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Arbeitsrecht aktuell: 07/85 Keine Sperrzeit bei Herstellung einer „Erziehungsgemeinschaft“




Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2007, B 11a/7a AL 52/06 R

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Bundessozialgericht entschieden?

Nach § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III verhält sich der Arbeitslose versicherungswidrig und erhält eine Sperrzeit von mindestens zwölf Wochen, wenn er das Beschäftigungsverhältnis löst und dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dafür einen „wichtigen Grund“ zu haben. Einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe hat die sozialgerichtliche Rechtsprechung bislang mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art.6 GG) dann angenommen, wenn ein Ehepartner oder ein Verlobter zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Gemeinschaft sein Arbeitsverhältnis kündigt, um in eine andere Stadt zum Ehepartner zu ziehen.

Dies gilt auch, wenn nichteheliche Partner zusammenziehen wollen, um in einer gemeinsamen Wohnung ein gemeinsames Kind zu betreuen. Demgegenüber wird der Zuzug zu einem nichtehelichen Lebenspartner zum Zwecke der erstmaligen Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft, falls kein gemeinsames Kind vorhanden ist, von der Rechtsprechung nicht als wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Sperrzeitrechts anerkannt.

Fraglich ist, ob auch die beabsichtigte gemeinsame Betreuung eines Kindes, das nur von einem der beiden nichtehelichen Partner abstammt, d.h. die Herstellung einer „Erziehungsgemeinschaft“ ein wichtiger Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses sein kann. Über diese Frage hatte das Bundessozialgericht (BSG) bzw. dessen Senat 11a mit Urteil vom am 17.11.2007 (B 11a/7a AL 52/06 R) entschieden.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundessozialgerichts zugrunde?

Eine Arbeitnehmerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis als Verkäuferin in Heidenheim (Baden-Württemberg) per Ende August 2004, um mit ihrer 14 Jahre alten Tochter zu ihrem Verlobten, den sie drei Jahre zuvor kennengelernt hatte, nach Gladbeck (Nordrhein-Westfalen) zu ziehen.

Dort meldete sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und beantragte Gewährung von Arbeitslosengeld. Dies lehnt die Arbeitsagentur für einen Zeitraum von zwölf Wochen ab, weil eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eingetreten sei. Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Sozialgericht.

Sozialgericht und Landessozialgericht (LSG) gaben der Klage statt. Dabei vertrat das LSG die Auffassung, dass sich die Klägerin für die Lösung ihres Beschäftigungsverhältnisses in Heidenheim auf einen wichtigen Grund berufen könne.

Zwar sei ein konkreter Hochzeitstermin zum Kündigungszeitpunkt noch nicht absehbar gewesen, zwischen der Klägerin und ihrem Verlobten habe jedoch bereits zum Zeitpunkt der Kündigung - auch ohne das Vorhandensein einer gemeinsamen Wohnung - eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden. Außerdem komme dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Umzug auch der Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft gedient habe.

Wie hat das Bundessozialgericht entschieden?

Das BSG hat sich im Wesentlichen und im Ergebnis der Auffassung des LSG angeschlossen, verwies den Rechtsstreit trotzdem aber zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das LSG zurück. Zur Begründung heißt es:

Entgegen der Auffassung des LSG gehöre das Innehaben einer gemeinsamen Wohnung zu den notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Deshalb könne der Zuzug zu einem nichtehelichen Lebenspartner zum Zwecke der erstmaligen Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft nach wie vor nicht als wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses anerkannt werden.

Allerdings könne die erstmalige Herstellung einer „ernsthaften und auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft“, d.h. der Zuzug eines Partners mit seinem minderjährigen Kind zum anderen (nichtehelichen) Partner einen wichtigen Grund darstellen, wenn Gründe des Kindeswohls dies erfordern. Das sei insbesondere dann anzunehmen, wenn durch den Zuzug eine Verbesserung der Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung des Kindes gewährleistet werde.

Das BSG stellt in diesem Zusammenhang ausdrücklich klar, dass es mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung erweitert. Diese erkannte einen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts nur beim Zuzug zum Vater oder zur Mutter eines gemeinsamen Kindes an.

Einzelheiten zu dem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 2. Juli 2008

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