|
|
 |
Urteile zum Arbeitsrecht: 19 Ca 7222/07
|
 |

|
| |
|
| Schlagworte: |
Diskriminierung: Religion |
| |
|
| Gericht: |
Arbeitsgericht Köln |
| Aktenzeichen: |
19 Ca 7222/07 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
06.03.2008 |
| |
|
| Leitsätze: |
|
| Vorinstanzen: |
|
| |
|
Tenor
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28.08.2007 nicht aufgelöst worden ist.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, das der Klägerin zustehende Gehalt auch während der Freistellung in der Zeit der Kündigungsfrist zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen.
- Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Streitwert: 29.250 €.
| 1 |
Tatbestand
|
| 2 |
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
und um Vergütung. |
| 3 |
Die 1969 geborene, verheiratete Klägerin, Mutter von 4 Kindern
war zunächst als Auszubildende ab 1988 und dann seit dem 01.10.1991 als
Krankenschwester bei der Beklagten, bei der regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer
tätig sind, gegen eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt ca. 3.000,00 Euro
beschäftigt. Die Beklagte steht in Trägerschaft der Cellitinnen zur Heiligen
Maria und ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen. Zwischen den Parteien
besteht ein Dienstvertrag vom 18.03.1991, Anlage B 3, Bl. 30 bis 31 d. A..
Vom 30.07.2004 bis zum 29.07.2007 war die Klägerin in Elternzeit. Ende Mai
2007 meldete sich die Klägerin im Hinblick auf ihre Rückkehr aus der Elternzeit
bei der Pflegedirektion der Beklagten und erklärte, nach Rückkehr aus ihrer
Elternzeit, ein Kopftuch tragen zu wollen, da sie mittlerweile eine strenggläubige
Muslimin geworden sei. Mit Schreiben vom 05.06.2007, Anlage B 1, Bl. 25
d.A. wurde der Klägerin mitgeteilt, dass das Tragen eines islamischen Kopftuches
während des Dienstes auf den Pflegestationen untersagt sei. Nach Beendigung
der Elternzeit und eines weiteren unbezahlten Urlaubs erschien die Klägerin
am 08.08.2007 mit Kopftuch zum Dienst und weigerte sich das Kopftuch abzulegen.
Sie erklärte auch künftig nicht auf das Tragen des Kopftuchs verzichten
zu wollen. Die Beklagte lehnte es ab, die Klägerin zu beschäftigen. Mit
Schreiben vom 28.08.2007, Bl. 6 d.A., kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien mit Wirkung zum 31.03.2008 und stellte die Klägerin
unter Wegfall der Bezüge und unter Anrechnung auf den bestehenden Urlaubsanspruch
sowie unter Anrechnung evtl. Überstundenausgleichsansprüche bis auf Weiteres
von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. |
| 4 |
Mit ihrer am 30.08.2007 bei Gericht eingegangenen Klage wehrt
sich die Klägerin gegen die ausgesprochene Kündigung. |
| 5 |
Sie trägt vor, die Beklagte habe bei Einstellung gewusst,
dass die Klägerin muslemischen Glaubens sei. Allein durch ihre äußere Erscheinung
sei dies der Klägerin anzusehen. Sie sei keine strenggläubige Muslemin,
sie habe sich aufgrund verschiedener Ereignisse dazu entschieden lediglich
ihr Haar zu verdecken. Sie lege keinen Wert darauf nach islamischer Art
und Weise das Kopftuch zu tragen. Sie sei bereit während der Dienstzeiten
passend zu ihrem Dienstkittel ein Kopftuch in gleicher Farbe und gleichem
Stoff hinten zusammengebunden zu tragen. Bei dem Treffen am 08.08.2007 habe
sich die Klägerin bemüht eine gütliche Einigung zu erzielen, sie habe offeriert,
künftig eine moderne Kopfbedeckung zu tragen, die der traditionellen Tragensweise
entgegenstehe. Der Klägerin sein kompromisslos entgegen gehalten worden,
dass jede Form des Kopftuchtragens untersagt sei. Diese Auffassung sei am
ersten Arbeitstag der Klägerin deutlich geworden, an dem ihr das Arbeiten
untersagt worden sei, obwohl sich die Klägerin bei der Art und Weise des
Tragens nach der heutigen Mode gerichtet habe und das Kopftuch, ein weißes
Kopftuch, ebenfalls nach hinten gebunden habe, wodurch dies auch als einfache
Kopfbedeckung zu verstehen sei. Nach diesem Vorfall sei der Klägerin mitgeteilt
worden, dass sie abgemahnt werden würde. Diese Abmahnung habe nicht stattgefunden
und sei auch nach wiederholtem Nachfragen der Klägerin nicht schriftlich
ausgesprochen worden. |
| 6 |
Die Klägerin beantragt, |
| 7 |
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom
28.08.2007 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht;
|
| 8 |
|
| 9 |
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dass der Klägerin
zustehende Gehalt auch während der Freistellung in der Zeit der Kündigungsfrist
zu zahlen;
|
| 10 |
|
| 11 |
- die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen
weiter zu beschäftigen;
|
| 12 |
|
| 13 |
- der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung
und Leistung erstreckt.
|
| 14 |
|
| 15 |
Die Beklagte beantragt, |
| 16 |
die Klage abzuweisen. |
| 17 |
Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe im Gespräch Ende
Mai 2007 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie aus religiösen Motiven
auf das Tragen eines klassischen islamischen Kopftuchs bestehe. Auch im
Gespräch am 08.08.2007 habe die Klägerin diese Einstellung bestätigt und
sich nachhaltig und eindeutig geweigert, während der Arbeit auf das Tragen
eines islamischen Kopftuches zu verzichten. Zum Zeitpunkt der Erklärung
der Kündigung sei nicht die Rede davon gewesen, dass die Klägerin keinen
Wert darauf legen würde, nach islamischer Art und Weise das Kopftuch zu
tragen. Dies werde bestritten. Das Tragen eines islamischen Kopftuches in
einer christlichen Einrichtung, in welcher Patientinnen und Patienten christlichen
Glaubens behandelt würden, gefährdeten die Glaubwürdigkeit der Kirche und
ihrer Einrichtung. Der Vortrag der Klägerin sei widersprüchlich. Die Beklagte
verlange nicht von der Klägerin wie eine Christin auszusehen, allein durch
den Verzicht auf das Tragen eines islamischen Kopftuches werde das äußere
Erscheinungsbild der Klägerin nicht christlich. |
| 18 |
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
|
| 19 |
Entscheidungsgründe
|
| 20 |
Die Klage ist begründet. |
| 21 |
Das Arbeitsverhältnis ist nicht wirksam durch die ausgesprochene
ordentliche Kündigung aufgelöst worden. |
| 22 |
Die ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, denn sie ist
sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG, sie ist nicht verhaltensbedingt
im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG. |
| 23 |
Es fehlt an einer erforderlichen vorherigen Abmahnung der
Klägerin. Auch wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, dass das
vorgetragene Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Tragen eines
Kopftuches einen gewichtigen Verstoß gegen tragende Glaubensgrundsätze der
Katholischen Kirche darstellt, ist aber nach den allgemeinen Grundsätzen
des Kündigungsschutzrechts bei einem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitnehmers,
das sich als Störung im Leistungsbereich auswirkt, in der Regel vor Ausspruch
einer Kündigung eine vergebliche Abmahnung erforderlich, es sei denn, dass
im Einzelfalle besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine
Abmahnung als entbehrlich angesehen werden durfte. Diese allgemeinen Grundsätze
des Kündigungsschutzrechts gelten für die Arbeitsverhältnisse kirchlicher
Arbeitnehmer ebenso wie der Grundsatz der Interessenabwägung, der es verbietet,
ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles in jedem Loyalitätsverstoß
von einigem Gewicht bereits einen Grund zur Trennung vom Arbeitnehmer zu
sehen (vgl. BAG 07.10.1993, NZA 1994, 443-448). Die Klägerin hat sich mit
dem Tragen des Kopftuches nicht bewusst über kirchliche Grundsätze hinweggesetzt.
Im Arbeitsvertrag waren Grundsätze in Bezug auf die vertragsgerechte Kleidung
nicht dokumentiert. Ausdrückliche Regelungen bestanden bei der Beklagten
ebenfalls nicht. Erst durch den Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 05.06.2007
wurde ein ausdrückliches Verbot aufgestellt. Vorliegend bedurfte es einer
Abmahnung der Klägerin. Ohne eine vorangegangene Abmahnung konnte die Klägerin
nicht davon ausgehen, dass das Tragen eines Kopftuches den Bestand des Arbeitsverhältnisses
gefährdete. Gerade auch das weitere Verhalten der Klägerin, in dem sie auch
während des Rechtsstreits versuchte, eine Lösung der streitigen Frage um
das Tragen eines Kopftuches herbeizuführen, indem sie darauf hinweist, dass
es ihr nur darum ginge, den Kopf zu bedecken und sie die Bedeckung der Kleidung
einer Krankenschwester anzupassen bereit sei, zeigt, dass die Klägerin durchaus
bereit und in der Lage war und ist, ihr Verhalten zu überdenken und den
Gegebenheiten anzupassen. Die Beklagte durfte nicht sofort ohne Abmahnung
zum äußersten Mittel einer fristgerechten Kündigung greifen. |
| 24 |
Der Antrag zu Ziffer 2 ist zulässig und begründet. Es besteht
ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO, zumal davon auszugehen ist,
dass sich die Beklagte einem Feststellungsurteil beugen wird.
|
| 25 |
Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin für die Zeit
der erfolgten Freistellung die ihr zustehende Vergütung zu zahlen. Die Beklagte
war nicht berechtigt die Klägerin, wie in dem Schreiben vom 28.08.2007 geschehen,
unter Wegfall der Bezüge freizustellen. Das beanstandete Tragen eines Kopftuchs
hat die Erfüllung der Arbeitspflicht durch die Klägerin nicht beeinträchtigt.
Die Klägerin war nicht im Sinn von § 297 BGB dauernd außerstande, ihre Leistungspflicht
als Krankenschwester zu erbringen, weil sie ihre Tätigkeit nur noch mit
Kopftuch erbringen wollte. Die Beklagte durfte die Arbeitsleistung nicht
wegen des Kopftuches ablehnen. Es liegt ein vertragsgemäßes Arbeitsangebot
durch die Klägerin vor. Die Beklagte befand sich durch die Weigerung der
Beschäftigung der Klägerin in Annahmeverzug, § 615 BGB. |
| 26 |
Die Beklagte betreibt kirchlich getragene Krankenpflege.
Das für die Kirchen anerkannte Recht, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen,
zu verwalten, steht der Kirche gemäß Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs.
3 WRV nur "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" zu.
|
| 27 |
Für die Frage des ordnungsgemäßen Arbeitskraftangebotes
kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Klägerin nur ein
traditionell islamisch gebundenes Kopftuch tragen will oder, wie sie im
vorliegenden Rechtsstreit begründet, bereit ist, nur den Kopf zu bedecken
und die Farbe des Kopftuches der übrigen Kleidung anzupassen. Vorliegend
umfasst das Direktionsrecht der Beklagten nicht das Recht, durch einseitige
Weisung der Klägerin aufzugeben, während der Arbeit das Kopftuch abzulegen.
Zwar ist es dem Arbeitgeber mit Hilfe des Direktionsrechts möglich, die
Arbeitspflicht näher festzulegen. Dies bezieht sich sowohl auf die einzelnen
Tätigkeiten und ihre Reihenfolge als auch auf die Begleitumstände, unter
denen die Arbeit zu verrichten ist. Das Tragen eines Kopftuchs kann nicht
ohne weiteres kraft Weisungsrecht untersagt werden (BAG 10.10.02, 2 AZR
472/01, NZA 03, 483; BVerfG 30.7.03, 1 BvR 792/03, NZA 03, 959). Mit dem
Tragen eines islamischen Kopftuchs nimmt die Arbeitnehmerin Grundrechte
in Anspruch. Das Kopftuch stellt ein Symbol für eine bestimmte religiöse
Überzeugung dar. Mit dem Tragen dieses Kopftuchs macht die Klägerin von
ihrem Grundrecht Gebrauch (BVerfG, 16.5.95, 1BvR 1087/91 – BVerfG 93,1,
15). Wegen der Bedeutung, die Muslime dem Kopftuch beilegen, gilt es als
Sinnbild einer bestimmten Glaubensüberzeugung, als Ausdruck des Bekenntnisses
der Trägerin zum islamischen Glauben und damit als sichtbares Zeichen für
die Ausübung ihrer Religion (BVerwG, 4.7.2002, NJW 2002,3344). Es kommt
deshalb nicht darauf an, ob das Kopftuchtragen ein zwingendes religiöses
Gebot des Korans ist. Sein Tragen aus religiöser Überzeugung fällt in den
Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 I GG), die durch
die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 II GG) noch
verstärkt wird. Auch nach Art. 9 der Europäischen Menschenrechtkonvention
( EGMR vom 15.2.01 – 42393/98 – NJW 2001, 2871) wird die Glaubens- und Religionsfreiheit
gewährleistet. Das Grundrecht umfasst die Freiheit, nach eigener Glaubensüberzeugung
zu leben und zu handeln. Eine Arbeitnehmerin, die ihre Tätigkeit zukünftig
nur mit einem islamischen Kopftuch ausüben will, ist weiterhin in der Lage,
ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Krankenschwester zu erbringen.
Hierdurch wird nicht die Versorgung der Patienten behindert oder erschwert.
Das Tragen eines Kopftuches durch eine muslimische Pflegekraft gefährdet
nicht den Tendenzbereich eines kirchlichen Trägers. Ein kirchlicher Arbeitgeber
kann allenfalls von den Arbeitnehmern, die Tendenzträger sind, die Einhaltung
der wesentlichen kirchlichen Grundsätze verlangen (BAG NZA 2005, 1263).
Die Klägerin ist als Krankenschwester nicht Tendenzträgerin. Tendenzträger
sind vielmehr Funktionsinhaber, die in verantwortlicher Stellung einen maßgeblichen
Einfluss auf die Tendenzverwirklichung und seine Repräsentanz haben. Hierzu
gehören nicht Mitarbeiter, welche keine spezifische Tendenzverwirklichung
bei der Tätigkeit ausüben (Schaub/ Linck Arbeitsrechtshandbuch § 131 Rn
51). Im Gegensatz zu den Reinigungskräften steht eine muslimische Krankenschwester
zwar mehr in Kontakt mit den Patienten und fällt in der betrieblichen Öffentlichkeit
auf. Tangierende Auswirkungen auf Patienten, oder gar nachhaltige Störungen
sind nicht erkennbar, zumal die Patienten auch eines kirchlichen Krankenhauses
nicht nur einer bestimmten Konfession angehören. Der Beklagten ist auch
entgegen zu halten, dass sie in Kenntnis ihrer Abstammung und wahrscheinlichen
Konfession die Klägerin eingestellt hat, ohne zum Ausdruck zu bringen oder
danach zu fragen, welcher Konfession die Klägerin tatsächlich angehört,
um auszuschließen, dass eine Krankenschwester muslimischer Herkunft tätig
wird. Die Klägerin hat hierzu sogar vorgetragen, der Beklagten sei bekannt
gewesen, dass die Klägerin muslimischen Glaubens sei. Die Klägerin ist erkennbar
türkischer Abstammung. Es liegt nahe, dass sie muslimischen Glaubens ist.
Bei Einstellung legte die Beklagte erkennbar keinen Wert darauf, Arbeitnehmer
muslimischen Glaubens nicht zu beschäftigen. Sie hat sich mit ihrer Einstellungsentscheidung
vielmehr für eine Form religiösen Pluralismus entschieden (vgl. Sträßner
pp., Kopftuch und Krankenhaus/Pflegeeinrichtung, PKR 2001, 73 – 77). Die
Beklagte hat damit nicht eine bestimmte Religion zur Voraussetzung der Einstellung
gemacht und muss sich deshalb auch in ihrem weiteren Verhalten an der Einstellungsentscheidung
messen lassen. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf die Ausnahmebestimmungen
von §§ 8, 9 AGG berufen. Insoweit stellt das von der Beklagten ausgesprochene
Kopftuchverbot auch eine mittelbare Benachteiligung iSv § 3 II AGG wegen
der Religion dar. |
| 28 |
Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin weiter zu beschäftigen,
denn das Arbeitsverhältnis ist durch die ausgesprochene Kündigung nicht
wirksam beendet worden. |
| 29 |
Die Beklagte ist ebenfalls verpflichtet, der Klägerin ein
qualifiziertes Zwischenzeugnis über Führung und Leistung zu erteilen. |
| 30 |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m.
mit § 46 Abs. 2 ArbGG. |
| 31 |
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 61 Abs. 1 ArbGG,
§ 42 GKG, § 3, 5 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.
|
| 32 |
Rechtsmittelbelehrung |
| 33 |
Gegen dieses Urteil kann von der Partei |
| 34 |
Berufung
|
| 35 |
eingelegt werden. |
| 36 |
Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel
gegeben. |
| 37 |
Die Berufung muss
|
| 38 |
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
|
| 39 |
beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670
Köln eingegangen sein. |
| 40 |
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger
Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen
Verkündung. |
| 41 |
Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht
werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung
von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn
sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss,
der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. |
| 42 |
Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen,
deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten
Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend
deren Satzung durchführt. |
| 43 |
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert
werden. |
|
Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 8. Juli 2008
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
|
|
 |
|