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Stellenausschreibung für Berufsanfänger
08.08.2014. Im Oktober des vergangenen Jahres wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg die Klage eines 60jährigen Anwalts aus Süddeutschland ab, der sich ohne Erfolg um eine Stelle als angestellter Anwalt in einer Berliner Kanzlei beworben hatte (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.10.2013, 21 Sa 1380/13 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/059 Altersdiskriminierung durch Suche nach Berufseinsteigern).
Vor knapp zwei Wochen entschied das LAG Hamm in einem Fall, der vermutlich denselben Kläger, aber eine andere Kanzlei betraf, ebenfalls gegen den Anwalt, d.h. es wies seine Entschädigungsklage ab: LAG Hamm, Urteil vom 25.07.2014, 10 Sa 503/14.
- Haben es ältere Bewerber schwerer, ihre Eignung für eine ausgeschriebene Stelle nachzuweisen?
- Im Streit: Kanzlei sucht einen Berufsanfänger bzw. einen Anwalt mit kürzerer Berufserfahrung
- LAG Hamm: Klagender Anwalt hat keinen Anspruch auf Geldentschädigung
Haben es ältere Bewerber schwerer, ihre Eignung für eine ausgeschriebene Stelle nachzuweisen?
Gemäß § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müssen Stellenausschreibungen altersneutral formuliert sein.
Das sind sie nach herrschender Meinung nicht, wenn der Arbeitgeber gezielt nach Berufsanfängern oder Berufseinsteigern sucht, denn die sind meistens jünger. In diesem Sinne haben z.B. das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 22.11.2012, 4 Sa 246/12) und das LAG Düsseldorf entschieden (LAG Düsseldorf, Pressemitteilung 05/14 vom 30.01.2014). Auch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) geht in diese Richtung (BAG, Urteil vom 24.01.2013, 8 AZR 429/11, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/017 Stellenausschreibung für "Hochschulabsolventen / Young Professionals" diskriminiert ältere Bewerber).
Eine solche Stellenausschreibung ist daher eine verbotene (mittelbare) Diskriminierung wegen des Alters.
Das heißt aber nicht unbedingt, dass einem älteren Bewerber, der sich auf eine solche Anzeige hin bewirbt und abgelehnt wird, eine Geldentschädigung gemäß § 15 Abs.2 AGG zusteht.
Denn zum einen fragt sich, ob der ältere Bewerber auch sämtliche sachlichen, d.h. objektiv gerechtfertigten (altersneutralen) Stellenanforderungen erfüllt, und zum anderen sind Entschädigungsansprüche ausnahmsweise gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen "Rechtsmissbrauchs" ausgeschlossen, wenn sich der Bewerber nur mit dem Ziel bewirbt, eine Geldentschädigung zu erhalten. Dann ist seine Bewerbung "nicht ernsthaft".
Ende Juli hat das LAG Hamm die Klage eines 60jährigen selbständigen Rechtsanwalts abgewiesen, der sich ohne Erfolg auf eine Stellenausschreibung beworben hatte, mit der ein Berufsanfänger bzw. ein Anwalt "mit kürzerer Berufserfahrung" gesucht wurde.
Im Streit: Kanzlei sucht einen Berufsanfänger bzw. einen Anwalt mit kürzerer Berufserfahrung
Der klagende Anwalt war zum Zeitpunkt seiner Bewerbung 60 Jahre und betrieb seit vielen Jahren als selbständiger Rechtsanwalt eine eigene Kanzlei im süddeutschen Raum.
Er bewarb sich auf eine Stellenanzeige, mit der eine in Hamm ansässige Kanzlei einen Rechtsanwalt im Bereich des Medizin- und Haftungsrechts suchte. Bedingung waren "überdurchschnittliche Examina". Außerdem hieß es in der Stellenanzeige, man suche einen "Berufsanfänger/in oder ein/e Kollege/in mit kürzerer Berufserfahrung".
Nachdem er abgelehnt worden war, verlangte er eine Entschädigungszahlung mit der Begründung, er sei wegen seines Alters diskriminiert worden.
Die Kanzlei verteidigte ihre Anzeige als altersneutral. Außerdem habe man den Bewerber nicht eingestellt, weil er weder das fachliche Anforderungsprofil im Medizinrecht noch die geforderten überdurchschnittlichen Examina vorweisen könne. Tatsächlich hatte der Anwalt beide Examen mit der Note "befriedigend" abgelegt.
Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage ab (AZ: 1 Ca 721/13). Seiner Meinung nach hatte die Kanzlei konkrete Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergab, dass die Ablehnungsgründe mit dem Alter nichts zu tun hatten. Denn unter "überdurchschnittlichen Examina" verstehe man in Nordrhein-Westfalen nur Examina mit der Note "vollbefriedigend" oder besser, so das Arbeitsgericht, und so gute Examensnoten hatte der klagende Anwalt nun einmal nicht.
Außerdem, so das Arbeitsgericht, hatte der Anwalt zwar Berufserfahrungen im Medizinrecht, war aber bisher nur auf Patientenseite tätig. Die beklagte Kanzlei vertrat dagegen nicht Patienten, sondern Versicherer.
Ob sich der klagende Anwalt rechtsmissbräuchlich beworben hatte, ließ das Arbeitsgericht offen. Dafür sprach immerhin, dass er sich als Inhaber einer gut gehenden Einzelpraxis auf viele offene Stellen beworben hatte, die an Berufsanfänger gerichtet waren.
Gegen dieses Urteil legte der Anwalt Berufung zum LAG Hamm ein.
LAG Hamm: Klagender Anwalt hat keinen Anspruch auf Geldentschädigung
Auch vor dem LAG Hamm hatte der klagende Rechtsanwalts keinen Erfolg. Mit Urteil vom 25.07.2014 wies das LAG seine Berufung zurück.
Aus der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des LAG erfährt man leider nichts über die Gründe für diese Entscheidung, doch hält das Gericht die Position des Klägers jedenfalls nicht für völlig abwegig.
Denn zum einen schlug das LAG einen Vergleich vor, dem zufolge sich die Kanzlei zur Zahlung von 1.750,00 EUR hätte verpflichten sollen (was diese allerdings ablehnte). Und zum anderen ließ es die Revision zum BAG zu.
In einem Parallelfall, der vermutlich denselben Rechtsanwalt betraf, aber eine andere Kanzlei, hat das LAG Berlin-Brandenburg ebenfalls für die beklagte Kanzlei entschieden (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.10.2013, 21 Sa 1380/13 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/059 Altersdiskriminierung durch Suche nach Berufseinsteigern). Dabei hatte das LAG Berlin-Brandenburg - ähnlich wie das Arbeitsgericht Hamm - damit argumentiert, dass die ausgeschriebene Stelle auf den klagenden Anwalt nicht "passen" würde.
Ein solches "Nicht-zueinander-passen" kann man aber in dem vom LAG Hamm entschiedenen Fall kaum behaupten, denn der Anwalt hatte ja Erfahrungen im Medizinrecht gesammelt. Dass er dabei bisher auf der Patientenseite tätig war und nicht für die Versicherungen, ändert an seinem fachlichen Profil nichts. Und häufige erfolglose Bewerbungen ("AGG-Hopping") sind nach der Rechtsprechung des BAG von vornherein kein Indiz für eine mangelnde Ernsthaftigkeit der Bewerbung.
Bleibt daher letztlich das Argument der Kanzlei (und des Arbeitsgerichts), der Anwalt könne mit zwei "befriedigenden" Examina keine "überdurchschnittlichen" Noten vorweisen. An dieser Stelle aber käme es aber auf die genaue Punktzahl an, denn der "Durchschnitt" der juristischen Examensnoten liegt sicherlich unterhalb der (sehr ansehnlichen) "Prädikatsnote" vollbefriedigend.
Fazit: Anscheinend haben es ältere Bewerber im Ergebnis schwer, die Arbeitsgerichte davon zu überzeugen, dass sie ernsthaft an einer Anstellung interessiert sind. Diese Entscheidungspraxis der Gerichte mag im Einzelfall richtig sein, hat aber den fragwürdigen Nebeneffekt, dass einige Arbeitgeber die altersdiskriminierende öffentliche Suche nach "Berufsanfängern" bzw. "Berufseinsteigern" ungeniert weiter fortsetzen können.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25.07.2014, 10 Sa 503/14
- Landesarbeitsgericht Hamm: AGG-Klage wegen Altersdiskriminierung - 60jähriger selbständiger Rechtsanwalt bewirbt sich erfolglos auf eine Stelle für Berufsanfänger (Pressemitteilung des LAG vom 24.07.2014)
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.10.2013, 21 Sa 1380/13
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.10.2013, 21 Sa 1380/13 (Pressemitteilung des LAG)
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.11.2012, 4 Sa 246/12
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Suche nach "Berufseinsteiger" altersdiskriminierend - Bewerbung rechtsmissbräuchlich (Pressemeldung 05/14 vom 30.01.2014)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2013, 8 AZR 429/11
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Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2020
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