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Urteile zum Arbeitsrecht: 2 AZR 45/06
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| Schlagworte: |
Abfindung,Abfindungsanspruch,Erbschaft,Vererbung |
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| Gericht: |
Bundesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
2 AZR 45/06 |
| Typ: |
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| Entscheidungsdatum: |
10.05.2007 |
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| Leitsätze: |
- Der Anspruch nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist der zugrunde liegenden betriebsbedingten Kündigung. (Rn.17)
- Endet das Arbeitsverhältnis vorher durch Tod des Arbeitnehmers, kann der Anspruch deshalb nicht nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben übergehen. (Rn.17)
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Siegen
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) |
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Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. November 2005 - 19 Sa 1491/05 - wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über eine von den Klägern in erster
Linie auf § 1a KSchG gestützte Zahlungsforderung und in diesem Zusammenhang
insbesondere über den Zeitpunkt des Entstehens und die Vererblichkeit des
Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG. |
| 2 |
Die Kläger sind Eltern und gesetzliche Erben ihres 1961 geborenen
und im April 2005 verstorbenen Sohnes T, der seit 1980 bei der Beklagten
als Handelsfachpacker im Versand tätig war. |
| 3 |
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Herrn T mit
Schreiben vom 13. Oktober 2004 zum 30. April 2005, in dem es ua. heißt:
“Sehr geehrter Herr T, hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis
fristgerecht zum 30. April 2005. Vorsorglich kündigen wir zum nächst möglichen
Termin. … Die Kündigung ist … aus dringenden betrieblichen Erfordernissen
unumgänglich. Bei der Sozialauswahl hat sich ergeben, dass Ihnen zu kündigen
ist. Für den Fall, dass Sie keine Kündigungsschutzklage innerhalb der dafür
vorgesehenen Frist erheben, bieten wir Ihnen an, dass entsprechend der §§
1, 1 a KSchG eine Abfindung in Höhe von 30.000,-- € (0,5 Monatsverdienste
pro Beschäftigungsjahr im Sinne des § 1 a II KSchG) gezahlt wird. …” |
| 4 |
Mit Rücksicht auf die erteilte Abfindungszusage erhob Herr
T keine Kündigungsschutzklage. Er verstarb dann aber wenige Tage vor Ablauf
der Kündigungsfrist am 22. April 2005. |
| 5 |
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, der im Kündigungsschreiben
zugesagte Abfindungsanspruch sei im Wege der Erbfolge auf sie übergegangen.
Da ihr Sohn im Hinblick auf die Abfindungszusage keine Kündigungsschutzklage
erhoben habe, sei der Abfindungsanspruch mit Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist
des § 4 KSchG entstanden und fällig geworden. Im Übrigen sei die Beklagte
verpflichtet gewesen, ihren Sohn über eine etwaige Nichtvererblichkeit des
Anspruches aufzuklären, so dass die Abfindung jedenfalls wegen Verletzung
der Fürsorgepflicht auszuzahlen sei. |
| 6 |
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
an sie 30.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2005 zu zahlen. |
| 7 |
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. |
| 8 |
Sie hat die Ansicht vertreten, die Entstehung der Abfindung
nach § 1a KSchG setze die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die
ausgesprochene Kündigung voraus. Finde das Arbeitsverhältnis vor Ablauf
der Kündigungsfrist aus anderen Gründen sein Ende, könne die Abfindung nicht
entstehen und deshalb auch nicht vererbt werden. |
| 9 |
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter. |
Entscheidungsgründe |
| 10 |
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die
Klage zu Recht abgewiesen. |
| 11 |
A. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Kläger seien
zwar gesetzliche Erben ihres verstorbenen Sohnes, der geltend gemachte Abfindungsanspruch
nach § 1a KSchG sei aber bei Eintritt des Erbfalles noch nicht entstanden
gewesen. Deshalb habe er auch nicht nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Kläger
übergehen können. Der Anspruch nach § 1a KSchG entstehe nach dem eindeutig
und unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers erst
mit Ablauf der Kündigungsfrist der zugrunde liegenden betriebsbedingten
Kündigung. Auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht könnten die Kläger ihr
Zahlungsverlangen ebenfalls nicht stützen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet
gewesen, Herrn T darauf hinzuweisen, dass die Abfindung nach dem Gesetz
erst mit Ablauf der Kündigungsfrist entstehe. |
| 12 |
B. Dem stimmt der Senat zu. |
| 13 |
I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung von 30.000,00
Euro gegen die Beklagte. |
| 14 |
1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1922 Abs.
1 BGB iVm. § 1a KSchG. |
| 15 |
a) Richtig ist, dass die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1
Satz 1 KSchG insoweit erfüllt sind, als die Beklagte das Arbeitsverhältnis
mit Herrn T aus betriebsbedingten Gründen fristgerecht gekündigt und Herr
T keine Kündigungsschutzklage erhoben hat. |
| 16 |
b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts,
die Beklagte habe Herrn T einen Hinweis nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG gegeben. |
| 17 |
c) Der Abfindungsanspruch ist jedoch nicht entstanden, weil
Herr T vor Ablauf der Kündigungsfrist verstorben ist und das Arbeitsverhältnis
mit dem Tod sein Ende gefunden hat. Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht
ausgeführt hat, entsteht der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 Satz 1
KSchG erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Endet das Arbeitsverhältnis
zu einem davor liegenden Zeitpunkt aus einem anderen Grund, so gelangt der
Anspruch nicht mehr zur Entstehung und kann aus diesem Grund auch nicht
Gegenstand des auf die Erben übergehenden Vermögens nach § 1922 Abs. 1 BGB
sein. Das ergibt die Auslegung von § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG (so auch Stahlhacke/Preis/Vossen
Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1167; KR-Spilger
8. Aufl. § 1a KSchG Rn. 86 ff., 97 ff.; Reiter BB 2006, 42; Thüsing/Wege
JuS 2006, 97 ff.; Giesen/Besgen NJW 2004, 185; Wolff BB 2004, 378; Wennmacher
in: Das reformierte Arbeitsrecht § 1a KSchG Rn. 78; Däubler NZA 2004, 177,
178; aA: ErfK/Ascheid/Oetker 7. Aufl. § 1a KSchG Rn. 10; Löwisch/Spinner
KSchG 9. Aufl. § 1a Rn. 22) . |
| 18 |
aa) Grundsätzlich entstehen schuldrechtliche Ansprüche mit
Abschluss des sie erzeugenden Rechtsgeschäftes (BAG 13. November 1986 -
2 AZR 771/85 - AP BGB § 613a Nr. 57 = EzA BGB § 613a Nr. 55). Ob der in
§ 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG geregelte Abfindungsanspruch ein rechtsgeschäftlicher
Anspruch ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls hat der Gesetzgeber hier
eine von der genannten Regel abweichende Bestimmung getroffen. |
| 19 |
bb) Bereits der Wortlaut der Vorschrift ist deutlich. Danach
“hat” der Arbeitnehmer den Abfindungsanspruch unter den im Gesetz genannten
weiteren Voraussetzungen “mit dem Ablauf der Kündigungsfrist”. Das Gesetz
nennt also ausdrücklich einen Zeitpunkt, von dem ab der Arbeitnehmer den
Anspruch “hat”, was nur bedeuten kann, dass er ihn vorher nicht “hat”. Wollte
man diese für sich genommen klare Aussage dahin einschränken, das Gesetz
treffe lediglich eine Fälligkeitsregelung, so hieße dies dem Wortlaut der
Vorschrift Gewalt antun, so lange nicht andere Gesichtspunkte entweder im
weiteren Normtext oder im erkennbaren Sinn des Gesetzes aufzufinden wären,
die eine solche Einschränkung nahelegten. Solche Gesichtspunkte sind aber
im Gesetzeswortlaut nicht ersichtlich. An keiner Stelle findet sich ein
Hinweis darauf, dass die Abfindung zu einem früheren Zeitpunkt als dem des
Ablaufs der Kündigungsfrist Gegenstand eines Rechtsanspruchs wäre. |
| 20 |
cc) Auch die Entstehungsgeschichte spricht dafür, dass der
Gesetzgeber die Norm eben so verstanden wissen wollte, wie es die wörtliche
Auslegung ergibt. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auf die Begründung
des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drucks. 15/1204 S. 8 ff., 12) hingewiesen, in
der es heißt:“Der Anspruch auf Abfindung entsteht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist,
also im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird das Arbeitsverhältnis
zu einem früheren Zeitpunkt beendet, insbesondere durch eine fristlose Kündigung
aus wichtigem Grund, entsteht der Abfindungsanspruch nicht.” |
| 21 |
dd) Gegen dieses Ergebnis kann nicht mit Erfolg eingewandt
werden, aus dem Zweck der Regelung des § 1a KSchG, gerichtliche Auseinandersetzungen
zu vermeiden, müsse gefolgert werden, der Arbeitnehmer habe durch Verstreichenlassen
der Klagefrist seine Gegenleistung für die Abfindung, nämlich Klageverzicht,
erbracht und deshalb bestehe kein Anlass, die Leistung nachträglich entfallen
zu lassen (so aber: Löwisch/Spinner KSchG 9. Aufl. § 1a Rn. 22). Wenn auch
einzuräumen ist, dass der Gesetzgeber diese Überlegungen - etwa geleitet
von dem aus praktischen Gründen gut nachvollziehbaren Ziel, den Anspruch
nach § 1a KSchG zu stärken - hätte anstellen und ihnen im Gesetz hätte Ausdruck
verleihen können, so darf doch nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber
eben dies nicht getan hat, sondern die Gesetzesbegründung ganz im Gegenteil
und sogar ausdrücklich auf dem Standpunkt steht, der Anspruch solle bei
Beendigung vor dem Ablauf der Kündigungsfrist gerade nicht entstehen. Überdies
sind die genannten Überlegungen zwar nachvollziehbar, aber keineswegs zwingend
in dem Sinne, dass die sich bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes ergebende
Regelung unbrauchbar, unvernünftig oä. wäre. Sie behält vielmehr auch bei
dem hier zugrunde gelegten Verständnis einen sinnvoll begrenzten Anwendungsbereich,
indem der Arbeitgeber die Abfindung nur unter eben der Voraussetzung zahlen
muss, die ihn zum Angebot der Abfindung veranlasst hat, dass nämlich die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der betriebsbedingten Kündigung
beruht, andernfalls aber nicht. Mit Ablauf der Klagefrist steht zwar fest,
dass das Arbeitsverhältnis spätestens durch die betriebsbedingte Kündigung
endet, eine frühere Beendigung aus anderen Gründen ist jedoch nicht ausgeschlossen.
Dies erkennt auch die hier abgelehnte Auffassung, indem sie für den Fall
einer zwischen Ablauf der Klagefrist und Ablauf der Kündigungsfrist wirksam
werdenden außerordentlichen Kündigung den Abfindungsanspruch in (entsprechender)
Anwendung von § 779 BGB oder nach § 313 Abs. 3 BGB wieder entfallen lässt
(Löwisch/Spinner KSchG 9. Aufl. § 1a Rn. 22). |
| 22 |
ee) Die von der Revision vorgetragene Überlegung, das Landesarbeitsgericht
habe bei seiner Auslegung nicht ausreichend beachtet, dass der Gesetzgeber
eine “einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum
Kündigungsschutzprozess” (so die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/1204
S. 12) habe schaffen wollen, kann an dem gefundenen Auslegungsergebnis nichts
ändern. Im Gegenteil: Gerade dann, wenn der Anspruch erst mit Ablauf der
Kündigungsfrist entsteht, sind die Anspruchsvoraussetzungen leicht zu erkennen
und ist das Gesetz einfach zu handhaben. |
| 23 |
ff) Soweit das Bundesarbeitsgericht sich bisher mit der Frage
der Entstehung oder der Fälligkeit von Abfindungsansprüchen auseinandergesetzt
hat, kann daraus für die hier gegebene Auslegungsfrage nichts gewonnen werden.
Den Entscheidungen (vgl. 15. Juli 2004 - 2 AZR 630/03 - BAGE 111, 240; 22.
Mai 2003 - 2 AZR 250/02 - AP ZPO § 767 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag
Nr. 1; 16. Mai 2000 - 9 AZR 277/99 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr.
20 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 36; 26. August 1997 - 9 AZR 227/96
- AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 8 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag
Nr. 29; 16. Oktober 1969 - 2 AZR 373/68 - AP ZPO § 794 Nr. 20 = EzA KSchG
§ 1 Nr. 15; 25. Juni 1987 - 2 AZR 504/86 - EzA KSchG 1969 § 9 nF Nr. 23)
lagen durchweg von den Arbeitsvertragsparteien getroffene Vereinbarungen
zugrunde, deren Auslegung mit Blick auf die jeweils gegebenen Umstände zu
den jeweils gefundenen - unterschiedlichen - Ergebnissen geführt hat. Im
vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Auslegung einer von den Parteien
formulierten vertraglichen Regelung, sondern um die Auslegung des Gesetzes.
Unabhängig davon, welcher Auffassung man sich zur rechtlichen Einordnung
des auf der Grundlage des § 1a KSchG entstandenen Abfindungsanspruchs anschließt
(vgl. ausführlich Thüsing/Wege JuS 2006, 98 ff. mit zahlreichen Nachweisen)
, hat die Beklagte jedenfalls in ihrem Hinweis nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG
ausdrücklich klargestellt, einen Anspruch zu den in § 1a KSchG vorgesehenen
Bedingungen anzubieten. Selbst wenn also die Parteien einen Klageverzichtsvertrag
geschlossen haben sollten, so konnte doch der Abfindungsanspruch nur mit
dem im Gesetz niedergelegten Inhalt entstehen. |
| 24 |
2. Der Anspruch kann auch nicht als Schadensersatzanspruch
(§ 280 BGB) auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht gestützt werden. |
| 25 |
a) Eine Aufklärungspflicht besteht insbesondere dann, wenn
die Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Billigkeitsgesichtspunkten
und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, dass
der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise
zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt
werden muss, weil er sich durch sie aus Unkenntnis selbst schädigen würde
(vgl. BAG 22. April 2004 - 2 AZR 281/03 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag
Nr. 27 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 2; 13. November 1996 - 10 AZR 340/96 - AP
BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 90; zur Aufklärungspflicht
in Bezug auf die Altersversorgung: 11. Mai 1999 - 3 AZR 106/98 - AP Einigungsvertrag
Anl. II Kap. VIII Nr. 8 = EzA BGB § 138 Nr. 25 und 10. März 1988 - 8 AZR
420/85 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 99 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag
Nr. 6). |
| 26 |
b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der für
die Kläger ohne Zweifel schmerzhafte Tod ihres Sohnes hatte ersichtlich
keinen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Kündigung. Der
Anspruchsverlust ist schicksalhaft eingetreten und kann der Beklagten nicht
als zu ersetzender Schaden angelastet werden. Nicht das Verstreichenlassen
der Klagefrist, sondern der Tod hat den Anspruch vernichtet. Dass die Erhebung
einer fristgerechten Kündigungsschutzklage zu einem vererblichen Abfindungsanspruch
geführt hätte, ist nicht ersichtlich. |
| 27 |
c) Abgesehen davon hat die Beklagte durch Erteilung des Hinweises
nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG keine andere als die im Gesetz vorgesehene
Verteilung von Rechten und Pflichten ausgelöst. Die dadurch eingetretene
Rechtslage kann nicht der Beklagten angelastet werden. |
| 28 |
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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