­frist vom Kläger vor­ge­nom­me­ne Kla­ge­er­wei­te­rung war trotz ih­rer Ver­spätung noch zu­zu­las­sen, da hier­durch die Er­le­di­gung des Rechts­streits nicht verzögert wor­den ist, vgl. § 67 Abs. 4 ArbGG.

II.

Die Be­ru­fun­gen bei­der Par­tei­en sind sach­lich nicht be­gründet.
Glei­ches gilt für die vom Kläger vor­ge­nom­me­ne Kla­ge­er­wei­te­rung.

Das Erst­ge­richt hat mit zu­tref­fen­der Be­gründung fest­ge­stellt, dass die frist­lo­se Kündi­gung der Be­klag­ten vom 15.05.2009 das Ar­beits­verhält­nis des Klägers nicht mit ih­rem Zu­gang rechts­wirk­sam be­en­det hat, und die Kla­ge zurück­ge­wie­sen, so­weit sie sich ge­gen die

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hilfs­wei­se or­dent­li­che Kündi­gung vom 25.05.2009 zum 30.11.2009 rich­tet. Es la­gen nämlich aus­rei­chen­de Gründe im Ver­hal­ten des Klägers vor, die ei­ner Wei­ter­beschäfti­gung über dem 30.11.2009 hin­aus ent­ge­gen­stan­den; in­so­weit er­weist sich die hilfs­wei­se or­dent­li­che Kündi­gung als so­zi­al ge­recht­fer­tigt i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG.
We­gen der wirk­sa­men Be­en­di­gung des Ver­trags­verhält­nis­ses steht dem Kläger der gel­tend ge­mach­te An­spruch auf tatsächli­che Wei­ter­beschäfti­gung nicht zu.

1. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten er­weist sich als er­folg­los, da sie ih­re außer­or­dent­li­che Kündi­gung nicht auf Gründe stützen kann, die zum ei­nen ge­eig­net sind, ei­nen wich­ti­gen Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB ab­zu­ge­ben und hin­sicht­lich de­rer sie zum ei­nen die Erklärungs­frist des § 626 Abs. 2 BGB ein­ge­hal­ten und an­de­rer­seits auch den bei ihr be­ste­hen­den Be­triebs­rat ord­nungs­gemäß im Rah­men des § 102 Abs. 1 Be­trVG in Kennt­nis ge­setzt hat.

a) Ei­ne wirk­sa­me außer­or­dent­li­che Kündi­gung gemäß § 626 BGB vermögen nur sol­che vom Ar­beit­neh­mer ge­setz­ten Umstände zu tra­gen, die den kündi­gungs­be­rech­tig­ten Per­so­nen der Ar­beit­ge­be­rin in­ner­halb der Erklärungs­frist des § 626 Abs. 2 BGB zur Kennt­nis ge­langt sind.
Nach ständi­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (Ur­teil vom 05.06.2008 – 2 AZR 234/07 – AP Nr. 44 zu § 626 BGB Ver­dacht straf­ba­rer Hand­lung; vom 06.06.1972 – 2 AZR 386/71 – BA­GE 24, 341) han­delt es sich bei § 626 Abs. 2 BGB um ei­nen ge­setz­lich kon­kre­ti­sier­ten Ver­wir­kungs­tat­be­stand. Nach all­ge­mei­nen Grundsätzen ist ein An­spruch oder Recht ver­wirkt, wenn der Be­rech­tig­te länge­re Zeit untätig ge­blie­ben ist und da­durch den Ein­druck er­weckt hat, er wol­le das Recht nicht mehr gel­tend ma­chen, sein Ver­trags­part­ner sich auf den da­durch ge­schaf­fe­nen Ver­trau­en­stat­be­stand ein­ge­stellt hat und es ihm des­halb nicht mehr zu­ge­mu­tet wer­den kann, sich auf das ver­späte­te Be­geh­ren des Be­rech­tig­ten zu be­ru­fen. Sinn der Erklärungs­frist des § 626 Abs. 2 BGB ist es, für den be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer rasch Klar­heit darüber zu schaf­fen, ob sein Ar­beit­ge­ber ei­nen Sach­ver­halt zum An­lass ei­ner außer­or­dent­li­chen Kündi­gung nimmt oder nicht.
Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB be­ginnt, wenn der Kündi­gungs­be­rech­tig­te ei­ne zu­verlässi­ge und möglichst vollständi­ge po­si­ti­ve Kennt­nis der für die Kündi­gung

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maßge­ben­den Tat­sa­chen hat, die ihm die Ent­schei­dung ermögli­chen, ob ihm die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses zu­mut­bar ist oder nicht.
Nach­dem die außer­or­dent­li­che Kündi­gung dem Kläger spätes­tens am 16.05.2009 zu­ge­gan­gen ist, sind nur sol­che Umstände ge­eig­net, die Kündi­gung zu recht­fer­ti­gen, die den kündi­gungs­be­rech­tig­ten Per­so­nen der Be­klag­ten im Lau­fe des Mo­nats Mai 2009 be­kannt ge­wor­den sind.
Die Aus­ein­an­der­set­zung des Klägers mit Vor­ge­setz­ten in den Jah­ren 2007 und 2008 sind in­so­fern als wich­ti­ger Grund eben­so präklu­diert wie der Um­stand, dass der Kläger An­fang des Jah­res da­zu über­ge­gan­gen ist, die Ver­set­zung von zwei Vor­ge­setz­ten ge­richt­lich zu be­trei­ben. Denn mit Zu­stel­lung der bei­den Kla­gen hat die Be­klag­te be­reits im Lau­fe des Mo­nats März 2009 hier­von Kennt­nis er­langt.

b) In­ner­halb der Klärungs­frist lie­gen nur die Erklärun­gen des Klägers, die die­ser in der Güte­ver­hand­lung in dem Ver­set­zungs­rechts­streit am 07.05.2009 bzw. in den an­sch­ließend geführ­ten Gesprächen ab­ge­ge­ben hat.
In die­sem Zu­sam­men­hang stützt sich die Be­klag­te zum ei­nen auf den vom Kläger zum Aus­druck ge­brach­ten „Kamp­fes­wil­len“, in­dem er nicht ge­wil­ligt war, trotz des ge­richt­li­chen Hin­wei­ses die bei­den er­ho­be­nen Ver­set­zungs­kla­gen wie­der zurück­zu­neh­men und zum an­de­ren die vom Kläger er­hal­te­ne In­for­ma­ti­on über die Er­stat­tung von Straf­an­zei­gen ge­gen den Vor­ge­setz­ten W... und den Ar­beits­kol­le­gen M….

In Be­zug auf die un­ter­blie­be­ne Be­en­di­gung der Rechts­strei­te über die Ver­set­zung zwei­er Vor­ge­setz­ter ist der Be­klag­ten zu­zu­ge­ste­hen, dass be­reits durch die Ein­lei­tung ei­nes sol­chen ge­richt­li­chen Ver­fah­rens die Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen dem Kläger und dem be­trof­fe­nen Vor­ge­setz­ten nach­hal­tig be­ein­träch­tigt wird und ei­ne Ar­beit­ge­be­rin ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se ha­ben darf, dass sol­che Rechts­strei­tig­kei­ten un­ter­blei­ben, um den Be­triebs­frie­den nicht zu be­ein­träch­ti­gen und ei­ne ge­deih­li­che Zu­sam­men­ar­beit al­ler Mit­ar­bei­ter ei­ner Ab­tei­lung zu ermögli­chen. In­so­fern liegt be­reits in der Be­schrei­tung des Kla­ge­we­ges ein gra­vie­ren­der Ver­s­toß des Klägers ge­gen sei­ne ver­trag­li­che Rück­sicht­nah­me­pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB. Der Ar­beit­neh­mer ist nach die­ser Vor­schrift ver­pflich­tet, auf die ge-

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schäft­li­chen In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers Rück­sicht zu neh­men und sie im zu­mut­ba­ren Um­fang zu wah­ren.
Die ver­trag­li­chen Rück­sicht­nah­me­pflich­ten sind da­hin zu kon­kre­ti­sie­ren, dass die Ein­lei­tung staats­an­walt­schaft­li­cher oder ge­richt­li­cher Ver­fah­ren nicht als ei­ne un­verhält­nismäßige Re­ak­ti­on auf ein Ver­hal­ten des Ar­beit­ge­bers oder sei­ner Re­präsen­tan­ten dar­stel­len dürfen. Hier­bei sind die Gründe, die den Ar­beit­neh­mer da­zu be­wo­gen ha­ben, sol­che Maßnah­men zu er­grei­fen, von be­son­de­rer Be­deu­tung. Stellt die Vor­ge­hens­wei­se des Ar­beit­neh­mers ei­ne un­verhält­nismäßige Re­ak­ti­on dar, liegt hier­in ein pflicht­wid­ri­ges Ver­hal­ten ge­genüber der Ar­beit­ge­be­rin und nimmt der Ar­beit­neh­mer nicht mehr in be­rech­tig­ten Um­gang ver­fas­sungs­recht­li­che Rech­te für sich in An­spruch (vgl. BAG vom 03.07.2003 – 2 AZR 235/02 – NZA 2004, 427; LAG Rhein­land-Pfalz vom 02.04.2009 – 10 Sa 691/08 – zi­tiert in ju­ris).

Die Vorwürfe, die der Kläger ge­genüber dem stell­ver­tre­ten­den Ab­tei­lungs­lei­ter er­hebt, und die nach dem In­halt sei­ner Be­ru­fungs­be­gründung ge­eig­net sein sol­len, des­sen Ver­set­zung zu recht­fer­ti­gen, sind al­le­samt gänz­lich un­ge­eig­net, das ein­ge­lei­te­te ge­richt­li­che Ver­fah­ren als an­ge­mes­sen er­schei­nen zu las­sen.
Selbst wenn der stell­ver­tre­ten­de Ab­tei­lungs­lei­ter W... bei der Schicht­plan­ge­stal­tung, der Ab­rech­nung von Zu­la­gen, der Berück­sich­ti­gung von Frei­schich­ten und dem Aus­gleich von Über­stun­den sach­wid­rig agiert ha­ben und ge­gen kol­lek­tiv­recht­li­che Re­ge­lun­gen ver­s­toßen ha­ben soll­te, hätte dies für den be­trof­fe­nen Kläger zunächst al­len­falls An­lass sein können, sich an vor­ge­setz­te Stel­len sei­ner Ar­beit­ge­be­rin, die Per­so­nal­ver­wal­tung oder den Be­triebs­rat zu wen­den, um ei­ne Klärung und even­tu­el­le Ab­hil­fe her­bei­zuführen. Wäre ei­ne Klärung nicht im Sin­ne des Klägers er­folgt, hätte an­sch­ließend al­len­falls in ei­ner Leis­tungs- oder Fest­stel­lungs­kla­ge der strei­ti­ge An­spruch ei­ner ge­richt­li­chen Klärung zu­geführt wer­den können.

Der Be­klag­ten ist zu­zu­ge­ste­hen, dass die Zu­sam­men­ar­beit des Klägers zu den be­trof­fe­nen Vor­ge­setz­ten bei de­ren Kennt­nis der Kla­ge­er­he­bung emp­find­lich be­ein­träch­tigt wird. Auf die vom Kläger hier­durch ver­ur­sa­che Störung der Zu­sam­men­ar­beit kann sich die Be­klag­te in­des des­halb nicht mehr be­ru­fen, weil sie von

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die­sem Um­stand be­reits im Lau­fe des Mo­nats März 2009 Kennt­nis er­langt hat und nicht erst in­ner­halb der Klärungs­frist des § 626 Abs. 2 BGB.

Zwar kann auch in der Fort­set­zung des Ver­fah­rens und dem wei­te­ren Sach­vor­trag des Klägers vor Ge­richt ei­ne wei­te­re Be­ein­träch­ti­gung der be­trieb­li­chen Zu­sam­men­ar­beit und Störung des Be­triebs­frie­dens ge­se­hen wer­den. Dies kann den ent­schei­den­den An­lass ge­ge­ben ha­ben, nun­mehr zu der Kon­se­quenz ei­ner frist­lo­sen Kündi­gung zu grei­fen.
Dies­bezüglich feh­len je­doch kon­kre­te An­halts­punk­te dafür, dass im Lau­fe des Mo­nats Mai durch die un­ter­blie­be­ne Berück­sich­ti­gung des ge­richt­li­chen Hin­wei­ses sei­tens des Klägers ei­ne Verschärfung der Si­tua­ti­on in­ner­halb der Ab­tei­lung ein­ge­tre­ten ist. Die­se müss­te zu­dem ge­eig­net sein, ei­nen wich­ti­gen Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB ab­zu­ge­ben. Ge­ra­de auf­grund der ein­deu­ti­gen Po­si­tio­nie­rung des Ge­richts in dem Güte­ter­min konn­ten die Ar­beit­ge­be­rin und auch die be­trof­fe­nen Vor­ge­setz­ten da­von aus­ge­hen, auf­grund der Fort­set­zung des (aus­sichts­lo­sen) ge­richt­li­chen Ver­fah­rens durch den Kläger kei­ne Nach­tei­le befürch­ten zu müssen.

c) So­weit die Be­klag­te ih­ren Kündi­gungs­ent­schluss dar­auf stützt, sie ha­be vom Kläger erst nach dem 07.05.2009 die In­for­ma­ti­on er­hal­ten, die­ser ha­be ge­gen ei­nen Vor­ge­setz­ten und ei­nen Mit­ar­bei­ter zusätz­lich Straf­an­zei­gen er­stat­tet, kann sich die Be­klag­te in dem Kündi­gungs­schutz­pro­zess hier­auf nicht be­ru­fen, denn sie hat den Be­triebs­rat im Rah­men der er­folg­ten Be­tei­li­gung nach § 102 Abs. 1 Be­trVG hier­von nicht in Kennt­nis ge­setzt.

Nach ständi­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (vgl. BAG vom 26.09.1991 – 2 AZR 132/91 – NZA 1992, 1073, 1074; vom 02.04.1987 – 2 AZR 418/86 – AP Nr. 96 zu § 626 BGB) kann der Ar­beit­ge­ber ihm be­kann­te, dem Be­triebs­rat aber nicht mit­ge­teil­te Kündi­gungs­gründe nicht in den Kündi­gungs­rechts­streit einführen; selbst dann nicht, wenn der Be­triebs­rat be­reits auf­grund der mit­ge­teil­ten Gründe der be­ab­sich­tig­ten Kündi­gung zu­ge­stimmt hat­te. Die­se Recht­spre­chung dient der Durch­set­zung der Be­tei­li­gungs­rech­te des Be­triebs­rats und der Durch­set­zung des­sen An­spruchs, vom Ar­beit­ge­ber über die

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wah­ren Kündi­gungs­sach­ver­hal­te um­fas­send in Kennt­nis ge­setzt zu wer­den.

Im vor­lie­gen­den Fall kann da­hin­ge­stellt blei­ben, ob die vom Kläger er­stat­te­ten Straf­an­zei­gen tatsächlich die Qua­lität ei­nes wich­ti­gen Grun­des gemäß § 626 Abs. 1 BGB ge­habt hätten, denn in dem Anhörungs­schrei­ben vom 11.05.2009 (Ko­pie Bl. 79, 80 d.A.) ist hier­von nicht die Re­de. Dies hat der Kläger auch in sei­ner Be­ru­fungs­be­gründung gerügt und die Be­klag­te hat sich im An­schluss dar­an nicht dar­auf be­ru­fen, ne­ben den schrift­lich fi­xier­ten Kündi­gungs­gründen dem zuständi­gen Ver­tre­ter des Be­triebs­rats noch in ei­nem münd­li­chen Gespräch die zusätz­li­chen In­for­ma­tio­nen ge­ge­ben zu ha­ben.

2. Die Be­ru­fung des Klägers er­weist sich als er­folg­los, da das Erst­ge­richt mit zu­tref­fen­der Be­gründung die so­zia­le Recht­fer­ti­gung der Kündi­gung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG be­jaht hat.
Durch die Es­ka­la­ti­on sei­ner Kon­flik­te mit Vor­ge­setz­ten in­fol­ge der Er­he­bung zwei­er Kla­gen auf de­ren Ver­set­zung be­ein­träch­tig­te der Kläger die be­trieb­li­che Zu­sam­men­ar­beit der Mit­ar­bei­ter auf ganz er­heb­li­che Wei­se. Dies stellt ei­ne gra­vie­ren­de Ver­let­zung sei­ner ver­trag­li­chen Rück­sicht­nah­me­pflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar und kann nicht mit der Wahr­neh­mung be­rech­tig­ter In­ter­es­sen be­gründet wer­den.

In­so­weit wird auf obi­ge Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts und des Lan­des­ar­beits­ge­richts Rhein­land-Pfalz ver­wie­sen.
Es kann auch auf die zu­tref­fen­den Ausführun­gen im Erst­ur­teil ver­wie­sen und von ei­ner rein wie­der­ho­len­den Dar­stel­lung ab­ge­se­hen wer­den.

So­weit es den Ab­tei­lungs­lei­ter G... be­trifft, wird vom Kläger auch in der Be­ru­fungs­be­gründung kei­ne nach­voll­zieh­ba­re Be­gründung sei­ner pro­zes­sua­len Vor­ge­hens­wei­se ge­lie­fert.
Gründe, die aus sei­ner Sicht die Ver­set­zung des stell­ver­tre­ten­den Ab­tei­lungs­lei­ters W... recht­fer­ti­gen sol­len, be­we­gen sich al­le­samt auf ei­ner Ebe­ne, bei de­nen ei­ne Be­schwer­de bei dem Be­triebs­rat oder die Ein­schal­tung der Vor­ge­setz­ten des stell­ver­tre­ten­den Ab­tei­lungs­lei­ters bzw. der Per­so­nal­ver­wal­tung ei­ne Klärung ge­bracht hätte. Al­len­falls hätten of­fen ge­blie­be­ne tatsächli­che und recht­li­che Fra­gen zum Ge­gen­stand

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ei­ner ge­gen die Ar­beit­ge­be­rin er­ho­be­nen Fest­stel­lungs- oder Leis­tungs­kla­ge ge­macht wer­den können. Für die Klärung der auf­ge­wor­fe­nen Fra­gen in Be­zug auf die Er­stel­lung der Schicht­pläne, die Gewährung von Zu­la­gen, die Be­hand­lung von Frei­schich­ten und den Aus­gleich von Über­stun­den ist das vom Kläger ein­ge­lei­te­te Ver­fah­ren zur Ver­set­zung des un­mit­tel­ba­ren Vor­ge­setz­ten gänz­lich un­ge­eig­net.
Dem Kläger steht nicht das Recht zu, aus dem von ihm vor­ge­tra­ge­nen An­lass in die per­so­nel­le Dis­po­si­ti­on sei­ner Ar­beit­ge­be­rin ein­grei­fen zu wol­len.

Der Kläger ist be­reits durch die aus­ge­spro­che­nen Ab­mah­nun­gen vom 30.05.2008 (Ko­pi­en Bl. 73-76 d.A.) aus­rei­chend kon­kret da­von in Kennt­nis ge­setzt wor­den, dass die Be­klag­te ei­ne wei­te­re Be­ein­träch­ti­gung des Be­triebs­frie­dens und der Zu­sam­men­ar­beit mit Vor­ge­setz­ten durch wei­te­re An­schul­di­gun­gen des Klägers bzw. des­sen Ver­set­zungs­be­geh­ren zum An­lass neh­men wird, das Ar­beits­verhält­nis zu be­en­den.
Die Ein­lei­tung der bei­den Ge­richts­ver­fah­ren mit dem Ziel der Ver­set­zung der bei­den Vor­ge­setz­ten zeigt, dass der Kläger nicht be­reit ist, von sei­ner Kon­flikt­stra­te­gie ab­zu­wei­chen, son­dern viel­mehr da­zu neigt, be­gon­ne­ne Aus­ein­an­der­set­zun­gen im­mer wei­ter zu verschärfen. In­so­weit er­laubt sein Ver­hal­ten die ne­ga­ti­ve Pro­gno­se, dass es auch in Zu­kunft zu wei­te­ren Be­ein­träch­ti­gun­gen der be­trieb­li­chen Zu­sam­men­ar­beit, der Störung des Be­triebs­frie­dens im Verhält­nis zu den bei­den an­ge­grif­fe­nen Vor­ge­setz­ten und ei­ner Un­ter­gra­bung de­ren Au­to­rität kom­men wer­de. In­so­weit hat sich der Kläger auch nicht durch rich­ter­li­che Hin­wei­se in der Güte­ver­hand­lung vom 07.05.2008 von sei­ner Stra­te­gie ab­brin­gen las­sen. Die ne­ga­ti­ve Zu­kunfts­pro­gno­se wird un­ter­mau­ert durch das wei­te­re pro­zes­sua­le Vor­ge­hen des Klägers, ins­be­son­de­re auch ge­genüber sei­nem frühe­ren Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten K…. Der Kläger scheint nach­hal­tig das Maß für die Wahr­neh­mung be­rech­tig­ter ei­ge­ner In­ter­es­sen und das Un­ter­las­sen der Be­ein­träch­ti­gung der In­ter­es­sen Drit­ter ver­lo­ren zu ha­ben.

Aus den ge­nann­ten Gründen war es der Be­klag­ten nicht mehr zu­zu­mu­ten, das Ar­beits­verhält­nis mit dem Kläger dau­er­haft fort­zu­set­zen. Es ist ihr be­rech­tig­tes An­lie­gen, sich schützend vor Vor­ge­setz­te des Klägers zu stel­len. Ein dem Woh­le bei­der Ver­trags­part­ner die­nen­des Ver­trags­verhält­nis setzt vor­aus, dass sich ein Ar­beit­neh­mer in ei­ne be­trieb­li­che Or­ga­ni­sa­ti­on einfügt und die Vor­aus­set­zung dafür schafft, dass mit Kol­le­gen und Vor­ge­setz­ten im ge­gen­sei­ti­gen Re­spekt er­folg­reich zu­sam-

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men­ge­ar­bei­tet wird. Hierfür spre­chen or­ga­ni­sa­to­ri­sche und wirt­schaft­li­che In­ter­es­sen der Ar­beit­ge­be­rin. Die­se sind durch das ge­zeig­te Ver­hal­ten des Klägers schwer­wie­gend be­ein­träch­tigt wor­den. Nur die recht­li­che Be­en­di­gung des Ver­trags­verhält­nis­ses mit dem Kläger ver­sprach hier nach­hal­tig Ab­hil­fe. Da sich der Kläger im Lau­fe der letz­ten Jah­re be­reits mit meh­re­ren Vor­ge­setz­ten in im­mer wei­ter es­ka­lie­ren­de Aus­ein­an­der­set­zun­gen be­ge­ben hat, kam ei­ne Ver­set­zung in ei­nen an­de­ren Ar­beits­be­reich als we­ni­ge ein­schnei­den­de Maßnah­me nicht in Be­tracht. Wie die Aus­ein­an­der­set­zung des Klägers mit sei­nem frühe­ren Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten zeigt, wäre zu befürch­ten ge­we­sen, dass es auch in an­de­ren be­trieb­li­chen Be­rei­chen zu ähn­li­chen hef­ti­gen, das Maß des Zu­mut­ba­ren über­stei­gen­den Aus­ein­an­der­set­zun­gen kom­men wer­de.

Auch wenn es den Kläger auf­grund sei­nes Al­ters schwer trifft und mit ei­ner länge­ren Zeit der Ar­beits­lo­sig­keit ge­rech­net wer­den muss, ver­die­nen die be­rech­tig­ten be­trieb­li­chen Be­lan­ge der Be­klag­ten den Vor­rang. Sch­ließlich hat sich der Kläger durch sein be­ra­tungs­re­sis­ten­tes Ver­hal­ten selbst in die­se miss­li­che Si­tua­ti­on hin­ein­manövriert. Sei­ne lan­ge Be­triebs­zu­gehörig­keit re­la­ti­viert sich da­durch, dass sich die Kon­flik­te des Klägers mit Vor­ge­setz­ten be­reits sei meh­re­ren Jah­ren (seit 2004, vgl. Bl. 61 d.A.) hin­ge­zo­gen ha­ben.

Von dem Kündi­gungs­sach­ver­halt ist der bei der Be­klag­ten be­ste­hen­de Be­triebs­rat mit Schrei­ben vom 11.05.2009 (Ko­pie Bl. 81, 82 d.A.) aus­rei­chend kon­kret in­for­miert wor­den. Die Zu­lei­tung die­ses Schrei­bens an den Be­triebs­rat hat der Kläger im Ver­hand­lungs­ter­min vom 31.08.2011 aus­drück­lich un­strei­tig ge­stellt.
Da­mit er­weist sich die aus­ge­spro­che­ne or­dent­li­che Kündi­gung auch in for­mel­ler Hin­sicht als wirk­sam.
Die Schrift­form des § 623 BGB wur­de ge­wahrt (vgl. Ko­pie Bl. 83 d.A.).

3. We­gen der wirk­sa­men Be­en­di­gung des Ver­trags­verhält­nis­ses zum 30.11.2009 steht dem Kläger der gel­tend ge­mach­te An­spruch auf tatsächli­che Beschäfti­gung nicht mehr zu. Die­ser setzt nämlich den Be­stand ei­nes wirk­sa­men Ver­trags­verhält­nis­ses vor­aus.

III.

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1. Die Kos­ten des Rechts­streits wa­ren im Verhält­nis des je­wei­li­gen Ob­sie­gens und Un­ter­lie­gens zu quo­teln, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hier­bei wiegt die Kla­ge­ab­wei­sung in Be­zug auf die or­dent­li­che Kündi­gung schwe­rer als die Kla­ge­statt­ga­be in Be­zug auf die vor­he­ri­ge frist­lo­se Kündi­gung, denn das Ob­sie­gen des Klägers um­fasst nur ei­nen zeit­lich be­grenz­ten Zeit­raum.

2. Für die Zu­las­sung der Re­vi­si­on be­steht kein ge­setz­lich be­gründe­ter An­lass, § 72 Abs. 1 und 2 ArbGG.

Rechts­mit­tel­be­leh­rung:

Ge­gen die­ses Ur­teil ist die Re­vi­si­on nicht zulässig;
auf § 72a ArbGG wird hin­ge­wie­sen.


 

Roth

Vor­sit­zen­der Rich­ter
am Lan­des­ar­beits­ge­richt  

Ried­mann

eh­ren­amt­li­cher Rich­ter 

Pe­li­kan

eh­ren­amt­li­cher Rich­ter 


 

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