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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 13.12.2006, 15 Sa 1135/06, 15 Sa 1168/06

   
Schlagworte: Zielvereinbarung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 15 Sa 1135/06,
15 Sa 1168/06
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.12.2006
   
Leitsätze:

1. Ist eine Zielvereinbarung über einen variablen Vergütungsbestandteil einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen, dann führt das Nichtvorliegen einer Zielvereinbarung für das jeweilige Kalenderjahr nicht schon dazu, dass der Anspruch auf die variable Vergütung entfällt (BSG vom 23.03.2006; B 11a AL 29/05 R = ZIP 2006, 1414).

2. Ist der entsprechende Zeitabschnitt abgelaufen, dann ist die Vergütungshöhe nach § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei ist regelmäßig von der Vergütung gem. der zuletzt abgeschlossenen Zielvereinbarung auszugehen.

3. Jedenfalls obliegt regelmäßig dem Arbeitgeber die Initiativlast dafür, einen Vorschlag für den Abschluss einer Zielvereinbarung zu unterbreiten.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 24.05.2006, 76 Ca 364/06 und 76 Ca 6717/06
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt

Ber­lin-Bran­den­burg

 

Verkündet

am 13.12.2006

Geschäfts­zei­chen (bit­te im­mer an­ge­ben)

15 Sa 1135/06
15 Sa 1168/06

76 Ca 364/06 u. 76 Ca 6717/06

als Ur­kunds­be­am­ter/in
der Geschäfts­stel­le


Im Na­men des Vol­kes

 

Ur­teil

In dem Rechts­streit

pp

hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin, 15. Kam­mer, auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 22.11.2006 durch den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt K.
als Vor­sit­zen­den
so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Frau N. und Frau Sch.

für Recht er­kannt:

I. Auf die Be­ru­fung des Klägers wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Ber­lin vom
24.05.2006 – 76 Ca 364/06 und 76 Ca 6717/06 – teil­wei­se ab­geändert:

1. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger über den erst­in­stanz­lich aus­ge­ur­teil­ten Be­trag in Höhe von 14.420,05 € brut­to hin­aus wei­te­re 7.829,94 € brut­to nebst Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 01.07.2006 zu zah­len.

2. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger 11.420,00 € brut­to mit Fällig­keit zum 30.06.2007 zu zah­len.

Die wei­ter­ge­hen­de Be­ru­fung wird zurück­ge­wie­sen.

II. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten wird zurück­ge­wie­sen.

 

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III. Von den Kos­ten des Rechts­streits ers­ter In­stanz bei ei­nem Ge­samt­streit­wert von 57.333,33 € tra­gen der Kläger 26 % und die Be­klag­te 74 %. Die Kos­ten der Be­ru­fung bei ei­nem Streit­wert von 50.928,66 € tra­gen der Kläger zu 27 % und die Be­klag­te zu 73 %.

IV. Die Re­vi­si­on wird für die Be­klag­te in­so­weit zu­ge­las­sen, wie die­se zur Pro­vi­si­ons­zah­lung für das Jahr 2006 in Höhe von 11.420,00 € ver­ur­teilt wur­de.
Im Übri­gen wird die Re­vi­si­on nicht zu­ge­las­sen.

K. N. Sch.

 

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Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten im Be­ru­fungs­ver­fah­ren über die Wirk­sam­keit ei­ner be­triebs­be­ding­ten Kündi­gung und über Ansprüche auf Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen für die Jah­re 2005 und 2006.

Die Be­klag­te ent­wi­ckelt Soft­warelösun­gen für Kas­sen­sys­te­me im Gas­tro­no­mie-be­reich und ver­kauft die­se zu­sam­men mit den ent­spre­chen­den Kas­sen an ein­zel­ne Gas­tro­no­men.

Der Kläger wur­de ursprüng­lich auf­grund des Ar­beits­ver­tra­ges vom 19.04.2005 (Ko­pie Bl. 7 ff. d. A.) ab dem 01.05.2005 als Lei­ter Mar­ket De­ve­lop­ment ge­gen ein Brut­to­mo­nats­ent­gelt von 6.250,-- € beschäftigt. Nach § 9 des Ar­beits­ver­tra­ges er­hielt der Kläger ei­ne Prämie in Höhe von 50.000,-- € brut­to pro Ka­len­der­jahr bei ei­ner hun­dert­pro­zen­ti­gen Er­rei­chung der Zie­le. In § 9 Abs. 2 die­ses Ar­beits­ver­tra­ges und des nach­fol­gen­den Ände­rungs­ver­tra­ges vom 01.09.2005 heißt es:

„Die Zie­le für das ers­te Ka­len­der­jahr wer­den ge­mein­sam mit dem Mit­ar­bei­ter bis zum En­de der Pro­be­zeit fest­ge­legt.“

Durch Ände­rungs­ver­trag vom 01.09.2005 (Ko­pie Bl. 16 ff. d. A.) wur­de die Pro­be­zeit be­en­det, ei­ne Ab­sen­kung des Ge­halts auf 5.000,-- € vor­ge­nom­men, die mo­nat­li­che Ab­schlags­zah­lung bezüglich der Pro­vi­si­on in Höhe von 2.050,-- € ge­stri­chen und die Fällig­keit der Pro­vi­si­ons­zah­lung vom 31.03. des Fol­ge­jah­res auf den 30.06. hin­aus­ge­scho­ben. Zu­vor hat­te der Kläger in den Mo­na­ten Mai bis Au­gust 2005 je­weils 2.050,-- € brut­to als Vor­aus­zah­lung für die Pro­vi­si­on er­hal­ten.

Un­ter dem 26.09.2005 (Ko­pie Bl. 48 ff. d. A.) wur­den die Jah­res­zie­le für den Ver­trieb schrift­lich fest­ge­hal­ten. Un­ter dem 31.10.2005 (Ko­pie Bl. 79 f. d. A.) wur­den die Zie­le neu de­fi­niert. Die Ver­triebs­ab­tei­lung be­stand ne­ben dem Kläger aus zwei wei­te­ren Ar­beit­neh­mern. Ei­nem die­ser Ar­beit­neh­mer, Herrn O. P., wur­de während der Pro­be­zeit zum 12. De­zem­ber 2005 gekündigt, wo­bei er seit Mit­te No­vem­ber 2005 von der Ar­beit frei­ge­stellt war. Ein wei­te­rer Ar­beit­neh­mer, Herr M. K., er­hielt Mit­te De­zem­ber 2005 die Kündi­gung zum 15. Ja­nu­ar 2006. Mit Schrei­ben vom 17. De­zem­ber 2005 kündig­te die Be­klag­te das Ar­beits­verhält­nis des Klägers zum 31. März 2006.

 

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Bis zum En­de des Jah­res 2005 ver­kauf­te die Be­klag­te seit Un­ter­neh­mens­auf­nah­me 134 Kas­sen. In­so­fern wird auf die Kas­sen­lis­te Bl. 51 d. A. Be­zug ge­nom­men. Für das Jahr 2006 schlos­sen die Par­tei­en ei­ne Ziel­ver­ein­ba­rung nicht ab. Der Kläger wur­de mit Schrei­ben vom 8. März 2006 von der Ar­beit frei­ge­stellt.

Mit der am 5. Ja­nu­ar 2006 beim Ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­nen und der Be­klag­ten am 12. Ja­nu­ar 2006 zu­ge­stell­ten Kla­ge setz­te der Kläger sich u. a. ge­gen die Kündi­gung zur Wehr. Auf­grund der Kla­ge­er­wei­te­rung vom 13. März 2006 be­an­sprucht der Kläger die Zah­lung ei­ner Pro­vi­si­on für 2005 in Höhe von 25.133,33 € und für die ers­ten drei Mo­na­te des Jah­res 2006 in Höhe von 12.500,-- €. Mit Schrift­satz vom 27. März 2006 be­gehrt die Be­klag­te wi­der­kla­gend die Rück­zah­lung der Pro­vi­si­ons­vor­aus­zah­lung in Höhe von 8.200,-- €.

Der Kläger hat die An­sicht ver­tre­ten, er ha­be im Jahr 2005 das Ziel zu 100 % er­reicht. Ihm stünden da­her 8/12 der Jah­res­pro­vi­si­on abzüglich der ge­zahl­ten 8.200,-- € Pro­vi­si­ons­vor­aus­zah­lung zu. Die in der Ziel­ver­ein­ba­rung an­ge­ge­be­nen 140 Kas­sen hätten im­mer als Ziel für das ge­sam­te Un­ter­neh­men ge­gol­ten. Dies ergäbe sich auch schon dar­aus, dass er nach § 2 Abs. 2 des Ar­beits­ver­tra­ges gar nicht zum Ab­schluss von Rechts­geschäften be­rech­tigt ge­we­sen sei. Durch die Ab­tei­lung Ver­trieb sei­en im letz­ten Quar­tal 2005 nicht nur 5, son­dern 23 Kas­sen ver­kauft wor­den. Noch im Ja­nu­ar 2006 ha­be er den Geschäftsführer der Be­klag­ten wie­der­holt auf­ge­for­dert, Ziel­set­zun­gen zu be­nen­nen. Dem sei der Geschäftsführer per­ma­nent aus­ge­wi­chen. Die in der Ziel­ver­ein­ba­rung vom 31. Ok­to­ber 2005 an­ge­ge­be­nen Wo­chen­zie­le dien­ten nur da­zu, das Jah­res­ziel über­prüfen zu können. Vor ei­ner Be­en­di­gungskündi­gung hätte ei­ne Ände­rungskündi­gung aus­ge­spro­chen wer­den müssen. Dies ergäbe sich dar­aus, dass Frau R. bei der Be­klag­ten seit Ja­nu­ar 2006 das Ver­trieb­s­con­trol­ling ausübe, die von ei­nem Schwes­ter­un­ter­neh­men der Be­klag­ten be­zahlt wer­de.

Der Kläger hat be­an­tragt,

1. fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en durch die or­dent­li­che Kündi­gung vom 17.12.2005 nicht auf­gelöst wor­den ist,
2. fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis auch nicht durch sons­ti­ge Be­en­di­gungs­tat­bestände en­det, son­dern zu un­veränder­ten Be­din­gun­gen fort­be­steht,
3. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, dem Kläger ein qua­li­fi­zier­tes Zwi­schen­zeug­nis zu er­tei­len, das sich auf Art und Dau­er so­wie auf Führung und Leis­tung er­streckt,

 

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4. hilfs­wei­se, die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, dem Kläger ein endgülti­ges Zeug­nis zu er­tei­len, dass sich auf Art und Dau­er so­wie auf Führung und Leis­tung er­streckt,
5. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, dem Kläger für den Fall des Ob­sie­gens mit dem Fest­stel­lungs­an­trag zu Zif­fer 1 für den im Ar­beits­ver­trag vom 19.04.2005 i. V. m. dem Ver­trag zur Ände­rung des Ar­beits­ver­tra­ges vom 01.09.2005 ge­re­gel­ten Ar­beits­be­din­gun­gen als Lei­ter Mar­ket De­ve­lop­ment/Ver­mitt­lungs­ver­tre­ter bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Ver­fah­rens wei­ter zu beschäfti­gen,
6. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, dem Kläger für den Zeit­raum vom 01.05.2005 bis 31.12.2005 Pro­vi­si­on in Höhe von brut­to 25.122,22 € mit Fällig­keit zum 30.06.2006 zu zah­len,
7. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, dem Kläger für den Zeit­raum vom 01.01.2006 bis 31.03.2006 Pro­vi­si­on in Höhe von brut­to 12.500,-- € mit Fällig­keit zum 30.06.2007 zu zah­len.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt,

1. die Kla­ge ab­zu­wei­sen,
2. wi­der­kla­gend den Kläger zu ver­ur­tei­len, an die Be­klag­te 8.200,-- € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit Rechtshängig­keit der Wi­der­kla­ge zu zah­len.

Der Kläger hat be­an­tragt,

die Wi­der­kla­ge ab­zu­wei­sen.

Die Be­klag­te hat be­haup­tet, am 15. De­zem­ber 2005 ha­be die Geschäftsführung be­schlos­sen, die Ab­tei­lung Mar­ke­ting und Ver­trieb vollständig zu schließen und fort­an in die­sen Be­rei­chen mit selbständi­gen ex­ter­nen Auf­trag­neh­mern zu­sam­men zu ar­bei­ten. Die­se Ent­schei­dung sei auch des­we­gen ge­trof­fen wor­den, weil man mit den Mit­ar­bei­tern der Ab­tei­lung als Ziel ver­ein­bart hat­te, dass man bis En­de 2005 ins­ge­samt 140 Kas­sen ver­kau­fen wol­le. Schon zum Zeit­punkt der Ziel­ver­ein­ba­rung wa­ren be­reits 105 Kas­sen ver­kauft wor­den. Das Ziel von 140 ver­kauf­ten Kas­sen zu En­de 2005 wur­de aber nicht er­reicht, denn tatsächlich wur­den nur 134 Kas­sen ver­kauft, wo­bei von den 29 ver­kauf­ten Kas­sen im letz­ten Quar­tal 2005 le­dig­lich 5 durch die Mit­ar­bei­ter der Ab­tei­lung Ver­trieb ver­kauft wor­den sei­en. Des­we­gen sei­en auf Geschäftsführungs­ebe­ne Über­le­gun­gen zur kostengüns­ti­gen Neu­struk­tu­rie­rung der Ver­triebs- bzw. Mar­ke­ting­ab­tei­lung an­ge­stellt wor­den. Später hat die Be­klag­te die An­sicht ver­tre­ten, das Ziel von 140 ver­kauf­ten Kas­sen sei ursprüng­lich ein Team­ziel ge­we­sen, seit der Ver­ein­ba­rung vom 31.10.2005 sei es je­doch das persönli­che Ziel des Klägers ge­we­sen, die­se An­zahl von Kas­sen zu ver­kau­fen. Die An­ga­be der 140 ver­kauf­ten Kas­sen sei nur ein Min­dest­ziel ge­we­sen, da die Sum­me

 

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der Wo­chen­zie­le bis zum Jah­res­en­de 31 ver­kauf­te Kas­sen zur Fol­ge ge­habt hätte und so­mit dann nicht 140, son­dern 193 Kas­sen zum Jah­res­en­de ver­kauft wor­den wären, da zum 31.10.2005 be­reits 112 Kas­sen ver­kauft wor­den wa­ren. Da nicht 140 Kas­sen ver­kauft wor­den wa­ren, sei gar kei­ne Pro­vi­si­on zu zah­len. Hin­sicht­lich der Pro­vi­si­ons­zah­lung sei der Ver­kauf der Kas­sen mit 50 %, die Wo­chen­zie­le mit 30 % und die rest­li­chen Zie­le mit 20 % zu be­wer­ten.

Durch das Ur­teil vom 24. Mai 2006 hat das Ar­beits­ge­richt den Kündi­gungs­schutz­an­trag ab­ge­wie­sen, da die Ab­tei­lung Ver­trieb auf­gelöst wor­den sei. Hin­sicht­lich der Pro­vi­si­ons­zah­lung für das Jahr 2005 hat das Ar­beits­ge­richt an­ge­nom­men, dass die Be­klag­te noch 14.420,05 € zu zah­len hat. Bei den zu ver­kau­fen­den 140 Kas­sen sei von ei­nem Un­ter­neh­mens­ziel aus­zu­ge­hen, da die Be­klag­te als Aus­stel­le­rin des Ar­beits­ver­tra­ges sich Un­klar­hei­ten zu­rech­nen las­sen müsse. Da der Kläger den Be­haup­tun­gen der Be­klag­ten nicht ent­ge­gen­ge­tre­ten sei, sei der Kas­sen­ver­kauf mit 50 %, die Wo­chen­zie­le mit 30 % und die übri­gen Zie­le mit 20 % zu ge­wich­ten. Hin­sicht­lich des Kas­sen­ver­kaufs sei die Ziel­ver­ein­ba­rung zu 95,7 % erfüllt, so dass der Kläger 15.952,38 € be­an­spru­chen könne. Die rest­li­chen Zie­le ha­be der Kläger zu 100 % er­le­digt, wor­aus sich wei­te­re 6.666,67 € er­ge­ben. Da der Kläger sich zu den Wo­chen­zie­len nicht geäußert ha­be, sei da­von aus­zu­ge­hen, dass er sie nicht erfüllt ha­be. Un­ter An­rech­nung der ge­zahl­ten 8.200,-- € Vor­schuss ver­bleibt der aus­ge­ur­teil­te Be­trag. In­so­fern sei auch die Wi­der­kla­ge ab­zu­wei­sen. Für das Jahr 2006 könne der Kläger ei­ne Pro­vi­si­ons­zah­lung nicht be­an­spru­chen. Zu sei­nen Guns­ten sei an­zu­neh­men, dass die­sel­ben Zie­le in ei­ner Ziel­ver­ein­ba­rung fest­ge­legt wor­den wären. Der Kläger ha­be je­doch nichts da­zu aus­geführt, dass er die­se Zie­le erfüllt hätte. Dem An­trag auf Er­tei­lung ei­nes Zeug­nis­ses hat das Ar­beits­ge­richt statt­ge­ge­ben, den all­ge­mei­nen Fest­stel­lungs­an­trag ab­ge­wie­sen.

Das erst­in­stanz­li­che Ur­teil ist dem Kläger­ver­tre­ter zu­ge­stellt wor­den am 12. Ju-ni 2006. Die Be­ru­fungs­schrift ging am 7. Ju­li 2006 und die Be­ru­fungs­be­gründung am 18. Au­gust 2006 (nach Verlänge­rung bis zu die­sem Tag) beim Lan­des­ar­beits­ge­richt ein. Dem Be­klag­ten wur­de das Ur­teil am 1. Ju­ni 2006 zu­ge­stellt. Die Be­ru­fungs­schrift ging am 29. Ju­ni 2006 und die Be­ru­fungs­be­gründung am 27. Ju­li 2006 beim Lan­des­ar­beits­ge­richt ein.

Der Kläger ist wei­ter­hin der An­sicht, die un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung sei nur ein Vor­wand. Frau R. wid­me sich wei­ter­hin fast ganz der Be­klag­ten. Selbst wenn sie bei ei­nem an­de­ren Un­ter­neh­men beschäftigt sei, sei die un­ter­neh­me­ri­sche

 

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Ent­schei­dung of­fen­bar un­sach­lich. Der Ar­beits­ver­trag ermögli­che nur die Fest­le­gung ei­nes ein­zi­gen Jah­res­ziels. So­weit ursprüng­lich fest­ge­leg­te Zie­le später ge­stri­chen wor­den sei­en, könne die Pro­vi­si­on des­we­gen nicht ent­fal­len.

Der Kläger be­an­tragt sinn­gemäß

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Ber­lin vom 24. Mai 2006 ab­zuändern und
1. fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en durch die or­dent­li­che Kündi­gung vom 17.12.2005 nicht auf­gelöst wor­den ist;
2. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn über den erst­in­stanz­lich aus­ge­ur­teil­ten Be­trag in Höhe von 14.420,05 € brut­to hin­aus wei­te­re 10.713,28 € brut­to nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 01.07.2006 zu zah­len;
3. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn 12.500,-- € brut­to mit Fällig­keit zum 30.06.2007 zu zah­len.

Die Be­klag­te be­an­tragt, 

1. die Kla­ge un­ter Abände­rung des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Ber­lin 24. Mai 2006 (76 Ca 364/06 und 76 Ca 6717/06) ab­zu­wei­sen;
2. den Kläger zu ver­ur­tei­len, an sie 3.295,33 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 03.04.2006 zu zah­len;
3. die Be­ru­fung des Klägers zurück­zu­wei­sen.

Der Kläger be­an­tragt,

die Be­ru­fung der Be­klag­ten zurück­zu­wei­sen.

Die Be­klag­te ist wei­ter­hin der An­sicht, dass der Kläger 140 Kas­sen als persönli­ches Ziel hätte ver­kau­fen müssen. Tatsächlich ha­be der Kläger nur 4 Kas­sen ver­kauft. In­so­fern stünde ihm so­gar nur ein Pro­vi­si­ons­an­spruch in Höhe von 476,17 € zu. So­weit der Ver­kauf der 140 Kas­sen als Team­ziel aus­zu­le­gen ist, blie­be fest­zu­stel­len, dass das Team nur 6 Kas­sen ver­kauft hat. In­so­fern könn­te al­len­falls ein Be­trag von 714,43 € dem Kläger zu­ste­hen. Da der Ver­kauf der 140 Kas­sen je­doch ein Min­dest­ziel sei, er­hal­te der Kläger in­so­fern nichts. Von den sons­ti­gen Zie­len ha­be der Kläger das Fo­rum Ber­lin or­ga­ni­siert und drei Pres­se­ar­ti­kel ge­schrie­ben. Hierfür könne er 1.904,67 € be­an­spru­chen. Die Wo­chen­zie­le ha­be er zu 30 % erfüllt, so dass ihm in­so­fern wei­te­re 3.000,-- € zu­ste­hen. Un­ter Berück­sich­ti­gung der ge­zahl­ten 8.200,-- € müsse der Kläger so­mit noch 3.295,33 € zurück­zah­len. Die Be­klag­te ver­die­ne pro ver­kauf­ter Kas­se nur ca. 600,-- € bis 700,-- €. Dies zei­ge, dass die Lohn­kos­ten des Klägers nicht annähernd er­wirt­schaf­tet wor­den sei­en.

 

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Ent­schei­dungs­gründe

Die Be­ru­fung des Klägers hat hin­sicht­lich des Kündi­gungs­schutz­an­tra­ges kei­nen Er­folg. Sie ist je­doch weit­ge­hend er­folg­reich bezüglich der Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen. In­so­fern ist die Be­klag­te ver­pflich­tet, an den Kläger wei­te­re 7.829,94 € brut­to nebst Zin­sen für das Jahr 2005 und für das Jahr 2006 wei­te­re 11.420,-- € brut­to zu zah­len. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ist oh­ne Er­folg.

A.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statt­haf­te Be­ru­fung des Klägers ist form- und frist­ge­recht im Sin­ne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO ein­ge­legt und be­gründet wor­den.

I.

Zu Recht hat das Ar­beits­ge­richt ent­schie­den, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en durch die or­dent­li­che Kündi­gung vom 17, De­zem­ber 2005 auf­gelöst wor­den ist. Sie ist nicht gem. § 1 Abs. 2 KSchG so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt, da bei Aus­spruch der Kündi­gung drin­gen­de be­trieb­li­che Gründe vor­la­gen, die ei­ner Wei­ter­beschäfti­gung des Klägers bei der Be­klag­ten ent­ge­gen­stan­den. In­so­fern war die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Ei­ne Kündi­gung ist aus in­ner­be­trieb­li­chen Gründen ge­recht­fer­tigt, wenn sich der Ar­beit­ge­ber im Un­ter­neh­mens­be­reich zu ei­ner or­ga­ni­sa­to­ri­schen Maßnah­me ent­schließt, bei de­ren in­ner­be­trieb­li­chen Um­set­zung das Bedürf­nis für die Wei­ter­be-schäfti­gung ei­nes oder meh­re­rer Ar­beit­neh­mer entfällt. In­so­fern ist von den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen voll nach­zu­prüfen, ob ei­ne sol­che un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung tatsächlich vor­liegt und ob durch ih­re Um­set­zung das Beschäfti­gungs­bedürf­nis für ein­zel­ne Ar­beit­neh­mer ent­fal­len ist. Im Übri­gen ist die un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung nicht auf ih­re sach­li­che Recht­fer­ti­gung oder ih­re Zweckmäßig­keit zu über­prüfen, son­dern nur dar­auf, ob sie of­fen­bar un­vernünf­tig oder willkürlich ist. In­so­fern steht es dem Ar­beit­ge­ber grundsätz­lich frei, die zu­grun­de lie­gen­den Ver­trags­for­men für die Ver­triebs­mit­ar­bei­ter von Ar­beits­verhält­nis­sen auf freie Mit­ar­bei­ter­verhält­nis­se um­zu­ge­stal­ten (BAG vom 09.05.1996 - 2 AZR 438/95 - NZA 1996, 1145 - Weight Wat­chers).

 

- 10 - 

Bei An­wen­dung die­ser Kri­te­ri­en ist die be­triebs­be­ding­te Kündi­gung der Be­klag­ten so­zi­al ge­recht­fer­tigt. Sie hat be­haup­tet, dass auf Geschäftsführungs­ebe­ne am 15. De­zem­ber 2005 der Be­schluss ge­fasst wor­den sei, die Ab­tei­lung Mar­ke­ting und Ver­trieb zu schließen und nur noch selbständi­ge Auf­trag­neh­mer ein­zu­set­zen. Da­mit entfällt das Bedürf­nis, in die­sem Be­reich Ar­beit­neh­mer wei­ter zu beschäfti­gen. Die un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung ist auch tatsächlich um­ge­setzt wor­den. Un­strei­tig sind sämt­li­chen drei Ar­beit­neh­mern ein­sch­ließlich des Klägers Kündi­gun­gen aus­ge­spro­chen wor­den. Auch der Kläger be­haup­tet nicht, dass da­nach bei der Be­klag­ten noch ei­ge­ne Ar­beit­neh­mer beschäftigt wer­den. Er räumt auf Sei­te 3 des Schrift­sat­zes vom 7.04.2006 viel­mehr ein, dass der Zeu­ge Oli­ver Behn­ke, der ursprüng­lich im Be­reich Ser­vice als Ar­beit­neh­mer beschäftigt war, ab An­fang des Jah­res 2006 bei der Be­klag­ten selbständig im Be­reich Ver­trieb tätig ist. Auch dies ist ein genügen­des In­diz, um vom tatsächli­chen Vor­han­den­sein der un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung aus­zu­ge­hen.

In­so­fern ist es Sa­che des Ar­beit­neh­mers, Umstände dar­zu­le­gen, die die ge­trof­fe­ne in­ner­be­trieb­li­che Struk­tur­maßnah­me als of­fen­bar un­sach­lich, un­vernünf­tig oder willkürlich er­schei­nen las­sen (BAG aaO.). Der Kläger hat hier­zu je­doch nichts Er­heb­li­ches vor­ge­tra­gen.

Die Be­klag­te war - im Ge­gen­satz zur Auf­fas­sung des Klägers - auch nicht nach dem Verhält­nismäßig­keits­grund­satz ver­pflich­tet, vor­ran­gig ei­ne Ände­rungskündi­gung aus­zu­spre­chen. Dies käme nur dann in Be­tracht, wenn bei der Be­klag­ten ei­ne freie Stel­le vor­han­den ge­we­sen wäre, auf die der Kläger hätte ein­ge­setzt wer­den können. Der Kläger be­ruft sich in­so­fern je­doch nur auf den Ein­satz von Frau R. Die­se ist je­doch un­strei­tig nicht bei der Be­klag­ten, son­dern bei ei­nem Schwes­ter­un­ter­neh­men tätig. Der Kündi­gungs­schutz ist je­doch nicht un­ter­neh­mensüberg­rei­fend aus­ge­stal­tet. An­de­re Un­wirk­sam­keits­gründe hat der Kläger nicht vor­ge­tra­gen.

II.

Dem Kläger steht für das Jahr 2005 ei­ne an­tei­li­ge Pro­vi­si­on über die erst­in­stanz­lich aus­ge­ur­teil­ten 14.420,05 € brut­to hin­aus wei­te­re 7.829,94 € brut­to nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 01.07.2006 zu. Der An­spruch er­gibt sich aus § 9 des Ar­beits­ver­tra­ges in Ver­bin­dung mit der Ziel­ver­ein­ba­rung vom 31. Ok­to­ber 2005.

 

- 11 - 

1.
Die Ziel­ver­ein­ba­rung vom 31. Ok­to­ber 2005 ist da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass die Pro­vi­si­ons­zah­lung auf drei Teil­zie­le auf­zu­tei­len ist. Hier­bei ent­fal­len auf den Ver­kauf von 140 Kas­sen 85 % und auf die Ein­hal­tung der Wo­chen­zie­le und der übri­gen Zie­le je­weils 7,5 %.

So­weit die Be­klag­te meint, der Ver­kauf von 140 Kas­sen sei ein Min­dest­ziel mit der Fol­ge, dass bei Nicht­er­rei­chung kei­ne Pro­vi­si­on zu zah­len ist, kann dem nicht ge­folgt wer­den. § 9 Abs. 1 des Ar­beits­ver­tra­ges re­gelt aus­drück­lich, dass bei ei­ner hun­dert­pro­zen­ti­gen Er­rei­chung der Zie­le 50.000,-- € brut­to ge­zahlt wer­den. Ei­ne Un­ter- oder Übe­r­erfüllung des de­fi­nier­ten Zie­les wird mit der glei­chen Quo­te auf die Ziel­pro­vi­si­on auf- oder von ihr ab­ge­schla­gen. In­so­fern geht schon der Ar­beits­ver­trag da­von aus, dass Zie­le nicht er­reicht wer­den oder sie übe­r­erfüllt wer­den können. Ein ir­gend­wie ge­ar­te­tes Min­dest­ziel er­gibt sich auch nicht aus der Ver­ein­ba­rung vom 31. Ok­to­ber 2005. Auch dort wer­den nur all­ge­mei­ne Zie­le be­nannt.

Im Ge­gen­satz zur Auf­fas­sung des Klägers ist da­von aus­zu­ge­hen, dass ei­ne wirk­sa­me Ziel­ver­ein­ba­rung auch meh­re­re Teil­zie­le ent­hal­ten kann. Dies er­gibt sich schon aus § 9 Abs. 1 S. 3 des Ar­beits­ver­tra­ges. Da­nach er­folgt die Aus­zah­lung „an­hand von für das Ka­len­der­jahr fest­zu­le­gen­den Zie­len“. Aus­drück­lich ist hier der Plu­ral erwähnt wie auch in § 9 Abs. 2 des Ar­beits­ver­tra­ges. Von da­her ermöglicht schon der Wort­laut die Fest­le­gung meh­re­rer Zie­le für das Ka­len­der­jahr. Auch aus Sinn und Zweck der Pro­vi­si­ons­zah­lung ist nicht er­sicht­lich, war­um die Par­tei­en sich nicht nur auf ein ein­zi­ges Ziel hätten ei­ni­gen müssen. Ge­ra­de bei ei­ner der­art ho­hen Prämie, die fast 100 % des Grund­ge­hal­tes aus­macht, ist es aus Per­spek­ti­ve des Ar­beit­ge­bers durch­aus sinn­voll, den Ar­beits­ein­satz des Ar­beit­neh­mers über die Vor­ga­be ver­schie­de­ner Zie­le zu sti­mu­lie­ren.

Es ist da­von aus­zu­ge­hen, dass dem Kläger drei Teil­zie­le vor­ge­ge­ben wur­den, die teil­wei­se in Un­ter­zie­le auf­ge­glie­dert sind. Dies ist zum ei­nen der Ver­kauf von 140 Kas­sen, zum an­de­ren die Vor­ga­be von Wo­chen­zie­len und zum drit­ten die Vor­ga­be von wei­te­ren Zie­len, die in­ner­halb des Ver­triebs nur vom Kläger zu erfüllen wa­ren. In der Ziel­ver­ein­ba­rung vom 31. Ok­to­ber 2005 war je­doch nicht an­ge­ge­ben wor­den, wie die­se drei Teil­zie­le zu­ein­an­der zu ge­wich­ten sind. Ei­ne sol­che Ge­wich­tung ist je­doch ei­ne un­ab­ding­ba­re Vor­aus­set­zung zur Be­rech­nung der Pro­vi­si­ons­zah­lung. Zwar be­haup­tet die Be­klag­ten, man ha­be sich auf ei­ne Ver­tei­lung im Verhält­nis

 

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50:30:20 ge­ei­nigt, doch gibt sie für die­se Be­haup­tung kei­ner­lei In­di­zi­en an. Sie räumt viel­mehr im Schrift­satz vom 27.07.2006 auf Sei­te 4 ein, dass heu­te nicht mehr sub­stan­zi­iert dar­ge­legt wer­den könne, was in ver­schie­de­nen persönli­chen Gesprächen ver­ein­bart wor­den sei, da man auf ei­ne schrift­li­che Fi­xie­rung ver­zich­tet ha­be. Der Kläger hat dem­ge­genüber schon erst­in­stanz­lich be­strit­ten, dass die von der Be­klag­ten be­haup­te­te Ge­wich­tung ver­ein­bart wor­den ist. In­so­fern un­ter­stellt das ar­beits­ge­richt­li­che Ur­teil feh­ler­haft ein un­strei­ti­ges Vor­brin­gen der Be­klag­ten. Da­her ver­bleibt als Ziel­ver­ein­ba­rung nur das Er­geb­nis­pro­to­koll vom 31. Ok­to­ber 2005. Dies ist je­doch hin­sicht­lich der Ge­wich­tung der Teil­zie­le lücken­haft.

Wird ei­ne Vergütungs­re­ge­lung bezüglich der Zah­lung ei­ner Pro­vi­si­on un­vollständig ge­re­gelt, so ist - wie bei je­dem sons­ti­gen Ver­trag - die­se un­ge­woll­te Lücke im We­ge der ergänzen­den Ver­trags­aus­le­gung zu schließen. Da­bei ist nach ständi­ger Recht­spre­chung un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler in Be­tracht kom­men­den Umstände zu un­ter­su­chen, wie die Par­tei­en bei red­li­chem Ver­hal­ten den of­fen ge­blie­be­nen Punkt ge­ord­net hätten, wenn sie ihn be­dacht hätten (BAG vom 20.08.1996 - 9 AZR 471/95 - NZA 1996, 1151, 1152).

In­so­fern ist da­von aus­zu­ge­hen, dass der Ver­kauf der Kas­sen mit 85 % zu ge­wich­ten ist. Hier­bei ist zum ei­nen zu berück­sich­ti­gen, dass bei Ab­schluss der Ziel­ver­ein­ba­rung nur noch zwei Ka­len­der­mo­na­te of­fen wa­ren, in de­nen der Kläger sein Ar­beits­ver­hal­ten an den vor­ge­ge­be­nen Zie­len aus­rich­ten konn­te. Selbst in der Ziel­ver­ein­ba­rung vom 26. Sep­tem­ber 2005 wa­ren dem Kläger z. B. kon­kre­te Wo­chen­zie­le (An­zahl der Kon­tak­te, Ter­mi­ne etc.) nicht vor­ge­ge­ben. Dies gilt teil­wei­se auch für die übri­gen Zie­le. Der Kläger konn­te da­her in dem Zeit­raum da­vor nicht wis­sen, an wel­chen kon­kre­ten Ein­zel­zie­len er sich ori­en­tie­ren soll. Er konn­te da­her sei­ne Ar­beits­kraft nur an dem all­ge­mei­nen Un­ter­neh­mens­ziel aus­rich­ten, möglichst vie­le Kas­sen­sys­te­me zu ver­kau­fen und hier­zu selbst und mit den übri­gen Mit­ar­bei­tern sei­ner Ab­tei­lung ei­nen Bei­trag zu leis­ten. Al­lein dies recht­fer­tigt es, dem Ver­kauf von 140 Kas­sen ei­nen ho­hen Stel­len­wert bei­zu­ord­nen.

Hier­bei ist auch zu berück­sich­ti­gen, dass der Kläger sei­ne Ak­ti­vitäten in den vor­an­ge­gan­ge­nen sechs Mo­na­ten nur dar­an ori­en­tie­ren konn­te, dass durch das Un­ter­neh­men möglichst vie­le Kas­sen ver­kauft wer­den. Bei Ab­schluss der Ziel­ver­ein­ba­rung war das Ar­beits­verhält­nis im Jah­re 2005 schon zu ¾ zurück­ge­legt, so dass in­so­fern 75 % dem Kas­sen­ver­kauf zu­zu­rech­nen sind. Die übri­gen 25 % ent­fal­len so­mit auf die wei­te­ren zwei Mo­na­te. In­so­fern konn­te der Kläger in die­sen

 

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zwei Mo­na­ten sei­ne Ar­beits­kraft an je­dem der drei Teil­zie­le aus­rich­ten, so dass je­des Teil­ziel mit ei­nem Drit­tel von 25 % zu berück­sich­ti­gen wäre. Run­det man den An­teil für den Kas­sen­ver­kauf leicht auf, so ent­fal­len hier­auf ins­ge­samt 85 % und auf je­des der bei­den an­de­ren Teil­zie­le 7,5 %.

2.
Das dem Kläger ge­setz­te Teil­ziel von 140 Kas­sen ist bis zum Jah­res­en­de 2005 mit 134 ver­kauf­ten Kas­sen zu 96 % erfüllt wor­den. In­so­fern ste­hen ihm al­lein des­we­gen 27.199,99 € brut­to zu.

Hier­bei ist zu berück­sich­ti­gen, dass nach § 9 Abs. 1 S. 4 des Ar­beits­ver­tra­ges der Bo­nus im ers­ten Jahr ent­spre­chend der Beschäfti­gungs­dau­er an­tei­lig ge­zahlt wird. 8/12 von 50.000,-- € ent­spre­chen 33.333,33 €. Auf den Kas­sen­ver­kauf ent­fal­len ma­xi­mal 85 %, so­mit 28.333,32 €. 96 % hier­von er­ge­ben den oben an­ge­ge­be­nen Be­trag.

So­weit das Ar­beits­ge­richt an­ge­nom­men hat, der Ver­kauf von 140 Kas­sen be­zie­he sich auf das Un­ter­neh­men ins­ge­samt und nicht auf ei­ne Leis­tung des Klägers al­lein oder des Ver­triebs, ist dies zu­tref­fend. Je­de an­de­re Aus­le­gung der Ziel­ver­ein­ba­rung wäre ab­so­lut rea­litäts­fern.

Nach Dar­stel­lung der Be­klag­ten hat der Kläger in den ers­ten sechs Mo­na­ten des Ar­beits­verhält­nis­ses nur ei­ne ein­zi­ge Kas­se ver­kauft. Bei ih­rer Aus­le­gung müss­te der Kläger so­mit in den ver­blei­ben­den zwei Mo­na­ten al­lein min­des­ten 139 Kas­sen ver­kau­fen. Dies entspräche ei­ner Stei­ge­rung von 41.700 %! Dies ist ab­so­lut un­rea­lis­tisch. Auch aus ei­nem wei­te­ren Grund kann die­ser Aus­le­gung der Be­klag­ten nicht ge­folgt wer­den. Gin­ge man mit der Be­klag­ten da­von aus, dass der Kläger persönlich 140 Kas­sen bis zum Jah­res­en­de hätte ver­kau­fen müssen, dann stellt der Ver­kauf von nur ei­ner Kas­se in sechs Mo­na­ten ei­ne ab­so­lut un­ter­durch­schnitt­li­che Leis­tung dar. Je­der nor­mal sich ver­hal­ten­de Ar­beit­ge­ber würde bei ei­ner der­art mi­se­ra­blen Leis­tung dem Ar­beit­neh­mer ei­ne Kündi­gung aus­spre­chen, zu­mal der Kläger recht hoch vergütet wur­de. Dies wäre auch pro­blem­los möglich ge­we­sen, da der Kläger die War­te­zeit nach dem Kündi­gungs­schutz­ge­setz noch nicht zurück­ge­legt hat­te. Statt­des­sen verkürzt nach nur vier Mo­na­ten die Be­klag­te die Pro­be­zeit im Ar­beits­ver­trag. Ein sol­ches Ver­hal­ten ist nur erklärbar, wenn man als Ar­beit­ge­ber an sich mit der Ar­beits­leis­tung des Klägers zu­frie­den war.

 

- 14 - 

Auf den persönli­chen Ver­kauf der Kas­sen durch den Kläger kann es auch des­we­gen nicht an­ge­kom­men sein, weil nach § 2 Abs. 2 des Ar­beits­ver­tra­ges der Kläger nur Ver­mitt­lungs­ver­tre­ter der Ge­sell­schaft ist. In­so­fern ist er auch aus­drück­lich nicht zum Ab­schluss von Rechts­geschäften be­rech­tigt ge­we­sen. Dies wird ergänzt durch die An­la­ge 1 zum Ar­beits­ver­trag (Ko­pie Bl. 15 d. A.), wo­nach der Kläger für der­ar­ti­ge Geschäfte persönlich haf­tet. Auf die­sen As­pekt hat der Kläger zu Recht hin­ge­wie­sen.

Der Ver­kauf der 140 Kas­sen ist auch nicht als Team­ziel zu ver­ste­hen. Dies er­gibt sich ins­be­son­de­re auch nicht aus der Re­ge­lung in der später auf­ge­ho­be­nen Ziel­ver­ein­ba­rung vom 26. Sep­tem­ber 2005. Dort war aus­geführt:

„Team­zie­le

1. 140 Kas­sen 12/05

Zie­le G. (des Klägers)
…“

Die­se For­mu­lie­rung kann auch so zu ver­ste­hen sein, dass die Team­zie­le so­wohl für den Kläger als auch für den später auf­ge­lis­te­ten Herrn P. ge­mein­sam vor­ge­ge­ben wer­den. Die­ses Ziel gilt al­so für bei­de, wo­bei nicht aus­drück­lich ge­re­gelt ist, durch wen der Ver­kauf der 140 Kas­sen zu er­fol­gen hat. Die von der Be­klag­ten wohl hilfs­wei­se vor­ge­nom­me­ne Aus­le­gung, es han­de­le sich um Verkäufe durch Ar­beit­neh­mer des Ver­triebs, schei­tert eben­falls dar­an, dass die­se Auf­fas­sung nicht rea­lis­tisch ist. Nach der von der Be­klag­ten vor­ge­leg­ten Kas­sen­lis­te (Bl. 51 d. A.) hätten der Mit­ar­bei­ter O. P. (OP) und der Kläger (KG) bis ein­sch­ließlich Ok­to­ber 2005 ge­ra­de mal drei Kas­sen ver­kauft. Auch dies wäre ei­ne ab­so­lut un­ter­durch­schnitt­li­che Leis­tung und könn­te nicht erklären, war­um dem Kläger die Pro­be­zeit verkürzt wor­den ist.

Für die hie­si­ge Aus­le­gung spricht auch die Dar­stel­lung der Be­klag­ten im Schrift­satz vom 14. Fe­bru­ar 2006. Dort wur­de - vor der Kla­ge­er­wei­te­rung auf die jetzt streit­ge­genständ­li­chen Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen - die be­triebs­be­ding­te Kündi­gung des Klägers u. a. da­mit be­gründet, dass man bis En­de 2005 ins­ge­samt 140 Kas­sen ver­kau­fen woll­te. Es wird fer­ner aus­geführt, dass zum Zeit­punkt der Ziel­ver­ein­ba­rung be­reits 105 Kas­sen ver­kauft wor­den wa­ren, das Ziel von 140 ver­kauf­ten Kas­sen je­doch nicht er­reicht, son­dern nur 134 Kas­sen ver­kauft wor­den sei­en. Dies zeigt,

 

- 15 -

dass auch die Be­klag­te in die­sem Pro­zess­sta­di­um da­von aus­ging, dass die An­zahl von 140 ver­kauf­ten Kas­sen sich ins­ge­samt auf das Un­ter­neh­men be­zieht. Dies er­gibt sich ins­be­son­de­re auch dar­aus, dass be­haup­tet wird, dass zum Zeit­punkt der Ziel­ver­ein­ba­rung be­reits 105 Kas­sen ver­kauft wor­den wa­ren. Die­se Zahl be­zieht sich auf sämt­li­che Kas­sen, die im Un­ter­neh­men seit Ok­to­ber 2000 aus­weis­lich der Kas­sen­lis­te ver­kauft wor­den wa­ren. Wäre es der Be­klag­ten dar­auf an­ge­kom­men, dass das Team des Ver­triebs oder der Kläger selbst die­se Kas­sen hätte ver­kau­fen müssen, dann hätte sie rich­ti­ger­wei­se dar­auf hin­wei­sen müssen, dass zum Zeit­punkt der Ziel­ver­ein­ba­rung ge­ra­de ein­mal ei­ne ein­zi­ge Kas­se durch den Kläger und da­mit auch durch das Team ver­kauft wor­den war.

So­weit die Be­klag­te dar­auf ver­weist, dass sie bei je­der ver­kauf­ten Kas­se nur ca. 600,-- € bis 700,-- € ver­die­ne, steht dies dem hie­si­gen Aus­le­gungs­er­geb­nis nicht ent­ge­gen. Schon der Kläger hat in der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 22. No­vem­ber 2006 dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der Haupt­ge­winn mit dem Ver­kauf der ent­spre­chen­den Soft­ware er­zielt wer­de. Im Übri­gen kann auch of­fen blei­ben, ob die Be­klag­te sich bei der Fest­le­gung der Pro­vi­si­ons­zie­le in wirt­schaft­li­cher Hin­sicht mögli­cher­wei­se ver­kal­ku­liert hat. Dies ist ein­zig und al­lein ih­rem Ri­si­ko­be­reich zu­zu­rech­nen.

3.
Der Kläger hat die Wo­chen­zie­le zu 30 % erfüllt, so dass ihm in­so­fern wei­te­re 750,-- € brut­to zu­ste­hen.

Auf die­se Zie­le ent­fal­len 7,5 % von 28.333,32 €, so­mit ma­xi­mal 2.500,-- €. 30 % hier­von er­ge­ben 750,-- €.

Die Be­klag­te hat in ih­rer Be­ru­fungs­be­gründung vom 27. Ju­li 2006 auf Sei­te 8 im Ein­zel­nen an­ge­ge­ben, wie die sechs Un­ter­zie­le im Hin­blick auf den ver­blei­ben­den Zeit­raum von zwei Mo­na­ten hätten hoch­ge­rech­net wer­den müssen. Gleich­zei­tig wur­de vor­ge­tra­gen, in wel­chem Um­fang der Kläger je­weils das ein­zel­ne Teil­ziel er­reicht hat. Sie hat auch rich­ti­ger­wei­se hier­aus ei­nen Durch­schnitt von 30 % er­rech­net. Der Kläger hat dem­ge­genüber in dem nach­fol­gen­den Schrift­satz vom 1. Sep­tem­ber 2006 auf Sei­te 6 nur die Rechts­auf­fas­sung ver­tre­ten, die Wo­chen­zie­le hätten kei­ne Bo­nus­re­le­vanz. Dem ist nicht zu fol­gen. Ge­ra­de durch die Wo­chen­zie­le wer­den dem Kläger auch sehr kon­kre­te ein­zel­ne Vor­ga­ben hin­sicht­lich der Kon­tak­te, Ter­mi­ne und An­ge­bo­te etc. ge­macht. Es ist nicht ein­sich­tig, war­um die­ses Teil­ziel

 

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nicht bo­nus­re­le­vant sein soll. In­so­fern ist ent­spre­chend der Be­haup­tung der Be­klag­ten da­von aus­zu­ge­hen, dass die Wo­chen­zie­le nur zu 30 % er­reicht wor­den sind.

4.
Die übri­gen Zie­le hat der Kläger zu 100 % erfüllt. Da hier­auf 7,5 % der ma­xi­mal zu er­rei­chen­den Sum­me ent­fal­len, ste­hen dem Kläger wei­te­re 2.500,-- € brut­to zu.

Die sie­ben wei­te­ren Teil­zie­le hat der Kläger ent­we­der er­le­digt oder ihm wur­den die­se Auf­ga­ben ent­zo­gen. Schon mit Schrift­satz vom 13. März 2006 hat­te der Kläger die An­la­ge A5 ein­ge­reicht, die ein Pro­to­koll der Be­klag­ten aus der 49. Ka­len­der­wo­che dar­stellt (Bl. 81 d. A.). Un­strei­tig hat der Kläger das Gastro­fo­rum Ber­lin durch­geführt und drei Pres­se­ar­ti­kel veröffent­licht. Bei der Auf­ga­be „Or­ga­ni­sa­ti­on Kun­den wer­ben Kun­den Ak­ti­on“ ist eben­falls an­ge­ge­ben, dass der ent­spre­chen­de Ver­sand er­le­digt sei. Die Durchführung des Gastro­fo­rums Pots­dam und die Pro­duk­ti­on ei­nes Star­ter­kits sind je­weils nach dem Pro­to­koll ge­stoppt wor­den, was dem Kläger nicht ne­ga­tiv an­ge­las­tet wer­den kann. Die Veröffent­li­chung von Pres­se­ar­ti­keln und die wei­te­re Ak­ti­on mit der Bit­bur­ger Braue­rei ist nach die­sem Pro­to­koll ei­nem an­de­ren Mit­ar­bei­ter zu­ge­wie­sen wor­den, was eben­falls dem Kläger nicht an­ge­las­tet wer­den kann. Nur vor­sorg­lich ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass zu die­sem Zeit­punkt schon ein wei­te­rer Mit­ar­bei­ter in der Ver­triebs­ab­tei­lung auf­grund der er­folg­ten Frei­stel­lung nicht mehr tätig war.

Die Be­klag­te hat an kei­ner Stel­le aus­geführt, war­um das von ihr er­stell­te Pro­to­koll aus der neu­en 49. Ka­len­der­wo­che nicht zu­tref­fend sein soll. In­so­fern ist mit dem Kläger da­von aus­zu­ge­hen, dass nur noch drei Teil­zie­le durch ihn zu ver­fol­gen wa­ren, die er zu 100 % er­le­digt hat.
5.
Dem Kläger ste­hen so­mit fol­gen­de Ansprüche zu:

27.199,99 € 134 von 140 Kas­sen
750,00 € 30 % der Wo­chen­zie­le
2.500,-- € drei ver­blie­be­ne Teil­zie­le
30.449,99 €
- 8.200,00 € Pro­vi­si­ons­vor­aus­zah­lung
- 14.420,05 € Ur­teil I. In­stanz

7.829,94 € ======== 


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Die Zin­sen ste­hen dem Kläger zu, weil die Be­klag­te mit der Zah­lung ab dem 01.07.2006 in Ver­zug ist.

III.

Die Be­klag­te ist fer­ner ver­pflich­tet, an den Kläger 11.420,-- € brut­to mit Fällig­keit zum 30.06.2007 zu zah­len. Dies er­gibt ei­ne ergänzen­de Ver­trags­aus­le­gung für das Jahr 2006.

1.
Die Kla­ge ist gem. § 257 ZPO zulässig, da die For­de­rung des Klägers nicht mehr von ei­ner Ge­gen­leis­tung abhängig und die Fällig­keit an den Ein­tritt ei­nes Ka­len­der­ta­ges ge­knüpft ist.

2.
Der Pro­vi­si­ons­an­spruch schei­tert schon nicht des­we­gen, weil für das Jahr 2006 kei­ne Ziel­ver­ein­ba­rung zwi­schen den Par­tei­en ab­ge­schlos­sen wur­de.

2.1
Es ist da­von aus­zu­ge­hen, dass die Ziel­ver­ein­ba­rung für das Jahr 2006 nicht ein­sei­tig durch den Ar­beit­ge­ber hätte fest­ge­setzt wer­den können. Dies wäre nur im ge­gen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men mit dem Kläger möglich ge­we­sen. Auch hier fehlt je­doch ei­ne aus­drück­li­che Re­ge­lung im Ar­beits­ver­trag. Nur für das ers­te Jahr des Ar­beits­verhält­nis­ses ist in § 9 Abs. 2 des Ar­beits­ver­tra­ges ge­re­gelt, dass die Zie­le „ge­mein­sam mit dem Mit­ar­bei­ter“ fest­ge­legt wer­den. Hier­aus ist aber zu schließen, dass dies auch für die künf­ti­gen Jah­re gilt. Wenn der Ar­beit­neh­mer schon für das ers­te Jahr ein Zu­stim­mungs­recht zu­ge­bil­ligt erhält, ob­wohl er die be­trieb­li­chen Verhält­nis­se und da­mit auch die Chan­cen für die Ziel­er­rei­chung kaum kennt, dann ist nicht ein­seh­bar, war­um dem Ar­beit­neh­mer die­ses Zu­stim­mungs­recht in den dar­auf fol­gen­den Jah­ren nicht zu­ste­hen soll­te.

2.2
In der Recht­spre­chung und Li­te­ra­tur ist je­doch um­strit­ten, was dann gilt, wenn ei­ne Ziel­ver­ein­ba­rung trotz ent­spre­chen­der Pflicht nicht ein­ver­nehm­lich für den je­wei­li­gen Zeit­ab­schnitt fest­ge­legt wird und der Zeit­ab­schnitt in­zwi­schen ver­stri­chen ist.

 

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Teil­wei­se wird an­ge­nom­men, dass dem Ar­beit­neh­mer schon dann kei­ner­lei Rech­te zu­ste­hen, wenn er den Ar­beit­ge­ber nicht zu Ver­hand­lun­gen auf­ge­for­dert hat (Hümme­rich NJW 2006, 2294, 2297). An­de­re gewähren dem Ar­beit­neh­mer nur dann ei­nen An­spruch, wenn der Ar­beit­ge­ber treu­wid­rig den Ab­schluss der Ziel­ver­ein­ba­rung ver­ei­telt hat. Hierfür rei­che es nicht aus, dass die Par­tei­en ver­se­hent­lich den Ab­schluss der Ziel­ver­ein­ba­rung un­ter­las­sen ha­ben (Rie­sen­hu­ber/v. St­ein­au-St­einrück NZA 2005, 785, 792). In der Recht­spre­chung wird teil­wei­se § 315 BGB ana­log an­ge­wandt (ArbG Düssel­dorf vom 13.08.2003 - Ju­ris; BGH vom 09.05.1994 - BB 1994, 2096). Man­che wen­den § 162 Abs. 1 BGB ana­log an, so dass ei­ne Ziel­er­rei­chung von 100 % fik­tiv zu­grun­de zu le­gen ist (LAG Köln vom 23.05.2002 - NZA - RR, 305).

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (vom 23.03.2006 - B 11 a AL 29/05 A - ZIP 2006, 1414) geht da­von aus, dass bei Nicht­vor­lie­gen ei­ner Ziel­ver­ein­ba­rung der Vergütungs­an­spruch des Ar­beit­neh­mers nicht al­lein des­we­gen schon entfällt. Das BSG be­gründet dies da­mit, dass an­dern­falls der Ar­beit­ge­ber es in der Hand hätte, durch ei­ne Ver­wei­ge­rung ei­ner ent­spre­chen­den Ver­ein­ba­rung den Vergütungs­an­spruch des Ar­beit­neh­mers zu be­sei­ti­gen. Ent­schei­dend sei, wel­cher Ver­trags­par­tei die Initia­tiv­last dafür zu­kom­me, die Führung ei­nes Gesprächs über ei­ne Ziel­ver­ein­ba­rung an­zu­re­gen. Ob­lag dies dem Ar­beit­ge­ber und erfüll­te er die­se ver­trag­li­che Ne­ben­pflicht nicht, so kann dem Ar­beit­neh­mer die feh­len­de Ziel­ver­ein­ba­rung nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den. Ob­liegt hin­ge­gen dem Ar­beit­neh­mer die Initia­tiv­pflicht, dann behält er den Vergütungs­an­spruch aus dem Rechts­ge­dan­ken der Be­din­gungs­ver­ei­te­lung (§ 162 BGB) zu­min­dest dann, wenn er das Gespräch über den Ab­schluss ei­ner Ziel­ver­ein­ba­rung for­dert, ihm ein der­ar­ti­ges Gespräch je­doch ver­wei­gert wird. Ist ei­ne Ziel­ver­ein­ba­rung für den je­wei­li­gen Zeit­ab­schnitt vor des­sen Ab­lauf nicht zu­stan­de ge­kom­men, so ist un­abhängig vom dog­ma­ti­schen An­satz die Höhe der Vergütung nach der für das zu­vor­lie­gen­de Jahr ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­rung zu be­stim­men, wenn der Ar­beit­neh­mer sei­ne Zie­le erfüllt hat.

Schmiedl (BB 2006, 2417) stimmt dem BSG im Er­geb­nis zu. Er lehnt ei­ne Dif­fe­ren­zie­rung da­nach, wem die Initia­tiv­last zum Ab­schluss ei­ner Ziel­ver­ein­ba­rung zufällt, ab. Viel­mehr sei un­abhängig vom Ver­schul­den ei­ne ergänzen­de Ver­trags­aus­le­gung vor­zu­neh­men, die sich an der Ziel­ver­ein­ba­rung des Vor­jah­res zu ori­en­tie­ren ha­be. Ei­ne Dif­fe­ren­zie­rung nach der Initia­tiv­last würde auch den Recht­schutz des

 

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Ar­beit­neh­mers unnötig verkürzen.

2.3
Ist - wie hier - ei­ne Ziel­ver­ein­ba­rung über ei­nen va­ria­blen Vergütungs­be­stand­teil ein­ver­nehm­lich zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer fest­zu­le­gen, dann führt das Nicht­vor­lie­gen ei­ner Ziel­ver­ein­ba­rung für das je­wei­li­ge Ka­len­der­jahr nicht al­lein schon da­zu, dass der An­spruch auf die va­ria­ble Vergütung entfällt (BSG ZIP 2006, 1414 Rn. 27). Ist der ent­spre­chen­de Zeit­ab­schnitt ab­ge­lau­fen, dann ist die Vergütungshöhe nach § 287 ZPO zu schätzen. Hier­bei ist re­gelmäßig von der Vergütung gem. der zu­letzt ver­ein­bar­ten Ziel­ver­ein­ba­rung aus­zu­ge­hen.

Ein sol­ches Er­geb­nis berück­sich­tigt die bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen an­ge­mes­sen. We­gen der un­ter­blie­be­nen Ziel­ver­ein­ba­rung ist ei­ne ergänzen­de Ver­tra­g­aus­le­gung vor­zu­neh­men (Schmiedl, BB 2006, 2417). Hier­bei ist da­von aus­zu­ge­hen, dass die Par­tei­en un­abhängig von den Re­ge­lun­gen im De­tail Zie­le ver­ein­bart hätten, die der Ar­beit­neh­mer ähn­lich wie im Vor­jahr hätte erfüllen können. Ei­ne Ab­wei­chung von die­ser Ver­trags­ergänzung kommt nur in Be­tracht, wenn die Par­tei­en zu ih­ren Guns­ten Tat­sa­chen für ei­nen ab­wei­chen­den Ge­sche­hens­ver­lauf dar­le­gen und ggf. be­wei­sen.

So­weit das BSG dar­auf ab­stellt, wem die Initia­tiv­last für den Ab­schluss der Ziel­ver­ein­ba­rung zu­kommt, sind die Be­den­ken hier­ge­gen zu tei­len. Das BSG berück­sich­tigt zu we­nig, dass dem Ar­beit­ge­ber im Ar­beits­verhält­nis das Di­rek­ti­ons­recht zu­steht. Der Ar­beit­ge­ber kann da­her dem Ar­beit­neh­mer re­gelmäßig kon­kre­te Wei­sun­gen er­tei­len, wie er sei­ne Ar­beits­auf­ga­ben zu erfüllen hat. Dies schlägt sich auch in der Ziel­ver­ein­ba­rung nie­der. Vor­lie­gend dürf­te es z. B. dem Kläger egal ge­we­sen sein, ob er mehr te­le­fo­nisch oder persönlich die Kun­den zu kon­tak­tie­ren hat, ob er mehr Zeit­schrif­ten­ar­ti­kel schrei­ben oder Gastro­fo­ren or­ga­ni­sie­ren soll. Er wird sein Zu­stim­mungs­recht im We­sent­li­chen da­zu be­nut­zen, die quan­ti­ta­ti­ven An­for­de­run­gen auf ein rea­lis­ti­sches Maß zu be­gren­zen. In­so­fern kommt dem Ar­beit­ge­ber aber re­gelmäßig auch ei­ne Initia­tiv­pflicht zu, denn er gibt in­halt­lich die Zie­le vor, während der Ar­beit­neh­mer hier­auf meist nur in quan­ti­ta­ti­ver Hin­sicht re­agiert. Man­gels an­de­rer An­halts­punk­te ist hier da­von aus­zu­ge­hen, dass die Initia­tiv­last der Be­klag­ten zu­stand. Mit dem BSG kann da­her of­fen blei­ben, ob über § 315 oder § 162 BGB die Vergütungshöhe fest­zu­stel­len ist, da die­se sich je­den­falls an der­je­ni­gen aus den Vor­jah­ren zu ori­en­tie­ren hat.

 

- 20 -

Da­her muss­te auch nicht ent­schie­den wer­den, ob die Be­haup­tung des Klägers zu­trifft, wo­nach er den Geschäftsführer der Be­klag­ten noch im Ja­nu­ar 2006 mehr­fach da­zu auf­ge­for­dert hat, ei­ne Ziel­ver­ein­ba­rung vor­zu­le­gen.

3.
Da der Kläger im Jah­re 2006 nur drei Mo­na­te beschäftigt war, steht ihm ma­xi­mal ein Vergütungs­an­spruch in Höhe von 12.500,-- € zu. Im Jah­re 2005 be­trug der Ziel­er­rei­chungs­grad 91,36 % (30.449,99 € von 33.333,33 €). In­so­fern war der An­spruch für 2006 ent­spre­chend zu schmälern, so dass 11.420,-- € brut­to ver­blie­ben.

B.

Die von der Be­klag­ten form- und frist­ge­recht ein­ge­leg­te Be­ru­fung ist nicht be­gründet. Die Be­klag­te ist in­so­fern der An­sicht, dem Kläger sei­en in der Zeit von Mai 2005 bis Au­gust 2005 3.295,33 € zu­viel an Pro­vi­si­ons­vor­schuss ge­zahlt wor­den, den der Kläger nun­mehr im Rah­men der Wi­der­kla­ge zurück­zah­len müsse. Die Be­ru­fung ist je­doch un­be­gründet, da dem Kläger ei­ne weit höhe­re Pro­vi­si­on zu­steht, wo­bei der ge­zahl­te Pro­vi­si­ons­vor­schuss in Höhe von 8.200,-- € schon ab­ge­zo­gen wur­de.

C.

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 92 ZPO. Hier­bei ist für das Be­ru­fungs­ver­fah­ren von ei­nem Streit­wert von 50.928,66 € aus­zu­ge­hen. 10.000,-- € (2 Gehälter) ent­fal­len auf den Kündi­gungs­schutz­an­trag, 25.133,33 € auf die vom Kläger gel­tend ge­mach­te Pro­vi­si­on für das Jahr 2005 und wei­te­re 12.500,-- € für die Pro­vi­si­on des Jah­res 2006. Hin­zu­zu­rech­nen sind 3.295,33 €, die die Be­klag­te im Rah­men der Wi­der­kla­ge als Pro­vi­si­ons­vor­aus­zah­lung vom Kläger zurück­ver­langt. Der Kläger ob­siegt ins­ge­samt in Höhe von 36.965,32 €, was ei­nem An­teil von 73 % ent­spricht.

Der Streit­wert der I. In­stanz lag höher, da sich die Wi­der­kla­ge noch auf 8.200,-- € be­zog. Hin­zu­zu­rech­nen war der Wert für das zu er­tei­len­de Zeug­nis (500,-- €) und für den all­ge­mei­nen Fest­stel­lungs­an­trag (1.000,-- €).

 

- 21 - 

D.

Für die Be­klag­te ist ein Rechts­mit­tel in­so­fern ge­ge­ben, als sie für das Jahr 2006 zu Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen in Höhe von 11.420,-- € ver­ur­teilt wur­de. Nur für die­sen Teil des Rechts­streits war die Re­vi­si­on zu­zu­las­sen. In­so­fern ist die Rechts­fra­ge klärungs­bedürf­tig, wie bei un­ter­las­se­ner Ziel­ver­ein­ba­rung der va­ria­ble Vergütungs­be­stand­teil zu be­rech­nen ist.

Im Übri­gen lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für die Zu­las­sung der Re­vi­si­on nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Hin­sicht­lich des Kündi­gungs­schutz­an­tra­ges, der Zah­lung der Pro­vi­si­on für 2005 und der Wi­der­kla­ge hat die Rechts­sa­che kei­ne grundsätz­li­che Be­deu­tung. Sie ist al­lein am Ein­zel­fall ori­en­tiert.


Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil kann von d. Be­klag­ten bei dem

Bun­des­ar­beits­ge­richt,

Hu­go-Preuß-Platz 1, 99084 Er­furt

(Post­adres­se: 99113 Er­furt),

Re­vi­si­on ein­ge­legt wer­den. Die Re­vi­si­on muss in­ner­halb

ei­ner Not­frist von ei­nem Mo­nat

schrift­lich beim Bun­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­legt wer­den.

Sie ist gleich­zei­tig oder in­ner­halb

ei­ner Frist von zwei Mo­na­ten

schrift­lich zu be­gründen.

Bei­de Fris­ten be­gin­nen mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­setz­ten Ur­teils, spätes­tens aber mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach der Verkündung.

Die Re­vi­si­ons­schrift muss die Be­zeich­nung des Ur­teils, ge­gen das die Re­vi­si­on ge­rich­tet wird und die Erklärung ent­hal­ten, dass ge­gen die­ses Ur­teil Re­vi­si­on ein­ge­legt wer­de.

 

- 22 - 

Die Re­vi­si­ons­schrift und die Re­vi­si­ons­be­gründung müssen von ei­nem bei ei­nem deut­schen Ge­richt zu­ge­las­se­nen Rechts­an­walt un­ter­zeich­net sein.
 

 

 

 

 

 


 

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