HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

Hes­si­sches LAG, Ur­teil vom 05.12.2011, 7 Sa 524/11

   
Schlagworte: Kündigung
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 Sa 524/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 05.12.2011
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 10.03.2011, 6 Ca 4/10
   

Hes­si­sches Lan­des­ar­beits­ge­richt

Verkündet am:

05. De­zem­ber 2011

Ak­ten­zei­chen: 7 Sa 524/11
(Ar­beits­ge­richt Darm­stadt: 6 Ca 4/10)

gez.
Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

 

Im Na­men des Vol­kes

Ur­teil

In dem Be­ru­fungs­ver­fah­ren

Be­klag­te und
Be­ru­fungskläge­rin

Pro­zess­be­vollmäch­tigt.:

ge­gen

Kläger und
Be­ru­fungs­be­klag­ter

Pro­zess­be­vollmäch­tigt.:

hat das Hes­si­sche Lan­des­ar­beits­ge­richt, Kam­mer 7,
auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 05. De­zem­ber 2011

durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt xxx als Vor­sit­zen­den
und den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter
und den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter

für Recht er­kannt:

Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Darm­stadt vom 10. März 2011 – AZ. 6 Ca 4/10 – ab­geändert.

Die Kla­ge wird ab­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Rechts­streits hat der Kläger zu tra­gen. Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

 

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Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten über die Wirk­sam­keit ei­ner Kündi­gung.

Die Be­klag­te ist ei­ne Ge­sell­schaft zur Ge­stel­lung me­di­zi­ni­scher Mit­ar­bei­ter für die als Ei­gen­be­trieb des Land­krei­ses A be­trie­be­nen Kreis­kli­ni­ken in Groß-Um­stadt. Sie beschäftigt weit mehr als 10 Ar­beit­neh­mer. Ein Be­triebs­rat ist ge­bil­det.

Der am 18. Ju­li 1959 ge­bo­re­ne, ver­hei­ra­te­te und ei­nem Kind zum Un­ter­halt ver­pflich­te­te Kläger ist Fach­arzt für Gynäko­lo­gie und Ge­burts­hil­fe und be­warb sich im Jahr 2009 auf die von der Be­klag­ten aus­ge­schrie­be­ne Stel­le ei­nes Chef­arz­tes zur Lei­tung der Ab­tei­lung Gynäko­lo­gie und Ge­burts­hil­fe.

Nach er­folg­rei­chen Ver­trags­ver­hand­lun­gen un­ter­zeich­ne­ten die Par­tei­en am 22. Ok­to­ber 2009 den Dienst­ver­trag, we­gen dL In­halt auf Bl. 35 - 51 d.A. ver­wie­sen wird. Da­nach be­gann das Ar­beits­verhält­nis am 01. No­vem­ber 2009 mit ei­ner für die ers­ten bei­den Jah­re ga­ran­tier­ten Jah­res­vergütung in Höhe von 220.000,00 € brut­to. Der Ver­trags­text wur­de am 28. Ok­to­ber 2009 in das di­gi­ta­le Ver­trags­ar­chiv der Be­klag­ten ein­ge­stellt. Die von der Be­klag­ten zu den Ak­ten ge­reich­te Fo­to­ko­pie weist über den Un­ter­schrif­ten der Ver­trags­part­ner das hand­schrift­lich ein­ge­setz­te Da­tum „01.11.2009“ auf (Bl. 51 d.A.).

§ 6 Nr. 8 des Ver­trags lau­tet wie folgt:

„Vor­komm­nis­se von er­heb­li­cher oder grundsätz­li­cher Be­deu­tung, ins­be­son­de­re auch Un­ter­su­chun­gen der Po­li­zei oder der

 

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Staats­an­walt­schaft, po­ten­zi­el­le Haf­tungsfälle, auf­tre­ten­de Schwie­rig­kei­ten oder Missstände in sei­ner Ab­tei­lung hat der Arzt un­verzüglich dem Dienst­vor­ge­setz­ten - in ärzt­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten über den Lei­ten­den Arzt der Kreis­kli­ni­ken, im Übri­gen auch über die Kli­nik­lei­tung - mit­zu­tei­len. Ei­ne Kor­re­spon­denz mit Behörden, Ver­si­che­run­gen, Kran­ken­kas­sen, MDK, An­spruch­stel­lern, Pres­se und Rund­funk etc. fin­det aus­sch­ließlich über die Kli­nik­lei­tung statt.“

Zu­vor hat­te die Mit­ar­bei­te­rin B am 09. Ok­to­ber 2009 ein An­schrei­ben an den Kläger ge­fer­tigt, das der Per­so­nal­lei­ter, Herr C un­ter­zeich­ne­te und mit dem der Kläger auf­ge­for­dert wur­de, ei­ne bei­gefügte Erklärung zu un­ter­zeich­nen und der Be­klag­ten ab­zu­ge­ben. Wann die­ser Brief dem Kläger zu­ging, ist un­klar. Am 19. No­vem­ber 2009 wur­de der Kläger an die Rück­ga­be der un­ter­zeich­ne­ten Erklärung er­in­nert. Dar­auf­hin un­ter­zeich­ne­te der Kläger sie, ver­sah sie mit dem Da­tum des 30. Ok­to­ber 2009 und gab sie in der Per­so­nal­ab­tei­lung der Be­klag­ten ab. Die­se „Erklärung zu Stra­fen und Dis­zi­pli­nar­maßnah­men so­wie zu lau­fen­den Ver­fah­ren“ (im Fol­gen­den: „Erklärung“) lau­tet wie folgt:

„Ich erkläre, dass ich über die vor­ste­hen­den An­ga­ben hin­aus nicht ge­richt­lich be­straft oder dis­zi­pli­na­risch be­langt wor­den bin. Außer­dem erkläre ich, dass ge­gen mich kein (wei­te­res) Straf­ver­fah­ren, Er­mitt­lungs­ver­fah­ren der Staats­an­walt­schaft oder Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren anhängig ist.

Ich ver­pflich­te mich, von je­dem ge­gen mich ein­ge­lei­te­ten Straf- oder Er­mitt­lungs­ver­fah­ren und je­der ge­richt­li­chen Ver­ur­tei­lung Mit­tei­lung zu ma­chen.“

Der Kläger war im Jah­re 2002 im Kli­ni­kum I beschäftigt. Ei­ne Straf­an­zei­ge vom 25. No­vem­ber 2002 führ­te zur Auf­nah­me ei­nes Er­mitt­lungs­ver­fah­rens we­gen fahrlässi­ger Tötung ei­nes Neu­ge­bo­re­nen ge­gen ihn. Hin­ter­grund war der Vor­wurf, er ha­be bei ei­nem Ge­burts­vor­gang am 17. No­vem­ber 2002 die Sec­tio (Kai­ser­schnitt) zu spät ein­ge­lei­tet. Durch Verfügung der Staats­an­walt­schaft wur­de ein ers­tes Sach­verständi­gen­gut­ach­ten in Auf­trag ge­ge­ben, das Prof. Dr. med. D (E-Kran­ken­haus, F=Orts­na­me) am 23. Au­gust 2005 er­stat­te­te. We­gen des In­halts wird auf Bl. 337 - 362 d.A. ver­wie­sen. Da­nach stell­te die Staats­an­walt­schaft das Er­mitt­lungs­ver­fah­ren am 27. No­vem­ber 2005 gem. § 170 Abs. 2 St­PO ein. Hierüber wur­de der Kläger durch sei­nen An­walt in­for­miert.

 

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Auf Be­trei­ben der El­tern des ver­stor­be­nen Kin­des wur­de das Er­mitt­lungs­ver­fah­ren ge­gen den Kläger je­doch wie­der auf­ge­nom­men. Auf der Grund­la­ge des Zweit­gut­ach­tens von Priv.-Doz. Dr. med. ha­bil. G (H = Orts­na­me) vom 28. Ju­ni 2006 (Bl. 281 - 299 d.A.) er­folg­te am 09. Ok­to­ber 2006 die An­kla­ge­er­he­bung. Im Hin­blick auf das par­al­lel be­trie­be­ne zi­vil­recht­li­che Ver­fah­ren setz­te das Amts­ge­richt das Straf­ver­fah­ren in ana­lo­ger An­wen­dung des § 262 St­PO aus.

Die­ses zi­vil­recht­li­che Ver­fah­ren ge­gen den Kläger und die Kli­ni­kum I GmbH als da­ma­li­ge Ar­beit­ge­be­rin hat­te das Ziel, Scha­dens­er­satz zu er­lan­gen. Es nahm fol­gen­den Ver­lauf: Der Mahn­be­scheid wur­de dem Kläger am 17. No­vem­ber 2005 zu­ge­stellt. Auf Grund ei­nes Be­schlus­ses des Land­ge­richts I vom 18. Ok­to­ber 2006 wur­de das Gut­ach­ten des Prof. Dr. med. J (K-Kran­ken­haus L=Orts­na­me) vom 08. No­vem­ber 2007 er­stat­tet, we­gen d L In­halt auf Bl. 314 - 336 d.A. ver­wie­sen wird. Am 20. Au­gust 2008 fand die münd­li­che Ver­hand­lung vor dem Land­ge­richt I statt, die zu ei­nem wei­te­ren Gut­ach­ten führ­te, das Prof. Dr. med. M am 02. Ju­li 2009 er­stat­te­te (Bl. 300 - 313 d.A.). Die Fort­set­zungs­ver­hand­lung, an der der Kläger nach sei­nen An­ga­ben nicht teil­nahm, fand am 23. Sep­tem­ber 2009 statt. Am 14. Ok­to­ber 2009 wur­de das Ur­teil des Land­ge­richts I verkündet, mit dem der Kläger und die Kli­ni­kum I GmbH als Ge­samt­schuld­ner zur Zah­lung von 10.000,00 € Schmer­zens­geld an die El­tern des ver­stor­be­nen Kin­des ver­ur­teilt wur­de. Die­ses Ur­teil, we­gen d L In­halt auf Bl. 214 - 223 d.A. ver­wie­sen wird, wur­de dem Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten des Klägers in je­nem Ver­fah­ren, Herrn Rechts­an­walt N, am 19. Ok­to­ber 2009 zu­ge­stellt. Auf die Be­ru­fung der kla­gen­den El­tern wur­de die­ses Ur­teil durch das OLG O nach münd­li­cher Ver­hand­lung vom 26. Mai 2010 am 16. Ju­ni 2010 teil­wei­se ab­geändert. Der Kläger und die Kli­ni­kum I GmbH wur­den nun als Ge­samt­schuld­ner zur Zah­lung von 10.000,00 € an den Va­ter und von 5.000,00 € an die Mut­ter des ver­stor­be­nen Kin­des ver­ur­teilt (Bl. 279f d.A.).

 

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Nach der erst­in­stanz­li­chen zi­vil­recht­li­chen Ver­ur­tei­lung des Klägers nahm das Amts­ge­richt An­fang 2010 das Straf­ver­fah­ren wie­der auf und be­schloss am 26. März 2020 die Eröff­nung der Haupt­ver­hand­lung. Hier­von er­fuhr der Kläger spätes­tens mit der La­dung im Mai 2010, wor­auf­hin er sich mit sei­nem Ver­tei­di­ger in Ver­bin­dung setz­te.

Die Haupt­ver­hand­lung, an der der Kläger teil­nahm, fand am 20. Ju­li 2010, 06. Au­gust 2010 und 20. Au­gust 2010 statt. An de­ren En­de wur­de ein Ur­teil verkündet, mit dem der Kläger we­gen fahrlässi­ger Tötung zu ei­ner Geld­stra­fe von 90 Ta­gessätzen (= 13.500,00 €) ver­ur­teilt wur­de.

Der Kläger in­for­mier­te die Be­klag­te we­der über das zi­vil­recht­li­che noch über das straf­recht­li­che Ver­fah­ren. So­wohl der Land­rat des Land­krei­ses A als auch die Be­klag­te wur­den noch am 20. Au­gust 2010 durch Nach­fra­gen der „Neu­en I Zei­tung“, die über den Pro­zess u.a. im In­ter­net be­rich­tet hat­te, auf das Ver­fah­ren auf­merk­sam.

Dar­auf­hin sus­pen­dier­te der Land­rat den Kläger mit so­for­ti­ger Wir­kung vom Dienst und in­for­mier­te die Pres­se mit ei­ner Pres­se­mit­tei­lung vom sel­ben Tag (Bl. 121 d.A.). Mit Schrei­ben vom 23. Au­gust 2010 in­for­mier­te der Kläger die Be­klag­te über die Ein­zel­hei­ten des Zi­vil- und Straf­ver­fah­rens.

Mit Schrei­ben vom 30. Au­gust 2010, we­gen d L In­halt auf Bl. 64 - 66 d.A. ver­wie­sen wird, hörte die Be­klag­te den bei ihr ge­bil­de­ten Be­triebs­rat zur be­ab­sich­tig­ten Kündi­gung an. Die­ser stimm­te der be­ab­sich­tig­ten Maßnah­me mit Schrei­ben vom 31. Au­gust 2010 zu.

Mit Schrei­ben vom 02. Sep­tem­ber 2010 (Bl. 11 - 13 d.A.) kündig­te die Be­klag­te das Ar­beits­verhält­nis mit dem Kläger außer­or­dent­lich, hilfs­wei­se zum nächstmögli­chen Ter­min.

 

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Hier­ge­gen wen­det sich der Kläger mit der am 03. Sep­tem­ber 2010 bei Ge­richt ein­ge­gan­ge­nen, der Be­klag­ten am 10. Sep­tem­ber 2010 zu­ge­stell­ten Kla­ge.

Der Kläger hat die Auf­fas­sung geäußert, die Kündi­gung sei we­der als frist­lo­se noch als frist­gemäße wirk­sam. Ihm könne al­len­falls ein Ver­s­toß ge­gen ei­ne ver­trag­li­che Ne­ben­pflicht vor­ge­wor­fen wer­den, der kei­ne Kündi­gung, son­dern nur ei­ne Ab­mah­nung recht­fer­ti­ge. Er hat be­haup­tet, er ha­be zu kei­ner Zeit den Vor­satz ge­habt, ir­gend­et­was zu ver­heim­li­chen. Als er Mit­te Mai 2010 die La­dung zur Haupt­ver­hand­lung in der Straf­sa­che er­hielt, sei ihm nicht be­wusst ge­we­sen, dass er da­von Mit­tei­lung ma­chen muss­te. In­fol­ge der recht­li­chen Be­ur­tei­lung durch sei­nen Straf­ver­tei­di­ger und der star­ken be­ruf­li­chen Be­an­spru­chung ha­be er das Ver­fah­ren auf die leich­te Schul­ter ge­nom­men. Ihm sei völlig un­klar ge­we­sen, dass es noch ein öffent­li­ches In­ter­es­se an acht Jah­ren zurück­lie­gen­den Vorgängen ge­ben könn­te. Die ver­späte­te In­for­ma­ti­on ha­be sich auch nicht auf das Ar­beits­verhält­nis aus­ge­wirkt. Die Be­klag­te hätte sich auch noch nach dem 20. Au­gust 2010 schützend vor ihn stel­len können. Sie hätte ins­be­son­de­re vor ih­rer Stel­lung­nah­me ge­genüber den Me­di­en zunächst mit dem Kläger spre­chen und dL Stel­lung­nah­me ab­war­ten können. Dann wäre die Si­tua­ti­on mit der­je­ni­gen iden­tisch ge­we­sen, die im Fal­le ei­ner frühe­ren In­for­ma­ti­on durch den Kläger be­stan­den hätte.

Der Kläger hat die ord­nungs­gemäße Anhörung des Be­triebs­rats be­strit­ten. Er hat die Mei­nung geäußert, die Be­klag­te ha­be den Be­triebs­rat falsch in­for­miert, so­dass die­ser da­von aus­ge­gan­gen sei, der Kläger ha­be vorsätz­lich fal­sche An­ga­ben ge­macht.

Der Kläger hat be­an­tragt,

fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en we­der durch die außer­or­dent­li­che Kündi­gung der Be­klag­ten vom 02. Sep­tem­ber 2010 noch durch die hilfs­wei­se erklärte or­dent­li­che Kündi­gung auf­gelöst ist.

 

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Die Be­klag­te hat be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Die Be­klag­te hat die Auf­fas­sung geäußert, die Kündi­gung sei wirk­sam, ins­be­son­de­re läge ein wich­ti­ger Grund i.S.d. § 626 BGB vor, da der Kläger auf Grund § 6 Nr. 8 des Ar­beits­ver­trags ver­pflich­tet ge­we­sen sei, die Be­klag­te über Straf- und Zi­vil­ver­fah­ren auf dem Lau­fen­den zu hal­ten. Spätes­tens seit der Eröff­nung des Haupt­ver­fah­rens in der Straf­sa­che ha­be ei­ne Of­fen­ba­rungs­pflicht des Klägers be­stan­den. Durch die Nicht­in­for­ma­ti­on sei ihr die Möglich­keit ge­nom­men wor­den, die Dar­stel­lung in der Pres­se zu be­ein­flus­sen und in die rich­ti­ge Bahn zu len­ken. Da dies nicht möglich ge­we­sen sei, sei ihr Image so schwer­wie­gend beschädigt wor­den, dass sie am Ar­beits­verhält­nis nicht fest­hal­ten könne.

Sie ha­be auch den bei ihr ge­bil­de­ten Be­triebs­rat ord­nungs­gemäß an­gehört. Außer der schrift­li­chen In­for­ma­ti­on mit Schrei­ben vom 30. Au­gust 2010 und den dar­in ge­nann­ten An­la­gen ha­be auch ein ausführ­li­ches In­for­ma­ti­ons­gespräch statt­ge­fun­den, in dem der Be­triebs­rat wei­te­re Fra­gen stel­len konn­te.

We­gen des zu Grun­de lie­gen­den Sach­ver­halts im Übri­gen so­wie des erst­in­stanz­li­chen Vor­brin­gens der Par­tei­en wird auf den Tat­be­stand des an­ge­foch­te­nen Ur­teils (Bl 162 - 165 d.A.) ver­wie­sen.

Das Ar­beits­ge­richt hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben und dies - kurz ge­fasst - da­mit be­gründet, dass we­der ein wich­ti­ger Grund für ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung noch ein ver­hal­tens­be­ding­ter Grund i.S.d. § 1 KSchG vor­lie­ge. Zwar ha­be der Kläger sei­ne Ne­ben­pflich­ten aus § 241 Abs. 2 BGB min­des­tens fahrlässig da­durch ver­letzt, dass er die Be­klag­te nicht zeit­nah nach La­dung zur Haupt­ver­hand­lung über das Straf­ver­fah­ren in­for­mier­te. Auf Grund der be­son­de­ren Umstände stel­le dies aber kei­ne so schwer­wie­gen­de Pflicht­ver­let­zung dar, dass ei­ne Kündi­gung oh­ne vor­he­ri­ge Ab­mah­nung

 

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ge­recht­fer­tigt ge­we­sen sei. So ha­be er zum Zeit­punkt der Un­ter­zeich­nung der Erklärung zu Stra­fen und Dis­zi­pli­nar­maßnah­men da­von aus­ge­hen können, dass kein Straf­ver­fah­ren mehr ge­gen ihn anhängig sei. Auf die Fra­ge der ord­nungs­gemäßen Anhörung des Be­triebs­rats kom­me es des­halb nicht an.

Ge­gen die­ses Ur­teil vom 10. März 2011, auf dL In­halt zur wei­te­ren Sach­dar­stel­lung Be­zug ge­nom­men wird, rich­tet sich die Be­ru­fung der Be­klag­ten.

Die Be­klag­te äußert die Auf­fas­sung, die aus­ge­spro­che­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung sei be­gründet, da der Kläger be­reits in der auf den 20. Ok­to­ber 2009 da­tier­ten Erklärung ob­jek­tiv wahr­heits­wid­ri­ge An­ga­ben ge­macht ha­be. Ent­ge­gen dem Vor­trag des Klägers ha­be er Kennt­nis so­wohl von der An­kla­ge­er­he­bung als auch von der Aus­set­zung des Ver­fah­rens ge­habt. Es sei da­von aus­zu­ge­hen, dass sein da­ma­li­ger Pro­zess­be­vollmäch­tig­ter ihn pflicht­gemäß über den Ver­lauf so­wohl des Zi­vil­pro­zes­ses als auch des Straf­ver­fah­rens in­for­miert ha­be. Da­durch, dass der Kläger sie auch in der Fol­ge­zeit nicht über den Fort­gang des Straf­ver­fah­rens un­ter­rich­te­te, ha­be er mas­siv ge­gen die aus dem Ar­beits­verhält­nis re­sul­tie­ren­den Loya­litäts-, Treue- und In­for­ma­ti­ons­pflich­ten ver­s­toßen.

Ein wei­te­rer Kündi­gungs­grund sei die Tat­sa­che, dass der Kläger am 20. Ju­li 2010 während sei­ner nor­ma­len Ar­beits­zeit an der Haupt­ver­hand­lung teil­ge­nom­men ha­be, oh­ne sich hierfür Ur­laub ein­zu­tra­gen oder die Geschäfts­lei­tung über sein Fern­blei­ben zu in­for­mie­ren. Dies stel­le ein betrüge­ri­sches Ver­hal­ten zu Las­ten der Be­klag­ten dar.

Dem Kläger sei so­wohl aus den Ein­stel­lungs­gesprächen als auch sei­ner ei­ge­nen Tätig­keit zur Imageförde­rung be­kannt ge­we­sen, wie wich­tig der Be­klag­ten das Re­nom­mee der Kli­nik ist und dass es ihr ne­ben der fach­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on auf den ma­kel­lo­sen Ruf des Klägers an­ge­kom­men sei. Ab­ge­se­hen da­von, dass die Be­klag­te die Auf­fas­sung ver­tritt, der Kläger ha­be sich die Ein­stel­lung durch arg­lis­ti­ges Ver­schwei­gen der Ge­richts­ver­fah­ren er­schli­chen,

 

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be­haup­tet sie, im Fal­le ei­ner frühzei­ti­gen In­for­ma­ti­on hätte noch ein Kri­sen­ma­nage­ment ein­ge­lei­tet wer­den können, das den nun ein­ge­tre­te­nen Re­nom­mee­ver­lust hätte ver­mei­den können. Die­ser sei ins­be­son­de­re des­halb ein­ge­tre­ten, weil die Be­klag­te zu­ge­ben muss­te, dass sie von den Ver­fah­ren nichts wuss­te.

Durch die­ses Ver­hal­ten des Klägers sei ihr Ver­trau­en in ihn ir­re­ver­si­bel zerstört.

Sch­ließlich müsse nach dem In­halt der Ur­tei­le und ins­be­son­de­re der in den Ver­fah­ren her­an­ge­zo­ge­nen Sach­verständi­gen­gut­ach­ten dem Kläger die fach­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on ab­ge­spro­chen wer­den. Da­her sei die or­dent­li­che Kündi­gung auch aus per­so­nen­be­ding­ten Gründen so­zi­al ge­recht­fer­tigt.

Zur Fra­ge der ord­nungs­gemäßen Be­triebs­rats­anhörung ver­tritt die Be­klag­te die Auf­fas­sung, die­se sei oh­ne­hin nur vor­sorg­lich er­folgt, weil der Kläger als lei­ten­der An­ge­stell­ter i.S.d. § 5 Abs. 3 Be­trVG nicht dem Gel­tungs­be­reich die­ses Ge­set­zes un­ter­fal­le. Die Anhörung sei aber auch ord­nungs­gemäß durch­geführt wor­den, denn in zahl­rei­chen Gesprächen, die der Geschäftsführer der Be­klag­ten mit dem Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den geführt ha­be, sei der ge­sam­te Sach­ver­halt erörtert wor­den, zu­letzt am 31. Au­gust 2010 zwi­schen 09.00 Uhr und 09.45 Uhr. Vor­sorg­lich sei der Be­triebs­rat zusätz­lich mit dem Schrei­ben vom 30. Au­gust 2010 schrift­lich an­gehört wor­den.

Die Be­klag­te be­an­tragt, wie folgt zu er­ken­nen:

Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Darm­stadt vom 10. März 2011, Az. 6 Ca 4/10, ab­geändert.

Die Kla­ge wird ab­ge­wie­sen.

 

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Der Kläger bit­tet um Zurück­wei­sung der Be­ru­fung und ver­tei­digt das an­ge­grif­fe­ne Ur­teil un­ter Wie­der­ho­lung und Ver­tie­fung sei­nes erst­in­stanz­li­chen Vor­trags.

Er äußert ins­be­son­de­re die Mei­nung, dass er nicht ver­pflich­tet ge­we­sen sei, im Rah­men der Ein­stel­lungs­gespräche auf die Ge­richts­ver­fah­ren hin­zu­wei­sen. Im Übri­gen ha­be die Be­klag­te erst­in­stanz­lich nicht be­strit­ten, dass er von der Wie­der­auf­nah­me des Straf­ver­fah­rens erst durch die La­dung zur Haupt­ver­hand­lung er­fah­ren ha­be. In­so­fern sei das Ar­beits­ge­richt zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass es sich um ei­ne min­der schwe­re Pflicht­ver­let­zung han­del­te, wenn er da­nach die Be­klag­te nicht in­for­mier­te.

Er be­haup­tet, die Be­klag­te sei von sei­ner Ab­we­sen­heit am 20. Ju­li 2010 in­for­miert ge­we­sen, er ha­be des­halb an die­sem Ta­ge nicht wi­der­recht­lich ge­fehlt.

Sch­ließlich sei die Kündi­gung auch des­halb un­wirk­sam, weil die Be­klag­te in der Anhörung des Be­triebs­rats wahr­heits­wid­rig das Da­tum des Ver­trags­schlus­ses mit dem 01. No­vem­ber 2009 an­ge­ge­ben ha­be. Die­se fal­sche In­for­ma­ti­on, die so­wohl ge­genüber dem Kreis­tag als auch erst­in­stanz­lich ge­genüber dem Ar­beits­ge­richt ge­ge­ben wur­de, ha­be dem Be­triebs­rat sug­ge­riert, dass der Ar­beits­ver­trag erst nach Un­ter­zeich­nung der Erklärung zu Stra­fen und Dis­zi­pli­nar­maßneh­men un­ter­zeich­net wor­den sei. Die Anhörung des Be­triebs­rats sei auch er­for­der­lich ge­we­sen, da er kein lei­ten­der An­ge­stell­ter i.S.d. § 5 Abs. 3 Be­trVG sei.

We­gen des wei­te­ren Vor­trags der Par­tei­en in der Be­ru­fungs­in­stanz wird auf die Be­ru­fungs­be­gründung vom 22. Ju­ni 2011 (Bl. 189 - 211 d.A.) und den wei­te­ren Schrift­satz der Be­klag­ten vom 28. No­vem­ber 2011 (Bl. 492 - 500 d.A.) so­wie die Be­ru­fungs­be­ant­wor­tung vom 26. Sep­tem­ber 2011 (Bl. 454 - 484 d.A.) - je­weils ein­sch­ließlich der zahl­rei­chen bei­gefügten An­la­gen - ver­wie­sen.

 

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In­zwi­schen hat die Be­klag­te mit Schrei­ben vom 16. Ju­ni 2011 das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en we­gen arg­lis­ti­ger Täuschung an­ge­foch­ten und vor­sorg­lich er­neut ei­ne or­dent­li­che Kündi­gung zum 31. De­zem­ber 2011 aus­ge­spro­chen.

Ent­schei­dungs­gründe

I.

Die nach der Art des Be­schwer­de­ge­gen­stan­des statt­haf­te, form- und frist­ge­recht ein­ge­leg­te und be­gründe­te Be­ru­fung der Be­klag­ten ist zulässig.

II.

Die Be­ru­fung ist auch in der Sa­che be­gründet. Das Ar­beits­ge­richt hat der Kla­ge zu Un­recht statt­ge­ge­ben.

Die zulässi­ge Kla­ge ist un­be­gründet, denn das Ar­beits­verhält­nis wur­de durch die außer­or­dent­li­che Kündi­gung vom 02. Sep­tem­ber 2010 wirk­sam be­en­det.

1. Ei­ne Aus­set­zung des Ver­fah­rens we­gen der zwi­schen­zeit­lich aus­ge­spro­che­nen, vom Kläger eben­falls ge­richt­lich an­ge­grif­fe­nen An­fech­tung des Ar­beits­verhält­nis­ses ist nicht er­for­der­lich, weil die dies­bezügli­che Ent­schei­dung ge­genüber der hier zu tref­fen­den nicht vor­greif­lich ist. Weil die An­fech­tung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses we­gen der bis zu ih­rer Erklärung be­reits aus­ge­tausch­ten Leis­tun­gen eben­so wie ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung nicht ex tunc, son­dern ex nunc wirkt, kann die am 16. Ju­ni 2011 erklärte An­fech­tung des Ar­beits­ver­trags die­sen nicht früher als die hier streit­ge­genständ­li­che außer­or­dent­li­che Kündi­gung be­en­den.

 

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2. Die außer­or­dent­li­che Kündi­gung der Be­klag­ten vom 02. Sep­tem­ber 2010 ist wirk­sam, weil der Be­klag­ten die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses aus wich­ti­gem Grun­de nicht mehr zu­mut­bar war, § 626 BGB.

a) Die Prüfung der Rechtmäßig­keit ei­ner außer­or­dent­li­chen Kündi­gung ist nach der ständi­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts, dem das Be­ru­fungs­ge­richt folgt, in zwei auf­ein­an­der fol­gen­den Schrit­ten durch­zuführen. Da­nach ist zunächst zu prüfen, ob ein wich­ti­ger Grund für ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung an sich vor­liegt. So­dann ist im Rah­men ei­ner um­fas­sen­den In­ter­es­sen­abwägung zu ent­schei­den, ob un­ter Würdi­gung al­ler Umstände des Ein­zel­fal­les dem Kündi­gen­den die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses bis zum En­de der or­dent­li­chen Kündi­gungs­frist un­zu­mut­bar war.

b) Ein wich­ti­ger Grund „an sich“ liegt im Ver­hal­ten des Klägers, der es trotz aus­drück­li­cher und ein­deu­ti­ger Ver­pflich­tung un­ter­ließ, die Be­klag­te über das ge­gen ihn anhängi­ge Straf­ver­fah­ren we­gen fahrlässi­ger Tötung in Kennt­nis zu set­zen.

Im zwei­ten Teil der Erklärung, die der Kläger nach An­tritt des Ar­beits­verhält­nis­ses mit der Be­klag­ten im No­vem­ber 2009 un­ter­zeich­ne­te - wo­bei un­be­acht­lich ist, dass er die Erklärung auf den 30. Ok­to­ber 2009 zurück­da­tier­te - ver­pflich­te­te sich der Kläger „von je­dem ge­gen mich ein­ge­lei­te­ten Straf- oder Er­mitt­lungs­ver­fah­ren und je­der ge­richt­li­chen Ver­ur­tei­lung Mit­tei­lung zu ma­chen“. Dar­aus folgt zwin­gend, dass der Kläger spätes­tens im Mai 2010, als er die La­dung zur Haupt­ver­hand­lung in der ge­gen ihn anhängi­gen Straf­sa­che er­hielt, un­verzüglich der Be­klag­ten hier­von Mit­tei­lung hätte ma­chen müssen. Denn in die­sem Zeit­punkt wuss­te der Kläger oh­ne je­den Zwei­fel po­si­tiv, dass ge­gen ihn ein mit­tei­lungs­pflich­ti­ges Ver­fah­ren i.S.d. Erklärung nicht nur zum Zeit­punkt der Un­ter­zeich­nung der Erklärung be­reits anhängig,

 

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son­dern nun­mehr mit der Ter­mi­nie­rung im ge­richt­li­chen Haupt­ver­fah­ren be­reits in die ent­schei­den­de Pha­se ein­ge­tre­ten war.

Dem­ge­genüber können al­le wei­te­ren Fra­gen nach ei­ner Of­fen­ba­rungs- oder Aus­kunfts­pflicht des Klägers da­hin­ge­stellt blei­ben, ins­be­son­de­re die Fra­ge, ob der Kläger be­reits auf Grund des ers­ten Teils der Erklärung mit ih­rer Un­ter­zeich­nung auf das zum da­ma­li­gen Zeit­punkt aus­ge­setz­te Straf­ver­fah­ren hätte hin­wei­sen müssen - im­mer­hin war An­kla­ge­er­he­bung er­folgt - und ob er sich auf die mögli­cher­wei­se be­schwich­ti­gen­den Auskünf­te sei­nes Straf­ver­tei­di­gers ver­las­sen und ei­ne Of­fen­ba­rung des­halb un­ter­las­sen durf­te.

Eben­falls da­hin­ge­stellt blei­ben kann die Fra­ge, ob der Kläger auf Grund des zwei­ten Teils der Erklärung die Ver­ur­tei­lung zur Schmer­zens­geld­zah­lung so­fort nach Kennt­nis­er­lan­gung hätte of­fen­ba­ren müssen. Hier muss auf Grund der nicht völlig kla­ren For­mu­lie­rung zu Guns­ten des Klägers an­ge­nom­men wer­den, dass un­ter „je­der ge­richt­li­chen Ver­ur­tei­lung“ nach der vor­aus­ge­gan­ge­nen Erwähnung von Straf- und Er­mitt­lungs­ver­fah­ren nur straf­recht­li­che, nicht aber zi­vil­pro­zes­sua­le Ur­tei­le ge­meint sind.

Des­halb kann ei­ne Be­weis­auf­nah­me darüber un­ter­blei­ben, wann der Kläger wel­che Kennt­nis­se über den Fort­gang der ge­gen ihn be­trie­be­nen Ge­richts­ver­fah­ren hat­te, und es kann zu sei­nen Guns­ten un­ter­stellt wer­den, dass er die­se Ver­fah­ren tatsächlich ent­spre­chend den be­haup­te­ten Hin­wei­sen sei­nes Straf­ver­tei­di­gers bis zur La­dung zur Haupt­ver­hand­lung in ge­ra­de­zu un­glaub­li­cher Wei­se auf die „leich­te Schul­ter“ nahm - ob­wohl kaum an­zu­neh­men ist, dass der Kläger z.B. von den ihn be­las­ten­den Gut­ach­ten kei­ner­lei Kennt­nis ge­nom­men hat­te.

Wenn der Kläger so­dann pflicht­wid­rig auch noch nach Zu­gang der La­dung zum Haupt­ver­fah­ren die In­for­ma­ti­on der Be­klag­ten un­ter­ließ, so

 

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wiegt dies um­so schwe­rer, als ihm spätes­tens in die­sem Zeit­punkt be­wusst wer­den muss­te, dass er mit dem ers­ten Teil der Erklärung ei­ne ob­jek­tiv un­wah­re An­ga­be ge­macht hat­te. Ge­ra­de die Tat­sa­che, dass die Par­tei­en nicht nur in § 6 Nr. 8 des Ar­beits­ver­trags ei­ne Mel­de­pflicht hin­sicht­lich al­ler Vor­komm­nis­se von er­heb­li­cher oder grundsätz­li­cher Be­deu­tung, zu de­nen aus­drück­lich auch Un­ter­su­chun­gen der Po­li­zei oder der Staats­an­walt­schaft ge­rech­net wur­den, kon­sti­tu­ier­ten, son­dern die Be­klag­te da­ne­ben die Un­ter­zeich­nung der Erklärung vom Kläger ver­lang­te, muss­te ihm un­miss­verständ­lich deut­lich ma­chen, welch ho­hen Stel­len­wert die Be­klag­te dem gu­ten Leu­mund ih­rer Beschäftig­ten - zu­mal in lei­ten­der Stel­lung - bei­misst.

In­so­fern kann we­der der Hin­weis des Klägers auf sei­ne feh­ler­haf­te Einschätzung der Be­deu­tung des Straf­ver­fah­rens noch der auf sei­ne mögli­cher­wei­se be­ste­hen­de ho­he Ar­beits­be­las­tung das Ge­wicht der Pflicht­ver­let­zung re­la­ti­vie­ren. Min­des­tens in der­sel­ben In­ten­sität, in der er sich um die Vor­be­rei­tung der Haupt­ver­hand­lung - u.a. durch er­neu­te Kon­takt­auf­nah­me mit sei­nem Straf­ver­tei­di­ger - kümmer­te, hätte er sei­ner aus­drück­lich über­nom­me­nen Ver­pflich­tung aus dem Ar­beits­verhält­nis nach­kom­men müssen.

Zu die­ser un­ter­las­se­nen In­for­ma­ti­on nach Zu­stel­lung der La­dung zur Haupt­ver­hand­lung tritt er­schwe­rend das wei­te­re Ver­hal­ten des Klägers im Zu­sam­men­hang mit der Teil­nah­me an den drei Haupt­ver­hand­lungs­ter­mi­nen hin­zu. Da­bei kann da­hin­ge­stellt blei­ben, ob er auf die Ge­richts­ver­hand­lung hin­ge­wie­sen und/oder Ur­laub be­an­tragt hat­te, denn auch nach sei­ner ei­ge­nen Dar­stel­lung hat der Kläger in vollständi­ger Miss­ach­tung der ihn tref­fen­den In­for­ma­ti­ons­pflicht mit kei­nem Wort ge­genüber sei­nen Vor­ge­setz­ten erklärt, um wel­che Art Ge­richts­ver­fah­ren es sich han­del­te. Selbst wenn man un­ter­stellt, dass er ge­genüber dem Geschäftsführer erwähn­te, es han­de­le sich um ei­ne al­te An­ge­le­gen­heit aus sei­ner Zeit im Kli­ni­kum I aus dem Jah­re 2002,

 

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so be­steht kein Zwei­fel, dass dies nicht an­satz­wei­se als In­for­ma­ti­on im Sin­ne der un­ter­zeich­ne­ten Erklärung an­ge­se­hen wer­den kann.

Die Pflicht­ver­let­zung des Klägers ver­liert ih­re Re­le­vanz auch we­der durch die lan­ge Zeit, die seit den Vorgängen vom No­vem­ber 2002 ver­gan­gen ist, noch durch die Tat­sa­che, dass der Kläger nicht we­gen ei­nes dienst­li­chen Ver­hal­tens ge­genüber der Be­klag­ten an­ge­klagt und ver­ur­teilt wur­de. Im vor­lie­gen­den Fall steht die an­ge­klag­te Straf­tat in so en­gem Be­zug zur Tätig­keit des Klägers für die Be­klag­te, dass auch dem Kläger de­ren be­rech­tig­tes er­heb­li­ches In­ter­es­se an der Kennt­nis der Umstände des Straf­ver­fah­rens be­wusst sein muss­te. Denn der Kläger war we­gen ei­ner Tat an­ge­klagt, die er nach den Fest­stel­lun­gen so­wohl des zi­vil­recht­li­chen als auch des straf­pro­zes­sua­len Ur­teils bei der Ausübung der Ar­beit ei­nes ärzt­li­chen Ge­burts­hel­fers im Kran­ken­haus be­gan­gen hat, der­sel­ben Ar­beit, die er auch nach dem Ar­beits­ver­trag mit der Be­klag­ten die­ser schul­de­te.

Dar­an änder­te auch der Zeit­ab­lauf seit 2002 nichts, denn der Kläger muss­te ak­tu­ell im Jahr der Haupt­ver­hand­lung da­mit rech­nen, dass nicht nur die Be­klag­te als sei­ne Ar­beit­ge­be­rin, son­dern darüber hin­aus die Öffent­lich­keit, zu der ge­ra­de auch po­ten­zi­el­le Pa­ti­en­tin­nen gehören, vom ak­tu­el­len Straf­ver­fah­ren und da­durch ver­mit­telt von den Er­eig­nis­sen des Jah­res 2002 er­fah­ren und die­se mit dem Kläger, mit der von ihm ge­lei­te­ten Ab­tei­lung und schließlich der gan­zen Kli­nik ne­ga­tiv in Ver­bin­dung brin­gen.

c) Die auf der zwei­ten Stu­fe durch­zuführen­de um­fas­sen­de In­ter­es­sen­abwägung führt zu dem Er­geb­nis, dass der Be­klag­ten die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses un­zu­mut­bar ist.

Da­bei ist zu Guns­ten des Klägers zu berück­sich­ti­gen, dass die Tat, we­gen der er ver­ur­teilt wur­de, tatsächlich schon länge­re Zeit zurück­liegt

 

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und ihm in der Zwi­schen­zeit ganz of­fen­sicht­lich kei­ne wei­te­ren ähn­lich schwer­wie­gen­den ärzt­li­chen Feh­ler un­ter­lie­fen. An­de­rer­seits kommt es zur Be­ur­tei­lung der Kündi­gung nicht in ers­ter Li­nie auf die dem Kläger im Straf­ver­fah­ren vor­ge­wor­fe­ne Tat an, son­dern auf die Pflicht­ver­let­zung ge­genüber der Be­klag­ten, die zum Zeit­punkt der Kündi­gung höchst ak­tu­ell war.

Wei­ter­hin spricht zwei­fel­los die schwer­wie­gen­de Kon­se­quenz ei­ner außer­or­dent­li­chen Kündi­gung für den wei­te­ren be­ruf­li­chen Le­bens­weg des Klägers für ein ganz er­heb­li­ches In­ter­es­se an dem Fort­be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses, denn nach der straf­recht­li­chen Ver­ur­tei­lung dürf­te auch die so­for­ti­ge Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses des Klägers als Chef­arzt ei­ner gynäko­lo­gi­schen Ab­tei­lung sei­ne Chan­cen auf ei­ne künf­ti­ge adäqua­te Beschäfti­gung er­heb­lich min­dern.

An­de­rer­seits be­stand das Ar­beits­verhält­nis zum Zeit­punkt des Aus­spruchs der Kündi­gung noch nicht ein­mal ein Jahr, so­dass der Kläger nicht et­wa den be­deu­ten­den Be­stands­schutz ei­nes langjähri­gen Ar­beits­verhält­nis­ses in die Waag­scha­le der In­ter­es­sen­abwägung wer­fen kann.

Darüber hin­aus hat die Be­klag­te auf Grund der Tat­sa­che, dass der Kläger als Chef­arzt ei­ne durch­aus her­aus­ra­gen­de Be­deu­tung für die Ent­wick­lung und den Ruf der Kli­ni­ken hat, ein al­les über­wie­gen­des In­ter­es­se dar­an, sich von ei­nem Mit­ar­bei­ter in die­ser Po­si­ti­on so­fort zu tren­nen, der nicht nur we­gen ei­nes in ei­ner ähn­li­chen Funk­ti­on be­gan­ge­nen Tötungs­de­likts ver­ur­teilt wur­de, son­dern es trotz aus­drück­lich über­nom­me­ner Ver­pflich­tung un­ter­ließ, ihr von dem Ver­fah­ren Mit­tei­lung zu ma­chen. Dass das da­durch zerstörte, für die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses un­ab­ding­ba­re Ver­trau­ens­verhält­nis wie­der her­ge­stellt wer­den könn­te, war nicht zu er­war­ten.

 

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Aus die­sem Grund war die Be­klag­te auch nicht ver­pflich­tet, dem Kläger vor Aus­spruch ei­ner Kündi­gung ei­ne Ab­mah­nung aus­zu­spre­chen. Viel­mehr muss­te dem Kläger auf Grund der aus­drück­li­chen Erklärung auch oh­ne ei­nen ent­spre­chen­den mit ei­ner Kündi­gungs­an­dro­hung ver­se­he­nen Hin­weis be­wusst sein, dass die Be­klag­te so großen Wert auf ei­ne ent­spre­chen­de In­for­ma­ti­on legt, dass sie im Fal­le des Ver­s­toßes das Ar­beits­verhält­nis mit so­for­ti­ger Wir­kung auflösen würde.

d) Die Be­klag­te hat die Kündi­gung auch in­ner­halb der Zwei-Wo­chen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB aus­ge­spro­chen, denn die Kündi­gung ging dem Kläger be­reits zwei Wo­chen, nach­dem die Be­klag­te durch ent­spre­chen­de Pres­se­be­rich­te von der Ver­ur­tei­lung und da­mit von der vor­aus­ge­gan­ge­nen Pflicht­ver­let­zung des Klägers er­fah­ren hat­te, zu.

3. Be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Un­wirk­sam­keits­gründe ste­hen der Kündi­gung nicht ent­ge­gen.

Da­bei kann da­hin­ge­stellt blei­ben, ob der Kläger tatsächlich ent­spre­chend der An­nah­me der Be­klag­ten lei­ten­der An­ge­stell­ter i.S.d. § 5 Abs. 3 Be­trVG war, denn die vor­sorg­lich durch­geführ­te Anhörung be­geg­net kei­nen Be­den­ken.

Nach­dem die Be­klag­te un­ter Vor­la­ge des Anhörungs­schrei­bens vom 30. Au­gust 2010 vor­ge­tra­gen hat, mit wel­chen In­for­ma­tio­nen sie den bei ihr ge­bil­de­ten Be­triebs­rat an­gehört hat­te, be­schränkt sich der sub­stan­zi­ier­te Vor­trag des Klägers dar­auf, auf die feh­ler­haf­te An­ga­be des Da­tums hin­zu­wei­sen, an dem der Ar­beits­ver­trag der Par­tei­en un­ter­zeich­net wur­de.

Die­se Rüge ge­genüber dem Anhörungs­ver­fah­ren ist un­be­rech­tigt, denn die Be­klag­te hat im Anhörungs­schrei­ben völlig zu­tref­fend so­wohl bei den So­zi­al­da­ten des Klägers als auch zu Be­ginn der Be­gründung den 01. No­vem­ber 2009 als Ein­tritts­da­tum an­ge­ge­ben, oh­ne den Ter­min zu

 

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nen­nen, an dem die Par­tei­en den schrift­li­chen Ar­beits­ver­trag un­ter­zeich­net ha­ben. Im Übri­gen kann selbst für den Fall, dass die Be­klag­te dem Be­triebs­rat ge­genüber in den münd­li­chen Gesprächen den 01. No­vem­ber 2009 als Da­tum der Un­ter­zeich­nung des Ar­beits­ver­trags ge­nannt hat, dar­in kein Um­stand ge­se­hen wer­den, der die Anhörung des Be­triebs­rats feh­ler­haft macht. Denn zum ei­nen trägt der Ar­beits­ver­trag tatsächlich die­ses hand­schrift­lich ein­ge­tra­ge­ne Da­tum, zum an­de­ren ist nicht er­sicht­lich, in­wie­fern ei­ne sol­che feh­ler­haf­te An­ga­be die Mei­nungs­bil­dung des Be­triebs­rats in ir­gend­ei­ner Wei­se be­ein­träch­tigt ha­ben soll. Das dem Kläger vor­ge­wor­fe­ne, im Anhörungs­schrei­ben zu­tref­fend dar­ge­stell­te Un­ter­las­sen der In­for­ma­ti­on über die Ge­richts­ver­fah­ren ist vom Da­tum der Un­ter­zeich­nung des Ar­beits­ver­trags un­abhängig. Dar­an ändert auch die Tat­sa­che nichts, dass der Kläger die Erklärung erst im No­vem­ber un­ter­zeich­ne­te, aber auf den 30. Ok­to­ber 2009 zurück­da­tier­te, denn aus der zeit­li­chen Ab­fol­ge der Un­ter­zeich­nung des Ar­beits­ver­trags und der Erklärung hat die Be­klag­te kei­ne nach außen er­kenn­ba­ren Schlüsse ge­zo­gen, die den Be­triebs­rat bei sei­ner Stel­lung­nah­me hätten be­ein­flus­sen können.

Nach­dem der Be­triebs­rat un­strei­tig am 31. Au­gust 2010 be­reits sei­ne Zu­stim­mung zur be­ab­sich­tig­ten Kündi­gung erklärt hat­te, stand dem Aus­spruch der Kündi­gung in be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­cher Hin­sicht nichts mehr im We­ge.

4. Da das Ar­beits­verhält­nis auf Grund der außer­or­dent­li­chen Kündi­gung be­reits am 02. Sep­tem­ber 2010 en­de­te, be­durf­te die hilfs­wei­se aus­ge­spro­che­ne or­dent­li­che Kündi­gung zum 31. De­zem­ber 2010 kei­ner ei­ge­nen Über­prüfung durch das Be­ru­fungs­ge­richt.

In Er­man­ge­lung an­de­rer Un­wirk­sam­keits­gründe war das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts ab­zuändern und die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

 

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III.

Die Kos­ten des Rechts­streits hat der Kläger zu tra­gen, da er un­ter­liegt, § 91 ZPO.

Für die Zu­las­sung des Rechts­mit­tels der Re­vi­si­on gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG be­stand kei­ne ge­setz­lich be­gründ­ba­re Ver­an­las­sung.

 


 

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