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Arbeitsrecht aktuell: 11/055 Abmahnung: Die Ausübung ihrer Religion am Arbeitsplatz ist Erziehern untersagt




Erziehern und Lehrern ist es untersagt, ihre Religion am Arbeitsplatz auszuüben ("Kopftuch"-Fall)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.08.2010, 2 AZR 593/09

Leitsatz des Bundesarbeitsgerichts:

"Wenn in Schulen und Kindertagesstätten jegliche religiöse Bekundungen kraft eines gesetzlichen Neutralitätsgebotes verboten sind, dann darf der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber Erziehungspersonal abmahnen, das christliche Kreuze, islamische Kopftücher, etc. trägt."


18.03.2011.
Nach wie vor für Streit sorgt die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer religiöse Bekundungen wie das Tragen eines christlichen Kreuzes oder eines islamischen Kopfbuches untersagen darf.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im Jahr 2002 grundlegend, dass der Arbeitgeber zwar kraft seines Direktionsrechts befugt ist, eine betriebliche Kleiderordnung aufzustellen, dabei aber die Glaubensfreiheit seiner Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigen muss (BAG, Urteil vom 10.10.2002, 2 AZR 472/01). Diese wird durch Art. 4 Grundgesetz (GG) geschützt, der die Religionswahl- und Religionsausübungsfreiheit jedes Einzelnen gewährleistet. Dazu gehört einerseits das Recht, sein gesamtes Verhalten an den Lehren eines Glaubens auszurichten ("positive Religionsfreiheit"), andererseits aber auch das Recht, sich nicht gegen seinen Willen mit Religion auseinandersetzen zu müssen ("negative Religionsfreiheit"). Arbeitgeber sind daher in der Pflicht, die im Einzelfall durchaus gegenläufigen Interessen seiner verschiedenen Arbeitnehmer und seine eigenen Grundrechte, insb. seine Berufsfreiheit (Art.12 GG), "unter einen Hut zu bringen".

Dabei ist Vorsicht geboten. Eine Weisung, am Arbeitsplatz keine religiösen Symbole wie beispielsweise ein Kopftuch zu tragen, ist eine (mittelbare) Benachteiligung wegen der Religion im Sinne der §§ 2 Abs.1, 3 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das ist grundsätzlich als Diskriminierung verboten (§ 7 AGG), wenn nicht ausnahmsweise eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion gerechtfertigt ist. Die möglichen Rechtfertigungsgründe sind in den §§ 8 ff. AGG geregelt. Dazu gehört beispielsweise, dass die Benachteiligung bzw. unterschiedliche Behandlung wegen der Religion "wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt" (§ 8 Abs.1 AGG). Ist die Weisung eine Diskriminierung, kann der Arbeitnehmer unter den in § 15 AGG näher bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

Etwas leichter als der private Arbeitgeber hat es da der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) urteilte 2003 für die Bereich des öffentlichen Dienstes, dass ein staatlichen Verbot religiöser Bekundungen in Schulen bei entsprechender gesetzlicher Grundlage möglich ist. Das staatliche Neutralitätsgebot und die Grundrechte der Eltern und Kinder (Religionsfreiheit, Erziehungsrecht) wiegen bei zwangsweise zu besuchenden öffentlichen Einrichtungen nämlich schwerer als die Religionsfreiheit des Personals der Einrichtung. In den Ländern wurden auf dieser Grundlage entsprechende Neutralitätsgebote für den Erziehungsbereich gesetzlich geregelt.

Verstöße gegen das Neutralitätsgebot oder - allgemeiner gesagt - eine entsprechende rechtmäßige Weisung des Arbeitgebers sind ein arbeitsvertragswidriges Verhalten, auf das der Arbeitgeber mit einer Abmahnung oder einer verhaltensbedingten Kündigung reagieren kann. Für den Schulbereich ist das mittlerweile geklärt (wir berichteten zuletzt in Arbeitsrecht aktuell: 09/151 Abmahnung wegen islamischer Bastmütze in der Schule rechtens).

Das Bundesarbeitsgericht hat nun anlässlich eines Falls aus Baden-Württemberg entschieden, dass diese Grundsätze auch für die Erzieherinnen öffentlicher Kindertagesstätten gelten (BAG, Urteil vom 12.08.2010, 2 AZR 593/09). Der Arbeitgeber hatte hier einer seiner Mitarbeiterinnen eine Abmahnung erteilt, nachdem diese trotz wiederholter Hinweise während der Arbeitszeit ein islamisches Kopftuch getragen hatte. Die Betroffene klagte über drei Instanzen erfolglos auf die Entfernung der Abmahnung aus Ihrer Personalakte (Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2009, 7 Sa 84/08; Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.10.2008,14 Ca 7300/07).

Das Bundesarbeitsgericht hielt das baden-württembergische Neutralitätsgebot für verfassungs- und europarechtlich unbedenklich sowie für AGG-konform und damit die hierauf gestützte Abmahnung für wirksam. Das Gebot untersagt nämlich in allgemeiner Form jede religiöse Bekundung und dient damit auf angemessene Weise der Vermeidung religiöser Konflikte. Da es keine der Schulpflicht entsprechende Kindergartenpflicht gibt, ist die Zwangslage der Eltern und Kinder zwar nicht ganz so schwerwiegend wie im Schulbereich. Allerdings haben Sie das Recht auf einen Kindergartenplatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII). Damit wäre es schwer vereinbar, wenn die Betroffenen sich auf andere, möglicherweise gar nicht in akzeptabler Reichweite vorhandene Tageseinrichtungen verweisen lassen müssten, so das Gericht.

Fazit: Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber hat bei entsprechender gesetzlicher Grundlage das Recht, seinen Arbeitnehmern religiöse Bekundungen am Arbeitsplatz zu untersagen. Das ist zwar grundsätzlich auch ohne offizielles Neutralitätsgebot möglich. Hier muss der Arbeitgeber aber seine Weisung sorgfältig unter Berücksichtigung der Interessen sämtlicher Beteiligter (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Vertragspartner, Kunden) überdenken. Tut er dies nicht ausreichend, kann die Weisung nicht nur als Diskriminierung wegen der Religion unwirksam sein, sondern es drohen auch hieraus resultierende Schadensersatzansprüche.

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Letzte Überarbeitung: 30. März 2012

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Frankfurt, 26.03.2012
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Berlin, 18.03.2012
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Berlin, 16.03.2012
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Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

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Berlin, 15.03.2012
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Berlin, 14.03.2012
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Hamburg, 12.03.2012
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