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Urteile zum Arbeitsrecht: 1 AZR 252/06
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| Schlagworte: |
Streik,Tarifsozialplan,Streik: Tarifsozialplan |
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| Gericht: |
Bundesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
1 AZR 252/06 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
24.04.2007 |
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| Leitsätze: |
- Ein Arbeitgeberverband kann firmenbezogene Verbandstarifverträge schließen, mit denen die Nachteile aus konkreten Betriebsänderungen ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Für den Abschluss solcher Tarifverträge kann eine Gewerkschaft zum Streik aufrufen. (Rn.75)
- Eine gerichtliche Kontrolle des Umfangs von Streikforderungen, die auf tariflich regelbare Ziele gerichtet sind, ist mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren. (Rn.95)
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| Vorinstanzen: |
ArbG Frankfurt
Hessisches Landesarbeitsgericht |
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Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Februar 2006 - 9 Sa 915/05 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten,
bestimmte Streikaufrufe zu unterlassen. Sie streiten zudem über Schadensersatzansprüche
wegen durchgeführter Streiks. |
| 2 |
Der Kläger ist der Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie
für das Gebiet Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern.
Ihm gehören derzeit etwa 280 Mitgliedsunternehmen an. Die beklagte Gewerkschaft
ist nach ihrer Satzung bundesweit für die Metall- und Elektroindustrie tarifzuständig.
Sie ist ständige Tarifpartnerin des Klägers. |
| 3 |
Ein Mitglied des Klägers ist die Heidelberger Druckmaschinen
AG (HDM-AG) mit Sitz in Heidelberg und weltweit rd. 19.000 Mitarbeitern.
Sie führt in Deutschland neben weiteren Standorten einen Betrieb in Kiel.
Dort wurden ua. digitale Druckmaschinen und Geräte für die Druckvorstufe
entwickelt, produziert und montiert. Im Betrieb waren gegen Ende des Jahres
2002 etwa 1.050 Arbeitnehmer beschäftigt. Im Oktober 2002 beschloss der
Vorstand, zur Kostenersparnis künftig die bislang in Kiel vorgenommene Montage
eines bestimmten Typs digitaler Druckmaschinen am Standort Rochester in
den USA und die Endmontage von sog. Prepress-Geräten am deutschen Hauptstandort
in Wiesloch vornehmen zu lassen. Mit dieser Planung war im Kieler Betrieb
der Wegfall von 562 Arbeitsplätzen verbunden. In der Folgezeit versuchte
die Unternehmensleitung, Unterrichtungs- und Beratungsgespräche mit dem
örtlichen Betriebsrat aufzunehmen und über einen Interessenausgleich zu
verhandeln. Am 16. Dezember 2002 leitete sie ein Verfahren zur Bestellung
des Vorsitzenden einer betrieblichen Einigungsstelle ein. |
| 4 |
Am 20. Dezember 2002 erhielt der Kläger zwei Schreiben der
Beklagten vom 18. Dezember 2002. In dem einen sprach diese die Kündigung
der Regelungen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen in § 14 Nr. 1, 2
und 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Manteltarifvertrags für die
gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der Metallindustrie vom 18. Mai
1990 idF vom 20. April 2000 (MTV) zum 31. Januar 2003 aus; zugleich forderte
sie eine Neufassung auf der Basis des § 622 BGB und eine Öffnungsklausel
für betriebliche Ergänzungstarifverträge zur Verlängerung der Fristen. In
dem anderen Schreiben schlug die Beklagte dem Kläger vor, mit ihr in Verhandlungen
über einen nur auf den Kieler Betrieb der HDM-AG bezogenen Verbandstarifvertrag
zu treten. Sie forderte für die Beschäftigten dieses Betriebs den Abschluss
folgender tariflicher Regelungen für den Fall, “dass es trotz der Bemühungen
des Betriebsrates zur Produktionsverlagerung und betriebsbedingten Kündigungen
kommt”: “1. Für eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber gilt
eine Grundkündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende. Die Grundkündigungsfrist
verlängert sich um jeweils zwei Monate für jedes volle Jahr des Bestehens
des Arbeitsverhältnisses. 2. Beschäftigte, die betriebsbedingt gekündigt
werden, haben nach Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf - Qualifizierungsmaßnahmen
für alle Beschäftigten bis zu 24 Monate unter Fortzahlung der Vergütung.
Auszubildende erhalten nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine Anpassungsqualifikation
- sowie auf eine Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr
zuzüglich Erhöhungsbetrag für Unterhaltsverpflichtung und Schwerbehinderung/Gleichstellung.
Die Vorschriften der §§ 111 ff. BetrVG bleiben unberührt. 3. Über Art und
Inhalt der Qualifizierung entscheidet eine paritätische Kommission auf der
Grundlage der Aus- und Weiterbildungswünsche der Beschäftigten. Bei Nichteinigung
entscheidet die Einigungsstelle. Die Qualifizierungsmaßnahmen werden in
den vorhandenen Betriebsstätten durchgeführt. Die Firma Heidelberger Druckmaschinen
AG trägt die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen.” |
| 5 |
Mit Schreiben vom 23. Januar 2003 lehnte der Kläger die Aufnahme
von Verhandlungen über einen Firmenverbandstarifvertrag im Hinblick auf
ein mögliches Tätigwerden der betrieblichen Einigungsstelle ab. Am 24. Februar
2003 wurde in einer von den Kieler Vertrauensleuten der Beklagten herausgegebenen
Zeitung bekannt gemacht, dass der Vorstand der Beklagten am 13. Februar
“grünes Licht für Urabstimmungen und Streiks im Kieler Betrieb der HDM-AG”
zur Durchsetzung der Forderungen vom 18. Dezember 2002 gegeben habe. Am
3. März 2003 fand im Betrieb ein Warnstreik statt. Nachdem die Beklagte
den Kläger vergeblich aufgefordert hatte, bis zum 5. März 2003 Verhandlungen
mit ihr aufzunehmen, führte sie am 6. und 7. März die Urabstimmung durch
und rief am 10. März zum Streik für den 11. und 12. März 2003 auf. Auf Antrag
des Klägers untersagte das Arbeitsgericht dessen Durchführung mit Beschluss
vom 10. März 2003 im Wege der einstweiligen Verfügung. Mit Urteil vom 14.
März 2003 hob es seinen Beschluss auf und wies den Antrag des Klägers ab.
Das Landesarbeitsgericht wies die vom Kläger eingelegte Berufung mit Urteil
vom 27. März 2003 zurück. |
| 6 |
Im Betrieb kam es vom 17. bis 19. März, am 24. März, vom
26. bis 28. März und vom 31. März bis 23. April 2003 zu Streiks, während
derer die Produktion stilllag. Parallel dazu fanden Verhandlungen der betrieblichen
Einigungsstelle über einen Interessenausgleich statt, die schließlich für
gescheitert erklärt wurden. Die Einigungsstelle beriet zudem über einen
Sozialplan, der am 21. Juni 2003 zustande kam. Nach Urabstimmung vom 27.
Juni 2003 wurde der Streik endgültig beendet. |
| 7 |
Ein weiteres Mitglied des Klägers ist die Y GmbH. Das Unternehmen
plante die Schließung seines Logistikzentrums in Elmshorn mit rd. 80 Beschäftigten
und teilte dies dem örtlichen Betriebsrat am 3. Dezember 2002 mit. Die Betriebsparteien
setzten kurz darauf eine betriebliche Einigungsstelle zur Herbeiführung
eines Interessenausgleichs und Sozialplans ein. Am 8. Januar 2003 erhielt
der Kläger ein Schreiben der Beklagten, mit dem diese die Aufnahme von Verhandlungen
über einen “firmenbezogenen Verbandsergänzungstarifvertrag gem. § 3 Abs.
1 TVG und für den Geltungsbereich der Y GmbH” verlangte, für dessen Inhalt
sie bestimmte Forderungen stellte. |
| 8 |
Der Kläger lehnte die Aufnahme von Tarifverhandlungen auch
in diesem Fall ab. Mit Aushang vom 5. März 2003 forderte die Beklagte die
Beschäftigten des Elmshorner Betriebs zu einem Warnstreik auf. In dem Aufruf
hieß es:“Wir wollen parallel zu den stattfindenden Verhandlungen der Einigungsstelle
für unsere Forderungen für einen IG Metall Ergänzungstarifvertrag eintreten
und fordern Nordmetall und Geschäftsführung auf, zur Vernunft zurückzukehren
und Tarifverhandlungen mit der IG Metall aufzunehmen. Unsere Forderungen
für einen IG Metall Ergänzungstarifvertrag lauten: 1. Rechtsanspruch auf
einheitliche tarifvertragliche Kündigungsfristen mit einer Mindestkündigungsfrist
von zwei Monaten, ab fünf Jahren Betriebszugehörigkeit von zwölf Monaten
und ab zehn Jahren Betriebszugehörigkeit von 24 Monaten 2. Rechtsanspruch
auf tarifvertragliche Sozialplanabfindung als tarifvertragliche Entschädigung
für den Verlust des Arbeitsplatzes bei Y GmbH von zwei Bruttomonatsgehältern
… pro Beschäftigungsjahr.” |
| 9 |
An dem am gleichen Tag durchgeführten dreiviertelstündigen
Warnstreik beteiligten sich etwa 30 Arbeitnehmer. |
| 10 |
Der Kläger hat behauptet, ein ähnliches Geschehen habe sich
in der Folgezeit in weiteren Fällen abgespielt. Dahinter verberge sich eine
neue Strategie der Beklagten. Diese versuche mittels völlig überzogener
Tarifforderungen - deren Erfüllung für die HDM-AG einer Belastung mit etwa
200 Mio. Euro gleichgekommen sei -, geplante Betriebsänderungen als solche
zu verhindern. Dies werde neben anderen Indizien aus Vorträgen, Veröffentlichungen
und Schriftverkehr des regional zuständigen Rechtssekretärs der Beklagten
deutlich. |
| 11 |
Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung
und Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten,
das Vorgehen der Beklagten sei rechtswidrig. Er habe Anspruch darauf, dass
die Beklagte keine Streiks durchführe, die auf den Abschluss eines firmenbezogenen
Verbandstarifvertrags gerichtet seien, wenn der Regelungsgegenstand eines
solchen Tarifvertrags zur gleichen Zeit Gegenstand von Verhandlungen über
einen Flächentarifvertrag sei, der für sämtliche seiner Mitglieder gelten
solle. Mit ihren bei der HDM-AG und der Y GmbH durchgeführten Streiks habe
die Beklagte sein aus Art. 9 Abs. 3 GG folgendes Koalitionsbetätigungsrecht
verletzt. Durch Streiks für Firmentarifverträge mit einzelnen seiner Mitglieder
versuche die Beklagte, diese aus dem Verband herauszubrechen und das von
ihr erstrebte Ziel der Vereinbarung von Öffnungsklauseln für Tarifregelungen
über verlängerte Kündigungsfristen bei betriebsbedingten Kündigungen gegenüber
einzelnen seiner Mitglieder bereits vorwegzunehmen. Damit werde dieses Ziel
leichter durchsetzbar, weil er mit einer Solidarität seiner durch einen
firmenbezogenen Tarifvertrag schon gebundenen Mitglieder nicht mehr rechnen
könne. Umgekehrt sei die Kampfbereitschaft der von einer geplanten Betriebsänderung
betroffenen Arbeitnehmer in den entsprechenden Betrieben wesentlich höher.
Auf diese Weise werde sein Recht auf freie Willensbildung seiner Organe
erheblich beeinträchtigt, die erstrebte Regelung für die Gesamtheit seiner
Mitglieder um ihre Wirkung gebracht und die Friedenspflicht verletzt. |
| 12 |
Der Kläger hat weiter gemeint, die Beklagte habe Streiks
zu unterlassen, die auf den Abschluss eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags
gerichtet seien, in dem der Ausgleich von wirtschaftlichen und sonstigen
Nachteilen geregelt werden solle, die den Beschäftigten des betreffenden
Unternehmens durch eine geplante Betriebsänderung entstünden. Solche Streiks
seien auf ein tariflich nicht regelbares Ziel gerichtet. Einer entsprechenden
Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien stünden §§ 111 ff. BetrVG entgegen.
Der Gesetzgeber habe die Kompetenz zur Schaffung kollektiver Regelungen
für einen solchen Nachteilsausgleich schon um der Erfassung aller Belegschaftsmitglieder
- und nicht nur der tarifgebundenen - willen ausschließlich den Betriebsparteien
zugewiesen. Das gesetzlich vorgesehene Einigungsstellenverfahren und die
Möglichkeit eines Arbeitskampfs um gleichgerichtete Tarifforderungen schlössen
sich gegenseitig aus. Andernfalls werde der Unternehmer von zwei Seiten
“in die Zange genommen” und in seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit
unzulässig eingeschränkt. Streiks um den Abschluss von Tarifsozialplänen
verstießen zudem gegen den arbeitskampfrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Wegen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG seien
sie nicht erforderlich. Sie verletzten mangels faktischer Möglichkeit des
Arbeitgebers zur Gegenwehr überdies den Grundsatz der Kampfparität. |
| ; |
13Hilfsweise hat der Kläger vorgebracht, die Beklagte müsse
wegen des Vorrangs der §§ 111 ff. BetrVG mit einem Streikaufruf jedenfalls
so lange zuwarten, bis das betriebliche Einigungsstellenverfahren über den
Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans abgeschlossen
sei. Zumindest habe er Anspruch darauf, dass die Beklagte Streiks unterlasse,
die auf den Abschluss eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags gerichtet
seien, mit dem die Fristen für betriebsbedingte Kündigungen auf Grund einer
Betriebsänderung auf Zeiten von mehr als einem Jahr verlängert werden sollen.
Eine solche Tarifforderung verstoße gegen das Grundrecht des Arbeitgebers
aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie dessen verbürgtes Recht auf privatautonome
Beendigung von Arbeitsverhältnissen in wirtschaftlich unzumutbarer Weise
begrenze. Selbst wenn eine Begrenzung tariflicher Kündigungsfristen auf
höchstens ein Jahr verfassungsrechtlich nicht geboten sein sollte, seien
tarifliche Forderungen nach der Verlängerung von Fristen für betriebsbedingte
Kündigungen aus Anlass einer Betriebsänderung jedenfalls dann rechtswidrig,
wenn sie nicht mit der Angabe der Länge einer äußersten Frist verbunden
seien. Für die HDM-AG etwa habe die Beklagte eine Grundkündigungsfrist von
drei Monaten zum Quartalsende und von weiteren zwei Monaten für jedes volle
Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses verlangt. Bei einer im Kieler
Betrieb der HDM-AG nicht seltenen Beschäftigungsdauer von zwanzig Jahren
führe das zu Kündigungsfristen von 43 Monaten; solche Fristen seien verfassungswidrig.
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| 14 |
Hilfsweise hat der Kläger weiter vorgebracht, ein Streik
zur Herbeiführung einer firmenbezogenen Tarifregelung, derzufolge Arbeitnehmer
nach betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch
auf Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen unter Fortzahlung ihrer Vergütung
erhielten, sei auf ein tariflich nicht regelbares Ziel gerichtet. Eine solche
Regelung betreffe weder den Inhalt noch den Abschluss oder die Beendigung
von Arbeitsverhältnissen iSv. § 1 Abs. 1 TVG. Sie habe das Zustandekommen
von Vertragsverhältnissen eigener Art zum Inhalt. |
| 15 |
Der Kläger hat gegen die Beklagte außerdem Schadensersatzansprüche
- aus abgetretenem und aus eigenem Recht - erhoben. Der Kläger hat behauptet,
der HDM-AG sei durch die Streiks in ihrem Kieler Betrieb ein Schaden in
Höhe von 63.025,20 Euro entstanden. Sie habe wegen des streikbedingten Produktionsausfalls
im Umfang von über 80.000 Arbeitsstunden vier Druckmaschinen für den japanischen
Markt nicht so rechtzeitig fertig stellen können, dass diese auf dem kostengünstigeren
Schiffsweg noch pünktlich zum vereinbarten Termin hätten ausgeliefert werden
können. Der notwendig gewordene Luftweg habe zu Mehrkosten von 15.756,30
Euro pro Maschinenfracht geführt. Die HDM-AG habe ihren Anspruch auf Schadensersatz
gegen die Beklagte am 8. April 2004 an ihn - den Kläger - abgetreten. Der
Kläger hat die Auffassung vertreten, die Rechtswidrigkeit des gegen die
HDM-AG geführten Streiks folge nicht nur aus den Streikforderungen, sondern
auch aus einer Verletzung der Friedenspflicht. Die von der Beklagten geforderte
Verlängerung der Kündigungsfrist kollidiere mit den abschließenden Regelungen
in § 14 MTV. Die Vorschrift gelte trotz der Kündigung seitens der Beklagten
vom 18. Dezember 2002 über den 31. Januar 2003 hinaus weiter. Die Kündigung
sei rechtsmissbräuchlich. Sie sei nicht um inhaltlich anderer Regelungen
willen, sondern allein zur Beseitigung der Friedenspflicht erfolgt. Zudem
habe die Beklagte mit dem Streik bei der HDM-AG ein bestehendes Arbeitskampfverbot
umgangen. Sie habe den Streik in Wirklichkeit mit dem Ziel einer Verhinderung
der Betriebsänderung und damit für ein der unternehmerischen Freiheit widersprechendes,
rechtswidriges und nicht erstreikbares Ziel geführt. |
| 16 |
Aus eigenem Recht macht der Kläger gegen die Beklagte die
Einbuße an Mitgliedsbeiträgen geltend, die er wegen des Streiks bei der
HDM-AG erlitten habe. Nach § 5 seiner Satzung bemesse sich der Beitrag eines
Mitglieds nach der berufsgenossenschaftlichen Jahreslohn- und Gehaltssumme
des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres. Wegen des streikbedingten Ausfalls
von über 80.000 Arbeitsstunden, für die die HDM-AG keine Vergütung gezahlt
habe, habe sich diese Bezugsgröße zu seinen Lasten verringert. In welchem
Umfang sich dies auswirke, könne er noch nicht beziffern. |
| 17 |
Der Kläger hat zweitinstanzlich beantragt,
I. die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000,00
Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen
ihre gesetzlichen Vertreter zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, ihre Mitglieder oder andere Arbeitnehmer, die in
einem seiner Mitgliedsunternehmen beschäftigt sind, zu einem Streik aufzurufen,
dessen Ziel der Abschluss eines Verbandstarifvertrags ist, dessen Geltungsbereich
auf dieses Mitgliedsunternehmen beschränkt sein soll, wenn ein Regelungsgegenstand
dieses erstrebten Tarifvertrags zur gleichen Zeit Gegenstand von Verhandlungen
zwischen den Parteien über einen Verbandstarifvertrag ist, dessen Geltungsbereich
alle seine Mitgliedsunternehmen erfassen soll;
2. es zu unterlassen, ihre Mitglieder oder andere Arbeitnehmer, die in
einem seiner Mitgliedsunternehmen beschäftigt sind, aus Anlass einer konkreten
Betriebsänderung in diesem Mitgliedsunternehmen zu einem Streik aufzurufen,
der das Ziel hat, einen Verbandstarifvertrag abzuschließen, dessen Geltungsbereich
auf dieses Mitgliedsunternehmen beschränkt sein soll und mit dem wirtschaftliche
oder sonstige Nachteile, die den Arbeitnehmern dieses Mitgliedsunternehmens
infolge dieser geplanten Betriebsänderung entstehen oder entstehen können,
ausgeglichen oder gemildert werden sollen; hilfsweise zu 2.,
a) es zu unterlassen, ihre Mitglieder oder andere Arbeitnehmer, die in
einem seiner Mitgliedsunternehmen beschäftigt sind, aus Anlass einer konkreten
Betriebsänderung in diesem Mitgliedsunternehmen zu einem Streik aufzurufen,
der das Ziel hat, einen Verbandstarifvertrag abzuschließen, dessen Geltungsbereich
auf dieses Mitgliedsunternehmen beschränkt sein soll und mit dem wirtschaftliche
oder sonstige Nachteile, die den Arbeitnehmern dieses Mitgliedsunternehmens
infolge dieser geplanten Betriebsänderung entstehen oder entstehen können,
ausgeglichen oder gemildert werden sollen, solange in diesen Mitgliedsunternehmen
das Interessenausgleichs- und Sozialplanverfahren gem. §§ 111 ff. BetrVG
mit dem in diesem Unternehmen bestehenden Betriebsrat noch nicht abgeschlossen
ist; hilfsweise dazu, es zu unterlassen, ihre Mitglieder oder andere Arbeitnehmer,
die in einem seiner Mitgliedsunternehmen beschäftigt sind, aus Anlass
einer konkreten Betriebsänderung in diesem Mitgliedsunternehmen zu einem
Streik aufzurufen, der das Ziel hat, einen Verbandstarifvertrag abzuschließen,
dessen Geltungsbereich auf dieses Mitgliedsunternehmen beschränkt sein
soll und mit dem wirtschaftliche oder sonstige Nachteile, die den Arbeitnehmern
dieses Mitgliedsunternehmens infolge dieser geplanten Betriebsänderung
entstehen oder entstehen können, ausgeglichen oder gemildert werden sollen,
solange in diesen Mitgliedsunternehmen das Interessenausgleichsverfahren
gem. §§ 111 ff. BetrVG mit dem in diesem Unternehmen bestehenden Betriebsrat
noch nicht abgeschlossen ist;
b) es zu unterlassen, ihre Mitglieder oder andere Arbeitnehmer, die in
einem seiner Mitgliedsunternehmen beschäftigt sind, zu einem Streik aufzurufen,
dessen Ziel der Abschluss eines mit ihm abzuschließenden Tarifvertrags
ist, mit dem die Kündigungsfristen für arbeitgeberseitige, betriebsbedingte
Kündigungen auf Grund einer Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG verlängert
werden sollen und die Kündigungsfrist für die diesem Tarifvertrag unterfallenden
Arbeitsverhältnisse durch die geforderte Verlängerung mehr als ein Jahr
betragen kann; hilfsweise dazu, es zu unterlassen, ihre Mitglieder oder
andere Arbeitnehmer, die in einem seiner Mitgliedsunternehmen beschäftigt
sind, zu einem Streik aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss eines mit
ihm abzuschließenden Tarifvertrags ist, in dem ohne Begrenzung auf eine
Höchstdauer die Kündigungsfristen für arbeitgeberseitige, betriebsbedingte
Kündigungen wegen einer Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG verlängert
werden sollen;
c) es zu unterlassen, ihre Mitglieder oder andere Arbeitnehmer, die in
einem seiner Mitgliedsunternehmen beschäftigt sind, zu einem Streik aufzurufen,
dessen Ziel der Abschluss eines mit ihm abzuschließenden Tarifvertrags
ist, mit dem die in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallenden
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf Grund einer durch eine Betriebsänderung
iSv. § 111 BetrVG betriebsbedingten Kündigung beendet werden, nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen
und auf Fortzahlung der Vergütung während der Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen
erhalten sollen;
II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 63.025,20 Euro nebst 8 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2005 zu zahlen;
III. festzustellen, dass ihm wegen der von der Beklagten am 3. März 2003
und vom 17. bis zum 19. März 2003, am 24. März 2003, vom 26. bis 28. März
2003, vom 31. März bis zum 23. April 2003 organisierten und durchgeführten
Streiks bei der Firma Heidelberger Druckmaschinen AG, Betrieb Kiel, Siemenswall,
24107 Kiel, Anspruch auf Ersatz weitergehenden Schadens zusteht.
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| 18 |
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat
behauptet, ihrem Verhalten gegenüber dem Kläger und einzelnen seiner Mitglieder
liege keine neue Strategie mit dem Ziel einer auf andere Weise nicht durchsetzbaren
Verhinderung von unternehmerischen Standortentscheidungen zugrunde. Sie
hat die Auffassung vertreten, sie habe lediglich von Möglichkeiten Gebrauch
gemacht, die ihr durch Art. 9 Abs. 3 GG und das Tarifvertragsgesetz eröffnet
seien. Der Streik um firmenbezogene Verbandstarifverträge sei weder aus
koalitionsrechtlichen noch im Fall eines erstrebten Tarifsozialplans aus
betriebsverfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Dementsprechend seien
ihre Tarifforderungen und die zu ihrer Durchsetzung geführten Streiks rechtmäßig
gewesen und weder die Unterlassungs- noch die Schadensersatzansprüche des
Klägers begründet. |
| 19 |
Die Vorinstanzen haben die Klageanträge sämtlich abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Erstmals in der
Revisionsinstanz hat er hilfsweise zum Unterlassungsantrag zu 1 zusätzlich
beantragt,die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000,00
Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen
ihre gesetzlichen Vertreter, zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre Mitglieder
oder andere Arbeitnehmer, die in einem seiner Mitgliedsunternehmen beschäftigt
sind, zu einem Streik aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss eines Verbandstarifvertrags
ist, dessen Geltungsbereich auf dieses Mitgliedsunternehmen beschränkt sein
und der Regelungen zu Kündigungsfristen enthalten soll, solange zwischen
den Parteien Verhandlungen über die Regelung von Kündigungsfristen in einem
für alle seine Mitgliedsunternehmen geltenden Verbandstarifvertrag schweben.
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| 20 |
Der Kläger hat den Antrag zu 2b), den zu diesem gestellten
Hilfsantrag und den Antrag zu 2c) in der Revisionsinstanz dahin ergänzt,
dass diese Anträge sich nur gegen Aufrufe zu Streiks richteten, die auf
den Abschluss eines entsprechenden, mit ihm abzuschließenden unternehmensbezogenen
Verbandstarifvertrags zielten. |
| 21 |
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision einschl.
des zusätzlichen Hilfsantrags. Die Ergänzung der Anträge hält die Beklagte
für eine in der Revisionsinstanz unzulässige Antragsänderung. |
Entscheidungsgründe |
| 22 |
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die
Klage zu Recht abgewiesen. Die Anträge des Klägers sind zwar zulässig, aber
unbegründet. Ein um den Abschluss eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags
geführter Streik ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil er auf eine
Forderung gerichtet ist, die zur gleichen Zeit den Gegenstand von Verhandlungen
über einen Flächentarifvertrag bildet. Ein Streik mit dem Ziel, einen firmenbezogenen
Verbandstarifvertrag über den Ausgleich der mit einer geplanten Betriebsänderung
verbundenen wirtschaftlichen Nachteile herbeizuführen, ist nicht wegen §§
111 ff. BetrVG ausgeschlossen. Mit einem entsprechenden Streikaufruf muss
weder bis zum Abschluss von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen
noch bis zum Abschluss zumindest der Interessenausgleichsverhandlungen auf
betrieblicher Ebene gewartet werden. Das Streikziel einer Verlängerung der
Fristen für betriebsbedingte Kündigungen auf Grund von Betriebsänderungen
auf Zeiten von mehr als einem Jahr ist nicht rechtswidrig; ebenso wenig
ist dies das Ziel einer mit der Betriebszugehörigkeit steigenden Dauer der
Kündigungsfrist ohne Begrenzung auf eine Höchstlänge. Tariflich regelbar
und erstreikbar sind auch Ansprüche auf eine zu vergütende Teilnahme an
Qualifizierungsmaßnahmen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Schadensersatzansprüche
des Klägers aus abgetretenem und eigenem Recht bestehen mangels Rechtswidrigkeit
des gegen die HDM-AG geführten Streiks nicht. |
| 23 |
A. Die Anträge des Klägers sind zulässig. |
| 24 |
I. Zulässig ist zunächst der Unterlassungsantrag zu 1. Er
ist insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. |
| 25 |
1. Es handelt sich um einen Globalantrag, der eine Vielzahl
möglicher zukünftiger Fallgestaltungen erfasst. Dies steht seiner Bestimmtheit
nicht entgegen, weil er auf ausnahmslos alle denkbaren Fälle gerichtet ist
(vgl. BAG 16. November 2004 - 1 ABR 53/03 - BAGE 112, 341, zu B I 1 der
Gründe mwN) . Ob der Antrag für sämtliche Fälle berechtigt ist, ist eine
Frage seiner Begründetheit. |
| 26 |
2. Ein Unterlassungsantrag muss aus rechtsstaatlichen Gründen
eindeutig erkennen lassen, was vom Schuldner verlangt wird. Dieser muss
wissen, in welchen Fällen gegen ihn als Sanktion ein Ordnungsgeld verhängt
werden kann (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - NZA 2007, 458, zu B I
1 a aa der Gründe) . Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner
unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und
einen dem entsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das
Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 14. November 2006 - 1 ABR
5/06 - aaO; 25. August 2004 - 1 AZB 41/03 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 41 =
EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 7, zu B II 2 c bb der Gründe) . |
| 27 |
Diesen Anforderungen wird der Antrag gerecht. Die Beklagte
kann mit ausreichender Gewissheit erkennen, welche Handlungen sie unterlassen
soll. Der Kläger nimmt sie auf die Unterlassung von Aufrufen zu Streiks
mit dem Ziel des Abschlusses eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags
in Anspruch, wenn einer der für diesen erstrebten Regelungsgegenstände zur
gleichen Zeit Gegenstand von Verhandlungen der Parteien über einen Flächentarifvertrag
ist. |
| 28 |
a) Der Antrag erfasst, wie sich aus seiner Begründung ergibt,
lediglich solche Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über einen Flächentarifvertrag,
die wegen des Ablaufs der bisherigen Tarifregelungen aufgenommen wurden.
Für eine gerichtliche Untersagung entsprechender Streikaufrufe zu einer
Zeit, in der die aus dem Flächentarifvertrag folgende Friedenspflicht noch
besteht, hat die Beklagte keinen Anlass gegeben. |
| 29 |
b) Die Auslegung des Antrags ergibt, dass eine Regelung für
den Flächentarifvertrag ein “Gegenstand von Verhandlungen” der Parteien
im Sinne des Unterlassungsbegehrens bereits dann ist, wenn eine der Parteien
gegenüber der anderen eigene Forderungen gestellt hat. Dagegen müssen die
Verhandlungen noch nicht tatsächlich aufgenommen worden sein. |
| 30 |
c) Ein Regelungsgegenstand eines erstrebten firmenbezogenen
Verbandstarifvertrags ist dann “zur gleichen Zeit” Gegenstand von Verhandlungen
der Parteien über einen Flächentarifvertrag, wenn und insoweit wie eine
Identität der Regelungsbereiche besteht. Das ist der Fall, wenn bei unterstelltem
Abschluss des erstrebten Flächentarifvertrags ohne Rücksicht auf mögliche
Öffnungsklauseln die Aufrechterhaltung des Regelungsbegehrens für den firmenbezogenen
Verbandstarifvertrag gegen die Friedenspflicht verstieße. |
| 31 |
Es darf dem Vollstreckungsgericht überlassen bleiben, einen
solchen potentiellen Verstoß festzustellen. Aufgabe des Erkenntnisverfahrens
ist es, für die Bestimmtheit des Inhalts eines Titels zu sorgen. Es ist
dagegen nicht in der Lage, das Vollstreckungsverfahren von der unter Umständen
schwierigen Prüfung zu entlasten, ob die rechtlichen und/oder tatsächlichen
Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung
vorliegen (vgl. BAG 25. August 2004 - 1 AZB 41/03 - AP BetrVG 1972 § 23
Nr. 41 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 7, zu B II 2 c bb der Gründe) . |
| 32 |
II. Der Unterlassungsantrag zu 2 ist ebenfalls zulässig. |
| 33 |
1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Mit ihm nimmt der Kläger
die Beklagte auf Unterlassung eines Streiks um einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag
“aus Anlass einer konkreten Betriebsänderung” in seinen betreffenden Mitgliedsunternehmen
in Anspruch. |
| 34 |
a) Mit der Formulierung “aus Anlass” einer Betriebsänderung
hat der Kläger nicht auf ein entsprechendes Motiv der Beklagten abstellen
wollen. Dafür käme es auf das Vorliegen einer sog. inneren Tatsache bei
den für die Beklagte verantwortlich handelnden Personen an. Dieses wäre
im Vollstreckungsverfahren nur schwer feststellbar. Ein solches Antragsverständnis
liegt nicht im objektiven Interesse des Klägers. Dem entspricht es vielmehr,
das Vorliegen des betreffenden Anlasses anhand von leicht feststellbaren
Umständen nachweisen zu können. Der Antrag ist deshalb dahin zu verstehen,
dass mit einem “durch die Betriebsänderung veranlassten” Streikaufruf ein
solcher gemeint ist, der ergeht, nachdem das betreffende Mitgliedsunternehmen
seine Absicht zu einer Betriebsänderung nach außen - etwa gegenüber dem
Betriebsrat, der Belegschaft oder einer weiteren Öffentlichkeit - bekannt
gegeben hat. Eine solche zeitliche Abfolge ist ggf. ohne große Schwierigkeiten
feststellbar. |
| 35 |
b) Der Streikaufruf ergeht aus Anlass einer “konkreten” Betriebsänderung,
wenn sich die Bekanntgabe des Unternehmens auf eine für einen bestimmten
Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt geplante Betriebsänderung bezieht.
Zwar spricht der Antrag von einer Betriebsänderung im “Mitgliedsunternehmen”.
Gemeint ist aber ersichtlich eine Betriebsänderung in einem Betrieb des
Mitgliedunternehmens. |
| 36 |
c) Der Antrag ist weiter dahin zu präzisieren, dass von ihm
nur ein Streikaufruf gegenüber den Beschäftigten des von der geplanten Betriebsänderung
betroffenen Betriebs erfasst wird. Zwar heißt es im Antrag, der Beklagten
solle untersagt werden, ihre Mitglieder oder andere Arbeitnehmer, die in
den betreffenden “Mitgliedsunternehmen” beschäftigt sind, zum Streik aufzurufen.
Für eine Erstreckung des Verbots auf Streikaufrufe in Betrieben des Mitgliedsunternehmens,
die nicht von der geplanten Betriebsänderung betroffen sind, hat die Beklagte
aber keinen Anlass gegeben. Trotz der insoweit ungenauen Formulierung kann
unter diesen Umständen nicht angenommen werden, der Kläger wolle den Antrag
auf die Arbeitnehmer aller Betriebe des betreffenden Unternehmens erstreckt
wissen. |
| 37 |
d) Die Auslegung ergibt, dass sich der Antrag nur auf Streikaufrufe
in Betrieben bezieht, in denen ein Betriebsrat gewählt ist und die von einem
Unternehmen mit insgesamt mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern geführt
werden, Betrieben also, in denen der Abschluss eines Interessenausgleichs
und Sozialplans auf betrieblicher Ebene überhaupt möglich ist. Ein solches
Verständnis ist im Hinblick auf die Antragsbegründung geboten. Der Kläger
stützt sein Unterlassungsbegehren zu 2 insbesondere darauf, dass den Tarifvertragsparteien
für Bestimmungen zum Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen aus einer
Betriebsänderung wegen der Existenz der §§ 111 ff. BetrVG bereits die Regelungskompetenz
fehle. Andernfalls könne der Arbeitgeber von zwei Seiten “in die Zange genommen”
werden. Diese Argumentation ist nur schlüssig mit Blick auf Betriebe, in
denen es zu der beschriebenen Zweispurigkeit tatsächlich kommen kann. Wo
ein Betriebsrat nicht besteht oder er mangels einer ausreichenden Anzahl
von Beschäftigten Mitbestimmungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG nicht besitzt,
kann die vom Kläger angeführte “Zangenwirkung” nicht entstehen. |
| 38 |
Für dieses Antragsverständnis spricht auch ein Vergleich
mit den Hilfsanträgen zu a). Mit ihnen wird die Beklagte darauf in Anspruch
genommen, mit Streikaufrufen bis zum Abschluss des “Interessenausgleichs-
und Sozialplanverfahrens nach §§ 111 ff. BetrVG mit dem … Betriebsrat”,
zumindest bis zum Abschluss des “Interessenausgleichsverfahrens gem. §§
111 ff. BetrVG mit dem … Betriebsrat” zu warten. Gegenstand dieser Anträge
sind folglich nur Streikaufrufe in Betrieben mit einem nach §§ 111, 112
BetrVG berechtigten Betriebsrat. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass
der Gegenstand des Hauptantrags zu 2 in betrieblicher Hinsicht weiterreichen
soll. Der Kläger hat die Richtigkeit dieses Verständnisses in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat im Übrigen ausdrücklich bestätigt. |
| 39 |
2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt.
Die Beklagte vermag mit ausreichender Sicherheit zu erkennen, Streikaufrufe
welchen Inhalts sie unter welchen Voraussetzungen in welchen Betrieben unterlassen
soll. |
| 40 |
a) Dabei ist unschädlich, dass der Antrag den Ausdruck “Betriebsänderung”
und die Formulierung “Verbandstarifvertrag …, mit dem wirtschaftliche oder
sonstige Nachteile … infolge dieser … Betriebsänderung … ausgeglichen oder
gemildert werden sollen”, verwendet. Mit “Betriebsänderung” ist jede Maßnahme
gemeint, die die Voraussetzungen des § 111 Satz 1 BetrVG erfüllt, insbesondere
also jegliche Maßnahme iSv. § 111 Satz 3 BetrVG. Zwar mag im Einzelfall
Streit darüber entstehen können, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Das
führt aber nicht zur Unbestimmtheit des Antrags und eines entsprechenden
gerichtlichen Titels. Vielmehr ist ggf. das Vollstreckungsgericht zur Auslegung
eines Titels berufen und verpflichtet (BAG 25. August 2004 - 1 AZB 41/03
- AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 41 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 7, zu B II 2 c bb
der Gründe mwN) . |
| 41 |
b) Auch der Antrag zu 2 ist ein Globalantrag. Der Kläger
begehrt die Unterlassung von Streikaufrufen zur Herbeiführung firmenbezogener
Verbandstarifverträge immer schon dann, wenn darin überhaupt wirtschaftliche
oder sonstige Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert
werden sollen, unabhängig von Inhalt und Umfang der betreffenden Tarifforderung. |
| 42 |
c) Vom Hauptantrag zu 2 sind keine Tarifforderungen zu Kündigungsfristen
erfasst. Diese dienen nicht dem Ausgleich von Nachteilen infolge der geplanten
Betriebsänderung. Sie hindern vielmehr schon den Eintritt eines Nachteils
für die in ihnen bestimmte Dauer. Sie mögen von der Beklagten in den bisherigen
Fällen zwar im Zusammenhang mit konkreten Betriebsänderungen gefordert worden
sein. Sie dienen gleichwohl nicht dem Nachteilsausgleich. Dem entspricht
es, dass der Betriebsrat Regelungen über Kündigungsfristen nicht über §
112 Abs. 4 BetrVG oder über andere Mitbestimmungsrechte erzwingen kann. |
| 43 |
III. Der Hilfsantrag a) zum Antrag zu 2 und der zu ihm gestellte
weitere Hilfsantrag sind hinreichend bestimmt und auch im Übrigen zulässig.
Die in den Anträgen genannten Verfahren sind “abgeschlossen”, wenn ggf.
auch ein Einigungsstellenverfahren beendet ist. Der weitere Hilfsantrag
ist nicht gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wegen Teilidentität mit dem vorrangig
gestellten Hilfsantrag unzulässig. Der Kläger begehrt vorrangig die Untersagung
von Streikaufrufen bis zum Abschluss sowohl des Interessenausgleichs - als
auch des Sozialplanverfahrens. Der entsprechende Antrag ist nicht teilbar.
Er ist insgesamt abzuweisen, wenn die Beklagte zwar nicht das Ende des Sozialplan-,
wohl aber das des Interessenausgleichsverfahrens abzuwarten hat oder umgekehrt.
Mit dem weiteren Hilfsantrag, der ausschließlich auf ein Abwarten des Interessenausgleichsverfahrens
zielt, hat der Kläger deshalb nicht ein Minus, sondern ein Aliud zur gerichtlichen
Entscheidung gestellt. |
| 44 |
IV. Der Hilfsantrag b) zum Antrag zu 2 und der dazu gestellte
weitere Hilfsantrag sind ebenfalls zulässig. |
| 45 |
1. Die Anträge bedürfen der Klarstellung. |
| 46 |
a) Sie beziehen sich nach ihrem Wortlaut nicht nur auf Streikaufrufe
anlässlich einer konkreten Betriebsänderung. Sie erfassen vielmehr jeden
Streikaufruf der Beklagten, der auf die Herbeiführung eines Tarifvertrags
gerichtet ist, mit dem die Verlängerung von Kündigungsfristen auf Zeiten
von mehr als einem Jahr bzw. ohne Festsetzung einer Höchstdauer für Kündigungen
erstrebt wird, die durch eine Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG bedingt
sind. |
| 47 |
b) Die Anträge sind - anders als der Hauptantrag zu 2 und
die Hilfsanträge zu 2 a) - nicht auf Streikaufrufe in Betrieben mit einem
zur Mitbestimmung nach §§ 111, 112 BetrVG berechtigten Betriebsrat beschränkt.
Weder Wortlaut noch Antragsbegründung geben zu erkennen, dass eine solche
Einschränkung gewollt wäre. Der Kläger hält die erstrebten Tarifnormen nicht
wegen der Doppelgleisigkeit von betrieblichen Mitbestimmungsverfahren und
gewerkschaftlichen Kampfmitteln, sondern aus inhaltlichen Gründen für rechtswidrig.
Eine Beschränkung der Anträge auf Streikaufrufe in Betrieben mit einem zur
Mitbestimmung nach §§ 111, 112 BetrVG berechtigten Betriebsrat ist von ihm
offensichtlich nicht gewollt. Soweit die Anträge von einer “Betriebsänderung
iSv. § 111 BetrVG” sprechen, sollen damit erkennbar nur die Maßnahmen bezeichnet
werden, die den Anlass für die Ausdehnung der Kündigungsfristen gebildet
haben. Die damit verbundene partielle Erweiterung des Gegenstandsbereichs
eines Hilfsantrags über den des Hauptantrags hinaus ist prozessual nicht
ausgeschlossen; Haupt- und Hilfsantrag können einander sogar gänzlich widersprechen
(Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 260 Rn. 8) . |
| 48 |
2. Mit diesem Inhalt sind die Anträge hinreichend bestimmt
und auch im Übrigen zulässig. |
| 49 |
Dem steht ihre Ergänzung in der Revisionsinstanz nicht entgegen.
Zwar folgt aus § 559 Abs. 1 ZPO, dass Klageänderungen in der Revisionsinstanz
grundsätzlich nicht möglich sind. Der Schluss der Berufungsverhandlung bildet
nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich
der Anträge der Parteien die Urteilsgrundlage für das Revisionsgericht (
BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 105/03 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 35 = EzA ArbGG
1979 § 64 Nr. 39, zu III der Gründe ). Antragsänderungen können aber aus
prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle
des § 264 Nr. 2 ZPO handelt und sich der neue Sachantrag auf den in der
Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt und auf den unstreitigen Parteivortrag
stützt ( BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 105/03 - aaO) . Das ist hier der Fall.
Die Anträge erfassten ursprünglich nicht nur Streikaufrufe, die auf den
Abschluss eines firmenbezogenen, sondern auch solche, die auf den Abschluss
eines für alle Mitglieder des Klägers geltenden Flächenverbandstarifvertrags
gerichtet waren. Mit der Beschränkung auf Streikaufrufe zur Herbeiführung
eines unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrags geht eine Antragsreduzierung
iSv. § 264 Nr. 2 ZPO einher, ohne dass sich dadurch das Bedürfnis nach weiterem
Tatsachenvorbringen ergeben oder das Prüfprogramm für das Revisionsgericht
geändert hätte. |
| 50 |
V. Zulässig ist ebenso der in der Revisionsinstanz gleichermaßen
ergänzte Hilfsantrag zu c) zum Antrag zu 2. Sein Gegenstandsbereich deckt
sich mit dem der Hilfsanträge zu b). Untersagt werden sollen durch ihn jegliche
Streikaufrufe für eine Tarifforderung nach Gewährung von Ansprüchen auf
Qualifizierungsmaßnahmen unter Fortzahlung der Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis,
unabhängig von der erstrebten Dauer der Maßnahmen. |
| 51 |
VI. Neben dem bezifferten Zahlungsantrag ist auch der weitere,
auf die bloße Feststellung eines Schadensersatzanspruchs gerichtete Antrag
des Klägers zulässig. Der Antrag genügt den Anforderungen des § 256 Abs.
1 ZPO. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den
Parteien gerichtet. Ein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift ist
auch ein einzelner, aus einem Schuldverhältnis resultierender Leistungsanspruch
(BAG 16. September 1998 - 5 AZR 183/97 - AP BAT-O § 24 Nr. 2 = EzA BGB §
315 Nr. 49, zu II der Gründe mwN) . Dem erforderlichen Interesse an alsbaldiger
Feststellung steht nicht der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage entgegen.
Bei Klageerhebung war der Kläger nicht in der Lage, seinen eigenen, nach
dem Verlust an Mitgliedsbeiträgen zu bemessenden Schaden zu beziffern. Damit
war ein Feststellungsinteresse ursprünglich gegeben. Ob dem Kläger eine
Schadensbezifferung noch immer objektiv unmöglich ist, erscheint zwar fraglich.
Dennoch ist ein Feststellungsinteresse weiterhin zu bejahen. War es bei
Antragstellung gegeben, muss der Kläger während des Laufs des Verfahrens
grundsätzlich nicht zum Leistungsantrag übergehen. Er kann ohne Rücksicht
auf die weitere Entwicklung am Feststellungsbegehren festhalten (BAG 9.
Dezember 2003 - 1 ABR 44/02 - BAGE 109, 61, zu B I 2 b bb der Gründe mwN)
. |
| 52 |
B. Die Anträge sind unbegründet. |
| 53 |
I. Der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch
steht dem Kläger nicht zu. Zwar ist der Kläger aktivlegitimiert. Auch ein
Arbeitgeberverband kann sich gegen rechtswidrige Streiks einer Gewerkschaft
mit Unterlassungsansprüchen aus eigenem Recht zur Wehr setzen. Aufrufe der
Beklagten zu Streiks unter den Bedingungen des Antrags zu 1 sind aber nicht
rechtswidrig. |
| 54 |
1. Ein Arbeitgeberverband hat gegen eine Gewerkschaft nach
§ 1004 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG einen
eigenen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen gegen
eines seiner Mitglieder (BAG 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 - BAGE 58, 138,
zu B II 1 der Gründe; 27. Juni 1989 - 1 AZR 404/88 - BAGE 62, 171, zu II
1 der Gründe) . Seine entgegenstehende frühere Rechtsprechung (vgl. BAG
12. September 1984 - 1 AZR 342/83 - BAGE 46, 322) , die von der Beklagten
herangezogen wird, hat der Senat ausdrücklich aufgegeben (BAG 26. April
1988 - 1 AZR 399/86 - aaO) . Auf das Doppelgrundrecht der Koalitionsfreiheit
nach Art. 9 Abs. 3 GG können sich auch die Koalitionen selbst berufen. Es
schützt die Freiheit einer Koalition in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen
Ausgestaltung und ihrer koalitionsspezifischen Betätigung (BVerfG 10. September
2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9
Arbeitskampf Nr. 136, zu B II 1 der Gründe; BAG 19. September 2006 - 1 ABR
53/05 - AP BetrVG 1972 § 2 Nr. 5 = EzA GG Art. 9 Nr. 89, zu B IV 2 a der
Gründe mwN) . Zur koalitionsspezifischen Betätigung gehört der Abschluss
von Tarifverträgen, durch die tariffähige Koalitionen die Arbeitsbedingungen
ihrer Mitglieder in eigener Verantwortung ordnen (BVerfG 24. Mai 1977 -
2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322, zu B II 1 b aa der Gründe mwN) . Der Schutz
des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG richtet sich nicht nur gegen Beeinträchtigungen
der Koalitionen durch den Staat, sondern sichert sie und ihre Betätigungen,
wie sich aus Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt, auch gegen private Macht, insbesondere
den sozialen Gegenspieler. Dementsprechend hat die durch Art. 9 Abs. 3 Satz
1 GG verfassungsrechtlich privilegierte Rechtsstellung der Koalitionen Rechtsgutcharakter
iSv. § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB (BAG 26. April 1988 - 1 AZR 399/86
- aaO mwN) . Durch rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen wird das Recht der
gegnerischen Koalition auf koalitionsmäßige Betätigung in unzulässiger Weise
verletzt (BAG 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 - aaO) . |
| 55 |
2. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen nicht
vor. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, Aufrufe zu Streiks
zu unterlassen, mit denen der Abschluss eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags
zu Gegenständen erstrebt wird, die zur gleichen Zeit Inhalt von Verhandlungen
der Parteien über einen Flächentarifvertrag sind. |
| 56 |
a) Ein solcher Streik ist nicht deshalb rechtswidrig, weil
ein Arbeitgeberverband im Verhältnis zur Gewerkschaft nicht die Befugnis
zum Abschluss von Tarifverträgen besäße, deren Geltungsbereich auf nur eines
oder wenige seiner Mitgliedsunternehmen beschränkt ist. |
| 57 |
aa) Der Abschluss eines solchen Tarifvertrags ist von Art.
9 Abs. 3 GG gedeckt. Den Koalitionen steht im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich
verbürgten Tarifautonomie bei der Festlegung des Geltungsbereichs eines
Tarifvertrags ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dies gilt nicht nur im
Hinblick auf den erfassten Arbeitnehmerkreis (vgl. dazu BAG 30. August 2000
- 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, zu I 2 der Gründe mwN) , sondern auch für
die Festlegung der betroffenen Unternehmen. Der Ausübung der Tarifautonomie
setzen insoweit lediglich der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die
Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2, 3 GG Grenzen (BAG 27. Mai 2004
- 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, zu B II 3 der Gründe; 30. August 2000 - 4
AZR 563/99 - aaO) . Diese Beschränkungen stehen der grundsätzlichen Zulässigkeit
solcher Tarifverträge nicht entgegen (Buchner DB 2001 Beilage 9 S. 1, 6;
Jacobs ZTR 2001, 249, 256 mwN; Lobinger RdA 2006, 12, 20 mwN) . |
| 58 |
bb) Firmenbezogene Verbandstarifverträge sind nicht wegen
Verstoßes gegen den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam
(aA Staudinger/Richardi BGB (1999) Vorbem. zu §§ 611 ff. Rn. 621) . Andernfalls
würden vereinsrechtliche Binnenschranken der Koalitionsbetätigung eines
Arbeitgeberverbands in das Außenverhältnis zum Tarifpartner übertragen.
Für eine solche Außenwirkung gibt es keine tragfähige Begründung. Weder
die Tariffähigkeit noch die Tarifzuständigkeit des Arbeitgeberverbands werden
durch eine vereinsinterne Ungleichbehandlung beeinträchtigt. |
| 59 |
b) Ein auf den Abschluss eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags
gerichteter Streik ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Arbeitgeberverband
einen solchen Tarifvertrag zwar freiwillig schließen, dieser aber von einer
Gewerkschaft nicht kampfweise durchgesetzt werden könnte. |
| 60 |
aa) Die kollektive Koalitionsfreiheit des Verbands wird durch
einen Streik auf Abschluss eines Tarifvertrags für eines seiner Mitgliedsunternehmen
nicht verletzt. Die Gewerkschaft verlangt von ihm einen innerhalb seiner
Tarifzuständigkeit liegenden Tarifabschluss. Der Verband hat keinen Anspruch
darauf, dass die Ausübung solchen Drucks auf ihn unterbleibt. Aus Art. 9
Abs. 3 GG folgt nicht, dass die Gewerkschaft nur Tarifverträge fordern könnte,
die für alle Verbandsmitglieder gelten sollen (im Ergebnis auch ErfK/Dieterich
7. Aufl. Art. 9 GG Rn. 161; Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Bd. I §
21 II 5 c (2); Jacobs ZTR 2001, 249, 256 mwN; Kissel Arbeitskampfrecht §
26 Rn. 135 mwN; Matthes FS Schaub S. 477, 484) . Ein mit dem Streik um einen
firmenbezogenen Verbandstarifvertrag möglicherweise einhergehender Verlust
an “Anziehungskraft” des Verbands für das betroffene Mitgliedsunternehmen
schränkt die kollektive Koalitionsfreiheit des Verbands nicht in rechtlich
erheblicher Weise ein (Lobinger RdA 2006, 12, 17) . Eine Verletzung der
kollektiven Betätigungsfreiheit des Arbeitgeberverbands käme erst dann in
Betracht, wenn der Streik gerade darauf gerichtet wäre, das betreffende
Unternehmen zur Aufgabe seiner Mitgliedschaft im Verband zu veranlassen.
Bei einem allein auf die Gestaltung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
gerichteten Streik ist dies aber regelmäßig nicht der Fall. Dies gilt beim
Streik um einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag typischerweise ebenso
wie beim Streik um einen mit dem verbandsangehörigen Arbeitgeber abzuschließenden
Firmentarifvertrag (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - BAGE 104,
155, zu B I 1 b bb (2) der Gründe) . |
| 61 |
Ebenso wenig ist die individuelle Koalitionsfreiheit des
verbandsangehörigen Arbeitgebers - und auf diese Weise ein Recht des Verbands
selbst - verletzt. Gilt dies schon für den Streik um einen Firmentarifvertrag
(BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - aaO) , so erst recht im Fall eines
Streiks um den Abschluss eines auf das Unternehmen bezogenen Verbandstarifvertrags.
Die Einbeziehung des Verbands bedeutet typischerweise eine Stärkung der
Position des einzelnen Arbeitgebers. |
| 62 |
bb) Das Gebot der Kampfparität ist nicht verletzt. Dieses
steht schon einem Streik nicht entgegen, der auf den Abschluss eines Firmentarifvertrags
mit einem einzelnen (verbandsangehörigen) Arbeitgeber gerichtet ist (BAG
10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - aaO, zu B I 1 b bb (1) der Gründe) . Die
Verteidigungsfähigkeit des Verbands ist jedenfalls nicht geringer als die
seines einzelnen Mitglieds. Zwar mag sie bei Streikaufrufen, die sich für
den Abschluss eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags auch an die Beschäftigten
anderer Mitgliedsunternehmen richten sollten, wegen der möglicherweise nur
begrenzten Solidaritätsbereitschaft der vom Streikziel nicht betroffenen
Verbandsmitglieder weniger groß sein als bei einem Streik um den Abschluss
eines Flächentarifvertrags. Es ist aber grundsätzlich Sache der Koalition
selbst, für die nötige Solidarität ihrer Mitglieder gegenüber Forderungen
des sozialen Gegenspielers zu sorgen. |
| 63 |
c) Ein auf den Abschluss eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags
gerichteter Streik ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn die Tarifvertragsparteien
zur gleichen Zeit Verhandlungen über einen Flächentarifvertrag mit dem gleichen
Regelungsgegenstand führen. |
| 64 |
aa) Mit Ablauf der vereinbarten Dauer oder der Kündigungsfrist
für eine tarifliche Bestimmung endet die mit ihr verbundene relative Friedenspflicht
für die beteiligten Tarifvertragsparteien. Im Nachwirkungszeitraum besteht
keine Friedenspflicht. Das Gleiche gilt, wenn eine den Gegenstand der erstrebten
Regelung betreffende Tarifregelung bisher noch nicht bestanden hat. |
| 65 |
bb) Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über eine Nachfolgeregelung
für die abgelaufene Bestimmung eines Flächentarifvertrags oder über deren
erstmaliges Zustandekommen schließen gleichzeitige Arbeitskampfmaßnahmen
zur Herbeiführung einer abweichenden Regelung zum gleichen Gegenstand in
einem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag nicht aus. |
| 66 |
(1) Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über eine bestimmte
Tarifforderung begründen keine auf ihren Gegenstand bezogene Friedenspflicht.
Diese entsteht erst mit dem Abschluss des erstrebten Tarifvertrags (vgl.
BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - BAGE 104, 155, zu B I 2 a der Gründe)
. Geht von bloßen Verhandlungen über Tarifforderungen in einem Flächentarifvertrag
keine Friedenspflicht aus, sind weder Kampfmaßnahmen zur Herbeiführung gerade
des erstrebten Tarifabschlusses noch Kampfmaßnahmen zur Herbeiführung abweichender
Regelungen in einem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag gesperrt (Lobinger
RdA 2006, 12, 20 Fn. 79) . Mit der Erhebung von Tarifforderungen für einen
Flächentarifvertrag und der Aufnahme entsprechender Verhandlungen geht auch
nicht eine vorvertragliche Verpflichtung und Selbstbindung der Tarifvertragsparteien
einher, den betreffenden Gegenstand ausschließlich im Rahmen eines Flächentarifvertrags
zu regeln. Für eine derartige Bindung gibt es - selbst wenn vom Vorliegen
einer “Dauerrechtsbeziehung” der Tarifvertragsparteien (Kissel § 26 Rn.
103 ff.) auszugehen wäre (ablehnend BAG 12. September 1984 - 1 AZR 342/83
- BAGE 46, 322, zu I 2 der Gründe) - keine rechtliche Grundlage. |
| 67 |
Aus dem Urteil des Senats vom 10. Dezember 2002 (- 1 AZR
96/02 - BAGE 104, 155, zu B I 1 b bb (2) der Gründe) folgt nichts anderes.
Dort heißt es, die kollektive Betätigungsfreiheit des Arbeitgeberverbands
rechtfertige es zumindest dann nicht, der Gewerkschaft die Durchsetzung
eines Firmentarifvertrags gegenüber einem einzelnen Arbeitgeber mit Kampfmitteln
zu untersagen, wenn bestimmte Arbeitsbedingungen durch Verbandstarifverträge
weder geregelt seien noch demnächst geregelt werden sollten. Auf diese Weise
wurde nicht eine Ausdehnung und Vorwirkung der Friedenspflicht auf das Stadium
bloßer Verhandlungen über eine Tarifregelung angenommen. Es geht um die
Beschreibung der äußerstmöglichen Grenze des Schutzbereichs der kollektiven
Koalitionsfreiheit eines Arbeitgeberverbands, nicht um die Bestimmung der
zeitlichen Grenzen der Friedenspflicht. |
| 68 |
(2) Das Verhältnismäßigkeitsprinzip, dem der Arbeitskampf
unterliegt (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, zu C
I 3 b der Gründe; BAG 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, zu III A
1 der Gründe) , ist durch die Parallelität von Verhandlungen über einen
Flächentarifvertrag und Streiks zur Erzwingung eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags
nicht verletzt. Zwar dürfen Arbeitskampfmaßnahmen erst ergriffen werden,
wenn ohne sie ein Tarifabschluss im Wege von Verhandlungen nicht zu erwirken
ist (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 142/02 - BAGE 105, 5, zu B I der Gründe
mwN) . Aus der Bereitschaft zu Verhandlungen über die Regelung einer Materie
im Flächentarifvertrag folgt aber nicht etwa, dass der Arbeitgeberverband
bereit wäre, auch über die nur für ein bestimmtes Mitgliedsunternehmen geforderten
Sonderregelungen mit Wirkung für alle seine Mitglieder zu verhandeln, und
deshalb der Streik für einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag nicht
erforderlich wäre. |
| 69 |
(3) Durch diese Gleichzeitigkeit wird auch das Gebot der
Kampfparität nicht verletzt. |
| 70 |
(a) Ein funktionierendes Tarifvertragssystem setzt annähernd
gleichgewichtige Verhandlungschancen der Tarifvertragsparteien voraus. Die
Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts hat deshalb zu gewährleisten, dass
keine Tarifvertragspartei der anderen von vornherein ihren Willen aufzwingen
kann (BAG 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 - BAGE 46, 322, zu B II 2 d
der Gründe; 10. Juni 1980 - 1 AZR 822/79 - BAGE 33, 140, zu A IV der Gründe)
. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind insoweit die realen
Kräfteverhältnisse maßgebend, ohne dass alle Besonderheiten des Arbeitskampfs
berücksichtigt werden müssten. Der Grundsatz der Parität kann nur Kriterien
erfassen, die einer typisierenden Betrachtung zugänglich sind. Situationsbedingte
Vorteile bleiben notwendigerweise unberücksichtigt (10. Juni 1980 - 1 AZR
822/79 - aaO; BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, zu
C I 3 b aa der Gründe) . Die Parität der Tarifvertragsparteien im Arbeitskampf
setzt ihre Abwehrfähigkeit voraus. Diese darf durch den Arbeitskampf nicht
grundlegend beeinträchtigt werden. Zu ihr gehört ua. die Solidarität der
Koalitionsmitglieder. Je geschlossener die jeweilige Koalition auftritt,
desto größer ist ihre Durchsetzungskraft und umgekehrt. Es ist allerdings
grundsätzlich weder Sache des Kampfgegners noch des Staates, die Solidarität
der Koalitionsmitglieder zu gewährleisten. Dies ist in erster Linie Aufgabe
der Koalition selbst. Die Mobilisierung von Mitgliedern liegt außerhalb
der Verantwortung des Staates. Dieser ist nicht verpflichtet, Disparitäten
auszugleichen, die nicht strukturell bedingt sind, sondern auf inneren Schwächen
einer Koalition beruhen (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - BVerfGE
92, 365, zu C I 1 c der Gründe) . |
| 71 |
(b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Kampfparität zwischen
den Parteien nicht beeinträchtigt. Der Kläger hat demgegenüber vorgebracht,
durch die gegen einzelne seiner Mitglieder gerichteten Streiks zur Herbeiführung
einer firmenspezifischen Tarifregelung werde die Solidarität der Mitglieder
zur Abwehr der für einen Flächentarifvertrag aufgestellten Forderungen mit
demselben Gegenstandsbereich geschwächt. Die durch firmenbezogene Verbandstarifverträge
schon gebundenen Mitglieder hätten an einer Abwehr der Regelung im Flächentarifvertrag
kein eigenes Interesse mehr. Damit falle der Beklagten die Durchsetzung
ihrer Regelungsziele für den Flächentarifvertrag sehr viel leichter. |
| 72 |
Daraus folgt keine Verletzung des Grundsatzes der Kampfparität.
Zum einen betrifft die prognostizierte Abnahme der Solidarität nicht die
Parität im Kampf um die erstrebte Regelung im firmenbezogenen Verbandstarifvertrag.
Sie wirkt sich allenfalls auf einen möglichen Kampf um die Regelungen im
Flächentarifvertrag aus. Zum anderen sind die behaupteten Solidaritätsdefizite
typischerweise nicht größer als bei einer für einen Flächentarifvertrag
erhobenen einheitlichen Tarifforderung gegenüber allen Verbandsmitgliedern.
Einheitliche Forderungen der Gewerkschaft können stets von den wirtschaftlich
starken Mitgliedern eher verkraftet werden als von schwächeren. Auch sie
führen deshalb zur Belastung der innerverbandlichen Solidarität, ohne dass
dies rechtlich von Bedeutung wäre (für den Teilstreik vgl. BAG 10. Juni
1980 - 1 AZR 822/79 - BAGE 33, 140, zu A V 3 c der Gründe) . Es ist eine
Angelegenheit des Verbands selbst, die erwünschte Solidarität aller Mitglieder
durch geeignete verbandsinterne Mittel oder entsprechende Kampfmaßnahmen
zu erreichen (vgl. Lobinger RdA 2006, 12, 19) . |
| 73 |
II. Der Hilfsantrag zum Hauptantrag zu 1 ist nicht zur Entscheidung
angefallen. Er ist nicht mehr rechtshängig. Der Antrag wurde, wie seine
Begründung zeigt, nur für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag zu 1 als
Globalantrag mit der Begründung abgewiesen wird, er erweise sich zumindest
in einem Fall als unbegründet und könne deshalb insgesamt keinen Erfolg
haben. Unter dieser Vorraussetzung möchte der Kläger erreichen, dass der
Antrag zumindest in den darin aufgeführten Fällen für begründet erachtet
wird. Er hat aber an einer Entscheidung ersichtlich kein Interesse, wenn
der Hauptantrag nicht mit dieser Begründung, sondern deshalb abgewiesen
wird, weil er sich in sämtlichen von ihm erfassten Fällen als unbegründet
erweist. Dann ist eine Entscheidung auch über die im Hilfsantrag beschriebene
Konstellation ergangen. |
| 74 |
Die auflösende Bedingung für die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags
ist eingetreten. Der Hauptantrag zu 1 ist in allen von ihm erfassten Fallgestaltungen
unbegründet. Die Gleichzeitigkeit eines Streiks zur Herbeiführung eines
firmenbezogenen Verbandstarifvertrags und der Aufnahme von Verhandlungen
über einen Flächentarifvertrag mit gleichen Regelungsgegenständen führt
unabhängig von den konkreten Forderungsinhalten nicht zur Rechtswidrigkeit
des Streiks. |
| 75 |
III. Der Hauptantrag zu 2 ist unbegründet. Der Kläger hat
keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 823 Abs. 1 BGB, Art.
9 Abs. 3 GG darauf, dass die Beklagte in Betrieben mit Betriebsräten Aufrufe
zu Streiks aus Anlass einer konkreten Betriebsänderung unterlässt, wenn
diese das Ziel haben, einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag herbeizuführen,
in dem der Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher oder sonstiger
Nachteile der Arbeitnehmer aus der Betriebsänderung geregelt werden sollen.
Der Antrag erfasst auch Fallgestaltungen, in denen ein entsprechender Streik
rechtmäßig ist. Da er zumindest in diesen Fällen unbegründet ist, ist er
insgesamt abzuweisen. |
| 76 |
1. Der Unterlassungsantrag zu 2 ist ein Globalantrag. Er
erfasst unter den in ihm genannten Bedingungen alle Streiks zur Herbeiführung
eines tariflichen Nachteilsausgleichs. Er ist nicht auf Fälle beschränkt,
in denen die Beklagte kumulativ alle denkbaren oder doch mehrere mögliche
Nachteilsausgleichsregelungen fordert. Er erfasst jeden Streik, der auch
nur eine Forderung zum Nachteilsausgleich zum Gegenstand hat. |
| 77 |
2. Solche Streiks sind schon insoweit nicht rechtswidrig,
wie sie auf die Herbeiführung tariflicher Abfindungsregelungen gerichtet
sind. Dann sollen tariflich regelbare Forderungen durchgesetzt werden. Die
entsprechende Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien folgt aus Art.
9 Abs. 3 GG. Sie wird durch §§ 111, 112 BetrVG nicht beschränkt. |
| 78 |
a) Die Beklagte hat unter den Bedingungen des Antrags zu
2 einen Aufruf zum Streik für firmenbezogene verbandstarifliche Abfindungsregelungen
nicht deshalb zu unterlassen, weil ein solcher Streik um ein Ziel geführt
würde, das die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich
verbürgten Tarifautonomie inhaltlich nicht regeln könnten. |
| 79 |
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
können Arbeitskämpfe nur zur Durchsetzung tariflich regelbarer Ziele geführt
werden (zuletzt 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - BAGE 104, 155, zu B I
3 a der Gründe) . Dies folgt aus der Hilfsfunktion des Arbeitskampfs zur
Sicherung der Tarifautonomie (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE
84, 212, zu C I 1 a der Gründe) . Im Streitfall bedarf es keiner Erörterung
der Frage, ob diese Beschränkung mit den Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland aus völkerrechtlichen Verträgen, etwa aus Teil II Art. 6 Nr.
4 der Europäischen Sozialcharta zu vereinbaren ist (vgl. dazu BAG 10. Dezember
2002 - 1 AZR 96/02 - aaO, zu B I 2 a, 3 a der Gründe) . |
| 80 |
bb) Streiks um tarifliche Abfindungsregelungen werden um
tariflich regelbare Ziele geführt. Tariflich regelbar sind jedenfalls solche
Ziele, die sich den in § 1 Abs. 1 TVG aufgeführten möglichen Gegenständen
von Rechtsnormen eines Tarifvertrags zuordnen lassen. Ob eine solche Zuordnung
für sämtliche denkbaren Regelungen eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags,
mit denen wirtschaftliche oder sonstige Nachteile infolge einer Betriebsänderung
ausgeglichen oder gemildert werden sollen, möglich ist, bedarf keiner Entscheidung.
Zumindest Abfindungsregelungen sind Rechtsnormen iSv. § 1 Abs. 1 TVG, die
eine Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen (Fischinger Arbeitskämpfe
bei Standortverlagerung und -schließung S. 109 mwN; Rolfs/Clemens DB 2003,
1678, 1681; Wiedemann/Thüsing TVG 7. Aufl. § 1 Rn. 705) . Ihr Rechtsnormcharakter
steht nicht deshalb infrage, weil es sich bei ihnen im Zusammenhang mit
einer konkreten Betriebsänderung nicht mehr um abstrakt-generelle Regeln
handeln würde. Selbst wenn in Tarifverträgen keine Regelungen konkreter
Einzelfälle, sondern nur abstrakt-generelle Festlegungen zulässig sein sollten
(vgl. - die Frage offenlassend - BAG 8. Juni 1983 - 4 AZR 593/80 - mwN)
, sind tarifliche Abfindungsregelungen keine auf einen Einzelfall beschränkte
Bestimmungen. Sie sehen für eine Vielzahl von möglichen Betroffenen nach
abstrakten Kriterien die Entstehung von Ansprüchen vor; der Umstand, dass
der Anspruchsgegner stets derselbe ist, nimmt den Regelungen nicht ihren
generellen Charakter. |
| 81 |
b) Den Tarifvertragsparteien fehlt auch in Betrieben mit
Betriebsrat nicht deshalb die Kompetenz zur Schaffung von Abfindungsregelungen,
weil die kollektive Regelung dieser Materie ausschließlich den Betriebsparteien
vorbehalten wäre. Eine solche Sperrwirkung ordnen die §§ 111 ff. BetrVG
schon nicht an. Diese Vorschriften hindern nicht den einvernehmlichen Abschluss
eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags zum Ausgleich der mit einer
konkreten Betriebsänderung verbundenen Nachteile (so auch BAG 6. Dezember
2006 - 4 AZR 798/05 - DB 2007, 1362, zu II 1 c bb der Gründe mwN; Bauer/Krieger
NZA 2004, 1019, 1022; Däubler/Zwanziger TVG 2. Aufl. § 4 Rn. 1018c; Fischinger
S. 126 ff.; Fitting 23. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 179a; Hohenstatt/Schramm
DB 2004, 2214, 2217; Kühling/Bertelsmann NZA 2005, 1017, 1020; Löwisch DB
2005, 554, 557 f.; Otto Arbeitskampf und Schlichtungsrecht § 3 Rn. 22; Paschke/Ritschel
ArbuR 2007, 110, 112; Reichold BB 2004, 2814, 2817; Thüsing/Ricken JbArbR
Bd. 42 (2005) S. 113, 122) . Ob die vom Kläger behauptete Sperrwirkung der
§§ 111 ff. BetrVG mit Art. 9 Abs. 3 GG überhaupt vereinbar wäre, bedarf
keiner Entscheidung. |
| 82 |
aa) Die entsprechende Beschränkung der grundgesetzlich verbürgten
Autonomie der Tarifvertragsparteien ist einfach-gesetzlich nicht geregelt.
Die Existenz der §§ 111 ff. BetrVG besagt dafür nichts. Die Bestimmungen
normieren Inhalt und Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. Sie
geben nicht zu erkennen, dass damit Regelungskompetenzen der Tarifvertragsparteien
aus Art. 9 Abs. 3 GG, § 1 TVG zurückgedrängt werden sollten. |
| 83 |
Die Vorschriften des § 2 Abs. 3, § 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG
sprechen für das Gegenteil. Sie zeigen, dass dem Gesetzgeber die mögliche
Konkurrenz tariflicher und betrieblicher Regelungen, insbesondere im Gegenstandsbereich
eines Sozialplans durchaus bewusst war. Gleichwohl wurde das Konkurrenzverhältnis
gesetzlich nicht zugunsten einer ausschließlichen Zuständigkeit der Betriebsparteien
aufgelöst. Zwar hat § 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG die in § 77 Abs. 3 BetrVG
zugunsten des Tarifvertrags errichtete Sperrwirkung für betriebliche Sozialpläne
beseitigt. Das Gesetz geht aber erkennbar von einem möglichen Nebeneinander
beider Regelungsbereiche aus. Auch wenn der Gesetzgeber des Jahres 1972
dabei insbesondere an ein Nebeneinander von seinerzeit üblichen tariflichen
Rationalisierungsschutzabkommen und betrieblichen Nachteilsausgleichsregelungen
gedacht haben dürfte (vgl. BT-Drucks. VI/1786 S. 66, 67) , lässt sich der
Vorschrift nicht entnehmen, dass möglichen betriebsnäheren tariflichen Nachteilsausgleichsregelungen
nicht nur ihre Vorrangstellung nach § 77 Abs. 3 BetrVG entzogen werden,
sondern die Mitbestimmung des Betriebsrats insoweit schon eine Regelungskompetenz
der Tarifvertragsparteien entfallen lassen sollte. |
| 84 |
bb) Die behauptete größere Sachnähe des Betriebsrats und
seine Zuständigkeit für sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs vermögen einen
Ausschluss der Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien nicht zu rechtfertigen.
Dies folgt schon daraus, dass es bei den Befugnissen des Betriebsrats nach
§§ 111, 112 BetrVG und der Erzwingbarkeit betrieblicher Sozialpläne verbleibt.
Für das Verhältnis beider Regelungsebenen gilt wie auch sonst das Günstigkeitsprinzip. |
| 85 |
cc) Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien scheidet
nicht deshalb aus, weil die dem Unternehmen zum Zweck des Nachteilsausgleichs
insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel durch einen tariflichen Sozialplan
zu Lasten der nicht tarifgebundenen, auf einen betrieblichen Sozialplan
angewiesenen Arbeitnehmer aufgezehrt würden. Ob es zu einer solchen Verdrängung
kommt, lässt sich schon in tatsächlicher Hinsicht nicht generell beurteilen.
Im Übrigen könnte die betriebliche Einigungsstelle gehalten sein, das Vorliegen
eines tariflichen Sozialplans bei ihren eigenen Festsetzungen der ausgleichspflichtigen
Nachteile zu berücksichtigen und dementsprechend etwa eine Anrechnung tariflicher
Abfindungsansprüche auf von ihr begründete Abfindungsforderungen vorzusehen. |
| 86 |
c) Streiks um den Abschluss firmenbezogener Verbandstarifverträge
zur Regelung von Abfindungszahlungen wegen einer konkreten Betriebsänderung
sind nicht deshalb rechtswidrig, weil solche Tarifverträge nicht mit Mitteln
des Arbeitskampfs erzwungen werden könnten. |
| 87 |
aa) Ein Streik um tarifliche Abfindungsregelungen ist nicht
generell wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips rechtswidrig.
Die Auffassung, es fehle an dessen Erforderlichkeit, weil die Rechtsordnung
mit den Regelungen der §§ 111 ff. BetrVG ein friedliches und weniger belastendes
Verfahren bereithalte, um zu einem Nachteilsausgleich für die Arbeitnehmer
zu gelangen (so Thüsing/Ricken S. 113, 126 ff.) , ist mit Art. 9 Abs. 3
GG nicht zu vereinbaren. Sie hält die für die Beurteilung der Erforderlichkeit
eines Streiks maßgebliche Prüfungsebene nicht ein. Ihr liegt nicht die Frage
zugrunde, ob ein Streik im Hinblick auf das mit ihm erstrebte Ziel eines
bestimmten Tarifabschlusses nach Ausschöpfen aller anderen Mittel notwendig
ist. Sie prüft stattdessen, ob es für das wirtschaftlich ins Auge gefasste
Ziel des Abschlusses eines Tarifvertrags und damit der betreffenden Tarifforderung
als solcher überhaupt bedarf. Auf diese Weise übergeht sie die durch Art.
9 Abs. 3 GG gewährleistete Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien
und beschränkt deren koalitionsspezifische Betätigung unverhältnismäßig. |
| 88 |
bb) Ein Streik um tarifliche Abfindungsregelungen verletzt
nicht den Grundsatz der Kampfparität. Das Verhandlungsgleichgewicht der
Tarifvertragsparteien ist durch die Existenz von §§ 111, 112 BetrVG nicht
strukturell zu Lasten des Arbeitgeberverbands verschoben, so dass Streiks
um tarifliche Sozialpläne generell zu unterbleiben hätten. Die Chancen des
in Anspruch genommenen Verbands zur Abwehr der gewerkschaftlichen Forderung
nach tariflichen Abfindungsregelungen werden nicht dadurch geringer, dass
der Betriebsrat unabhängig von einer Gegenwehr im Arbeitskampf einen betrieblichen
Sozialplan erzwingen kann (aA Bauer/Krieger NZA 2004, 1019, 1020, 1023;
Rolfs/Clemens NZA 2004, 410, 415) . Zwar kann sich der betroffene Arbeitgeber
den Kosten des betrieblich erzwingbaren Sozialplans nicht entziehen. Seine
Verteidigungsmöglichkeiten gegen tarifliche (Mehr-)Forderungen werden dadurch
aber nicht geschmälert (Fischinger S. 148 f.; wohl auch Gamillscheg § 7
III 5b S. 345) . Da der Streik um tarifliche Abfindungsansprüche, wirtschaftlich
betrachtet, mit dem Ziel einer Aufstockung betrieblich begründeter Ansprüche
geführt wird und die Betriebsparteien eine Kumulation der Ansprüche vermeiden
können, vermag sich die kampflose Erzwingbarkeit eines betrieblichen Sozialplans
sogar negativ auf die Streikwilligkeit der Arbeitnehmer auszuwirken. |
| 89 |
Im Übrigen wird die Kampfparität nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats durch arbeitskampfbedingte Einschränkungen der Beteiligungsrechte
des Betriebsrats gewahrt und nicht umgekehrt die verfassungsrechtlich geschützte
Koalitionsbetätigungsfreiheit zugunsten des Betriebsrats beschränkt (10.
Dezember 2002 - 1 ABR 7/02 - BAGE 104, 175, zu B III 3 der Gründe) . |
| 90 |
cc) Ebenso wenig wird das Arbeitskampfverbot des § 74 Abs.
2 BetrVG berührt. Es richtet sich ausschließlich an die Betriebsparteien.
Arbeitskämpfe der Tarifvertragsparteien werden von ihm nicht erfasst; dies
zeigt auch § 2 Abs. 3 BetrVG. |
| 91 |
IV. Der Hilfsantrag a) zum Hauptantrag zu 2 ist unbegründet.
Die Beklagte muss mit Aufrufen zu Streiks zur Herbeiführung tariflicher
Nachteilsausgleichsansprüche im Zusammenhang mit einer konkreten Betriebsänderung
jedenfalls nicht zuwarten, bis das betriebliche Sozialplanverfahren abgeschlossen
ist. Eine solche Pflicht folgt nicht aus arbeitskampfrechtlichen Grundsätzen.
Da die Existenz der §§ 111 ff. BetrVG einem Streik um tarifliche Abfindungsregelungen
nicht entgegensteht, besteht keine Grundlage für ein mit Art. 9 Abs. 3 GG
zu vereinbarendes Gebot, einen solchen Streik mit Rücksicht auf die zwischen
den Betriebsparteien geführten Verhandlungen hintanzustellen. Eine damit
einhergehende “Zangenwirkung” kann im Hinblick auf die Koalitionsbetätigungsgarantie
jedenfalls nicht zu Lasten der Tarifvertragsparteien aufgelöst werden (Löwisch
DB 2005, 554, 559) . |
| 92 |
V. Unbegründet ist ferner der zum Hilfsantrag a) gestellte
weitere Hilfsantrag. Die Beklagte hat für die fraglichen Streikaufrufe auch
nicht das Ende der betrieblichen Verhandlungen über einen Interessenausgleich
abzuwarten. Für eine solche Beschränkung der koalitionsspezifischen Betätigungsfreiheit
aus Art. 9 Abs. 3 GG gibt das Betriebsverfassungsgesetz nichts her. Für
die zeitliche Reihenfolge von Interessenausgleich und Sozialplan gibt es
schon auf betrieblicher Ebene keine aus §§ 111, 112 BetrVG folgende zwingende
Vorgabe (vgl. Fitting §§ 112, 112a Rn. 45, 108) . Für einen Nachteilsausgleich
durch die Tarifvertragsparteien gilt dies umso mehr. Auch zeigen freiwillige,
vorsorglich geschlossene Sozialpläne, dass Regelungen zum Ausgleich oder
zur Milderung der mit einer Betriebsänderung verbundenen Nachteile nicht
erst bei genauer Kenntnis des Ob und Wie der Änderung Sinn machen. |
| 93 |
VI. Der Hilfsantrag b) zum Antrag zu 2 ist ebenfalls nicht
begründet. Mit ihm nimmt der Kläger die Beklagte auf die Unterlassung von
Aufrufen zu Streiks in Anspruch, mit denen Regelungen in einem firmenbezogenen
Verbandstarifvertrag über die Dauer der Fristen für Kündigungen aus Anlass
einer Betriebsänderung durchgesetzt werden sollen, die länger als ein Jahr
betragen können. Streiks um die Herbeiführung solcher Tarifregelungen sind
nicht rechtswidrig. |
| 94 |
1. Streiks um die tarifliche Regelung von Kündigungsfristen
werden um ein tariflich regelbares Ziel geführt. Tarifliche Bestimmungen
über die Dauer von Kündigungsfristen sind Inhaltsnormen iSv. § 1 Abs. 1
TVG (vgl. Wiedemann/Thüsing § 1 Rn. 693) . Ihre Verlängerung über die gesetzliche
Dauer hinaus ist gem. § 622 Abs. 4 BGB zulässig. |
| 95 |
2. Streiks zur Herbeiführung tariflicher Fristen für betriebs(änderungs)bedingte
Kündigungen von ggf. mehr als einem Jahr Dauer sind nicht wegen des Umfangs
der Tarifforderung rechtswidrig. Streikforderungen einer Gewerkschaft, deren
Gegenstand grundsätzlich tariflich regelbar ist, unterliegen keiner gerichtlichen
Übermaßkontrolle. Eine solche Kontrolle verstößt gegen die durch Art. 9
Abs. 3 GG gewährleistete Koalitionsbetätigungsfreiheit der Gewerkschaften
und stellt die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie in Frage. |
| 96 |
a) Art. 9 Abs. 3 GG schützt eine Arbeitnehmerkoalition in
ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihrer Betätigung,
sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen
(BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr.
167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136, zu B II 1 der Gründe mwN; BAG
19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - AP BetrVG 1972 § 2 Nr. 5 = EzA GG Art.
9 Nr. 89, zu B IV 2 a der Gründe mwN). Auf dem Gebiet der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
hat der Staat dementsprechend seine Regelungszuständigkeit zugunsten der
eigenverantwortlichen Schaffung von Rechtsregeln durch die Koalitionen weit
zurückgenommen (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322, zu
B II 1 b aa der Gründe mwN) . Dies gilt sowohl hinsichtlich der Mittel zur
Herbeiführung als auch und insbesondere hinsichtlich des Inhalts der getroffenen
Regelungen. |
| 97 |
Zwar gilt die Normsetzungsprärogative der Koalitionen nicht
schrankenlos. Es ist vielmehr Sache des für die Ordnung des Arbeitslebens
subsidiär weiterhin zuständig bleibenden Gesetzgebers, die Betätigungsgarantie
der Koalitionen in sachgerechter Weise auszugestalten (BVerfG 24. Mai 1977
- 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322, zu B II 1 b bb der Gründe mwN) . Auch haben
dort, wo gesetzliche Vorgaben - wie auf dem Gebiet des Arbeitskampfrechts
- unzureichend sind oder fehlen, anstelle des Gesetzgebers die Gerichte
für eine sachgerechte Ausgestaltung der Betätigungsfreiheit zu sorgen (BVerfG
26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, zu C I 2 a der Gründe) .
Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass Einschränkungen der verfassungsrechtlich
garantierten Betätigungsfreiheit der Koalitionen nur dann mit Art. 9 Abs.
3 GG vereinbar sind, wenn sie entweder dem Schutz des jeweiligen Koalitionspartners
und damit gerade der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie
oder dem Schutz der Grundrechte Dritter dienen oder sie durch die Rücksicht
auf andere Rechte mit Verfassungsrang gerechtfertigt sind (vgl. BVerfG 26.
Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - aaO, zu C I 3 a der Gründe; 24. April 1996 -
1 BvR 712/86 - BVerfGE 94, 368, zu C II 1 der Gründe) . |
| 98 |
b) Grundsätzlich überlässt Art. 9 Abs. 3 GG die Wahl der
Mittel, mit denen die Koalitionen die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
erreichen wollen, ihnen selbst. Eine gerichtliche Kontrolle des Umfangs
von Streikforderungen, die auf tariflich regelbare Ziele gerichtet sind,
beschränkt die Koalitionsbetätigungsfreiheit von Gewerkschaften unverhältnismäßig. |
| 99 |
aa) Die Höhe einer Streikforderung hat auf die Kampfparität
keinen Einfluss. Zu deren Gewährleistung bedarf es deshalb keiner gerichtlichen
Überprüfung des Forderungsumfangs. Zwar mag die Streikbereitschaft durch
hohe Tarifforderungen beeinflusst werden können. Dadurch werden aber die
Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitgeberseite nicht in einer Weise beschränkt,
dass staatliche Eingriffe zur Herstellung des nötigen Gleichgewichts erforderlich
würden. |
| 100 |
bb) Die Übermaßkontrolle von Streikzielen ist nicht zum Schutz
von Grundrechten des Koalitionspartners geboten. Die Höhe einer Streikforderung
greift nicht in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Arbeitgeber
aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ein. Von einer für ein tariflich regelbares
Ziel erhobenen Streikforderung als solcher geht keine Beeinträchtigung aus.
Eine bloße Tarifforderung hat keine rechtsgestaltende, für den Gegner verbindliche
Wirkung (ErfK/Dieterich Art. 9 GG Rn. 112) . Der Umfang einer Streikforderung
ist keine rechtlich bedeutsame Größe. Die Aussicht auf eine uneingeschränkte
Umsetzung eines Streikziels besteht typischerweise nicht. Eine Streikforderung
rechnet mit dem Widerstand der Arbeitgeberseite. Sie geht aus den verschiedensten
Motiven regelmäßig über dasjenige Maß hinaus, bei dessen Erreichen die Gewerkschaft
zum Tarifabschluss bereit ist. Sie hat die Funktion, die jeweiligen Mitglieder
zu motivieren und Tarifverhandlungen zunächst einmal in Gang zu bringen
(Kühling/Bertelsmann NZA 2005, 1017, 1020 f . ) . Mit der Rechtskontrolle
schon des Umfangs der Streikforderung würde deshalb eine nur potentielle
Norm in Unkenntnis ihrer späteren Konkretisierung auf eine mögliche Grundrechtswidrigkeit
überprüft. Das ist mit der Koalitionsbetätigungsfreiheit der Gewerkschaften
aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren und widerspräche dem Grundgedanken
der Tarifautonomie (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212,
zu C I 3 b cc der Gründe; BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - BAGE 33, 185,
zu B I 2 b der Gründe; aA Fischinger S. 166 ff.; Löwisch DB 2005, 554, 559;
Otto FS Konzen S. 663 ff.; Rieble ZfA 2004, 1, 23; Rolfs/Clemens DB 2003,
1678, 1681) . Diese besteht auch darin, selbst über Arbeitskampfmodalitäten
und -strategien und damit ua. über das als erforderlich angesehene Maß einer
Streikforderung entscheiden zu können. Ihre Grenze liegt dort, wo die Streikforderung
gezielt auf die wirtschaftliche Existenzvernichtung des Gegners gerichtet
und damit vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG nicht mehr gedeckt ist
(BAG 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, zu III A 2 b der Gründe). |
| 101 |
cc) Der Verzicht auf eine Übermaßkontrolle steht nicht im
Widerspruch zur Rechtskontrolle von Streikzielen, wie sie der Senat etwa
in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2002 (- 1 AZR 96/02 - BAGE 104,
155, zu B I 3 der Gründe) vorgenommen hat. In dem zugrunde liegenden Fall
wurde der Streik ua. um Ziele geführt, die unbeschadet ihres Umfangs rechtswidrig
waren und die Kompetenzgrenze des Art. 9 Abs. 3 GG überschritten. Ein solcher
Streik ist verfassungsrechtlich nicht geschützt. |
| 102 |
VII. Der zum Hilfsantrag b) gestellte weitere Hilfsantrag
hat aus denselben Gründen keinen Erfolg. Die vorstehenden Erwägungen treffen
auf das mit ihm verfolgte Unterlassungsbegehren des Klägers gleichermaßen
zu. |
| 103 |
VIII. Auch der Hilfsantrag c) zum Antrag zu 2 ist nicht begründet.
Streiks zur Herbeiführung firmenbezogener Verbandstarifverträge, mit denen
Ansprüche auf die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen nach Ausspruch
von Kündigungen aus Anlass einer Betriebsänderung unter Gewährung einer
der Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis entsprechenden finanziellen Leistung
begründet werden sollen, sind nicht generell rechtswidrig. |
| 104 |
1. Solche Streiks sind auf ein nach § 1 Abs. 1 TVG tariflich
regelbares Ziel gerichtet. Tarifliche Bestimmungen über Qualifizierungsmaßnahmen
sind Rechtsnormen, die die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln (LAG
Schleswig-Holstein 27. März 2003 - 5 Sa 137/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf
Nr. 165, zu B II 1.4 der Gründe; Fischinger S. 116 ff.; Kühling/Bertelsmann
NZA 2005, 1017, 1026; Lobinger in Rieble Zukunft des Arbeitskampfes S. 56)
. Dies folgt aus Systematik und Sinn und Zweck von § 1 Abs. 1 TVG; der Wortlaut
der Vorschrift steht dem nicht entgegen. |
| 105; |
Qualifizierungsmaßnahmen im Anschluss an die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sind wirtschaftlich und funktional mit Abfindungsleistungen
vergleichbar. Wie diese erlegen sie dem Arbeitgeber Leistungen zur Überbrückung
von Zeiten der Arbeitslosigkeit auf. Von Abfindungen als zu diesem Zweck
zu leistenden Einmalzahlungen unterscheiden sie sich durch die zeitliche
Streckung der Belastung. Für die funktionale Vergleichbarkeit beider Leistungsformen
spricht § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2a BetrVG. Danach soll die Einigungsstelle
die Förderungsmöglichkeiten nach §§ 216a ff. SGB III zur Vermeidung von
Arbeitslosigkeit berücksichtigen. Es wäre widersprüchlich, den Tarifvertragsparteien
die Kompetenz zur Schaffung solcher Regelungen abzuerkennen. |
| 106 |
2. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen zu VI
erneut in gleicher Weise. |
| 107 |
IX. Der Zahlungsanspruch ist unbegründet. Der Kläger macht
aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen des Streiks im Kieler
Betrieb der HDM-AG in den Monaten März und April 2003 geltend. Der auf §
823 Abs. 1 BGB gestützte Anspruch wegen einer Verletzung des Rechts am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb besteht nicht. Die Streikmaßnahmen der Beklagten
waren nicht rechtswidrig. |
| 108 |
1. Der Streik wurde um tariflich regelbare Ziele geführt. |
| 109 |
a) Maßgeblich für den Inhalt der mit einem Streik verfolgten
Ziele sind die dem Gegner in Form des konkreten von den dazu legitimierten
Gremien der Gewerkschaft getroffenen Streikbeschlusses übermittelten Tarifforderungen
(Kissel § 42 Rn. 2; Otto § 5 Rn. 2) . Sonstige Verlautbarungen nicht vertretungsberechtigter
Mitglieder der Gewerkschaft sind zur Bestimmung des Streikziels schon aus
Gründen der Rechtssicherheit und um der Unbefangenheit der Meinungsbildung
innerhalb der Gewerkschaft willen unmaßgeblich (BVerfG 4. Juli 1995 - 1
BvF 2/86 ua. - BVerfGE 92, 365, zu C II 2 a der Gründe) . |
| 110 |
b) Danach waren die von der Beklagten mit dem Streik verfolgten
Ziele tariflich regelbar. Nach den gesamten Umständen ist davon auszugehen,
dass der Streikbeschluss der Beklagten inhaltlich den Tarifforderungen entsprach,
die sie dem Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 übermittelt hatte,
und dass für den Kläger hinreichend deutlich erkennbar war, es werde um
diese Ziele gekämpft. Nähere Feststellungen hat das Landesarbeitsgericht
zwar nicht getroffen. Die Parteien haben diesen Punkt jedoch an keiner Stelle
problematisiert, der Kläger hat die Rechtmäßigkeit des Streiks unter diesem
Gesichtspunkt zu keiner Zeit in Frage gestellt. Der Streikbeschluss hatte
danach das Verlangen nach einer Regelung von Fristen für betriebsbedingte
Kündigungen, von Ansprüchen auf Qualifizierungsmaßnahmen und von Abfindungszahlungen
zum Inhalt. Diese Forderungen enthalten, wie dargelegt, sämtlich tariflich
regelbare Ziele iSv. § 1 Abs. 1 TVG. |
| 111 |
c) Eine Forderung nach dem Verzicht auf die geplante Betriebsänderung
ist nicht Inhalt des Streikbeschlusses. Darauf, ob sie andernfalls zulässig
wäre, kommt es nicht an. Allerdings ist in dem Schreiben der Beklagten vom
18. Dezember 2002 die Rede davon, dass “es unsere gemeinsame Verantwortung
als Tarifvertragsparteien ist, dazu beizutragen, dass der Kieler Standort
gesichert und nachteilige Folgen für die Beschäftigten des Unternehmens
und die Region vermieden oder gemindert werden”. Zugleich heißt es jedoch,
zu diesem Zweck schlage die Beklagte vor, mit ihr in Verhandlungen “über
einen auf den Kieler Betrieb (der HDM-AG) bezogenen Verbandstarifvertrag
einzutreten”. Der Tarifvertrag solle “für den Fall gelten, dass es trotz
der Bemühungen des Betriebsrates zu Produktionsverlagerung und betriebsbedingten
Kündigungen kommt”. Daraus wird deutlich, dass der Streik um Forderungen
für den Fall der Standortverlagerung geführt wurde und nicht um Forderungen,
die die geplante Maßnahme selbst betrafen (ebenso LAG Schleswig-Holstein
27. März 2003 - 5 Sa 137/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 165, zu B II
1.1 der Gründe in dem dem vorliegenden Verfahren vorausgegangenen Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) .Auch bliebe ansonsten gänzlich
unklar, um welche konkreten Tarifforderungen, in die der Kläger hätte einwilligen
sollen, der Streik geführt wurde. |
| 112 |
2. Die Rechtswidrigkeit des Streiks folgt nicht daraus, dass
die Forderungen der Beklagten jedenfalls in ihrer Summe geeignet gewesen
wären, die von der HDM-AG geplante Verlagerung von Teilen ihrer Produktion
an andere Standorte faktisch zu verhindern oder wirtschaftlich unsinnig
zu machen. Wie ausgeführt, findet eine gerichtliche Übermaßkontrolle von
bloßen Streikforderungen nicht statt. |
| 113 |
3. Der Streik verstieß nicht gegen die tarifliche Friedenspflicht. |
| 114 |
a) Ein Arbeitgeberverband und die ihm angehörenden Arbeitgeber
sind durch die sich aus den Verbandstarifverträgen ergebende Friedenspflicht
gegen einen Streik geschützt, der auf den Abschluss von Firmen- oder firmenbezogenen
Verbandstarifverträgen über dieselbe Regelungsmaterie gerichtet ist. Die
Friedenspflicht muss nicht gesondert vereinbart werden. Sie ist dem Tarifvertrag
als einer Friedensordnung immanent (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02
- BAGE 104, 155, zu B I 2 a der Gründe mwN) . Der Tarifvertrag ist in seinem
schuldrechtlichen Teil, zu dem die Friedenspflicht gehört, zugleich ein
Vertrag zugunsten Dritter. Er schützt die Mitglieder der Tarifvertragsparteien
davor, hinsichtlich der tariflich geregelten Materie mit Arbeitskampfmaßnahmen
überzogen zu werden (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - aaO mwN) . Die
Friedenspflicht endet mit Ablauf der betreffenden tariflichen Regelungen,
soweit sie für diesen Fall nicht durch zusätzliche Abreden der Tarifvertragsparteien
verlängert wird. |
| 115 |
b) Danach war die Beklagte nicht gehindert, für ihre Tarifforderungen
ab Anfang März 2003 zu streiken. Dem standen weder geltende Tarifbestimmungen
noch § 3 Abs. 1 der für die Parteien geltenden Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung
für die Metallindustrie vom 1. Januar 1980 entgegen. |
| 116 |
aa) Allerdings enthält § 14 MTV Regelungen über die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses von gewerblichen Arbeitnehmern - § 14 Nr. 2.1 MTV
- und Angestellten - § 14 Nr. 2.2 MTV -. Sie sehen unterschiedlich lange
Kündigungsfristen vor und erfassen jede vom Arbeitgeber auszusprechende
Kündigung. Damit war zumindest eine der Tarifforderungen der Beklagten tariflich
geregelt. Die Beklagte hat § 14 Nr. 1, 2 und 5 MTV jedoch mit Schreiben
vom 18. Dezember 2002 zum 31. Januar 2003 gegenüber dem Kläger gekündigt.
Diese Kündigung war wirksam. |
| 117 |
(1) Zwar hat die Beklagte ausschließlich die genannten Tarifbestimmungen
gekündigt und ist die Kündigung nur von Teilen eines Tarifwerks grundsätzlich
ausgeschlossen (BAG 3. Mai 2006 - 4 AZR 795/05 - AP TVG § 1 Kündigung Nr.
8 = EzA TVG § 1 Nr. 47, zu II 1 b bb (1) mwN) . Die Teilkündigung eines
Tarifvertrags ist aber dann zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart
wurde (BAG 3. Mai 2006 - 4 AZR 795/05 - aaO) . Das ist hier der Fall. Nach
§ 17 Nr. 3.4 MTV können - neben zuvor besonders genannten Regelungen - “die
übrigen Bestimmungen dieses Tarifvertrags … insgesamt oder getrennt mit
einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden”. Nach § 17
Nr. 3.5 MTV hat die Kündigung schriftlich zu erfolgen. |
| 118 |
Danach konnte die Beklagte die Vorschrift des § 14 MTV nicht
nur als ganze isoliert kündigen, sondern zumindest auch die dort unter separaten
einziffrigen Nummern zusammengefassten Einzelregelungen, wie etwa § 14 Nr.
2 MTV. Das ergibt die Auslegung. Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck von
§ 17 Nr. 3.4 MTV sprechen dafür, dass als “Bestimmung” im Sinne dieser Vorschrift
nicht nur die zu einem Paragrafen zusammengefassten Regelungen in ihrer
jeweiligen Gesamtheit zu verstehen sind, sondern auch einzelne Regelungen
innerhalb dieser Paragrafen. In § 17 Nr. 3.1 und Nr. 3.3 MTV wird für §
3 und § 6 MTV bei der Befugnis zur isolierten Kündigung zwischen den einzelnen
Ziffern innerhalb dieser Paragrafen ausdrücklich unterschieden. Es ist nicht
anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien diese Möglichkeit für “die übrigen
Bestimmungen dieses Tarifvertrags” nicht zulassen wollten, ohne dass sie
dies klar ausgedrückt hätten. § 17 Nr. 3 MTV gibt außerdem zu erkennen,
dass es im Bestreben der Tarifvertragsparteien lag, eine möglichst punktuelle
Reaktion auf Änderungsbedürfnisse zu ermöglichen, die sich im komplexen
Regelungswerk des MTV an bestimmten Stellen ergäben. Sie haben dabei zwar
Differenzierungen nach der Länge der jeweils einzuhaltenden Kündigungsfrist
für eine Teilkündigung vorgenommen, diese aber als solche ersichtlich in
weitestgehendem Umfang ermöglichen wollen. |
| 119 |
Die isolierte Kündigung von § 14 Nr. 1, 2 und 5 MTV führt
- unbeschadet einer Nachwirkung der Regelungen - auch nicht zu Sinnwidersprüchen
innerhalb der ungekündigten Regelungen. Der in § 14 Nr. 3.1 MTV vorgesehene
Ausschluss der ordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr
erreicht und eine Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren haben,
ist eine Regelung, die nicht dadurch bedeutungslos wird, dass die Kündigungsfristen
außerhalb ihres Anwendungsbereichs anders als bisher geregelt werden sollen. |
| 120 |
(2) Die Kündigung seitens der Beklagten ist nicht rechtsmissbräuchlich.
Auch wenn sie, wie vom Kläger unterstellt, nur den Zweck gehabt haben sollte,
die Friedenspflicht aus § 14 Nr. 2 MTV zugunsten der Möglichkeit der Herbeiführung
eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags zu beseitigen, ohne die gekündigten
Regelungen des Flächentarifvertrags wirklich ersetzen zu wollen, verstößt
dies nicht gegen Treu und Glauben iSv. § 242 BGB. Ein solches Verhalten
ist von Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt. Die Beklagte hat von ihrem Koalitionsbetätigungsrecht
Gebrauch gemacht. |
| 121 |
(3) Bei Streikbeginn war das für vier Wochen nach Ablauf
eines Tarifvertrags geltende Streikverbot des § 3 Abs. 1 der Schlichtungs-
und Schiedsvereinbarung vom 1. Januar 1980 abgelaufen. |
| 122 |
4. Die Beklagte hat mit dem Streik nicht, wie der Kläger
meint, in unzulässiger Weise ein Arbeitskampfverbot umgangen. Ein rechtmäßiger
Streik umgeht kein Arbeitskampfverbot. Ein solches besteht dann nicht. |
| 123; |
X. Der Feststellungsantrag des Klägers ist unbegründet.
Die Beklagte hat Rechtspositionen des Klägers nicht verletzt. Vertragliche
Ansprüche sind nicht berührt. Die Beklagte hat nicht gegen die schuldrechtliche
Friedenspflicht aus dem MTV verstoßen. Deliktische Ansprüche aus § 823 Abs.
1 BGB in Verb. mit Art. 9 Abs. 3 GG bestehen nicht. Da der gegenüber der
HDM-AG als einem Mitgliedsunternehmen des Klägers geführte Streik nicht
rechtswidrig war, ist auch der Kläger in seinem Koalitionsbetätigungsrecht
nicht verletzt. Auf die Frage, ob der Verlust von Mitgliedsbeiträgen überhaupt
ein nach § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzender Schaden sein kann, kommt es nicht
an. |
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Letzte Überarbeitung: 30. Mai 2010
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hamburg, 24.05.2012 Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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