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Urteile zum Arbeitsrecht: 8 AZR 709/06
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| Gericht: |
Bundesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
8 AZR 709/06 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
16.05.2007 |
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| Leitsätze: |
In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung. (Rn.60)
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Gelsenkirchen
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) |
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Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. März 2006 - 8 Sa 949/05 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz,
Schmerzensgeld und Entschädigung. |
| 2 |
Der Kläger trat mit Wirkung vom 1. April 1987 auf Grund einer
Bewerbung für den Bereich Kraftwerksplanung/-betrieb bei der Rechtsvorgängerin
der Beklagten, der V AG, als außertariflich angestellter Versuchsingenieur,
Abteilung Versuchswesen, ein. Die Übertragung einer anderen, seiner Vorbildung
und seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit war vertraglich vorbehalten.
Der Kläger ist ausgebildeter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau.
Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 fassten die Rechtsvorgängerin der Beklagten
und der Kläger den Arbeitsvertrag neu. Unter § 1 des Vertrages ist die ergänzende
oder sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für
die Arbeitnehmer der Unternehmen der P-Gruppe (RTV) geregelt. In § 17 des
Vertrages (Schlussbestimmungen) ist die Geltung der Ausschlussfrist des
RTV ausdrücklich vereinbart. |
| 3 |
Der in Bezug genommene § 23 RTV lautet: “1. ... 2. Ansprüche
aus dem Arbeitsverhältnis müssen spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist
von sechs Monaten nach Entstehen des Anspruchs geltend gemacht werden; Ist
dies geschehen, so bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen unberührt.” |
| 4 |
Der Kläger, der über besondere Kenntnisse auf den Gebieten
der Wärmeübertragung und der Thermodynamik verfügt, war ab seiner Einstellung
bis Ende 1996 als Versuchsingenieur in der Abteilung Versuchswesen eingesetzt,
bis zum 30. September 1991 unter dem direkten Vorgesetzten, dem Abteilungsleiter
Dipl.-Ing. K. Mit der Bildung einer Gesamtabteilung, deren Direktor Herr
K wurde, und deren Aufteilung in drei Abteilungen, wurden Herr G und später
Herr H die für den Kläger zuständigen Abteilungsleiter. Nach weiteren Umstrukturierungen
wurde 1996 Herr R Vorgesetzter des Klägers. Nach der Zusammenlegung der
Abteilungen Berechnungen und chemische Verfahrenstechnik zur Abteilung Projektsteuerung/Stabsaufgaben
(EAP) wurde als deren Leiter Herr Dr. S eingesetzt. Der Kläger wurde in
die Abteilung EAP, die koordinative Tätigkeiten übernehmen sollte, versetzt.
Hintergrund der Neugliederung war die Absicht der V AG und der P, das übergreifende
Ingenieur-know-how beider Unternehmen künftig durch eine eigenständige Ingenieurgesellschaft
anzubieten. Im Herbst 1998 wurde dann die P E GmbH gegründet, die Anfang
1999 die Abteilung, in der der Kläger beschäftigt war, übernahm. Im Laufe
des Jahres 2002 wurde die nunmehrige Beklagte gegründet, auf die das Arbeitsverhältnis
des Klägers überging. |
| 5 |
Ab dem 23. September 1999 ist der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig
erkrankt. Seit dem 18. Januar 2001 ist er einem schwerbehinderten Menschen
gleichgestellt. Im August 2002 wurde dem Kläger rückwirkend ab 1. September
2000 eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt. Seit Juni
2006 wird die Rente unbefristet gewährt. |
| 6 |
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, wegen fortgesetzten
Mobbings habe er Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, Entschädigung
und Schmerzensgeld und macht diese Ansprüche mit der Klage geltend. Während
seiner Beschäftigung sei er in vielfältiger Weise systematischen Mobbing-Handlungen,
vor allem von Seiten seiner Vorgesetzten, ausgesetzt gewesen. Hierauf sei
zurückzuführen, dass er nach wiederholten Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen
psychischer Erkrankungen seit dem 23. September 1999 durchgängig erkrankt
ist. Die Klagesumme in Höhe von 78.109,42 Euro setze sich dabei aus dem
Verdienstausfallschaden und aus der nicht gewährten zweijährigen Gehaltserhöhung
als AT-Angestellter für den Zeitraum ab Januar 1995 zusammen. Wegen der
Verletzung seines Persönlichkeitsrechts stehe ihm außerdem ein Entschädigungsanspruch
aus § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 25.000,00 Euro sowie Schmerzensgeld in
Höhe von weiteren 25.000,00 Euro zu. |
| 7 |
Zur Darstellung der von ihm behaupteten Mobbing-Handlungen
hat der Kläger umfangreiche Aufzeichnungen mit Anlagen vorgelegt, welche
er in die Zeitabschnitte 1987 bis 1996, 1996 bis 1999 und 1999 bis 2002
gliedert. Während des ersten Zeitraums habe der Abteilungsleiter Dipl.-Ing.
K trotz vieler Beschwerden bei Vorgesetzten und Betriebsräten seine Leistungen
ignoriert und ihn mit Bedrohungen und Schikanen überzogen. Sein an den Vorstandsvorsitzenden
der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Herrn P, mit Schreiben vom 19. Februar
1995 gerichteter Appell an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers habe nicht
zu Änderungen des Verhaltens geführt. Ab dem Jahre 1997 sei er unter Vortäuschung
falscher Tatsachen in die für ihn fachfremde Abteilungsgruppe des Chemikers
Dr. S versetzt worden, wo er durch systematische Über- und Unterforderung
mit berufsfremden und sinnlosen Aufgaben massiv behindert und schikaniert
worden sei. Auch nach dem 23. September 1999 habe sich am Mobbing-Verhalten
der Beklagten nichts geändert. Sie ignoriere ihn und kopple ihn trotz fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses von betrieblichen Informationen ab. So seien ihm berechtigte
Zahlungsansprüche vorenthalten worden, wogegen er sich - wie auch gegen
eine unberechtigte Abmahnung - gerichtlich erfolgreich zur Wehr gesetzt
habe. |
| 8 |
Der Kläger meint, es liege eine eigene unerlaubte Handlung
der Beklagten bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter vor; zumindest jedoch ein
entsprechendes Überwachungsverschulden, da trotz entsprechender Kenntnisse
keinerlei Kontrollmaßnahmen veranlasst oder Anweisungen an das angeblich
sorgfältig ausgewählte Leitungspersonal erteilt worden seien. Spätestens
die Schreiben der “Mobbing-Zentrale e.V.” vom 7. Oktober und 16. November
1999 hätten der Beklagten Anlass geben müssen, in seinem Interesse tätig
zu werden. Stattdessen habe der frühere Personalleiter L ihn als Querulanten
behandelt und im Jahre 2001 auf die Frage nach seiner Person geantwortet:
“Den Herrn W gibt’s nicht mehr bei uns”. Hierfür müsse die Beklagte zumindest
nach § 831 BGB einstehen. |
| 9 |
Die arbeitsvertraglich in Bezug genommene Ausschlussklausel
unterliege der arbeitsgerichtlichen Angemessenheitskontrolle. Ansprüche
wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen seien ohnehin von derartigen Ausschlussklauseln
nicht umfasst. |
| 10 |
Mit seiner am 24. Juli 2002 zugestellten Klage hat der Kläger
zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 78.109,42 Euro
brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2002 aus
63.985,49 Euro und aus 14.123,92 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn mindestens 50.000,00 Euro nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2002 zu zahlen; 3. festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche über die Anträge zu 1. und
2. hinausgehenden und derzeit noch nicht bezifferbaren Schäden zu ersetzen,
die ihm auf Grund der Mobbing-Übergriffe erwachsen sind oder noch erwachsen
werden. |
| 11 |
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung
vertreten, die Ansprüche seien verfallen. |
| 12 |
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der
Kläger sein Begehren weiter. |
Entscheidungsgründe |
| 13 |
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung
des landesarbeitsgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits
an das Landesarbeitsgericht. Das Urteil beruht auf einer rechtsfehlerhaften
Anwendung der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist. |
| 14 |
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, soweit der Kläger
Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und Geldentschädigung geltend mache,
fehle es an einer eigenen von der Beklagten selbst durch aktives Tun oder
Unterlassen begründeten Persönlichkeitsrechtsverletzung und unerlaubten
Handlung. Außerdem scheiterten sämtliche Ansprüche am Erfordernis der rechtzeitigen
Geltendmachung, da der Kläger die in Bezug genommene tarifliche Ausschlussfrist
nicht eingehalten habe. |
| 15 |
Eine eigene von der Beklagten selbst bzw. ihren Organen aktiv
begangene Persönlichkeitsrechtsverletzung trage der Kläger nicht vor. Auch
liege kein Unterlassen vor. Soweit der Geschäftsführer Se drei Mal Gespräche
mit dem Kläger verweigert habe, könne dem nicht die Bedeutung eines rechtswidrigen
Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht beigemessen werden, da es sich dabei
um das sachliche Anliegen der nach Auffassung des Klägers fehlerhaften Berechnungen
beim Kraftwerk S gehandelt habe. Gleiches gelte für den Vorwurf des Klägers,
die Beklagte habe auf die Schreiben der Mobbing-Zentrale und seiner früheren
Prozessbevollmächtigten nicht bzw. nicht ausreichend reagiert. Das Persönlichkeitsrecht
umfasse keinen Anspruch auf Kommunikation. Ein Anspruch wegen Unterlassens
käme nur in Betracht, wenn die Beklagte auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse
zu der Auffassung hätte gelangen müssen, ein aktives Eingreifen sei zum
Schutz des Klägers dringend geboten. Die vom Kläger geltend gemachten Eingriffe
hätten jedoch mit der ihm übertragenen Arbeitsaufgabe im Zusammenhang gestanden. |
| 16 |
Eine Haftung aus § 831 BGB komme nicht in Betracht, selbst
wenn berücksichtigt werde, dass der Kläger sich mit Schreiben vom 19. Februar
1995 bei dem gesetzlichen Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten
darüber beschwert habe, er werde von seinem Vorgesetzten K in unangemessener
Weise behandelt. Es habe kein Anlass zu eigenständigen Aufsichtsmaßnahmen
bestanden, da das Schreiben keine konkreten Tatsachen für die Einschätzung
enthalten habe, das Verhalten des Vorgesetzten verletze das Persönlichkeitsrecht
des Klägers. |
| 17 |
Auf den Gesichtspunkt der Vertragsverletzung könne der Anspruch
auf Ersatz immaterieller Schäden nicht gestützt werden, da die Neufassung
der Vorschrift des § 253 BGB erst mit Wirkung zum 1. August 2002 in Kraft
getreten sei. |
| 18 |
Im Übrigen sei der Kläger mit sämtlichen Ansprüchen wegen
Versäumung der arbeitsvertraglich vereinbarten Verfallfrist ausgeschlossen.
Gegen deren wirksame Einbeziehung bestünden keine Bedenken. Sie sei auch
nicht deshalb unwirksam, weil sie auch den Fall der Haftung für vorsätzliches
Handeln umfasse. Denn mangels Geltung des erst ab dem 1. Januar 2003 Anwendung
findenden Rechts der §§ 305 ff. BGB nF komme eine vollständige Unwirksamkeit
der Klausel nicht in Betracht, sondern allenfalls eine Teilunwirksamkeit.
Gleiches gelte für den Umstand, dass die vereinbarte Ausschlussklausel an
das “Entstehen” des Anspruches anknüpfe. |
| 19 |
Die Klausel umfasse auch die Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Dies folge aus ihrem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck. Den Besonderheiten
der Schädigung durch “Mobbing-Verhalten” sei bei der konkreten Anwendung
der Ausschlussklauseln Rechnung zu tragen. Nach den Regeln der Anspruchskonkurrenz
bestehe beim Zusammentreffen von vertraglichen und deliktischen Ansprüchen
aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt kein Grund dafür, letztere per
se vom Geltungsbereich von Verfallklauseln auszunehmen. |
| 20 |
Die sechsmonatige Ausschlussfrist habe der Kläger nicht gewahrt. |
| 21 |
Soweit wenige Ansprüche aus Verletzungshandlungen vor der
klageweisen Geltendmachung am 24. Juli 2002 nicht erfasst würden, könne
dieses Verhalten - wie zB die zögerliche Behandlung seiner Anfrage über
die Berechnung seines Ruhegeldes, die verspätete Zusendung von Briefwahlunterlagen
zur Betriebsratswahl und die sechstägige Zahlungsverzögerung mit dem in
einem anderen arbeitsgerichtlichen Verfahren ausgeurteilten Betrag - die
hier geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht rechtfertigen. |
| 22 |
B. Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts
aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. |
| 23 |
I. Die Revision ist zulässig. |
| 24 |
Sie ist auf Grund der im Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts
ausgesprochenen Zulassung statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Die Revision ist
form- und fristgerecht eingelegt sowie frist- und ordnungsgemäß begründet
worden, §§ 73, 74 ArbGG. Der Kläger rügt die Verletzung sowohl materiellen
als auch formellen Rechts. |
| 25 |
II. Die Revision ist auch begründet. |
| 26 |
1. Das folgt zwar nicht bereits auf Grund von Verfahrensfehlern
des Landesarbeitsgerichts. Aus der Revisionsbegründung des Klägers ergibt
sich bereits nicht klar, welche das Verfahren betreffende Rechtsvorschrift
durch das Landesarbeitsgericht verletzt worden sein soll. |
| 27 |
a) Soweit er mit dem Einwand, am Verkündungstermin hätten
andere ehrenamtliche Richter als an der mündlichen Verhandlung vor der Kammer
teilgenommen, geltend machen will, an der Urteilsfindung hätten andere ehrenamtliche
Richter mitgewirkt als an der mündlichen Verhandlung, rügt er die Verletzung
des § 309 ZPO. Danach kann ein Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt
werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung
teilgenommen haben. Dies ist im Streitfall geschehen, denn das landesarbeitsgerichtliche
Urteil wurde von den an der mündlichen Verhandlung beteiligten ehrenamtlichen
Richtern unterzeichnet. |
| 28 |
Soweit bei der Verkündung des landesarbeitsgerichtlichen
Urteils andere ehrenamtliche Richter lediglich anwesend waren, vermag dies
einen Verfahrensfehler nicht zu begründen. Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 ArbGG
ist die Wirksamkeit der Verkündung von der Anwesenheit der ehrenamtlichen
Richter nicht abhängig. Sie kann auch unter Beteiligung anderer ehrenamtlicher
Richter erfolgen als derjenigen, die die Entscheidung getroffen haben (BAG
27. Januar 1983 - 2 AZR 188/81 - AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit
Nr. 12) . Das in § 309 ZPO enthaltene Gebot betrifft nur die Mitwirkung
an der Sachentscheidung, nicht auch an dem formalen Akt der Entscheidungsverkündung. |
| 29 |
b) Soweit der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe
die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen, macht er letztlich einen
Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) geltend.
Dieser hat zum Inhalt, dass ohne mündliche Verhandlung das Gericht keine
Entscheidung erlassen und Entscheidungsgrundlage nur der Prozessstoff sein
darf, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war (BAG 23. Januar 1996
- 9 AZR 600/93 - BAGE 82, 74 = AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 20 = EzA ZPO § 128
Nr. 2) . Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ergibt sich aus dem die Rüge
des Klägers begründenden Vorbringen jedoch nicht. Der Kläger betont vielmehr,
dass Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Kammer des Landesarbeitsgerichts
am 12. Dezember 2005 fast ausschließlich die Problematik der Ausschlussfrist
gewesen sei. Damit bestand keine Verpflichtung des Landesarbeitsgerichts,
nach der im Nachgang zur mündlichen Verhandlung schriftsätzlich mitgeteilten
Rechtsmeinung der Parteien die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder
zu eröffnen. Gemäß § 156 Abs. 2 ZPO hat das Gericht nur dann zwingend die
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen, wenn einer der dort
ausdrücklich genannten Fälle vorliegt. Tatsachen, die sich einem dieser
Fälle zuordnen lassen, hat der Kläger zur Begründung seiner Verfahrensrüge
jedoch nicht dargetan. |
| 30 |
c) Die weitere Verfahrensrüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht
habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, ist durch
die Bezugnahme auf den Schriftsatz aus dem Berufungsverfahren vom 8. November
2005 nicht nachvollziehbar. In diesem Schriftsatz rügt der Kläger eine fehlerhafte
Rechtsanwendung durch das erstinstanzliche Gericht. Diese steht jedoch zur
revisionsrechtlichen Überprüfung nicht an. Auch kann das landesarbeitsgerichtliche
Urteil nicht auf ihr beruhen. Die Verfahrensrüge ist damit schon nicht in
zulässiger Weise erhoben. |
| 31 |
d) Schließlich führt auch die auf die vierjährige Verfahrensdauer
bezogene Rüge des Klägers nicht bereits zur Begründetheit der Revision.
Zwar laufen überlange Verfahrensdauern dem rechtsstaatlichen Beschleunigungsgrundsatz
(Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der Garantie des Art. 19 Abs.
4 GG zuwider (vgl. BVerfG 6. Dezember 2004 - 1 BvR 1977/04 - NJW 2005, 739;
27. Juli 2004 - 1 BvR 1196/04 - NJW 2004, 3320) . Im Streitfall kann jedoch
dahinstehen, ob mit der Verfahrensdauer von vier Jahren die genannten Grundsätze
bereits verletzt sind. Für eine zulässige Verfahrensrüge hätte der Kläger
darlegen müssen, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen
Entscheidung hätte kommen können (vgl. BFH 17. Januar 2006 - VIII B 172/05
- BFH/NV 2006, 799) . Hieran fehlt es. Die Verfahrensrüge ist damit bereits
unzulässig. |
| 32 |
2. Das landesarbeitsgerichtliche Urteil hält jedoch aus materiellrechtlichen
Gründen einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ein Verfall
der geltend gemachten Ansprüche auf Grund der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist
kann mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht angenommen werden.
Ob die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gemäß § 23 Abs. 2 des in
Bezug genommenen Rahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer der Unternehmen
der P-Gruppe (RTV) verfallen sind, bedarf einer erneuten Prüfung und Entscheidung
durch das Landesarbeitsgericht. |
| 33 |
a) Das Landesarbeitsgericht ist zwar zutreffend von der Anwendbarkeit
und Wirksamkeit der Verfallklausel ausgegangen. |
| 34 |
Gemäß § 23 Abs. 2 des RTV müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Entstehen
des Anspruchs geltend gemacht werden. |
| 35 |
aa) Die Einbeziehungs- und Wirksamkeitskontrolle der in §
17 des Arbeitsvertrages getroffenen Regelung über die Geltung der tariflichen
Ausschlussklausel richtet sich nach altem Recht. Gemäß Art. 229 § 5 Satz
2 EGBGB findet im Streitfall das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches in
der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts
vom 26. November 2001 Anwendung. Dieses gilt für vor dem 1. Januar 2002
begründete Dauerschuldverhältnisse erst seit dem 1. Januar 2003. Der Kläger
stützt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Ereignisse, die
nach seiner Darstellung bis zum Jahr 2002 andauerten. |
| 36 |
bb) Die Klausel ist Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien
geworden. Mangels Geltung der §§ 305 ff. BGB richtet sich die Einbeziehung
allein nach den Vorschriften der §§ 145 ff. BGB und den allgemeinen Rechtsgedanken,
die in anderen Gesetzen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BAG 13.
Dezember 2000 - 10 AZR 168/00 - BAGE 96, 371 = AP BGB § 241 Nr. 2 = EzA
BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 8) . |
| 37 |
Ohne Belang ist, ob die Beklagte den Tarifvertrag gemäß §
8 TVG im Betrieb ausgelegt hat. Nach der Entscheidung des Vierten Senats
vom 23. Januar 2002 (- 4 AZR 56/01 - BAGE 100, 225 = AP NachwG § 2 Nr. 5
= EzA NachwG § 2 Nr. 3) wird die Anwendung einer tariflichen Ausschlussfrist
nicht durch einen Verstoß gegen die Auslegungspflicht ausgeschlossen. |
| 38 |
cc) Die Klausel unterliegt hinsichtlich ihrer Wirksamkeit
keinen Bedenken. Die Parteien können im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit in
Arbeitsverträgen Verfallklauseln für die Geltendmachung von Ansprüchen aus
dem Arbeitsverhältnis vereinbaren, wobei es keinen Unterschied macht, ob
sie eine solche Klausel ausformulieren oder auf eine in einem anderen Regelungswerk
enthaltene Klausel Bezug nehmen (BAG 13. Dezember 2000 - 10 AZR 168/00 -
BAGE 96, 371 = AP BGB § 241 Nr. 2 = EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 8)
. |
| 39 |
Eine allein anhand der §§ 138, 134 und 242 BGB vorzunehmende
Inhaltskontrolle führt nicht zur Unwirksamkeit der Verfallklausel. Sie gilt
für beide Vertragsparteien und ist mit einer Fristdauer von sechs Monaten
nicht zu kurz. Nach der zum alten Recht ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
waren bereits Verfallfristen von zwei Monaten (24. März 1988 - 2 AZR 630/87
- AP BGB § 241 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 72) und sogar von
einem Monat (BAG 13. Dezember 2000 - 10 AZR 168/00 - BAGE 96, 371 = AP BGB
§ 241 Nr. 2 = EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 8) rechtlich zulässig. |
| 40 |
dd) Die Klausel, die nach ihrem Wortlaut “Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis” erfasst, umfasst entgegen der Auffassung des Klägers
auch Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Dem steht die seit
1. Januar 2002 geltende Vorschrift des § 202 Abs. 1 BGB, der zufolge die
Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft
erleichtert werden kann, nicht entgegen. |
| 41 |
Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen wegen
des einheitlichen Lebensvorgangs nicht nur vertragliche Erfüllungs- und
Schadensersatzansprüche, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung (BAG
27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520; 26. April 1990 - 8 AZR 153/89
- ZTR 1991, 26; 26. Mai 1981 - 3 AZR 269/78 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen
Nr. 71 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 47) . |
| 42 |
Ein Verfall ist nach der vor Inkrafttreten des § 202 BGB
nF am 1. Januar 2002 ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
auch dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich um Ansprüche aus deliktischer
Vorsatztat handelt. Nach der Entscheidung des Senats vom 27. April 1995
(- 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520; ebenso BAG 6. Mai 1969 - 1 AZR 303/68 -
AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 42) unterscheidet eine Klausel, die den
hier maßgeblichen Wortlaut hat, nicht danach, ob die den Anspruch begründende
Handlung vorsätzlich oder fahrlässig geschehen ist. Deshalb werden von der
Ausschlussfrist auch Ansprüche erfasst, die auf vorsätzlich begangener unerlaubter
Handlung beruhen. Dies verstößt nicht gegen § 276 Abs. 3 BGB, da die Haftung
des Schuldners nicht im Voraus erlassen wird. |
| 43 |
Zwar ist nach der Entscheidung des Fünften Senats vom 25.
Mai 2005 (- 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19 = AP BGB § 310 Nr. 1 = EzA BGB 2002
§ 307 Nr. 3; ebenso 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - AP BGB § 307 Nr.
7 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 8) eine Ausschlussklausel, die auch die Haftung
wegen Vorsatzes erfasst, gemäß den §§ 134, 202 Abs. 1 BGB teilunwirksam.
Da das Gesetz einen umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen
von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen bezwecke, verbiete
sie auch Vereinbarungen über Ausschlussfristen. Das Verbot des § 202 Abs.
1 BGB gilt für alle Schadensersatzansprüche aus Delikt und Vertrag (Palandt/Heinrichs
BGB 66. Aufl. § 202 Rn. 8) . Damit kann eine Haftung aus vorsätzlich begangener
Vertragspflichtverletzung oder unerlaubter Handlung zwar grundsätzlich nicht
mehr durch vertragliche Ausschlussfristen ausgeschlossen werden. Die von
der Beklagten in der Revisionserwiderung wegen § 278 Satz 2 BGB vorgebrachte
Einschränkung dieses Grundsatzes ist aber zutreffend. Da die Haftung für
fremdes vorsätzliches Handeln ausgeschlossen werden kann, können derartige
Ansprüche auch unter der Geltung neuen Rechts einer Ausschlussklausel unterfallen.
Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom
26. November 2001 gab es eine § 202 Abs. 1 BGB entsprechende Vorschrift
nicht. § 225 BGB aF ließ Vereinbarungen zur Erleichterung der Verjährung
ausdrücklich zu. Dies konnte auch die Verjährung von Schadensersatzansprüchen
aus vorsätzlichem Handeln betreffen (vgl. Palandt/Heinrichs 61. Aufl. §
225 Rn. 4) . |
| 44 |
Nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ist auf Schuldverhältnisse,
die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch in
der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist. Eine solche abweichende, speziellere Überleitungsvorschrift
enthält an sich Art. 229 § 6 EGBGB (BGH 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04
- BGHZ 162, 30; Staudinger/Peters (2003) Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 1) . Danach
richtete sich auch die Beurteilung der Wirksamkeit der zwischen den Parteien
vereinbarten Ausschlussfrist seit dem 1. Januar 2002 nach § 202 BGB nF,
da diese Norm zu den Vorschriften des BGB über die Verjährung gehört. Dementsprechend
unterfiele die Haftung wegen Vorsatzes der vertraglichen Ausschlussfrist
im Streitfall nicht mehr. Nach Peters (in: Staudinger Art. 229 § 6 EGBGB
Rn. 25) gilt für Vereinbarungen über die Verjährung, die vor dem 1. Januar
2002 getroffen wurden, gleichwohl § 225 BGB aF. Bei Vereinbarungen über
die Verjährung in Dauerschuldverhältnissen gilt Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB
mit der Folge, dass sich die Wirksamkeit der Ausschlussklausel im Streitfall
noch nach altem Recht, das noch bis zum 31. Dezember 2002 galt, beurteilt.
Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB dient der Klarstellung, welche
Fristen auf bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits entstandene, jedoch
noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung finden, wann der Lauf der Fristen
beginnt und auf welche Weise der Fristlauf unterbrochen oder gehemmt werden
kann. Dass dabei die Frage, welches Recht zur Kontrolle von Vereinbarungen
über die Verjährung wann Anwendung findet, bedacht wurde, ist nicht erkennbar
und ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks.
14/6040 S. 273). Die Anwendung von Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auf Verjährungsvereinbarungen
ist wegen der dahinterstehenden gesetzgeberischen Überlegung, den Parteien
eines Dauerschuldverhältnisses die Möglichkeit zu geben, ihren Vertrag dem
neuen Recht bis zum 31. Dezember 2002 anzupassen (so BT-Drucks. aaO), angemessener. |
| 45 |
Die im Streitfall vereinbarte Ausschlussklausel erfasst danach
auch die Haftung für vorsätzliche Pflicht- oder Rechts(gut)verletzungen. |
| 46 |
ee) Die Ausschlussklausel erfasst auch Ansprüche wegen der
Verletzung der Gesundheit (vgl. zuletzt zu § 70 BAT Senat 14. Dezember 2006
- 8 AZR 628/05 - AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 2; 27. April
1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520) . Dabei ist aber streitig, ob eine
Ausschlussklausel dieses Inhalts auch Ansprüche wegen der Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst. |
| 47 |
Nach einer Entscheidung des Ersten Senats vom 25. April 1972
(- 1 AZR 322/71 - BAGE 24, 247 = AP BGB § 611 Öffentlicher Dienst Nr. 9;
ebenso Senat 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520) greift eine
tarifliche Ausschlussfrist, die auf Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag abstellt,
bei einem auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützten Schmerzensgeldanspruch
nicht ein. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei wegen der Notwendigkeit
des Schutzes der Persönlichkeit ein Tatbestand eigener Art, der neben der
Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag stehe. Der Fünfte Senat
vertritt in ständiger Rechtsprechung, die allerdings nicht Schadensersatz-
oder Entschädigungsansprüche zum Gegenstand hatte, die Auffassung, dass
Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen nicht unter Ausschlussklauseln
fielen, die ihren Wirkungsbereich auf Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag oder
dem Arbeitsverhältnis erstreckten. Absolute Rechte, wie zB auch der Anspruch
auf Herausgabe des Eigentums, fielen nicht unter derartige Klauseln (15.
Juli 1987 - 5 AZR 215/86 - BAGE 54, 365 = AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht
Nr. 14 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 5 zur Entfernung eines Vermerks
aus der Personalakte; 15. Mai 1991 - 5 AZR 271/90 - BAGE 68, 60 = AP BGB
§ 611 Beschäftigungspflicht Nr. 23 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 91
zum Beschäftigungsanspruch) . Die Instanzrechtsprechung hat sich im Zuge
der Befassung mit sog. Mobbingklagen bislang lediglich mit der Geltung von
Ausschlussklauseln wegen der Verletzung der Gesundheit auseinandersetzen
müssen (so LAG Köln 3. Juni 2004 - 5 Sa 241/04 - ZTR 2004, 643; Sächsisches
LAG 17. Februar 2005 - 2 Sa 751/03 - allerdings unter ausdrücklicher Betonung,
Ansprüche wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts würden von der
Klausel nicht umfasst) . |
| 48 |
Unter Zugrundelegung der dargestellten bundesarbeitsgerichtlichen
Rechtsprechung spricht sich in der Literatur Hänsch (in: HMR Teil 3 Rn.
106 ff.) gegen die Geltung von Ausschlussklauseln sowohl für vertragliche
als auch für deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen
aus. Im Übrigen ist das Meinungsbild in der Literatur differenziert. Zachert
(in: Kempen/Zachert TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 480) sowie Wank (in: Wiedemann
TVG 7. Aufl. § 4 Rn. 761) sprechen sich gegen den Verfall derartiger Ansprüche
aus. Löwisch/Rieble (TVG 2. Aufl. § 1 Rn. 659 f.) sind demgegenüber der
Auffassung, das absolute Recht sei streng zu trennen von den aus seiner
Verletzung resultierenden schuldrechtlichen Ansprüchen. Ein Schadensersatzanspruch
aus §§ 989 f. BGB wegen der Zerstörung von Eigentum könne durchaus verfallen,
ebenso wie Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers wegen Verletzung des
Persönlichkeitsrechts. Ohne das Persönlichkeitsrecht anzusprechen, differenziert
auch Zwanziger (in: Däubler TVG 2. Aufl. § 4 Rn. 1124) zwischen dem nicht
möglichen Verfall des sog. Stammrechts, etwa dem Eigentumsherausgabeanspruch,
und sich daraus ergebenden etwaigen Schadensersatzansprüchen. |
| 49 |
Der Senat geht davon aus, dass auch die Ansprüche wegen der
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst werden; für ihn
ist ausschlaggebend, dass durch die entgegenstehende Auffassung Schadensersatzansprüche
wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ohne nachvollziehbaren Grund
gegenüber Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung der Gesundheit oder
des Eigentums privilegiert würden. Letztere sind ebenfalls Rechtsgüter bzw.
Rechte iSd. § 823 Abs. 1 BGB und teilen den Ausschließlichkeitscharakter
des Persönlichkeitsrechts. Weiterhin genießen sie ebenso wie das Persönlichkeitsrecht
verfassungsrechtlichen Schutz. Gleichwohl unterfallen Schadensersatz- oder
Schmerzensgeldansprüche wegen ihrer Verletzung unstreitig tariflichen oder
vertraglichen Ausschlussklauseln mit einem der streitigen Klausel entsprechenden
Wortlaut. Diesem Wertungswiderspruch wird damit Rechnung getragen. |
| 50 |
ff) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen,
dass die Ausschlussklausel grundsätzlich auch Ansprüche erfasst, die in
der Zeit vor Abschluss des Arbeitsvertrages vom 26. Februar/15. April 1999,
in den erstmals mit der Regelung in § 17 eine Verfallfrist aufgenommen wurde,
entstanden und fällig geworden sind. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts,
in dem Neuabschluss des Vertrages komme regelmäßig der Wille der Vertragsparteien
zum Ausdruck, ihre Rechtsbeziehungen umfassend den neuen vertraglichen Regelungen
zu unterstellen, ist ohne Rechtsfehler. |
| 51 |
b) Das Landesarbeitsgericht hat die Verfallklausel jedoch
fehlerhaft angewendet. |
| 52 |
aa) Die in Bezug genommene tarifliche Ausschlussklausel knüpft
den Beginn des Fristlaufs an die “Entstehung” des Anspruchs. Damit ist regelmäßig
die Fälligkeit gemeint (vgl. BAG 9. August 1990 - 2 AZR 579/89 - AP BGB
§ 615 Nr. 46 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 88; Däubler/Zwanziger §
4 Rn. 1139) . |
| 53 |
Die Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs setzt zunächst
voraus, dass ein Schaden überhaupt entstanden ist. Erst mit der Entstehung
des Schadens kann auch ein Schadensersatzanspruch entstehen, der in der
Regel auch mit seiner Entstehung fällig wird (BAG 14. Dezember 2006 - 8
AZR 628/05 - AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 2 ; 25. Januar
1967 - 4 AZR 532/65 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 35 = EzA TVG § 4
Nr. 13; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 258 = AP BetrAVG § 1
Gleichbehandlung Nr. 26 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 9 unter Verweis
auf BGH 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90 - BGHZ 113, 188, 193) . |
| 54 |
Die Fälligkeit tritt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts bei Schadensersatzansprüchen ein, wenn der Schaden
für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann (Senat
14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 §
618 Nr. 2; 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung
Nr. 11) . Feststellbar ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis
Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen
können (BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - aaO; 27. April 1995 - 8 AZR
582/94 - ZTR 1995, 520; 16. Mai 1984 - 7 AZR 143/81 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen
Nr. 85 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 58) . Geltend gemacht werden
können Schadensersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist,
sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen
und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern (BAG 14. Dezember
2006 - 8 AZR 628/05 - aaO; 17. Juli 2003 - 8 AZR 486/02 - AP BGB § 611 Haftung
des Arbeitgebers Nr. 27) . Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer die Ansprüche
so deutlich bezeichnen kann, dass der Arbeitgeber erkennen kann, aus welchem
Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen werden
soll (Senat 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - aaO) . Dementsprechend ist der
Gläubiger grundsätzlich verpflichtet, bei der Geltendmachung auch zumindest
die ungefähre Höhe seiner Forderung zu nennen (Senat 14. Dezember 2006 -
8 AZR 628/05 - aaO) . |
| 55 |
bb) Dieser Entstehungszeitpunkt ist in der Regel unproblematisch
zu ermitteln, wenn die Verletzungshandlung sich auf einen einmaligen, zeitlich
und gegenständlich abgrenzbaren Handlungsakt beschränkt. Dies wird im Fall
von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wie sie der Kläger behauptet und
wie sie häufig Gegenstand sog. Mobbing-Prozesse sind, regelmäßig nicht der
Fall sein. |
| 56 |
Allerdings hat der Umstand, dass der klagende Arbeitnehmer
die geschilderten Verhaltensweisen von Vorgesetzten und Kollegen als Mobbing
bezeichnet, keinen Einfluss auf die rechtliche Prüfung. Mobbing ist kein
Rechtsbegriff und erst recht keine Anspruchsgrundlage (Thüringer LAG 15.
Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133; 10. April 2001 -
5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; LAG Berlin 1.
November 2002 - 19 Sa 940/02 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 6;
ErfK/Preis 7. Aufl. § 611 BGB Rn. 768a; Benecke NZA-RR 2003, 225; Rieble/Klumpp
ZIP 2002, 369; Kollmer AR-Blattei SD 1215 Stand August 2007 Rn. 7a). Rieble/Klumpp
(aaO) führen zu Recht aus, dass Mobbing an sich kein rechtliches Phänomen,
sondern als tatsächliche Erscheinung rechtlich zu würdigen sei. Nicht alles,
was als Mobbing bezeichnet wird ist von rechtlicher, dh. insbesondere arbeitsrechtlicher
und schadensrechtlicher Relevanz. |
| 57 |
Auch den zahlreichen von Rechtsprechung und Lehre entwickelten
Begriffsdefinitionen ist gemein, dass sie keine rechtlichen Subsumtionshilfen
bieten. Die rechtliche Würdigung eines von der klagenden Partei als Mobbing
bezeichneten Sachverhaltes hat daraufhin zu erfolgen, ob arbeitsrechtliche
Pflichten oder ein Recht bzw. Rechtsgut iSd. §§ 823 ff. BGB verletzt wurden. |
| 58 |
cc) Die im Kern übereinstimmenden Definitionen, wie die des
Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts (15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96
- BAGE 85, 56 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 133)
, Mobbing sei das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren
von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte, oder die des Thüringer
Landesarbeitsgerichts (15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626
Nr. 133; 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht
Nr. 2; ebenso LAG Rheinland-Pfalz 16. August 2001 - 6 Sa 415/01 - NZA-RR
2002, 121; LAG Bremen 17. Oktober 2002 - 3 Sa 78/02 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht
Nr. 5; LAG Hamm 25. Juni 2002 - 18 (11) Sa 1295/01 - NZA-RR 2003, 8) , Mobbing
seien “fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende,
der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen,
die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von
der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls
in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die
Gesundheit des Betroffenen verletzen”, zeigen - unabhängig davon, welcher
Definition man folgt -, dass die unter dem Begriff Mobbing zusammengefassten
tatsächlichen Erscheinungen rechtliche Fragestellungen aufwerfen, die gerade
für den Lauf von Fristen von Bedeutung sind. Denn die rechtliche Besonderheit
der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liegt darin, dass
nicht eine einzelne, abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung mehrerer
Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts
oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann, wobei die
einzelnen Teilakte jeweils für sich betrachtet rechtlich wiederum “neutral”
sein können. Rechtlich betrachtet geht es damit zunächst um die Qualifizierung
eines bestimmten Gesamtverhaltens als Verletzungshandlung im Rechtssinne.
Die Zusammenfassung der einzelnen Verhaltensweisen erfolgt dabei durch die
ihnen zugrunde liegende Systematik und Zielrichtung, Rechte und Rechtsgüter
- im Regelfall das Persönlichkeitsrecht und/oder die Gesundheit des Betroffenen
- zu beeinträchtigen (vgl. Thüringer LAG 15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000
- aaO; 10. Juni 2004 - 1 Sa 148/01 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht
Nr. 8a; LAG Schleswig-Holstein 19. März 2002 - 3 Sa 1/02 - NZA-RR 2002,
457) . |
| 59 |
dd) Entsprechend den dargelegten Grundsätzen wird auch in
der Literatur zur sog. Mobbing-Problematik davon ausgegangen, dass wegen
der Prozesshaftigkeit des Mobbings nicht etwa einzelne zurückliegende Handlungen
aus der Berücksichtigung herausfallen könnten. Sie seien vielmehr, da sie
einem systematischen Prozess angehörten, in die Betrachtung einzubeziehen
(Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369) . |
| 60 |
Wesensmerkmal der als Mobbing bezeichneten Form der Persönlichkeitsrechtsverletzung
ist die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende
Verletzungshandlung, wobei den einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung
eine rechtliche Bedeutung oft nicht zukommt. Hierzu stünde im Widerspruch,
wenn der Lauf der Ausschlussfrist mit Abschluss einer jeden einzelnen Handlung
begönne. Dementsprechend beginnt die Ausschlussfrist in Mobbing-Fällen regelmäßig
mit Abschluss der zeitlich letzten vorgetragenen “Mobbing-Handlung”. Lässt
sich ein fortlaufender Prozess von Handlungen feststellen, mit dem insgesamt
in rechtswidriger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen
wurde, ist der Anspruchsgegner auch nicht schutzwürdig; dies gilt umso mehr,
als er über einen langen Zeitraum hinweg in systematischer Weise vorgegangen
ist. |
| 61 |
Damit wird auch der Gefahr begegnet, dass über die Ausschlussfrist
bestimmte Sachverhalte als verfallen angesehen und aus der Beurteilung,
ob das Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, ausgeschlossen werden. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung
wird in sog. Mobbing-Fällen durch eine zusammenhängende Gesamthandlung verursacht,
die auch in ihrer Gesamtheit zu würdigen ist. |
| 62 |
ee) Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze kann ein Ausschluss
der Ansprüche jedenfalls nicht in vollem Umfang angenommen werden. Die von
dem Kläger behaupteten Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht haben bis
in den Monat Mai 2002 hinein angedauert. Grundsätzlich ist daher zu diesem
Zeitpunkt von dem Beginn der Ausschlussfrist auszugehen. Die Klage, die
das Landesarbeitsgericht als erstmalige Geltendmachung der Ansprüche iSd.
der Ausschlussklausel angesehen hat, wurde am 24. Juli 2002 zugestellt. |
| 63 |
ff) Die Frage, ob ein Gesamtverhalten als eine einheitliche
Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren ist, und ob einzelne
Handlungen in der Gesamtschau einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Charakter
haben, unterliegt der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren
tatrichterlichen Würdigung. Die Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht
verletzt ist, ist auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer
Würdigung aller Umstände zu beurteilen (BAG 18. Dezember 1984 - 3 AZR 389/83
- AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 8 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht
Nr. 2) ; diese Würdigung darf dem Landesarbeitsgericht nicht entzogen werden. |
| 64 |
3. Sollte das Landesarbeitsgericht bei erneuter Entscheidung
des Rechtsstreits zu dem Ergebnis gelangen, dass ein Verfall der Ansprüche
nicht oder nicht in vollem Umfang eingetreten ist, ergeben sich folgende
Besonderheiten: |
| 65 |
a) Mit dem Klageantrag zu 1) macht der Kläger den Ersatz
materieller Schäden geltend, die ihm durch die vermeintlichen Mobbing-Handlungen
der Beklagten bzw. seiner Vorgesetzten, insbesondere wegen der daraus folgenden
Erkrankungen, entstanden sein sollen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei
um die Differenz zwischen dem fiktiven Bruttoentgelt des Klägers und den
erhaltenen Leistungen wie Krankengeld und Zuschüssen der Beklagten zum Krankengeld
für den Zeitraum von März 2000 (Ende der Entgeltfortzahlung) bis März 2002.
Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger die Klagesumme rückwirkend auf einen
Verdienstausfallschaden seit dem Jahr 1995 ausgedehnt. Auch von 1995 bis
1999 sei er von den für die AT-Angestellten üblichen Regelentgelterhöhungen
ausgenommen worden. |
| 66 |
aa) Der Klageanspruch könnte auf eine positive Forderungsverletzung
des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages entsprechend den
§§ 280, 286 BGB aF gestützt werden. |
| 67 |
(1) Im Streitfall findet gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB
das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 Anwendung. |
| 68 |
(2) Der Anspruch setzt die Verletzung sich aus dem Arbeitsverhältnis
ergebender Pflichten voraus. Hierbei kommt sowohl eine von der Beklagten
selbst, dh. durch ihre Organe begangene und ihr gemäß den §§ 31, 89 BGB
zuzurechnende, oder aber eine durch ihre Erfüllungsgehilfen und ihr gemäß
§ 278 BGB zuzurechnende Pflichtverletzung in Betracht. |
| 69 |
(a) Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie hätte zu seinem
Schutz tätig werden und auf seine Eingaben anders als geschehen reagieren
müssen. Soweit der Kläger seine Auffassung damit begründet hat, die Beklagte
sei auf sein an den Vorstandsvorsitzenden der Rechtsvorgängerin P gerichtetes
Schreiben vom 19. Februar 1995 nicht tätig geworden, außerdem habe der frühere
Geschäftsführer der Beklagten, Se, ihn trotz dreimaliger Anfrage nicht zu
einem Gespräch empfangen und schließlich habe die Beklagte auf die beiden
Schreiben der Mobbing-Zentrale vom 7. Oktober und 16. November 1999 nicht
reagiert, hat die Beklagte als Arbeitgeberin zwar bestimmte Fürsorge- und
Schutzpflichten wahrzunehmen. Wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom
14. Dezember 2006 (- 8 AZR 628/05 - AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 §
618 Nr. 2) nochmals ausgeführt hat, erwachsen einer Vertragspartei aus einem
Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten
zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen
des anderen Teils. Diese nunmehr in § 241 Abs. 2 BGB ausdrücklich normierten
Pflichten waren bereits vor Inkrafttreten dieser Norm aus § 242 BGB abgeleitet
worden. Der Arbeitgeber ist damit insbesondere auch zum Schutz der Gesundheit
und der Persönlichkeitsrechte seiner Arbeitnehmer verpflichtet (vgl. ErfK/Dieterich
Art. 2 GG Rn. 72 ff.; ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 765; MünchArbR/Blomeyer 2.
Aufl. § 97 Rn. 1 ff.) . |
| 70 |
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Persönlichkeitsrecht
des Arbeitnehmers zu schützen, entspricht gefestigter Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts. Zuletzt hat der Neunte Senat mit Urteil vom 12. September
2006 (- 9 AZR 271/06 - AP BGB § 611 Personalakte Nr. 1 = EzA BGB 2002 §
611 Persönlichkeitsrecht Nr. 4) darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber
im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen
des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen habe. Die Fürsorgepflicht sei Ausfluss
des in § 242 BGB niedergelegten Gedankens von Treu und Glauben, der auch
den Inhalt des Schuldverhältnisses bestimme. Bei der Frage, was Treu und
Glauben und die Fürsorgepflicht im Einzelfall geböten, sei insbesondere
auf die in den Grundrechten zum Ausdruck gekommenen Wertentscheidungen der
Verfassung Bedacht zu nehmen. Das durch Art. 1 und Art. 2 GG gewährleistete
allgemeine Persönlichkeitsrecht sei auch im Privatrechtsverkehr und damit
auch im Arbeitsverhältnis zu beachten. Verletze der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht
des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch eigene überwiegende Interessen gerechtfertigt
sei, liege darin zugleich ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten.
In seiner Entscheidung vom 27. November 1985 (- 5 AZR 101/84 - BAGE 50,
202 = AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 93 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht
Nr. 38) hat der Fünfte Senat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen
Senats vom 27. Februar 1985 (- GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht
Nr. 14 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 9) ebenfalls betont, dass
der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz für das Arbeitsverhältnis
und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten bedeutsam sei. |
| 71 |
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen
auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Zum Schutzbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört auch der sog. Ehrenschutz, der
auf den Schutz gegen unwahre Behauptungen und gegen herabsetzende, entwürdigende
Äußerungen und Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs
gerichtet ist (ErfK/Dieterich Art. 2 GG Rn. 48, 85; Kollmer Rn. 38) . Es
umfasst damit auch den Anspruch auf Unterlassung der Herabwürdigung und
Missachtung durch andere (BGH 25. Mai 1954 - I ZR 211/53 - BGHZ 13, 334;
2. April 1957 - VI ZR 9/56 - BGHZ 24, 72; 20. Mai 1958 - VI ZR 104/57 -
BGHZ 27, 284) . Das Bestehen einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht des
Arbeitgebers zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers
als Aspekt der Fürsorgepflicht ist - unabhängig vom Phänomen des sog. Mobbings
- durch die oben aufgezeigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur
Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Arbeitsverhältnis vorgegeben
und konsequente Fortführung derselben. |
| 72 |
In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur
hat vor diesem Hintergrund die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Schutz
des Persönlichkeitsrechts als Ausprägung der allgemeinen Fürsorgepflicht
im Rahmen der Diskussion um die sog. Mobbing-Problematik in den letzten
Jahren besondere Aufmerksamkeit erfahren. Teilweise wurde in Ausprägung
dieser Pflicht eine besondere Mobbing-Schutzpflicht des Arbeitgebers herausgearbeitet.
Einer der ersten sog. Mobbing-Entscheidungen des Thüringer Landesarbeitsgerichts
(10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr.
2) zufolge, sei der Arbeitgeber verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht
der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren
Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen und diese vor Belästigungen
durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluss habe, zu schützen. Er
habe einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die
Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern. Zur Einhaltung dieser Pflichten könne
der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
er selbst den Eingriff begehe oder steuere, sondern auch dann, wenn er es
unterlasse, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren,
dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen werde (ebenso
Thüringer LAG 15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133;
LAG Berlin 7. November 2002 - 16 Sa 938/02 -; LAG Nürnberg 2. Juli 2002
- 6 (3) Sa 154/01 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 4) . Bereits
mit Urteil vom 3. Mai 2000 hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (-
16a Sa 1391/99 - LAGE BGB § 273 Nr. 2) ausgeführt, dass der Arbeitgeber
im Rahmen der Fürsorgepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen
des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen habe und ihn auch vor Gesundheitsgefahren
psychischer Art schützen müsse, was auch den Schutz vor systematischen Anfeindungen
und vor schikanösem oder diskriminierendem Verhalten durch Kollegen oder
durch Vorgesetzte umfasse. |
| 73 |
Auch in der arbeitsrechtlichen - fast ausschließlich unter
dem Schlagwort “Mobbing” erschienenen - Literatur herrscht Einigkeit darüber,
dass den Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Nebenpflicht trifft, seine
Arbeitnehmer vor sog. Mobbing und damit vor Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts
durch seine Kollegen oder auch Vorgesetzten zu schützen (Grunewald NZA 1993,
1071; Haller/Koch NZA 1995, 356; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369; dies. FA 2002,
307; Kollmer Rn. 37, 69a; MünchArbR/Blomeyer § 97 Rn. 36; Benecke NZA-RR
2003, 225; dies. Mobbing Rn. 247; HMR-Wickler Teil 2 Rn. 43 ff.; ebenso
HMR-Hänsch Teil 3 Rn. 58 ff.; Spamer Mobbing am Arbeitsplatz S. 145 ff.;
Wickler AuR 2004, 87) . |
| 74 |
Jedoch hat die Beklagte gegen diese Schutzpflicht nicht selbst
schuldhaft verstoßen. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die von
dem Kläger umfangreich dargestellten Verhaltensweisen seiner Kollegen und
insbesondere Vorgesetzen in den Jahren seit Beginn des Arbeitsverhältnisses
1987 bis 2002 den Tatbestand einer Persönlichkeitsrechts- oder Gesundheitsverletzung
erfüllen und die Beklagte bei näherer Kenntnis zum Eingreifen hätten veranlassen
müssen. Denn eine schuldhafte Verletzung der arbeitgeberseitigen Schutzpflicht
kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber von den Verletzungen der Rechte
oder Rechtsgüter des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer Kenntnis hat
(so für den Fall des sog. Mobbings: Benecke NZA-RR 2003, 225) . Kenntnis
von möglichen Rechts(gut)verletzungen durch Kollegen oder Vorgesetzte hatte
die Beklagte - ausgehend von den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
- nicht. Diese ist ihr weder durch die Eingaben des Klägers noch auf andere
Weise vermittelt worden. Das Landesarbeitsgericht ist - in anderem rechtlichen
Zusammenhang - daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zum
Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder des Persönlichkeitsrechts
des Klägers keine Veranlassung sehen musste. |
| 75 |
Soweit der Kläger auf sein an den Vorstandsvorsitzenden der
V AG P gerichtetes Schreiben vom 19. Februar 1995 Bezug nimmt, hat er bereits
nicht dargetan, warum dessen etwaiges Fehlverhalten der Beklagten gemäß
§§ 31, 89 BGB zugerechnet werden soll. Aber auch, wenn man - wie das Landesarbeitsgericht
- zugunsten des Klägers von einer Zurechnung ausgeht, war die Rechtsvorgängerin
der Beklagten auf Grund dieses Schreibens nicht gehalten, zum Schutz von
Rechten oder Rechtsgütern des Klägers Maßnahmen zu ergreifen. Die Würdigung
des Inhalts dieses Schreibens durch das Landesarbeitsgericht, das dieses
im Zusammenhang mit einem etwaigen Organisationsverschulden erörtert, lässt
keine Rechtsfehler erkennen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon
aus, dass in dem Brief in erster Linie die Unzufriedenheit des Klägers mit
seiner Beurteilung durch den Vorgesetzten Dipl.-Ing. K und die hieraus folgende
Kürzung der Jahresvergütung zum Ausdruck kommt, was insbesondere der Abschluss
des Schreibens verdeutlicht. Auch die weitere Würdigung des Landesarbeitsgerichts
ist ohne Rechtsfehler, soweit der Kläger in dem Schreiben darauf hinweise,
er werde drangsaliert, unter Druck gesetzt, mit falschen Anschuldigungen
überzogen und massiv angegriffen und verlange, menschlich und nicht als
willenlose Maschine behandelt zu werden, enthalte das Schreiben keine Tatsachen
und damit auch keinen Ansatzpunkt für eine Einschätzung, das Verhalten des
Herrn K verletze auch objektiv den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht
in einer Weise, die ein Einschreiten gebietet. Erst recht lässt sich dem
Schreiben die Gefahr konkreter Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers
nicht entnehmen. |
| 76 |
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum Schutz des Persönlichkeitsrechts
des Arbeitnehmers aktiv tätig zu werden, erfordert grundsätzlich kein Eingreifen
bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitnehmern und Vorgesetzten über
Sachfragen wie Beurteilungen, Inhalt des Weisungsrechts, Bewertung von Arbeitsergebnissen.
Dies gilt auch dann, wenn der Ton der Auseinandersetzung die Ebene der Sachlichkeit
im Einzelfall verlassen sollte, jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Meinungsverschiedenheit
über das im Arbeitsleben sozial Übliche hinausgeht, nicht vorliegen. Vor
dem Hintergrund, dass der Umgang von Arbeitnehmern untereinander und mit
Vorgesetzten im Arbeitsalltag zwangsläufig mit Konflikten verbunden ist,
können keine überspannten Anforderungen an Inhalt und der Reichweite der
Schutzpflicht gestellt werden. |
| 77 |
Weiterhin hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler
angenommen, dass auch die von dem Kläger behauptete Tatsache, der Geschäftsführer
der Beklagten, Se, habe sich auf seine telefonischen Kontaktaufnahmen und
auf sein Schreiben vom 28. September 1999 nicht gemeldet, den Vorwurf, die
Beklagte habe ihre arbeitsvertraglichen Schutzpflichten verletzt, nicht
zu begründen vermag. Denn das Schreiben enthielt lediglich sachliche, dh.
im Zusammenhang mit Arbeitsaufgaben (Berechnungen bei dem Kraftwerk S) stehenden
Anliegen. |
| 78 |
Schließlich musste sich die Beklagte auch nicht auf Grund
der Schreiben der Mobbing-Zentrale vom 7. Oktober und 16. November 1999
zur Wahrnehmung etwaiger Schutzpflichten veranlasst sehen. Beide Schreiben
enthalten ausschließlich allgemein gehaltene Ausführungen über “Mobbing”
und mit Ausnahme des Hinweises, der Kläger sei Vereinsmitglied, keinerlei
Bezug zum Einzelfall. Hinzu kommt, dass der Beklagten ein unmittelbares
Handeln zu diesem Zeitpunkt auf Grund der seit September 1999 andauernden
Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht notwendig erscheinen musste. Ob es
die Höflichkeit gebietet, auf Schreiben, insbesondere erneute Anfragen,
zu antworten, unterliegt nicht der rechtlichen Würdigung. Das Nichtbeantworten
von Schreiben stellt im Streitfall jedoch keine Verletzung der arbeitgeberseitigen
Fürsorgepflicht dar. |
| 79 |
(b) In Betracht kommt damit allein eine Haftung der Beklagten
für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB. |
| 80 |
Der Arbeitgeber haftet dem betroffenen Arbeitnehmer gegenüber
gemäß § 278 BGB für schuldhaft begangene Persönlichkeitsrechts- oder Gesundheitsverletzungen
durch von ihm als Erfüllungsgehilfen eingesetzte andere Arbeitnehmer und
Vorgesetzte (so auch die ganz herrschende Meinung im Rahmen der sog. Mobbing-Diskussion:
LAG Niedersachsen 3. Mai 2000 - 16a Sa 1391/99 - LAGE BGB § 273 Nr. 2; LAG
Nürnberg 2. Juli 2002 - 6 (3) Sa 154/01 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht
Nr. 4; Thüringer LAG 10. Juni 2004 - 1 Sa 148/01 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht
Nr. 8a; Däubler BB 1995, 1347; Rieble/Klumpp FA 2002, 307; dies. ZIP 2002,
369; Benecke NZA-RR 2003, 225; dies. Mobbing Rn. 242 ff.; Kollmer Rn. 70;
HMR-Hänsch Teil 3 Rn. 56 ff.) . |
| 81 |
Der Arbeitgeber hat demzufolge für die schuldhafte Verletzung
der auf seine Erfüllungsgehilfen übertragenen arbeitsvertraglichen Schutzpflichten,
etwa die Pflicht zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der
Gesundheit, einzustehen. Notwendig ist jedoch immer, dass die schuldhafte
Handlung in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht,
die der Schuldner dem Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die Vertragserfüllung
zugewiesen hat (Palandt/Heinrichs 66. Aufl. § 278 Rn. 19) . Dies wird -
worauf Benecke (NZA-RR 2003, 225 und Mobbing Rn. 243 ff.) und auch Kollmer
(Rn. 71) zutreffend hinweisen - regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn
die Erfüllungsgehilfen gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht
konkretisieren bzw. ihm gegenüber Weisungsbefugnisse haben. Eine Zurechnung
kommt hingegen nicht in Betracht, wenn gleichgestellte Kollegen den anderen
Arbeitnehmer beschimpfen oder ignorieren. |
| 82 |
Ob die von dem Kläger benannten Kollegen und Vorgesetzten,
wie etwa Herr K, Herr Dr. S oder der Personalleiter der Beklagten, als Erfüllungsgehilfen
den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht oder in seiner Gesundheit oder
ihnen übertragene Schutzpflichten schuldhaft verletzt haben, hat das Landesarbeitsgericht
nicht geprüft. |
| 83 |
(3) Das Landesarbeitsgericht hat bei einer erneuten Entscheidung
des Rechtsstreits folgende Grundsätze zu berücksichtigen: |
| 84 |
(a) Die Würdigung, ob ein bestimmtes Gesamtverhalten als
rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers oder
als Gesundheitsverletzung zu qualifizieren ist, hat jeweils im Rahmen einer
sorgfältigen Einzelfallprüfung zu erfolgen, die - was die Verletzung des
Persönlichkeitsrechts anbelangt - revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar
ist. |
| 85 |
(b) Zu berücksichtigen ist dabei, dass im Arbeitsleben übliche
Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum
erstrecken können, nicht geeignet sind, derartige rechtliche Tatbestände
zu erfüllen (so auch LAG Schleswig-Holstein 19. März 2002 - 3 Sa 1/02 -
NZA-RR 2002, 457) und es daher gilt sog. folgenloses (so Benecke NZA-RR
2003, 225, 228) oder sozial- und rechtsadäquates Verhalten (so Rieble/Klumpp
ZIP 2002, 369) auf Grund einer objektiven Betrachtungsweise, dh. ohne Rücksicht
auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von der rechtlichen
Bewertung auszunehmen. Weisungen, die sich im Rahmen des dem Arbeitgeber
zustehenden Direktionsrechts bewegen und bei denen sich nicht eindeutig
eine schikanöse Tendenz entnehmen lässt, dürften nur in seltenen Fällen
eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen. |
| 86 |
(c) Gleiches kann für den Rahmen des Direktionsrechts überschreitende
Weisungen gelten, denen jedoch sachlich nachvollziehbare Erwägungen des
Arbeitgebers zugrunde liegen (vgl. hierzu Benecke NZA-RR 2003, 225; Rieble/Klumpp
ZIP 2002, 369) . An der verschiedene einzelne Handlungen zusammenfassenden
Systematik kann es darüber hinaus fehlen, wenn ein Arbeitnehmer von verschiedenen
Vorgesetzten, die nicht zusammenwirken und die zeitlich aufeinander folgen,
in seiner Arbeitsleistung kritisiert oder schlecht beurteilt wird oder wenn
die Arbeitsleistung - wie es bei dem Kläger der Fall war - nicht nur kritisiert
oder ignoriert, sondern ausdrücklich gleichermaßen auch positiv gewürdigt
wird. Ebenfalls können Verhaltensweisen von Arbeitgebern oder Vorgesetzten
nicht in die Prüfung einbezogen werden, die lediglich eine Reaktion auf
Provokationen durch den vermeintlich gemobbten Arbeitnehmer darstellen.
Insoweit fehlt es an der von der Instanzrechtsprechung und Lehre so bezeichneten
eindeutigen Täter-Opfer-Konstellation (vgl. Thüringer LAG 10. April 2001
- 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; Benecke NZA-RR
2003, 225; dies. Mobbing Rn. 19 ff.) . |
| 87 |
(d) Ferner kann es an der für die Verletzungshandlung erforderlichen
Systematik fehlen, wenn zwischen den einzelnen Teilakten lange zeitliche
Zwischenräume liegen (vgl. Benecke Mobbing Rn. 34) . |
| 88 |
(e) Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt nach allgemeinen
Grundsätzen der Gläubiger und damit der Arbeitnehmer (vgl. Palandt/Heinrichs
66. Aufl. § 280 Rn. 35) . Dies gilt auch in sog. Mobbing-Fällen. |
| 89 |
Die Fünfte Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts (15.
Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133) möchte diesen Grundsatz
modifizieren und darauf abstellen, dass das Vorliegen eines “mobbingtypischen”
medizinischen Befundes als Indiz für die Richtigkeit der Behauptungen angesehen
werden kann, wenn eine Konnexität zu den behaupteten Mobbing-Handlungen
besteht. Andere Landesarbeitsgerichte verweisen demgegenüber auf die allgemeinen
Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast (LAG Berlin 15. Juli 2004 - 16
Sa 2280/03 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 9; LAG Bremen 17. Oktober
2002 - 3 Sa 78/02 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 5) , wobei das
Landesarbeitsgericht Bremen (in Anlehnung an MünchArbR/Blomeyer § 97 Rn.
45) ergänzend darauf hinweist, die Beweisführung folge den Regeln des prima-facie-Beweises,
wenn es sich um einen typischen Geschehensablauf handele, ohne zu erläutern,
wann im Rahmen von behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen von typischen
Geschehensabläufen gesprochen werden kann. |
| 90 |
Benecke (NZA-RR 2003, 225 und Mobbing Rn. 328) weist zutreffend
darauf hin, dass der von dem Thüringer Landesarbeitsgericht verwendete Begriff
der Konnexität äußerst unbestimmt sei. Hinzu kommt, dass das Thüringer Landesarbeitsgericht
- sofern man sein Vorgehen als Aufstellung einer Vermutungsregel ansehen
möchte - die Vermutungsfolge (Vorliegen der behaupteten Mobbing-Handlungen)
zugleich zu einer Voraussetzung des Vermutungstatbestandes macht. |
| 91 |
In der arbeitsrechtlichen Literatur wird daher ein Abweichen
von den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast überwiegend mit der zutreffenden
Begründung abgelehnt, eine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr komme
im deutschen Rechtssystem grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Anspruchsgegner
auf Grund Sachwissens über komplexe Vorgänge dem Geschädigten weit überlegen
sei, wie etwa bei der deliktischen Produzentenhaftung oder der Arzthaftung
(Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369; Benecke NZA-RR 2003, 225; Abeln/Gaudernack
LAG-Report 2005, 225) . Dies sei bei sog. Mobbing-Fällen nicht der Fall.
Das “Mobbing-Opfer” habe keine geringere Sachkenntnis, sondern befinde sich
oft allein deshalb in Beweisnot, weil es keine Zeugen für die behaupteten
Mobbing-Handlungen habe. Dem kann aber durch die ebenfalls von dem Thüringer
Landesarbeitsgericht aufgezeigten, prozessual an sich selbstverständlichen
Mittel wie die Parteianhörung nach § 141 ZPO und die Parteivernehmung nach
den §§ 445, 448 ZPO und einer sorgfältigen Beweis- und Sachverhaltswürdigung
in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. Dieser Auffassung schließt
sich der Senat an. |
| 92 |
(f) Bei seiner erneuten Würdigung des Streitfalls wird das
Landesarbeitsgericht ggf. auch die Kausalität etwaiger Pflichtverletzungen
von Erfüllungsgehilfen der Beklagten für die vom Kläger geltend gemachten
Schäden, insbesondere die ihm auf Grund der Arbeitsunfähigkeit entstandenen
Entgelteinbußen, zu prüfen haben. |
| 93 |
Grundsätzlich trägt der Gläubiger auch für diesen Kausalzusammenhang
die Beweislast (Palandt/Heinrichs 66. Aufl. § 280 Rn. 38) . Das Thüringer
Landesarbeitsgericht (15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626
Nr. 133) geht hier wiederum von Beweiserleichterungen für den Arbeitnehmer
aus und meint, es spreche eine widerlegbare Vermutung für die Kausalität,
wenn zwischen dem “mobbingtypischen” medizinischen Befund und den behaupteten
Mobbing-Handlungen eine Konnexität bestehe. Hierin wird von Benecke (NZA-RR
2003, 225 und Mobbing Rn. 328) ein Zirkelschluss gesehen, da die Krankheit
die Richtigkeit der behaupteten Handlungen indizieren solle und diese wiederum
Indizwirkung für die Kausalität entfalten sollten. Dies trifft zu. Auch
hier vermengt das Thüringer Landesarbeitsgericht die Vermutungsfolge mit
den Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes. |
| 94 |
Teilweise spricht sich die Literatur auch für eine Übernahme
der zu § 618 BGB entwickelten Beweislastgrundsätze aus (so MünchArbR/Blomeyer
§ 97 Rn. 45; aA Benecke Mobbing Rn. 334) . Danach hat der Arbeitnehmer nur
den objektiv ordnungswidrigen Zustand der Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften
nachzuweisen, wenn dieser generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden
herbeizuführen; der Arbeitgeber hat dann den Gegenbeweis dahin zu führen,
dass der ordnungswidrige Zustand für den Schaden nicht ursächlich gewesen
sei oder dass ihn kein Verschulden treffe (vgl. BAG 8. Mai 1996 - 5 AZR
315/95 - BAGE 83, 105 = AP BGB § 618 Nr. 23 = EzA BGB § 273 Nr. 5) . |
| 95 |
Treten in zeitlichem Zusammenhang mit feststehenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen
bei dem betroffenen Arbeitnehmer Erkrankungen auf, spricht jedenfalls ein
starkes Indiz für die Kausalität (so auch Rieble/Klumpp FA 2002, 307; Benecke
Mobbing Rn. 330) , so dass es weiterer Beweiserleichterungen nicht bedarf.
Die zu § 618 BGB entwickelten Beweislastgrundsätze entsprechen den allgemein
zum Fehlen von durch Gesetz oder technischen Normen vorgesehenen Schutzmaßnahmen
entwickelten besonderen Beweiserleichterungen (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs
66. Aufl. Vorb v § 249 Rn. 162 ff.) . Das Fehlen vorgeschriebener Schutzmaßnahmen
ist als Vermutungstatbestand in der Regel leicht festzustellen. Dies gilt
nicht für die erst im Wege einer umfangreichen Einzelfallprüfung festzustellende
Verletzung des Persönlichkeitsrechts, so dass eine Übertragung dieser im
Rahmen von § 618 BGB bestehenden Grundsätze nicht in Betracht kommt. |
| 96 |
bb) Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz
der materiellen Schäden grundsätzlich auch auf das Recht der unerlaubten
Handlung stützen. |
| 97 |
(1) In Betracht kommt zunächst ein Anspruch aus § 823 Abs.
1 BGB gegen die Beklagte wegen der Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Der Anspruch setzt die Verletzung des genannten Rechts
bzw. Rechtsguts durch ein eigenes Handeln der Beklagten, dh. durch aktives
Tun oder durch Unterlassen, voraus. |
| 98 |
(a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sonstiges
Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB (BGH 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97 - BGHZ 143,
214; Palandt/Sprau 66. Aufl. § 823 Rn. 84) . Die Gesundheit wird als Rechtsgut
in § 823 Abs. 1 BGB ausdrücklich erwähnt. |
| 99 |
(b) Die Beklagte selbst hat den Kläger nicht durch aktives
Tun in seiner Gesundheit oder seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Dies hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise festgestellt. |
| 100 |
(c) Ebenso ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass
das Landesarbeitsgericht eine Verletzungshandlung der Beklagten durch Unterlassen
verneint hat. |
| 101 |
Insoweit ist zu prüfen, ob zum einen ein Unterlassen gebotener
Maßnahmen gegen Rechts(gut)verletzungen, die von Vorgesetzten des Klägers
begangen wurden (Wickler AuR 2004, 87 bezeichnet dies in Abgrenzung zum
Organisationsverschulden als Interventionsverschulden) vorliegt und zum
anderen, ob ein Unterlassen in Form des sog. Organisationsverschuldens gegeben
ist. |
| 102 |
Da keine allgemeine Rechtspflicht, einen Dritten vor Schäden
an den in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechten und Rechtsgütern zu schützen,
besteht, setzt eine Haftung wegen Unterlassens der gebotenen Handlung voraus,
dass eine Pflicht zum Handeln besteht und dass die Vornahme der gebotenen
Handlung den Schaden hätte verhindern können. Die Pflicht zum Handeln kann
dabei auf Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem gefährlichen Tun beruhen
(vgl. Staudinger/Hager (1999) § 823 Rn. H 5 ff.; Palandt/Heinrichs 66. Aufl.
Vorb v § 249 Rn. 84) . Ob den Arbeitgeber zur Vermeidung von Persönlichkeitsrechts-
oder Gesundheitsverletzungen seiner Arbeitnehmer eine Garantenpflicht im
deliktsrechtlichen Sinne trifft, die sich allein aus Vertrag ergeben kann,
wird ausdrücklich nur von Rieble/Klumpp (FA 2002, 307) angesprochen. Sie
meinen, die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht könne keine deliktische
Garantenpflicht begründen. Anderer Auffassung ist offenbar Wickler (AuR
2004, 87) , der ohne nähere Problematisierung, ob die arbeitsvertragliche
Fürsorgepflicht eine deliktische Garantenstellung des Arbeitgebers erzeugen
kann, offenbar davon ausgeht, die sog. Mobbing-Schutzpflicht könne zu einer
Haftung des Arbeitgebers aus Delikt führen. Das Thüringer Landesarbeitsgericht
(10. Juni 2004 - 1 Sa 148/01 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 8a)
erörtert das Bestehen einer Garantenpflicht im Zusammenhang mit der Verpflichtung
des Arbeitgebers, seinen Betrieb so zu organisieren, dass Mobbing verhindert
wird. Diese Pflicht entspricht jedoch mehr der unten noch zu erläuternden
Organisationspflicht, nicht aber der hier in Rede stehenden Verpflichtung
des Arbeitgebers, im Einzelfall einzuschreiten. |
| 103 |
Mangels Verstoßes gegen die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht
kann das aber dahingestellt bleiben. Allerdings entspricht es der herrschenden
Meinung im allgemeinen Zivilrecht, dass eine Garantenstellung durch privates
Rechtsgeschäft begründet werden kann, welches die eine Partei zur Fürsorge
um die Rechtsgüter der Gegenseite verpflichtet (so ausdrücklich MünchKommBGB/Wagner
4. Aufl. § 823 Rn. 237 ff.) . |
| 104 |
Das Landesarbeitsgericht ist gleichermaßen zutreffend zu
dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten kein Organisationsverschulden zur
Last zu legen ist. |
| 105 |
Bei der Haftung für Organisationsverschulden handelt es sich
um einen Unterfall der Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Der Unternehmer ist danach verpflichtet, die innerbetrieblichen Abläufe
so zu organisieren, dass Schädigungen Dritter in dem gebotenen Umfang vermieden
werden. Er hat also für eine “ordentliche Betriebsführung” zu sorgen (vgl.
hierzu MünchKommBGB/Wagner § 823 Rn. 368 ff.) . |
| 106 |
Im Rahmen des zur sog. Mobbing-Problematik erschienenen Schrifttums
wird dabei konkret die Frage erörtert, ob den Arbeitgeber eine Pflicht trifft,
in seinem Betrieb Strukturen entgegenzuwirken, die Mobbing fördern (vgl.
hierzu Benecke Mobbing Rn. 238 f.; dies. NZA-RR 2003, 225; Rieble/Klumpp
FA 2002, 307; Wickler AuR 2004, 87; ders. DB 2002, 477; HMR-Hänsch Teil
3 Rn. 58 ff.) . Wickler (aaO) und Hänsch (aaO) vertreten darüber hinausgehend
sogar die Auffassung, wenn ein Mobbing-Sachverhalt unstreitig oder nachgewiesen
sei, müsse vermutet werden, dass der Arbeitgeber seine diesbezügliche Organisations-
und Schutzpflichten schuldhaft verletzt habe. Dies steht in Widerspruch
zur im allgemeinen Zivilrecht entwickelten Beweislastverteilung bei der
Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Danach hat der Geschädigte darzulegen
und zu beweisen, dass eine Verkehrspflicht verletzt wurde. Steht der objektive
Verstoß gegen einer Verkehrspflicht fest, so spricht der Anscheinsbeweis
für die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der eingetretenen
Rechtsgutverletzung, jedenfalls dann, wenn sich die Gefahr verwirklicht
hat, vor der die Erfüllung der Verkehrspflicht schützen soll (vgl. Staudinger/Hager
(1999) § 823 Rn. E 72 mwN) . Hiervon im Rahmen von sog. Mobbing-Prozessen
abzuweichen und bereits die Organisationspflichtverletzung zu vermuten,
besteht keine Veranlassung. Im Übrigen ist nicht klar, was ein “Mobbing-Sachverhalt”
ist und wann er feststeht oder erwiesen ist. |
| 107 |
Zum Inhalt der Organisationspflicht vertreten Benecke (Mobbing
Rn. 239) und Rieble/Klumpp (FA 2002, 307) die Auffassung, dass die Anforderungen
an diese Pflicht des Arbeitgebers mit der Folge einer deliktischen Haftung
nicht überspannt werden dürfen, zumal eine generelle Aussage darüber, wie
Mobbing bzw. Persönlichkeitsrechtsverletzungen in einem Betrieb verhindert
werden können, kaum möglich sei. |
| 108 |
Letztlich kann aber die Frage, ob derartige Organisationspflichten
bestehen und wie weit sie reichen, im Streitfall dahinstehen, da der Kläger
an keiner Stelle dargetan hat, durch welche allgemeinen organisatorischen
Maßnahmen die Beklagte die von ihm behaupteten Rechts(gut)verletzungen hätte
verhindern können. |
| 109 |
(d) Schließlich kommt ein Ersatz der geltend gemachten materiellen
Schäden wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts - unabhängig davon,
ob im Streitfall das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die
Beklagte selbst oder ihre Verrichtungsgehilfen verletzt worden ist - nicht
in Betracht. Der materielle Schaden fällt nicht in den Schutzbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts. So führt auch das Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz (4. Oktober 2005 - 5 Sa 140/05 - PflR 2006, 416) in seiner
Entscheidung ausdrücklich aus, dass die Zahlung von Verdienstausfall und
Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes vom Schutzzweck des § 823
Abs. 1 BGB iVm. den Art. 1 und 2 Abs. 1 GG nicht erfasst wird. |
| 110 |
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (1. Dezember
1999 - I ZR 49/97 - BGHZ 143, 214) dienen das allgemeine Persönlichkeitsrecht
und seine besonderen Erscheinungsformen in erster Linie dem Schutz ideeller
Interessen, insbesondere dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruches der
Persönlichkeit. Dieser Schutz werde dadurch verwirklicht, dass bei einer
Verletzung dieser Rechte neben Abwehransprüchen auch Schadensersatzansprüche
in Betracht kämen, die nicht nur auf den Ersatz materieller, sondern - wenn
es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handele und die Beeinträchtigung
nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne - auch auf
den Ausgleich immaterieller Schäden gerichtet seien. Darüber hinaus schützten
das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen aber
auch vermögenswerte Interessen der Person. So könne der Abbildung, dem Namen
sowie sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa der Stimme ein beträchtlicher
wirtschaftlicher Wert zukommen. Durch eine unerlaubte Verwertung ihrer Persönlichkeitsmerkmale
würden daher häufig weniger ideelle als kommerzielle Interessen der Betroffenen
beeinträchtigt. Nach dieser Rechtsprechung kommt ein auf den Ersatz materieller
Schäden gerichteter Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts nur dann in Betracht, wenn in dessen vermögenswerte
Bestandteile eingegriffen wird. Aus ihr geht weiterhin hervor, dass der
Schutz des Wert- und Achtungsanspruches der Persönlichkeit eher dem ideellen
Schutzbereich zuzuordnen ist. |
| 111 |
Soweit der Kläger vorträgt, durch die von ihm behaupteten
Handlungen seiner Vorgesetzten in einem vermögenswerten Bestandteil seines
allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt worden zu sein, macht er vielmehr
fortgesetzte Angriffe auf den Wert- und Achtungsanspruch seiner Persönlichkeit
geltend. Wie ausgeführt, gehört zum Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts
der sog. Ehrschutz, der gegen herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und
Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs der Person
gerichtet ist. Persönlichkeitsrechtsverletzungen wie sie der Kläger behauptet,
betreffen aber keinen Bereich des Persönlichkeitsrechts, der Schutz vor
materiellen Schäden bieten soll. Im Übrigen entspricht es ständiger, jüngst
durch das Urteil vom 18. Januar 2007 (- 8 AZR 234/06 - AP BGB § 823 Nr.
17 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 6) nochmals bestätigter Rechtsprechung des Senats
(ebenfalls 4. Juni 1998 - 8 AZR 786/96 - BAGE 89, 80 = AP BGB § 823 Nr.
7 = EzA BGB § 823 Nr. 9) , dass Schäden wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes
oder einer Erwerbsminderung nicht in den Schutzbereich eines Ehrschutzdelikts,
das letztlich den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts konkretisiert,
fallen. |
| 112 |
(2) Ob der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der materiellen
Schäden weiterhin auf § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 75 Abs. 2 BetrVG gestützt
werden kann, kann dahinstehen. |
| 113 |
Bei der Haftung des Arbeitgebers wegen der Verletzung des
Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers wird in der derzeitigen Diskussion
um die sog. Mobbing-Problematik teilweise als Anspruchsgrundlage auch §
823 Abs. 2 BGB iVm. § 75 Abs. 2 BetrVG in Betracht gezogen (HMR-Hänsch Teil
3 Rn. 60; Haller/Koch NZA 1995, 356) . § 75 Abs. 2 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber
und Betriebsrat zum Schutz und zur Förderung der freien Entfaltung der Persönlichkeit
der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Allerdings ist streitig, ob die
Vorschrift ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB ist. |
| 114 |
Diese Frage kann jedoch dahinstehen. Zum einen hat die Beklagte
selbst nicht gegen ihre Verpflichtung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts
des Klägers verstoßen. Zum anderen fallen die von dem Kläger geltend gemachten
materiellen Schäden nicht in den Schutzbereich dieses Gesetzes. |
| 115 |
(3) Schließlich kann die Beklagte dem Kläger auf Ersatz der
geltend gemachten materiellen Schäden aus § 831 BGB haften, wenn die von
dem Kläger benannten Personen, wie Herr K, Herr Dr. S ua., als Verrichtungsgehilfen
der Beklagten eine tatbestandsmäßige rechtswidrige unerlaubte Handlung in
Ausführung einer Verrichtung begangen haben. |
| 116 |
Der Schaden muss aber, um eine Haftung des Geschäftsherrn
auszulösen, in Ausführung der Verrichtung und nicht nur gelegentlich zugefügt
worden sein (Palandt/Sprau 66. Aufl. § 831 Rn. 9) , so dass das Verhalten
des Gehilfen nicht aus dem Kreis oder dem allgemeinen Rahmen der ihm anvertrauten
Aufgaben herausfallen darf. Ein solcher innerer Zusammenhang wird, worauf
Benecke (Mobbing Rn. 234) zutreffend hinweist, in sog. Mobbing-Fällen in
der Regel vorliegen, wenn die Verletzungshandlungen durch arbeitsrechtliche
Maßnahmen, zB durch Weisungen, erfolgen. Hierauf beruft sich der Kläger
im Streitfall überwiegend. |
| 117 |
Ob die von dem Kläger näher bezeichneten Personen, wie zB
Herr K und Herr Dr. S, Verrichtungsgehilfen der Beklagten sind und ob sie
in Ausführung einer Verrichtung rechtswidrig und schuldhaft das Persönlichkeitsrecht
oder die Gesundheit des Klägers verletzt haben, hat das Landesarbeitsgericht
nicht geprüft. Ebenso hat es nicht festgestellt, ob sich die Beklagte gemäß
§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet hat. Das Landesarbeitsgericht wird daher
bei einer erneuten Entscheidung im Rahmen dieses Klageantrags ggf. zu prüfen
haben, ob Verrichtungsgehilfen der Beklagten den Kläger in seiner Gesundheit
verletzt haben sowie ggf. ob die Beklagte sich von einem etwaigen Auswahl-
und Überwachungsverschulden exkulpieren kann. |
| 118 |
b) Mit dem Klageantrag zu 2) macht der Kläger die Zahlung
eines Schmerzensgeldes und einer Entschädigung in einer Höhe von mindestens
50.000,00 Euro geltend. |
| 119 |
aa) Der Anspruch kann nicht auf vertragsrechtliche Anspruchsgrundlagen
gestützt werden. Zwar sieht § 253 Abs. 2 BGB nunmehr vor, dass, wenn wegen
einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen
Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen des Schadens,
der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert
werden kann. Die Vorschrift wurde jedoch erst durch das Zweite Gesetz zur
Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften neu in das BGB aufgenommen
und gilt mit Wirkung vom 1. August 2002. § 253 Abs. 2 BGB ersetzt in der
heutigen Fassung § 847 BGB aF, der bisher den Geldersatz für immaterielle
Schäden regelte. Gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB gilt die Neuregelung aber
erst für Schadensereignisse, die sich nach dem 31. Juli 2002 ereignet haben.
Im Streitfall, in dem die letzte von Kläger behauptete “Teilhandlung” im
Mai 2002 stattgefunden hat, findet demzufolge altes Recht Anwendung. |
| 120 |
bb) Der Anspruch kann, sofern er Schmerzensgeld wegen einer
Verletzung der Gesundheit des Klägers betrifft, auf § 831 BGB iVm. § 847
BGB aF und sofern er die Entschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung
betrifft, auf § 831 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gestützt
werden. Die Herleitung des Entschädigungsanspruches aus einer deliktsrechtlichen
Anspruchsgrundlage und dem Verfassungsrecht und nicht aus § 847 BGB aF ist
in den Gesetzesmaterialien zum Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher
Vorschriften (BT-Drucks. 14/7752 S. 25) nochmals ausdrücklich betont worden
und entsprach schon vorher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996, 984) . |
| 121 |
cc) Die Prüfung, ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht vorliegt, und ob ein solcher Eingriff zu einem Entschädigungsanspruch
führt, unterliegt einigen Besonderheiten. |
| 122 |
Ob das Persönlichkeitsrecht im Einzelfall verletzt ist, lässt
sich nur auf Grund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter
sorgsamer Würdigung aller Umstände beurteilen (BAG 18. Dezember 1984 - 3
AZR 389/83 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 8 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht
Nr. 2) , da das Persönlichkeitsrecht ein sog. offenes Recht ist. Die Rechtswidrigkeit
muss durch Abwägung der betroffenen Interessen im Einzelfall festgestellt
werden. Dabei ist zunächst zu fragen, ob der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers gegenübersteht und dann, ob
das Persönlichkeitsrecht deutlich überwiegt (so zutreffend Benecke Mobbing
Rn. 157) . Hier gilt im Wesentlichen bereits das oben Gesagte, insbesondere
werden Maßnahmen des Arbeitgebers dann durch ein grundsätzlich schutzwürdiges
Interesse motiviert sein, wenn ihnen sachliche Erwägungen zugrunde liegen.
Dies kann unter Umständen auch bei rechtswidrigen Maßnahmen, zB rechtswidrigen
Weisungen, der Fall sein (ebenso: LAG Nürnberg 2. Juli 2002 - 6 (3) Sa 154/01
- LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 4; Benecke Mobbing Rn. 158; Rieble/Klumpp
ZIP 2002, 369) . Andererseits kann, worauf Rieble/Klumpp (aaO) zutreffend
hinweisen, bei an sich rechtmäßigen Maßnahmen die Persönlichkeitsrechtsverletzung
aus den Modalitäten folgen, so zB bei Maßnahmen in der gezielten Betriebsöffentlichkeit. |
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Ein Entschädigungsanspruch wegen eines rechtswidrigen und
schuldhaften Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht hat darüber hinausgehend
zur Voraussetzung, dass zum einen eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts
vorliegt, was von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund
sowie Grad des Verschuldens abhängt, und zum anderen die Beeinträchtigung
nach der Art der Verletzung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen
werden kann (BAG 18. Dezember 1984 - 3 AZR 389/83 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht
Nr. 8 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; BGH 5. Oktober 2004 -
VI ZR 255/03 - BGHZ 160, 298; 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996,
985) . Für den Streitfall ist dabei zu berücksichtigen, dass im Rahmen des
allein noch zu prüfenden deliktsrechtlichen Tatbestandes des § 831 BGB ggf.
nur ein fahrlässiges Überwachungs- oder Auswahlverschulden gegeben sein
wird, was der Annahme einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung
entgegenstehen könnte. |
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Die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bzw. des
Schmerzensgeldes bei der Gesundheitsverletzung ist in erster Linie Sache
des Tatrichters (BGH 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985) .
Sie ist mit der Revision nur angreifbar, wenn sie auf einer unrichtigen
Würdigung der materiellen Rechtslage beruht oder wenn der Tatrichter für
die Bemessung wesentliche Gesichtspunkte übersehen hat (BGH 19. September
1961 - VI ZR 259/60 - BGHZ 35, 363) . |
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c) Bei dem auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten
für künftige und noch nicht bezifferbare Schäden gerichteten Klageantrag
zu 3) kommt es darauf an, ob die Beklagte überhaupt dem Grunde nach gemäß
§ 831 BGB haftet. |
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In der gestellten Form ist der Antrag jedoch bereits nicht
zulässig. Zwar besteht grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der auf
zukünftige bzw. noch nicht bezifferbare Schäden bezogenen Feststellung,
wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind. Dies gilt auch dann, wenn
ihre Art, ihr Umfang und ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss dabei
eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen. Insoweit
reicht es aus, wenn die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger
Verwirklichung der Ersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht
erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (Senat 14. Dezember 2006 -
8 AZR 628/05 - AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 2; 19. August
2004 - 8 AZR 349/03 - AP SGB VII § 104 Nr. 4 = EzA SGB VII § 104 Nr. 2)
. Dies erscheint auf der Grundlage der vom Kläger behaupteten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen möglich. Allerdings ist der Antrag nicht hinreichend
bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, soweit er die Formulierung “Schäden
…, die ihm auf Grund der Mobbing-Übergriffe erwachsen” enthält. Das Landesarbeitsgericht
wird nicht zu prüfen haben, ob der Kläger Mobbing-Übergriffen ausgesetzt
war. Der Begriff “Mobbing” ist kein Rechtsbegriff und überdies inhaltlich
in den Einzelheiten unklar (ebenso LAG Berlin 7. November 2002 - 16 Sa 938/02
-) , da es eine einheitliche Definition dieses tatsächlichen Phänomens nicht
gibt. Hinzu kommt, dass aus dem Antrag keine zeitliche Begrenzung des Sachverhaltes
oder Ereignisses, aus dem Ansprüche erwachsen sein sollen, erkennbar wird. |
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Ein Feststellungsantrag dieser Art dient zum einen der Hemmung
der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Daneben bietet er dem Kläger
den Vorteil, dass der Grund des Schadensersatzanspruches geklärt wird und
im Falle späterer Folgeschäden nur noch der Ursachenzusammenhang mit dem
Schadensereignis und die Schadenshöhe nachzuweisen sind. Vor diesem Hintergrund
sind die Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrages festzusetzen. Soll
ein späterer Rechtsstreit über den Grund des Schadensersatzanspruches vermieden
werden, muss dieser klar aus dem Feststellungsantrag hervorgehen. Die Anforderungen
an die Bestimmtheit werden hingegen überspannt, wenn man wie das Landesarbeitsgericht
Berlin (7. November 2002 - 16 Sa 938/02 -) verlangen wollte, den Antrag
so zu fassen, dass spätere Rechtsstreitigkeiten über die Kausalität zukünftiger
Schadensfolgen vermieden werden. Dies verlangt dem Geschädigten etwas Unzumutbares
ab. Derartige Rechtsstreitigkeiten können und sollen durch diese Art des
Antrages nicht vermieden werden. |
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Zutreffender ist es, in dem Antrag von Schäden, die dem Kläger
“auf Grund der Verletzung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts im
Zeitraum zwischen 1987 und 2002 erwachsen sind oder noch erwachsen werden”
zu sprechen. Ob es derartige Verletzungen gab, ist hingegen eine Frage der
Begründetheit der Klage. Der Antrag ist auf diese Weise auszulegen, denn
dies entspricht dem Rechtsschutzziel des Klägers. |
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C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
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Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
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Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
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Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
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Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
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Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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