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Urteile zum Arbeitsrecht: 11 Sa 273/07
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| Schlagworte: |
AGB,Allgemeine Geschäftsbedingungen,Annahmeverzug,Schlechtwetter |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz |
| Aktenzeichen: |
11 Sa 273/07 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
20.09.2007 |
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| Leitsätze: |
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Koblenz |
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TenorI. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.03.2007, Az: 2 Ca 1331/06, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.900,- € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.05.2006 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Rechtszug) hat die Beklagte zu tragen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über Lohnansprüche des Klägers für
den Zeitraum Dezember 2004 bis Februar 2005. Der Kläger war u.a. auf Grundlage
schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.02.2004 bei der Beklagten als Kraftfahrer
beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag enthielt auszugsweise nachfolgende Bestimmungen: |
| 2 |
§ 3 Arbeitszeit |
| 3 |
Die Arbeitszeit richtet sich nach den für die Arbeitgeberin
maßgeblichen Erfordernissen und den für den Beruf eines Kraftfahrers typischen
Kriterien. |
| 4 |
Der Mitarbeiter erklärt unter Berücksichtigung gesetzlicher
Bestimmungen Mehrarbeit auf Anforderung der Betriebsleitung im Rahmen der
betrieblichen Notwendigkeit auch an Sonn- und Feiertagen zu leisten. |
| 5 |
… |
| 6 |
§ 5 Vergütung |
| 7 |
Das Fixum an Arbeitslohn beträgt monatlich EUR 1.300,-- brutto
und wird für die Zeit vom 01.03. bis 31.11. eines jeden Jahres gezahlt.
In der übrigen Zeit richtet sich die Vergütung nach § 6 des Vertrages. Für
jeden gearbeiteten Arbeitstag erhöht sich das Fixum zusätzlich um 50,00
EUR pro Tag. |
| 8 |
Der Arbeitgeber behält sich vor, bei den Baustoffe- und Zementhandel
nicht beeinträchtigender Witterungs- und Auftragslage sowie nach reinen
Standort- und Wirtschaftskriterien, das Fixum für einen Teil der Mitarbeiter
ohne Zeitbeschränkung weiter zu zahlen. |
| 9 |
Darüber hinaus erhält der Mitarbeiter eine Leistungskomponente,
die sich gemäß Anlage 3 berechnet. |
| 10 |
Mit dem vereinbarten Arbeitsentgelt ist die geleistete Arbeitszeit
einschließlich etwaiger Mehrarbeit abgegolten. Eine im Stunden-, Wochen-
oder Monatslohn enthaltende freiwillige übertarifliche Zulage ist widerruflich,
sie kann bei Lohnerhöhungen angerechnet werden. |
| 11 |
§ 6 Zeitarbeitskonto |
| 12 |
Zur Überbrückung umsatzschwacher Wintermonate oder witterungsbedingter
Einstellung der Tätigkeit, richtet der Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter
ein Zeitarbeitskonto ein. Auf das Zeitarbeitskonto zahlt der Mitarbeiter
monatlich zehn Prozent seines Bruttolohns für die Zeit nach § 5 ein, wobei
die Auszahlung am 01.12. beginnt und am 28.02. abgeschlossen wird. Bei Kündigung
oder Auflösung des Arbeitsvertrages werden die angesammelten Beträge mit
der letzten Lohnabrechnung ausgezahlt. |
| 13 |
… |
| 14 |
Auf den gesamten Inhalt des Arbeitsvertrages vom 10.02.2004
wird Bezug genommen (vgl. Bl. 6 bis 10 d. A.). |
| 15 |
Unter dem Datum des 21.04.2005 schlossen die Parteien einen
Zeitarbeitsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis am 01.05.2005 beginnen
und am 30.11.2005 enden soll. Anders als im Arbeitsvertrag vom 10.02.2004
lautet § 5, der die Vergütung regelt, wie folgt: |
| 16 |
Das Fixum an Arbeitslohn beträgt monatlich EUR 1.300,-- brutto.
Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am 01. eines Monats, vermindert sich
das Bruttofixum um 1/21 pro Wochenarbeitstag. Für jeden gearbeiteten Samstag,
Sonn- und Feiertag erhöht sich das Fixum zusätzlich um brutto 50,-- EUR
pro Tag. |
| 17 |
Darüber hinaus erhält der Mitarbeiter eine Leistungskomponente,
die sich gemäß Anlage 3 berechnet. |
| 18 |
Mit dem vereinbarten Arbeitsentgelt ist die geleistete Arbeitszeit
einschließlich etwaiger Mehrarbeit abgegolten. Eine im Stunden-, Wochen
oder Monatslohn enthaltene freiwillige übertarifliche Zulage ist widerruflich,
sie kann bei Lohnerhöhungen angerechnet werden. |
| 19 |
Eine Regelung zu einem Arbeitszeitkonto enthält dieser Vertrag
nicht. Auf den gesamten Zeitarbeitsvertrag vom 21.04.2005 und die Anlage
3 wird verwiesen (vgl. Bl. 11 bis 16, 17 d. A.). |
| 20 |
Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 23.09.2005
(vgl. Bl. 18 d.A.). |
| 21 |
Der Kläger arbeitete bis zum 22.11.2004 und nahm ab dem 23.11.
bis 30.11.2004 seinen Urlaub. Vor Beginn des Urlaubs verbrachte der Kläger
das ihm zugeordnete Fahrzeug zum Sitz der Beklagten nach C-Stadt und gab
dort die Fahrzeugpapiere ab. Ca. ein bis zwei Tage später wurde insbesondere
das Fahrzeug des Klägers abgemeldet und dieser mit der Information nach
Hause geschickt, dass seine Arbeit erst dann wieder abgerufen werden solle,
wenn Arbeitsbedarf bestünde; spätestens zum 01.03.. In der Zeit von Dezember
2004 bis Februar 2005 beschäftigte die Beklagte den Kläger nicht; insbesondere
bot der Kläger auch nicht seine Arbeitskraft an. |
| 22 |
Am 07.01.2005 erhielt der Kläger seitens der Beklagten für
Dezember 2004 589,05 EUR brutto, am 14.02.2005 für den Monat Januar 2005
weitere 589,05 EUR brutto sowie am 10.03.2005 für den Februar 2005 588,14
EUR brutto. |
| 23 |
Mit außergerichtlichem Schreiben vom 20.04.2006 forderte
der Kläger die Beklagte insbesondere zur Zahlung von jeweils 1.300,00 EUR
brutto für die Monate Dezember 2004 bis Februar 2005 bis zum 05.05.2006
auf (vgl. Bl.19 f d.A.). Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht macht der
Kläger diese Lohnforderungen nunmehr gerichtlich geltend. |
| 24 |
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, |
| 25 |
dem Arbeitgeber sei entgegen zu halten, dass der letzte Arbeitsvertrag
vom 21.04.2005 eine vergütungsausschließende Klausel für die Wintermonate
nicht mehr enthalte und insoweit keine vertragliche Anspruchsgrundlage mehr
für die Zahlungsverweigerung bestehe. Der letzte Arbeitsvertrag vom 21.04.2005
hebe den vorherigen Arbeitsvertrag auf und zwar insbesondere auch die Vergütungsklausel
aus § 6. |
| 26 |
Die Lohnzahlung für die Zeit, in der der Arbeitnehmer versprochene
Dienste leiste, sei gesetzliche Hauptpflicht des Arbeitgebers im Sinne des
§ 611 Abs. 1 BGB und könne nicht vertraglich abbedungen werden. Der Arbeitgeber
verlagere mit der Klausel aus § 6 des Arbeitsvertrages vom 10.02.2004 das
unternehmerische Risiko in auftragsarmen Zeiten unzulässigerweise auf den
Arbeitnehmer. Diese Klausel habe den Charakter einer Lohnverwendungsabrede,
die allerdings dann unwirksam sei, wenn sie den Arbeitnehmer sittenwidrig
binde oder in die private Lebensführung des Arbeitnehmers eingreife. |
| 27 |
Mit den Zahlungen vom Arbeitszeitkonto habe er an sich nur
das erhalten, was er schon längst erarbeitet habe und sich nicht auf die
streitgegenständliche Monatsvergütung beziehe. Daher schulde die Beklagte
noch für die Monate Dezember 2004 bis Februar 2005 die Hauptleistung aus
§ 611 BGB. Keineswegs habe er die Vertragsklausel mit dem Arbeitszeitkonto
akzeptiert. |
| 28 |
Die Tatsache, dass er vom 24.11.2004 bis 23.02.2005 nicht
gearbeitet habe, ändere daran nichts. Er hätte jederzeit seine Arbeitskraft
auf Anforderung zur Verfügung gestellt. |
| 29 |
Der klägerische Anspruch sei auch nicht verwirkt. Bei Lohn-
und Gehaltsansprüchen scheide die Verwirkung wegen der kurzen Verjährungsfrist
in der Regel aus. Es sei weder ein Zeit- noch Umstandsmoment erkennbar,
das für eine Verwirkung im vorliegenden Fall sprechen würde. |
| 30 |
Der Kläger hat beantragt, |
| 31 |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.900,-- EUR zuzüglich
5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz beginnend ab dem 05.05.2006 zu zahlen. |
| 32 |
Die Beklagte hat beantragt, |
| 33 |
die Klage abzuweisen. |
| 34 |
Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, |
| 35 |
die geltend gemachten Lohnansprüche für den Zeitraum Dezember
2004 bis Februar 2005 fielen in den Geltungsbereich des schriftlichen Arbeitsvertrages
vom 10.02.2004, der in § 5 ein monatliches Fixum über 1.300,-- EUR brutto
und unter § 6 eine Regelung über ein Arbeitszeitkonto beinhalte. Soweit
der letzte Arbeitsvertrag vom 21.04.2005 die Klausel mit dem Arbeitszeitkonto
nicht mehr enthalte, sei festzuhalten, dass der zweite Arbeitsvertrag einen
zeitlich späteren Zeitraum erfasse. Der Kläger könne als Anspruchsgrundlage
für seine behaupteten Lohnansprüche nur auf den Arbeitsvertrag Bezug nehmen,
der in dem Zeitraum gegolten habe, für die die Vergütung verlangt werde. |
| 36 |
Mit den Auszahlungen vom Arbeitzeitkonto habe der Kläger
das bekommen, was ihm arbeitsvertraglich zugestanden habe und wie es ausweislich
§§ 5 und 6 des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses im
Einzelnen vereinbart gewesen sei. Der Kläger habe diese Vergütungsregelung
mit ihr schriftlich vereinbart und damit akzeptiert. |
| 37 |
Bei § 6 des Arbeitsvertrages vom 10.02.2004 handele es sich
nicht um eine Lohnverwendungsabrede, sondern um ein so genanntes "verstetigtes
Monatseinkommen" verteilt auf das gesamte Kalenderjahr, da branchenbedingt
und witterungsabhängig in der Zeit der Vollauslastung Zeiten "angespart"
würden, die in den Zeiten der nicht vorhandenen Auslastung, also insbesondere
in den Wintermonaten, dann auch nicht abgerufen werden könnten, andererseits
aber aufgrund der vorherigen Zeiten vergütet würden. |
| 38 |
Soweit im späteren Arbeitsvertrag vom 21.04.2005 eine Regelung
über das Arbeitszeitkonto nicht aufgenommen worden sei, stünde dies im Zusammenhang
damit, dass es sich um einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag gehandelt
habe. Bei ihrem Betrieb handele es sich um einen Saisonbetrieb. Sie transportiere
Zement und habe ihre wirtschaftlich stärksten Monate im Frühjahr, Sommer
und im Herbst eines jeden Jahres. Während der Wintermonate von Dezember
bis Februar eines jeden Jahres komme das Geschäft regelmäßig zum Stillstand,
da witterungsbedingt die Nachfrage nach Zement stark zurückgehe. |
| 39 |
Dem Kläger, der erstmalig mit Datum 16.06.2003 in ihren Betrieb
eingetreten sei, sei die Tatsache, dass es sich um einen Saisonbetrieb handele,
bekannt gewesen. |
| 40 |
Der Kläger habe jeglichen Anspruch auf Vergütung verwirkt.
Erstmalig mit Anwaltschreiben vom 20.04.2006 habe er Arbeitslohn für den
Zeitraum Dezember 2004 bis Februar 2005 verlangt. Nachdem er beanstandungslos
in den Jahren 2003 und 2004 die Regelung über das Arbeitszeitkonto akzeptiert
habe, habe sie darauf vertrauen können, das nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
erst Recht aber vierzehn Monate später der Kläger nicht noch einmal Lohn
aus früherer Zeit geltend machen würde. |
| 41 |
Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien
wird auf die eingereichten Schriftsätze in der ersten Instanz sowie die
Sitzungsprotokolle des Arbeitsgerichts verwiesen. |
| 42 |
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.03.2007 die Zahlungsklage
abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Parteien hätten
rechtswirksam in § 5 des Arbeitsvertrages vom 10.02.2004 vereinbart, dass
der geltend gemachte Fixlohn von 1.300,-- EUR brutto monatlich für die Zeit
vom 01.03. bis 30.11. eines jeden Jahres gezahlt werde. Die Regelung in
§ 6 des Arbeitsvertrages unter dem Stichwort "Zeitarbeitskonto" sei rechtswirksam
unter dem Hintergrund, dass es sich bei der Beklagten, die Zement transportiere,
um einen Saisonbetrieb handele, welcher während der Wintermonate Dezember
bis Februar weitgehend zum Stillstand komme. § 6 des Arbeitsvertrages vom
10.02.2004 führe lediglich zu einer Verstetigung des Jahreseinkommens auch
in einer Zeit, in welcher erfahrungsgemäß weniger oder gar keine Arbeit
witterungsbedingt anfalle. Hierin liege keine unzulässige Verlagerung des
Wirtschafts- oder Betriebsrisikos, sondern eine sinnvolle Regelung, um den
jeweiligen Abschluss von Saisonarbeitsverhältnissen zu verhindern. Im Falle
der Unwirksamkeit einer derartigen Regelung wäre die Beklagte gehalten,
jeweils befristete oder bedingte Arbeitsverhältnisse abzuschließen; dem
gegenüber sei ein ganzjähriges unbefristetes Arbeitsverhältnis eindeutig
vorzuziehen. |
| 43 |
Im Übrigen habe der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum
Dezember 2004 bis einschließlich Februar 2005 nicht bei der Beklagten gearbeitet
und offensichtlich auch seine Arbeitskraft bei der Beklagten nicht angeboten,
weil er vom Saisonbetrieb der Beklagten und der weitgehenden Einstellung
der Arbeitstätigkeit in den Wintermonaten ausgegangen sei. |
| 44 |
Die Regelung bezüglich des Zeitarbeitskontos unter § 6 des
Arbeitsvertrages vom 10.02.2004 sei auch nicht durch den späteren Arbeitsvertrag
der Parteien vom 21.04.2005 rückwirkend für den streitgegenständlichen Zeitraum
abgeändert worden, weil dieser neue schriftliche Arbeitsvertrag nach seinem
§ 1 ausdrücklich für die Zeit ab 01.05.2005 gelten sollte. |
| 45 |
Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts
wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. |
| 46 |
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom
09.03.2007 am 03.04.2007 zugestellt worden ist, hat am 27.04.2007 Berufung
zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am Montag, den 04.06.2007,
sein Rechtsmittel begründet. |
| 47 |
Der Kläger ist der Auffassung, |
| 48 |
ihm stünden die klageweise geltend gemachten Ansprüche bereits
deswegen zu, weil die Lohnabrede sittenwidrig sei gemäß § 138 BGB bzw. teilweise
sogar den subjektiven Wuchertatbestand erfülle. Die Beklagte lehne sich
ausweislich mehrerer Regelungen in dem Arbeitsvertrag an den Tarifvertrag
für das Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz an. Ein Kraftfahrer erhalte bei
einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden einen
Bruttostundenlohn in Höhe von 8,89 EUR. Der Lohntarifvertrag für das private
Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz sei gemäß § 612 Abs. 2 BGB heranzuziehen.
Er habe durchschnittlich mindestens 50 Stunden pro Woche in der aktiven
Arbeitsphase (01.03. bis 30.11.) erbracht, so dass sich eine durchschnittliche
Arbeitszeit von 216,5 Stunden pro Monat errechne. Bei einem monatlichen
Fixlohn in Höhe von 1.300,-- EUR brutto ergebe sich somit ein Stundenlohn
von 4,50 EUR brutto, was 50,62 % des tariflichen Stundenlohnes eines Kraftfahrers
im Fernverkehr nach dem Tarifvertrag entspreche. |
| 49 |
Die Regelungen im Formulararbeitsvertrag, insbesondere zu
§§ 3, 5, 6 seien darüber hinaus ganz offensichtlich gemäß §§ 305 ff. BGB
unwirksam. § 3 regele keine konkrete Arbeitszeit. § 5 regele, dass das Fixum
von 1.300,-- EUR brutto zumindest gezahlt werde für den Zeitraum März bis
November und für den übrigen Zeitraum nach intransparenten Bestimmungen
bzw. Regelungen zu §§ 3, 5 sowie 6 des Arbeitsvertrages. Diese intransparente
Regelung des Arbeitsentgeltes für den Zeitraum 01.12. bis 28.02. sei nach
ihrem äußeren Erscheinungsbild so ungewöhnlich, dass er nicht mit ihr habe
rechnen müssen. |
| 50 |
Er bestreite, dass es sich bei der Beklagten um einen so
genannten Saisonbetrieb handele. Der überwiegende Teil der Kraftfahrer werde
durchgängig während des Kalenderjahres beschäftigt. Die Beklagte verfolge
nicht nur den Betriebszweck des Transportes von Zement, sondern laut Internetwerbung
auch den Transport von Flugasche und anderen staubförmigen Gütern in D.,
B., F., S. und Ö. |
| 51 |
Die Beklagte wälze ihr unternehmerisches Betriebsrisiko zum
Nachteil auf den Arbeitnehmer ab, was der weitere schriftliche Arbeitsvertrag
vom 21.04.2005 für den Zeitraum 01.05. bis 30.11.2005 dokumentiere. Ausgehend
davon, dass in der mutmaßlichen Annahme eines Saisonbetriebes im monatlichen
Arbeitsentgelt in Höhe von 1.300,-- EUR brutto ein Arbeitsentgelt für die
nicht aktive Arbeitsphase enthalten sei in Höhe von 10 %, hätte das Arbeitsentgelt
im zweiten Arbeitsvertrag 1.170,-- EUR brutto (1.300,-- EUR brutto minus
10 %) betragen müssen. Zudem seien die Bestimmungen des streitgegenständlichen
Arbeitsvertrages unwirksam, weil sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben
den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen würden. Dies sei gemäß § 307
Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht
zu vereinbaren sei. Nach § 615 BGB trage der Arbeitgeber grundsätzlich das
Risiko, den Arbeitnehmer nicht beschäftigen zu können. Durch §§ 3, 5 sowie
6 des Arbeitsvertrages habe die Berufungsbeklagte durch die Vereinbarung
der zu erbringenden Arbeit auf Abruf abweichend von dem vorgenannten Rechtsgrundsatz
einen Teil ihres Wirtschaftsrisikos auf ihn verlagert. Durch die Vereinbarung
des Arbeitszeitkontos in § 6 des Arbeitsvertrages habe die Beklagte zur
Flexibilisierung der Arbeitszeit eine so genannte Arbeitsabruf-Klausel vereinbart. |
| 52 |
Schon die Begriffe "umsatzschwach sowie witterungsbedingte
Einstellung" seien im Sinne der §§ 305 ff. BGB intransparent und unklar.
In keinem Fall sei explizit zu § 6 des Arbeitsvertrages vereinbart worden,
dass die Arbeit während der so genannten Wintermonate grundsätzlich ruhe.
Er müsse seine Arbeitsleistungen zumindest in dem Zeitraum der Wintermonate
auf Abruf bei betriebsüblichen durchschnittlichem Umsatz sowie ggf. milden
Witterungsbedingungen erbringen, was sich die Beklagte einseitig vorbehalte.
Das hieße, dass er bei unterstellter milder Witterung 170,-- EUR erhalte
für die Monate November bis Februar des Folgejahres oder 975,-- EUR für
zwölf Monate. Dies widerspreche der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
vom 07.12.2005 (Az.:5 AZR 535/04) in Anlehnung zu § 12 TzBfG, wonach die
Grenzwerte von 25 Prozent bei der Arbeitszeitverlängerung bzw. 20 Prozent
bei der Arbeitszeitverringerung zu beachten seien. Durch die arbeitsvertragliche
Vereinbarung zu § 6 werde durch die Festlegung des Arbeitsabrufzeitraums
von drei Monaten der Grenzwert von 20 Prozent erheblich überschritten. |
| 53 |
Die Beklagte befinde sich grundsätzlich in Annahmeverzug.
Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, nochmals seine Arbeitskraft anzubieten,
da dem Arbeitgeber obliege, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz
zur Verfügung zu stellen. |
| 54 |
Der Kläger beantragt, |
| 55 |
unter Abänderung des am 09.03.2007 verkündeten Urteils des
Arbeitsgerichts Koblenz, Az: 2 Ca 1331/06, die Beklagte zu verurteilen,
an den Kläger 3.900,-- EUR zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz
beginnend ab dem 05.05.2006 zu zahlen. |
| 56 |
Die Beklagte beantragt, |
| 57 |
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. |
| 58 |
Sie trägt vor, |
| 59 |
das in § 6 geregelte verstetigte Jahreseinkommen stelle keine
unzulässige Verlagerung des Wirtschafts- oder Betriebsrisikos auf den Arbeitnehmer
dar, sondern sei eine sinnvolle Regelung, um den Abschluss von Saisonarbeitsverhältnissen
zu verhindern. |
| 60 |
Weder sei die Lohnabrede im Arbeitsvertrag vom 10.02.2004
sittenwidrig, noch der Wuchertatbestand erfüllt. Es sei irreführend, wenn
der Kläger vortrage, sie lehne sich ausweislich mehrerer Regelungen an den
Tarifvertrag für das Verkehrsgewerbe an. Vielmehr komme es auf den Tarifvertrag,
der nicht allgemein verbindlich sei, nicht an, soweit nicht im Arbeitsvertrag
bezüglich der Kündigungsregelungen hierauf Bezug genommen worden sei. §
612 Abs. 2 BGB finde keine Anwendung, da die Vergütung im Arbeitsvertrag
geregelt sei. Diese setze sich aus einem Fixum und einer Leistungskomponente
nach Anlage 3 zu § 5 des Arbeitsvertrages zusammen. Bestritten werde, dass
der Kläger pro Monat 216,5 Arbeitsstunden erbrachten habe. Die Berechnung
des Klägers, wonach ihm 4,50 EUR brutto je Stunde gezahlt worden sein soll,
sei bereits deshalb falsch, weil das Fixum für die Samstagsarbeit und die
Leistungskomponente nach § 5 des Arbeitsvertrages außen vor bleibe. Im Übrigen
gelte im Zweifel das Arbeitszeitgesetz mit den dort gemachten Zeitvorgaben. |
| 61 |
Bei der Vergütungsabrede und der Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos
handele es sich nicht um eine überraschende Klausel, sondern um die Regelung
eines verstetigten Jahreseinkommens zur Überbrückung der Wintermonate. |
| 62 |
Die Behauptung, sie betreibe einen Saisonbetrieb, gelte als
zugestanden, da dies klägerseits nie erstinstanzlich bestritten worden sei.
Soweit der Kläger dies nunmehr bestreite, werde diesem Vortrag die Rüge
der Verspätung entgegen gehalten. In den Wintermonaten von Dezember bis
Februar komme ihr Saisongeschäft gerade zum Erliegen, so dass der überwiegende
Teil der Kraftfahrer gerade nicht durchgängig während des Kalenderjahres
beschäftigt würde. Aus diesem Grunde seien ab dem Jahr 2005 befristete Saisonarbeitsverhältnisse
vereinbart worden. |
| 63 |
Sie wälze auch nicht ihr unternehmerisches Betriebsrisiko
zum Nachteil auf den Arbeitnehmer ab. |
| 64 |
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sei vorliegend nicht
anwendbar, insbesondere handele es sich auch nicht um Arbeit auf Abruf.
Der Kläger habe gewusst, dass er zu Hause bleiben durfte und aus dem Arbeitszeitkonto
Leistungen erhalten würde. Soweit ausweislich § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages
ihr vorbehalten bleibe, bei den Baustoffe- und Zementhandel nicht beeinträchtigender
Witterungs- und Auftragslage das Fixum für einen Teil der Mitarbeiter ohne
Zeitbeschränkung weiter zu zahlen, sei diese Regelung eine von den zuvor
genannten Regelungen losgelöste und selbständige vertragliche Abrede, die
die Vereinbarung über das verstetigte Monatseinkommen nicht unwirksam machen
könne. |
| 65 |
Jedenfalls habe der Kläger seine Arbeitskraft nach dem 30.11.2004
nicht angeboten, weshalb er auch keine Vergütung verlangen könne für einen
Zeitraum, in dem er nicht gearbeitet habe und von dem er gewusst habe, dass
die Arbeitskraft auch nicht nachgefragt würde. |
| 66 |
Im Übrigen sei der Anspruch verwirkt. |
| 67 |
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze
der Parteien sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 26.07.2007 verwiesen. |
Entscheidungsgründe |
| 68 |
I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2
ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG
in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden. |
| 69 |
II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger
steht ein Vergütungsanspruch für die Wintermonate Dezember 2004 bis Februar
2005 in Höhe von monatlich 1.300,.-- EUR brutto zuzüglich Zinsen zu. |
| 70 |
1. Der Hauptanspruch ist gemäß § 615 S.1 BGB in Verbindung
mit §§ 293 ff. BGB begründet, da die Voraussetzungen eines Annahmeverzugs
der Beklagten für den Zeitraum Dezember 2004 bis Februar 2005 vorliegen. |
| 71 |
Mit dem Arbeitsgericht ist zunächst anzunehmen, dass sich
die Rechtslage nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 10.02.2004
richtet. Dieser Arbeitsvertrag erfasst die streitgegenständlichen Wintermonate
Dezember 2004 bis Februar 2005 und wurde nicht rückwirkend durch den nachfolgenden
Arbeitsvertrag vom 01.05.2005 abgeändert. Dies ergibt sich bereits daraus,
dass der nachfolgende Arbeitsvertrag nach seinem § 1 ausdrücklich ein am
01.05.2005 beginnendes Arbeitsverhältnis regeln soll. |
| 72 |
Unstreitig wurde der Kläger in diesem Zeitraum nicht durch
die Beklagte beschäftigt. Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der
Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs
nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur
Nachleistung verpflichtet zu sein, § 615 Satz 1 BGB. Der Gläubiger kommt
in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt, § 293 BGB.
Dabei muss die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich
angeboten werden, § 294 BGB. Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende
Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots
nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt, § 296 Satz 1
BGB. |
| 73 |
a. Vorliegend hat der Kläger unstreitig nach Beendigung seines
Urlaubs, der vom 23. bis 30.11.2004 andauerte, seine Arbeitsleistung für
den Zeitraum ab dem 01.12.2004 nicht bei der Beklagten angeboten. Ein Angebot
zur Arbeitsleistung wäre jedoch nach § 296 BGB entbehrlich, wenn es seitens
der Beklagten einer Mitwirkungshandlung bedurfte hätte, deren Zeit nach
dem Kalender bestimmt war, nämlich der Einrichtung eines funktionsfähigen
Arbeitsplatzes unter Zuweisung von Arbeit, damit der Kläger die geschuldete
Arbeitsleistung erbringen konnte. |
| 74 |
Unstreitig hat der Kläger, wie spätestens im Kammertermin
am 26.07.2007 klargestellt wurde, den ihm zugeordneten Lkw am Sitz der Beklagten
abgeliefert samt Fahrzeugpapiere. Dabei ist anzunehmen, dass der Kläger
– wie nach Vortrag der Beklagten im Kammertermin üblich - mit der Information
nach Hause geschickt wurde, dass seine Arbeit erst dann wieder abgerufen
werden sollte, wenn Arbeitsbedarf bestehe, spätestens zum 01.03. Circa ein
bis zwei Tage nach Übergabe des Fahrzeugs soll dieses abgemeldet worden
sein. |
| 75 |
Damit hat die Beklagte dem Kläger die Arbeitsmöglichkeit
genommen. Für diese Nichtbeschäftigung des Klägers durch die Beklagte fehlt
es jedoch an einer Rechtsgrundlage. Die Pflicht zur Bereitstellung eines
Arbeitsplatzes war nicht für den Zeitraum der Wintermonate Dezember 2004
bis Februar 2005 entfallen, da ein Ruhen der Arbeitspflicht des Klägers
nicht explizit zwischen den Parteien vereinbart worden ist. |
| 76 |
Dem Arbeitgeber obliegt dann keine Mitwirkungshandlung i.S.d.
§ 296 BGB, wenn keine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht. Er braucht
dem Arbeitnehmer für diese Zeit keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur
Verfügung zu stellen (vgl. BAG, 27.04.2004 - 9 AZR 21/04 -, AP Nr. 39 zu
§ 15 BErzGG). Eine ausdrückliche Regelung zur Nichtbeschäftigung des Klägers,
insbesondere der Verpflichtung der Beklagten diesen nur für einen eingeschränkten
Zeitraum eines Jahres zu beschäftigen, fehlt im Arbeitsvertrag. In § 1 des
Arbeitsvertrages vom 10.02.2004 wird der Beginn des Arbeitsverhältnisses
mit dem 01.02.2004 festgelegt. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages richtet sich
die Arbeitszeit nach den für die Arbeitgeberin maßgeblichen Erfordernissen
und den für den Beruf eines Kraftfahrers typischen Kriterien. § 5 regelt
die Vergütung des Arbeitsverhältnisses und nicht die Beschäftigung des Klägers.
§ 6 mit der Überschrift "Zeitarbeitskonto" regelt die Vergütung zur Überbrückung
umsatzschwacher Wintermonate oder witterungsbedingter Einstellung der Tätigkeit
infolge eines Arbeitszeitkontos. Aus den letzten beiden Bestimmungen lässt
sich nur inzident entnehmen, dass es zu einer witterungsbedingten Einstellung
der Tätigkeit kommen kann, mit der Vergütungsfolge aus den §§ 5 und 6 des
Arbeitsvertrages. Gerade die Bestimmung des § 5 enthält keine deutliche
Regelung, dass die Arbeitspflicht und damit auch die Vergütungspflicht von
vornherein auf den Zeitraum 01.03. bis 30.11. eines Jahres beschränkt ist.
So lautet § 5 Abs. 2: "Der Arbeitgeber behält sich vor, bei den Baustoffe-
und Zementhandel nicht beeinträchtigender Witterungs- und Auftragslage sowie
nach reinen Standort- und Wirtschaftskriterien das Fixum für einen Teil
der Mitarbeiter ohne Zeitbeschränkung weiter zu zahlen". Wenn auch nicht
ausdrücklich für die Beschäftigungspflicht, sondern lediglich für die Vergütung,
bestimmt § 5 inzident einen "Vorbehalt" des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer
auch für die Wintermonate Dezember, Januar, Februar weiter auf der Basis
von 1.300,00 EUR brutto zu beschäftigen. Damit ist aber weder die Arbeitspflicht
des Klägers noch die Beschäftigungspflicht der Beklagten vertraglich und
unabänderlich nur auf bestimmte Monate festgelegt worden. |
| 77 |
Bestand somit eine Beschäftigungspflicht auf Seiten der Beklagten
kommt es weiterhin darauf an, ob der Kläger seine Arbeitskraft hätte anbieten
müssen, um die Beklagte in den Annahmeverzug zu versetzen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts ist - unter Berufung auf § 296 BGB - kein Angebot
des Arbeitnehmers erforderlich, wenn der Arbeitgeber durch Ausspruch einer
Kündigung seine kalendarisch bestimmte Mitwirkungshandlung unterlässt. Im
ungekündigten Arbeitsverhältnis verlangt das BAG aber ein tatsächliches
Angebot (vgl. Erfurter Kommentar-Preis, 7. Auflage, § 615 BGB, Rz. 31).
Allerdings wendet das Bundesarbeitsgericht § 296 BGB auch bei der unwirksamen
Anordnung von Kurzarbeit an. Nach Auffassung der Kammer ist jene Fallsituation
mit der Vorliegenden gleichzustellen. Indem das Bundesarbeitsgericht auch
die Fälle der unwirksamen Anordnung von Kurzarbeit unter dem Anwendungsbereich
des § 296 BGB subsumiert, lässt es erkennen, dass der Anwendungsbereich
dieser Norm nicht nur beschränkt ist auf Fälle, in denen der Arbeitgeber
von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht. Dem entspricht auch,
dass es einem weiteren In-Verzug-Setzen nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts
im ungekündigten Arbeitsverhältnis nicht bedarf bei Fällen des Betriebsrisikos,
etwa bei der Einführung einer Feierschicht wegen Absatzmangels, bei Nichtarbeit
wegen Inventuraufnahme oder wegen ungünstiger Witterung (vgl. Erfurter Kommentar-
Preis, a.a.O., Rz. 35, m.w.N.). |
| 78 |
b. Die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs sind auch nicht wirksam
durch die arbeitsvertraglichen Bestimmungen in §§ 5, 6 des Vertrages vom
10.02.2004 abbedungen worden. |
| 79 |
Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers handelt es
sich bei den am 10.02.2004 getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen
um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB. |
| 80 |
Zwar bestimmt § 5, 1. Absatz, dass das Fixum monatlich 1.300,--
EUR brutto beträgt und für die Zeit vom 01.03. bis 31.11. (gemeint ist wohl
30.11.) eines jeden Jahres gezahlt werde. In der übrigen Zeit soll sich
die Vergütung nach § 6 des Arbeitsvertrages richten. Gem. § 6 mit der Überschrift
"Zeitarbeitskonto" richtet der Arbeitgeber zur Überbrückung umsatzschwacher
Wintermonate oder witterungsbedingter Einstellung der Tätigkeit für jeden
Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto ein. Auf dieses Konto zahlt der Mitarbeiter
monatlich 10 Prozent seines Bruttoarbeitslohns für die Zeit i.S.d. § 5 ein,
wobei die Auszahlung am 01.12. beginnen und am 28.02. abgeschlossen würde.
Mithin könnte dieser vertraglichen Regelung bezogen auf die Wintermonate
Dezember, Januar und Februar eine eigenständige arbeitsvertragliche Regelung
der Vergütung des Arbeitnehmers angenommen werden, die auch Zeiträume der
Nichtbeschäftigung durch den Arbeitgeber, also des Annahmeverzugs des Arbeitgebers,
erfassen würde. |
| 81 |
Wie jedoch bereits oben ausgeführt wurde, hat sich die Beklagte
gerade im gleichen Arbeitsvertrag vorbehalten bei den Baustoffe- und Zementhandel
nicht beeinträchtigender Witterungs- und Auftragslage sowie nach reinen
Stand- und Wirtschaftskriterien das Fixum für einen Teil der Mitarbeiter
ohne Zeitbeschränkung weiter zu zahlen (vgl. § 5, 2. Absatz des Arbeitsvertrages
vom 10.02.2004). Spätestens durch diese arbeitsvertragliche Regelung wird
jedoch nicht deutlich, dass der Kläger in den besagten Wintermonaten gar
nicht arbeiten soll bzw. dass die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis
ruhen sollen, so dass keine Beschränkung der Arbeits- und Vergütungspflicht
von vornherein auf bestimmte Zeiträume festgelegt wurde. Hierbei unterscheidet
sich der vorliegende Fall von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
im Urteil vom 10.01.2007 - Az: 5 AZR 84/06 – (AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ruhen
des Arbeitsverhältnisses), wonach eine Klausel im Arbeitsvertrag, gemäß
derer das Arbeitsverhältnis und die sich daraus ergebenden Arbeits- und
Lohnzahlungspflichten während der Schulferienzeiten ruhen sollen, soweit
diese Zeiten nicht durch Urlaub ausgefüllt würden, wirksam sei. Anders als
im Fall des Bundesarbeitsgericht stand vorliegend nicht schon bei Vertragsschluss
vertraglich fest, dass ein Einsatz des Klägers in den Wintermonaten nicht
in Betracht kommen wird. |
| 82 |
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den arbeitsvertraglichen
Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Vertrages vom 10.02.2004 um überraschende
Klauseln handelt. Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren
Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner
des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.
Dabei kann auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt der Klausel, ihre Unterbringung
an unerwarteter Stelle, die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit
überraschenden Klausel machen (vgl. BAG, 31.08.2005 - Az: 5 AZR 545/04 --,
AP Nr. 8 zu § 6 Arbeitszeitgesetz). Jedenfalls ist die Nichtbeschäftigung
von Arbeitnehmern an bestimmten Monaten eines Jahres insbesondere bei Saisonarbeitsverhältnissen,
dessen Vorliegen hier allerdings streitig ist, nichts Ungewöhnliches. |
| 83 |
Dagegen kann die Kammer feststellen, dass die streitgegenständlichen
arbeitsvertraglichen Bestimmungen sowohl gegen das Transparenzgebot des
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, als auch eine unangemessene Benachteiligung
des Klägers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 BGB darstellen. |
| 84 |
§ 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB gelten
nur für Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart
werden, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach
die Beschäftigungs- und Vergütungspflicht des Arbeitgebers ruhen soll, stellt
eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung, insbesondere von § 615
BGB, dar. Im Übrigen sind bei der Bewertung nach § 307 BGB die den Vertragsschluss
begleitenden Umstände zu berücksichtigen, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB. |
| 85 |
aa. Vorliegend führen die arbeitsvertraglichen Bestimmungen
des §§ 5, 6 des Vertrages vom 10.02.2004 nicht zur Abbedingung der gesetzlichen
Regelung über Annahmeverzugslohnansprüche des Arbeitnehmers im Sinne des
§ 615 BGB, weil diese Folge nicht hinreichend deutlich dem streitgegenständlichen
Arbeitsvertrag entnommen werden kann. Wie bereits oben ausgeführt, enthält
§ 5 2. Absatz einen Vorbehalt, bei den Baustoffe- und Zementhandel nicht
beeinträchtigender Witterungs- und Auftragslage sowie nach reinen Standort-
und Wirtschaftskriterien das Fixum für einen Teil der Mitarbeiter ohne Zeitbeschränkung
weiter zu zahlen. Ohne etwas zur Arbeits- und Beschäftigungspflicht des
Arbeitgebers bezüglich der Wintermonate ausdrücklich zu sagen, ist dieser
Bestimmung zu entnehmen, dass der Arbeitgeber, wenn er sich die Zahlungsverpflichtung
für die Wintermonate vorbehält, somit auch die Beschäftigung des Arbeitnehmers
vorbehält, so dass bei Vertragsschluss, der vor den Wintermonaten gelegen
hat, der Arbeitnehmer auch von seiner Arbeitspflicht in diesen Monaten auszugehen
hat, sie zumindest nicht ausschließen kann. |
| 86 |
Soweit die Beklagte darauf verweist, der Kläger habe aus
der Erfahrung des letzten Jahres gewusst, seine Arbeitkraft werde in den
Wintermonaten auch nicht nachgefragt, ist zum einen unklar, welche arbeitsvertragliche
Regelung überhaupt der nach Vortrag der Beklagten seit dem 16.06.2003 begründeten
Rechtsbeziehung der Parteien zugrunde gelegen hat und weiterhin festzustellen,
dass nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Arbeit des Arbeitnehmers
abgerufen werden sollte, wenn Arbeitsbedarf besteht, spätestens ab dem 01.03.
des Folgejahres. Damit ist jedoch für den Arbeitnehmer nicht hinreichend
klar und deutlich, ob er überhaupt und für welche Zeit er nicht beschäftigt
werden soll. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit von
der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.01.2007 (Az.: 5 AZR 84/06),
wonach die Dauer der Ruhenszeit nach den Schulferienzeiten definiert wurden. |
| 87 |
Hinzu kommt, dass selbst im Arbeitsvertrag nicht deutlich
von einer witterungsbedingten Einstellung der Tätigkeit in den Wintermonaten
ausgegangen wird im Hinblick darauf, dass auch eine eingeschränkte Beschäftigung
innerhalb umsatzschwacher Wintermonate (vgl. § 6 des Arbeitsvertrages) in
Betracht kommt. |
| 88 |
Ferner lässt die Formulierung in § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages
nicht eindeutig erkennen, an welchen Voraussetzungen die Möglichkeit der
Beschäftigung des Klägers in den Wintermonaten geknüpft wird, da unklar
bleibt, wann eine "den Baustoffe- und Zementhandel nicht beeinträchtigende
Witterungs- und Auftragslage" vorliegt und was die Beklagte mit "reinen
Standort- und Wirtschaftskriterien" meint. Mithin lässt die Klausel nicht
genau die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nichtbeschäftigung und
eine Vergütung des Arbeitnehmers nach § 6 erkennen, insbesondere bleibt
unklar, welche Rechtsfolgen eine eingeschränkte Beschäftigung des Klägers
während der Wintermonate in vergütungsrechtlicher Hinsicht hat. Soweit dadurch
für den Arbeitgeber ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume entstehen,
widerspricht auch dies dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. |
| 89 |
bb. Darüber hinaus ist aber auch eine unangemessene Benachteiligung
des Klägers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307
Abs. 2 Nr. 1 BGB anzunehmen. |
| 90 |
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu
und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung
ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung
missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen
versucht, ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm
einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die typischen Interessen der Vertragspartner
sind unter besonderer Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen
wechselseitig zu bewerten. Die Unangemessenheit richtet sich nach einem
generellen typisierenden, vom Einzelfall losgelösten Maßstab unter Berücksichtigung
von Gegenstand, Zweck und Eigenart des jeweiligen Geschäfts innerhalb der
beteiligten Verkehrskreise (vgl. BAG, Urteil vom 10.01.2007, a.a.O.). Eine
unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen
wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs.2 Nr.1 BGB) oder wesentliche Rechte
oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt,
dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2
BGB). |
| 91 |
Die §§ 5, 6 des Arbeitsvertrages stellen von Rechtsvorschriften
abweichende Regelungen im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar. § 611 Abs.
1 BGB begründet für ein Dauerschuldverhältnis beiderseitige Hauptleistungspflichten
und entgegen § 611 BGB beabsichtigt die Beklagte mit den arbeitsvertraglichen
Bestimmungen in §§ 5, 6 ein Ruhen oder zumindest eine Reduzierung der Leistungspflichten
der Parteien. Ob die Arbeitspflicht tatsächlich in den Wintermonaten ruht,
hängt allerdings von der einseitigen Entscheidung des Arbeitgebers ab, der
sich insoweit einen Vorbehalt in § 5 einräumen lässt. Im Fall des Ruhens
oder der Reduzierung der Leistungspflichten entfielen auch die Ansprüche
auf aufrechterhaltende Vergütung wie § 615 BGB. |
| 92 |
Der Vorbehalt des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag, den Arbeitnehmer
auch während der Wintermonate zu vergüten und damit auch zu beschäftigen,
deutet daraufhin, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Weiterbeschäftigung
des Klägers im Zeitraum Dezember bis Februar völlig unklar gewesen ist. |
| 93 |
Entsprechend der Rechsprechung des Bundesarbeitsgerichts
soll aber die Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf nicht
ausreichen, die Befristung von Arbeitszeiterhöhungen zu rechtfertigen (vgl.
BAG 27.07.2005 - AZ: 7 AZR 486/04, AP Nr. 6 zu § 307 BGB). Die Ungewissheit
über den künftigen Arbeitskräftebedarf gehört zum unternehmerischen Risiko,
das nicht auf die Arbeitnehmer verlagert werden kann. |
| 94 |
Dieser Rechtsgedanke ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Die Beklagte räumt sich durch die streitgegenständliche Bestimmung die Möglichkeit
ein, den Kläger, der grundsätzlich nur nach den Bestimmungen des §§ 5 und
6 des Arbeitsvertrages vergütet werden soll und somit ein sicheres Fixum
lediglich in den Monaten März bis November erhalten soll, auch in den Wintermonaten
Dezember bis Februar weiter zu beschäftigen, wenn die witterungsbedingten
Verhältnisse es zulassen, oder andere Standort- und Wirtschaftskriterien
hierfür vorliegen. Mithin dienen die streitgegenständlichen arbeitsvertraglichen
Regelungen der flexiblen Reaktion der Beklagten auf die den Umfang der Arbeitstätigkeit
maßgeblichen Verhältnisse, was der Annahme eines billigenswerten Interesses
des Arbeitgebers grundsätzlich entgegensteht, weil er damit das unternehmerische
Risiko auf den Arbeitnehmer verlagert, denn gleichzeitig soll dem Kläger
kein Vergütungsanspruch für die Wintermonate eingeräumt werden und damit
inzident kein Beschäftigungsanspruch. |
| 95 |
Der streitgegenständliche Fall unterscheidet sich auch von
der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.01.2007 (Az.: 5 AZR 84/06)
zugrunde liegenden Fallsituation. Danach stellt die Ruhensvereinbarung für
die Zeiten der Schulferien als solche keine unangemessene Benachteiligung
dar. Das Reinigungsobjekt ist in dieser Zeit geschlossen, Reinigungsarbeiten
fallen nicht an, so dass keine realistische Beschäftigungsmöglichkeit für
den Arbeitnehmer besteht. Ein anderweitiger Einsatz kommt schon deshalb
nicht in Betracht, weil auch andere Schulen geschlossen sind. Der Arbeitgeber
erzielt selbst in dieser Zeit keine Einnahmen. Dies - und hierbei unterscheidet
sich der Sachverhalt der BAG-Entscheidung ganz maßgeblich vom streitgegenständlichen
Fall - stand auch schon bei Vertragsschluss fest. |
| 96 |
Hinzu kommt vorliegend, dass der Kläger in der Zeit der Nichtbeschäftigung
in den Wintermonaten laut Arbeitsvertrag nicht ohne weiteres einer Nebentätigkeit
nachgehen durfte. Vielmehr bedarf eine Nebentätigkeit gemäß § 20 des Arbeitsvertrages
der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Insbesondere im Hinblick auf
das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot nach § 60 Abs 1 HGB unterliegt
somit der Arbeitnehmer auch noch arbeitsvertraglichen und gesetzlichen Pflichten,
die den Entgeltbezug in den Monaten der Nichtbeschäftigung durch die Beklagte
erschweren. |
| 97 |
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass diese Art der Vertragsgestaltung
den Abschluss befristeter Arbeitsverträge zuvor komme, ist der grundsätzliche
Vorteil des unbefristeten Arbeitsvertrages in der vorliegenden Fallsituation
nur von geringem Wert. Anders als bei Saisonarbeitsverhältnissen steht die
Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum nicht
eindeutig fest, so dass der Arbeitnehmer sich jederzeit auch für den Abruf
seiner Arbeitsleistung in den Wintermonaten bereithalten muss, was seine
Möglichkeiten, eine Ersatzbeschäftigung zu finden, beeinträchtigt. |
| 98 |
cc. Sind allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag
im Übrigen wirksam, § 306 Abs. 1 BGB. |
| 99 |
Da durch die §§ 5, 6 des Arbeitsvertrages die Folgen eines
Annahmeverzugs des Arbeitgebers nicht wirksam abbedungen wurden, hat die
Nichtbeschäftigung des Klägers in den Wintermonaten Dezember 2004 bis Februar
2005 zur Folge, dass von einer Vergütungspflicht der Beklagten für den gesamten
Jahreszeitraum, somit auch für diese Wintermonate auszugehen ist, die der
Kläger mit monatlich 1.300,-- EUR brutto beziffert. |
| 100 |
Da von einer Beschäftigungspflicht der Beklagten in den Wintermonaten
auszugehen ist, muss die Beklagte für jeden Monat die eingeklagten 1.300,00
EUR brutto zahlen. Die monatlich seitens der Beklagten an den Kläger gezahlten
Beträge über 589,05 EUR bzw. 588,14 EUR, sind nicht auf den geltend gemachten
Bruttobetrag in Höhe von 1.300,-- EUR anzurechnen, da sie lediglich Vergütung
der bereits in den Vormonaten abgearbeiteten Arbeitszeit darstellen und
keine finanziellen Leistungen i.S.d. § 615 S. 2 BGB. |
| 101 |
2. Ob darüber hinaus die zwischen den Parteien getroffene
Vergütungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 10.02.2004 wegen Lohnwuchers
oder eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nichtig ist im Sinne des § 138
BGB kann dahingestellt bleiben. Der Kläger hat insoweit bislang ein Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung nicht schlüssig dargelegt, da bei seinen
Darstellungen kein Vortrag dazu erfolgt ist, ob und in welchem Umfang er
für Samstagarbeit ein Fixum über 50,.-- EUR pro Tag erhalten hat und wie
hoch die monatliche Leistungskomponente, die sich gemäß Anlage 3 zum Arbeitsvertrag
vom 10.02.2004 berechnet, ausgefallen ist. |
| 102 |
3. Der Kläger kann gemäß §§ 286 Abs.1, 288 Abs. 1, 247 BGB
wie zugesprochen Zinsen verlangen. |
| 103 |
III. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist auch nicht verwirkt.
Zwar hat der Kläger die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche erstmalig
mit Schreiben vom 20.04.2006 außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend
gemacht und diese mit Klage vom 08.06.2006, der Beklagten am 21.06.2006
zugestellt, gerichtlich verfolgt und damit längere Zeit mit der Geltendmachung
seines Rechts zugewartet. Darüber hinaus setzt jedoch eine Verwirkung voraus,
dass der Schuldner nach dem Verhalten des Gläubigers davon ausgehen und
darauf vertrauen konnte, Ansprüche würden nicht mehr geltend gemacht werden
(Umstandmoment) und er sich darauf eingestellt hat, nicht mehr in Anspruch
genommen zu werden und daraufhin eigene Dispositionen getroffen hat bzw.
ihm aufgrund sonstiger besonderer Umstände nicht zuzumuten ist, sich auf
die nunmehr geltend gemachten Ansprüche einzulassen (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz,
Handbuch des Fachanwalts Arbeitrecht, 5. Auflage, C, Rz. 3.640, m.w.N.). |
| 104 |
Die Voraussetzungen für eine Verwirkung sind bereits deshalb
nicht schlüssig dargestellt, weil die Beklagte keine Umstände zum Zumutbarkeitsmoment
vorgetragen hat. Zudem bestehen auch Bedenken daran, ob die Voraussetzungen
für das Umstandsmoment gegeben sind. Soweit der Kläger bereits in den Wintermonaten
2003/2004 trotz bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Beklagten nicht vergütet
worden sein soll, kann allein die Nichtgeltendmachung eines Rechts - ohne
dass überhaupt die arbeitsvertragliche Grundlage dem Berufungsgericht bekannt
ist - nicht die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner darauf vertrauen
durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. |
| 105 |
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die
Revision wird zugelassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage
grundsätzliche Bedeutung hat, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Diese Voraussetzung
hat die Kammer im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen des
§ 296 BGB in Fallsituationen wie vorliegend (II 1 a) gegeben sind, angenommen. |
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Hamburg, 24.05.2012 Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
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Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
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Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
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München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
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Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
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Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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