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Urteile zum Arbeitsrecht: 19 Sa 43/05
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| Schlagworte: |
Betriebsübergang |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg |
| Aktenzeichen: |
19 Sa 43/05 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
23.02.2006 |
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| Leitsätze: |
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| Vorinstanzen: |
ArbG Mannheim |
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Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 12.04.2005 – AZ.: 12 Ca 596/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über den Übergang des Arbeitsverhältnisses
des Klägers im Wege des Betriebsüberganges auf die Beklagten zu 2 und 3
mit Wirkung ab 01.11.2004, bzw. über die Wirksamkeit einer Kündigung der
D. D. GmbH vom 17.11.2004 zum 30.04.2005 und einer von dem Beklagten zu
1 ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 27.12.2004
zum 31.03.2005. |
| 2 |
Der 1965 geborene Kläger war seit 1980 bei der D. D. GmbH,
die ihren Betriebssitz in der D., O. hatte, als Zimmermann bei einem Monatslohn
von € 2.595,89 brutto beschäftigt. Er war zuletzt Mitglied des dreiköpfigen
Betriebsrates. Geschäftsführer und Gesellschafter der D. D. GmbH mit einem
Anteil von je 50 % waren die Geschäftsführer der Beklagten zu 2 und 3, U.
D. und U. D. 1. Sie stellten am 25.10.2004 Antrag auf Insolvenzeröffnung
über das Vermögen der D. D. GmbH. Etwa zeitgleich wurden die Beklagten zu
2 (D. D. 1 GmbH) und 3 (D. D. 2 GmbH) gegründet und im Handelsregister eingetragen.
In einem zwischen der D. D. GmbH und ihrem Betriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleich
vom 12.11.2004, dem der Beklagte zu 1 als damals noch vorläufiger Insolvenzverwalter
zugestimmt hat, wurde festgestellt, dass mangels finanzieller Mittel und
zureichender Auftragslage der Geschäftsbetrieb der D. D. GmbH nicht fortgeführt
werden könne und allen Arbeitnehmern gekündigt werden müsse. Mit dem Interessenausgleich
war die Namensliste aller Mitarbeiter verbunden. Die D. D. GmbH kündigte
daraufhin mit Zustimmung des Beklagten zu 1 als vorläufigem Insolvenzverwalter
und nach Anhörung des Betriebsrates dem Kläger, wie allen anderen frei kündbaren
Arbeitnehmern auch, mit Schreiben vom 17.11.2004 mit ordentlicher Kündigungsfrist.
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| 3 |
Über das Vermögen der D. D. GmbH wurde am 01.12.2004 das
Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1 zum Insolvenzverwalter
bestellt. Der Beklagte zu 1 beschäftigte von den Mitarbeitern nur einen
Angestellten, nämlich den Buchhalter, weiter, die übrigen 23 Arbeitnehmer
stellte er von ihren Arbeitspflichten frei und stellte damit auch den Betrieb
ein. Nach Anhörung des Betriebsrates kündigte der Beklagte zu 1 das Arbeitsverhältnis
des Klägers mit noch im Dezember 2004 zugegangenem Schreiben vom 27.12.2004
zum 31.03.2005. Massenentlassungsanzeige erfolgte bei der Agentur für Arbeit
erst nach Ausspruch der Kündigung am 17.01.2005. Arbeitsgeräte und Fahrzeuge
der D. D. GmbH veräußerte der Beklagte zu 1 an die M. GmbH, Sägewerk in
S.. |
| 4 |
Die Beklagten zu 2 und 3 nahmen ihren Geschäftsbetrieb noch
im Jahr 2004 auf. Die Beklagte zu 2 hat ihren Sitz und unterhält ihr Lager
auf dem im Eigentum ihres Geschäftsführers stehenden Grundstück D. in O.,
auf dem sich auch das Lager der D. D. GmbH befand. Das Büro der Beklagten
zu 2 befindet sich in dem Privathaus ihres Geschäftsführers in S.. Sie nutzt
die Festnetznummer der D. D. GmbH weiter. Die Beklagte zu 2 beschäftigte
zunächst 2 bis 3 Monate je nach Arbeitsanfall 5 zuvor bei der D. D. GmbH
tätige Mitarbeiter (2 Dachdecker, 1 Dachdeckerhelfer, 1 Spengler und 1 Isolierer)
und stellte diese spätestens ab April 2005 fest ein. Außerdem übernahm sie
zum 01.12.2004 von der D. D. GmbH einen Auszubildenden und stellte einen
weiteren bis 2003 bei der D. D. GmbH beschäftigten Arbeitnehmer ein. Im
Büro arbeitete zunächst die Mehrheitsgesellschafterin als geringfügig Beschäftigte,
ab 01.05.2005 wurde eine zuvor bei der D. D. GmbH als Bürohilfe beschäftigte
Mitarbeiterin eingestellt. Die Beklagte zu 2 mietete bzw. kaufte von der
Firma M. aus dem ehemaligen Bestand der D. D. GmbH vier fest installierte
Maschinen (zwei Sägemaschinen, eine Hobelmaschine und eine Biegemaschine),
drei Fahrzeuge und Büroschreibtische. |
| 5 |
Die Beklagte zu 3 hat ihren Sitz unter der Anschrift der
D. D. GmbH und bezog auf diesem Gelände nach einem Umbau deren ehemaliges
Magazin als Büro und mietete außerdem 350 m² Lagerfläche an. Von der Firma
M. GmbH kaufte bzw. mietete sie aus dem ehemaligen Bestand der D. D. GmbH
einen Lastenaufzug, einen Anhänger und vier Fahrzeuge. Von den Mitarbeitern
der D. D. GmbH beschäftigte sie 2 Spengler (einen davon bis März 2005),
einen Zimmermann und als Aushilfe bei Bedarf einen Isolierer. Außerdem stellte
sie 2 Dachdecker ein, die seit Jahren nicht mehr bei der D. D. GmbH beschäftigt
waren. |
| 6 |
Der Kläger hat vorgetragen, der Betrieb der D. D. GmbH sei
auf die Beklagten zu 2 und 3 übergegangen. Der Geschäftszweck habe sich
nicht geändert. Beide Beklagten hätten die Büroeinrichtung der D. D. GmbH
und die in den Lagerstätten befindlichen Materialien übernommen. Die Beklagte
zu 2 nutze weitere Betriebsmittel der D. D. GmbH, so einen Mercedes, einen
Stapler, zwei große Blechscheren, einen Schweißbrenner, einen Teerofen,
Schuttrohre und alle Gerüstteile. Nehme man die drei (nicht einen) Lastenaufzüge
und den Anhänger hinzu, die die Beklagte zu 3 übernommen habe, seien das
alle wesentlichen Betriebsmittel der D. D. GmbH. |
| 7 |
Die Beklagte zu 2 habe zwei Aufträge von der D. D. GmbH
– möglicherweise nach Stornierung – übernommen. Vier Aufträge der Beklagten
zu 2 und 3 seien zuvor noch von der früheren GmbH angebahnt worden. Die
Beklagten zu 2 und 3 tauschten Lagerplätze, Material, Fahrzeuge, Werkzeuge
und Mitarbeiter untereinander aus. Sie führten deshalb den Betrieb der D.
D. GmbH als gemeinschaftlichen Betrieb weiter. |
| 8 |
Der Kläger hat, soweit in der Berufung noch von Belang,
beantragt: |
| 9 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des
Klägers und der D. D. GmbH durch die Kündigung der D. D. GmbH vom 17.11.2004
nicht beendet wird. |
|
.... |
| 10 |
4. Die Beklagten Ziff. 2 und 3 werden gesamtschuldnerisch
verurteilt, den Kläger als Zimmermann und Dachdecker weiterzubeschäftigen.
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| 11 |
5. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des
Klägers auch nicht durch die Kündigung von dem Beklagten zu 1 vom 27.12.2004
beendet wird. |
| 12 |
6. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und den
Beklagten Ziff. 3 und 4 seit 01.11.2004 ein Arbeitsverhältnis besteht. |
| 13 |
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. |
| 14 |
Der Beklagte zu 1 hat vorgetragen, dass er nicht wisse,
was mit den an die Firma M. GmbH Sägewerk verkauften Arbeitsgeräten und
Fahrzeugen geschehen sei. Er habe den Betrieb jedenfalls nicht fortgeführt.
Die Beklagte zu 2 behauptet, einen Teil der vom Kläger aufgelisteten Betriebsmittel
habe sie von der D. G. GmbH, die keine Arbeitnehmer beschäftigte, übernommen.
Das Material, das die D. D. GmbH in ihrem Lager in der D. gelagert habe,
sei zum Teil von dem Lieferanten, der D. S. eG wieder abtransportiert worden,
im Übrigen gehörten die dort noch gelagerten Materialien der Firma M.. Sie
habe alle Aufträge selbst akquiriert. Die Beklagte zu 3 hat behauptet, sie
habe keine verwertbaren Materialien der D. D. GmbH übernommen und ihre Aufträge
selbst akquiriert. |
| 15 |
Das Arbeitsgericht hat die Klage am 12.04.2005 abgewiesen.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der D. D. GmbH sei nicht infolge eines
Betriebsüberganges auf die Beklagten zu 2 und/oder 3 übergegangen. Die Beklagten
zu 2 und 3 führten den Betrieb der D. D. GmbH weder zusammen, noch jeweils
für sich fort. Sie knüpften nicht an die alten Betriebsstrukturen an, sondern
hätten eigenständige neue Betriebsstrukturen aufgebaut und arbeiteten auf
einem erheblich niedrigeren wirtschaftlichen Niveau. Die ehemaligen Geschäftsführer
der D. D. GmbH führten ihre Betriebe nunmehr einzeln, keiner dieser Betriebe
habe die wesentlichen Betriebsmittel der D. D. GmbH übernommen. Nach dem
Vortrag des Klägers seien auch nur einzelne Kundenbeziehungen unkoordiniert
von den Beklagten zu 2 oder 3 aufgenommen worden. Ein gemeinschaftlicher
Betrieb der Beklagten zu 2 und 3 liege nicht vor. Der Kläger habe insoweit
keine Tatsachen vorgetragen. Zur näheren Sachdarstellung wird das Urteil
vom 12.04.2005 in Bezug genommen. |
| 16 |
Der Kläger hat gegen das am 20.05.2005 zugestellte Urteil
am 20.06.2005 Berufung eingelegt und diese am 20.07.2005 ausgeführt. Er
verfolgt sein Klagebegehren weiter und meint, die Belegschaftsstärke sei
kein entscheidendes Indiz für die Identität eines Betriebes. Die Kundenbeziehungen
seien für einen Dachdeckerbetrieb nur von untergeordneter Bedeutung, da
ein solcher Betrieb keine Stammkundschaft habe. Mit Erledigung der Dacharbeiten
seien gewöhnlicherweise auch die Kundenbeziehungen erledigt. Die "Connections"
hätten die Beklagten zu 2 und 3 in der Person der Geschäftsführer mitgenommen.
Dies sei offensichtlich. Die Beklagten zu 2 und 3 hätten Leistungen an Baustellen
abgerechnet, die noch von der D. D. GmbH erbracht worden seien. Das Arbeitsgericht
habe auch nicht berücksichtigt, dass die beiden Geschäftsführer der Beklagten
zu 2 und 3 sich untereinander abgesprochen und Betriebsmittel und Mitarbeiter
ausgetauscht hätten. Selbst wenn man annehme, dass der Betrieb geteilt worden
sei, müsse mangels Zuordnung der einzelnen Mitarbeiter von einer gemeinschaftlichen
Beschäftigungspflicht ausgegangen werden. Die Kündigung des Beklagten zu
1 sei bereits deshalb unwirksam, weil er infolge des Betriebsüberganges
nicht mehr kündigungsberechtigt gewesen sei. Im Übrigen verstoße die Kündigung
nach der Rechtsprechung des EuGH gegen die Massenentlassungsrichtlinie.
Auch sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG informiert
worden. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, was mit dem Inventar und dem Lager
geschehen ist. |
| 17 |
Der Beklagte zu 1 hält die Rüge der Verletzung der Massenentlassungsvorschrift
für verspätet im Sinne des § 4 KSchG und macht Präklusion nach § 67 ArbGG
geltend. Zudem sei der Betriebsrat zur Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse,
auch im Hinblick auf das Vorliegen einer Massenentlassung angehört worden.
Außerdem könne sich der Beklagte auf die Anordnung der Agentur für Arbeit
bezüglich der Sperrfrist berufen. Im Übrigen bestehe auch Vertrauensschutz.
Die Unterrichtung des Betriebsrates sei nicht zu beanstanden. Dem Beklagten
zu 1 sei durch die Geschäftsführer der Beklagten zu 2 und 3 lediglich unverbindlich
und ohne nähere konkrete Angaben signalisiert worden, dass sie getrennt
selbständige Wege weitergehen wollten und deshalb kein Interesse an Übernahmeverhandlungen
und Kaufgeschäften mit dem Beklagten zu 1 hätten. Die Beklagten zu 2 und
3 verteidigen die angefochtene Entscheidung. |
| 18 |
Wegen des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Rechtszügen
und die Erklärungen zu Protokoll verwiesen. |
Entscheidungsgründe
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| 19 |
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis
des Klägers mit der D. D. GmbH bzw. dem Beklagten zu 1 wurde durch die Kündigung
des Beklagten zu 1 vom 27.12.2004 zum 31.03.2005 wirksam beendet. Der Kläger
steht auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zu den Beklagten zu 2 und 3.
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|
I. |
| 20 |
Die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Klage auf
Feststellung und auf Weiterbeschäftigung ist nicht begründet. Die Beklagten
zu 2 und 3 bilden keinen gemeinsamen Betrieb, weshalb das Arbeitsverhältnis
des Klägers auch nicht auf sie als Inhaber eines solchen übergegangen ist.
Auch mit den Beklagten zu 2 oder 3 als Einzelunternehmen besteht kein Arbeitsverhältnis.
Dies hat das Arbeitsgericht bereits mit zutreffender Begründung ausgeführt.
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| 21 |
1. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen
für einen gemeinsamen Betrieb nicht vor. Ein solcher setzt voraus, dass
sich wenigstens 2 Unternehmen – zumindest konkludent – zur gemeinsamen Führung
eines Betriebes rechtlich verbunden haben, mit der Folge, dass der Kern
der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben
institutionellen Leitung ausgeübt wird und somit ein einheitlicher betriebsbezogener
Leitungsapparat vorliegt (vgl. zuletzt BAG 16.02.2006 – 8 AZR 211/05 – m.w.N.,
aufzurufen unter der Homepage des Bundesarbeitsgerichts; BAG 03.06.2002
– 2 AZR 386/03 – AP KSchG 1969 § 23 Nr. 33 m.w.N). |
| 22 |
Der Kläger hat auch in der Berufung keine Tatsachen vorgetragen,
die auf die Führung eines gemeinsamen Betriebes durch die Beklagten zu 2
und 3 hinweisen könnten. Die Behauptung, die Geschäftsführer der Beklagten
zu 2 und 3 hätten sich abgesprochen, Betriebsmittel zu tauschen und auch
Mitarbeiter auszutauschen, ist nicht durch hinreichenden Tatsachenvortrag
belegt. Der vom Kläger behauptete gelegentliche Mitarbeiter – und Materialaustausch
zwischen den Beklagten zu 2 und 3 läßt für sich nicht auf die Vereinbarung
einer gemeinsamen Führung nur eines Betriebes mit einheitlicher Leitung
im sozialen und personellen Bereich schließen. Gegen eine solche auch nur
konkludente Vereinbarung spricht, dass die Beklagten zu 2 und 3 unterschiedliche
Geschäftsführer haben und jeweils eigene Mitarbeiter beschäftigen, die über
die für die Geschäftsausübung notwendigen Qualifikationen verfügen. Auch
im Übrigen bestehen keine Hinweise auf eine solche Vereinbarung. Die Beklagten
zu 2 und 3 nutzen unterschiedliche Büroräume und Lagerflächen. Auch die
familiären Verflechtungen, nämlich, dass die Geschäftsführer der Beklagten
zu 2 und 3 Schwäger sind, d. h., dass der Beklagte zu 3 der Ehemann der
Schwester des Geschäftsführers der Beklagten zu 2 ist, können für sich nicht
zur Annahme einer einheitlichen Leitung im oben dargestellten Sinn führen.
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| 23 |
2. Der Kläger steht auch nicht in einem Arbeitsverhältnis
zu den Beklagten zu 1 und 2 als Arbeitgebergruppe. Entsprechende vertragliche
Beziehungen bestehen nicht. Auch § 613 a BGB zwingt nicht zur Annahme eines
einheitlichen Arbeitsverhältnisses des Klägers mit den Beklagten zu 2 und
3, denn die Norm führt nur zum Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf einen
einzigen Betriebsübernehmer, wenn die Identität eines übernommenen Betriebes
gewahrt bleibt, nicht dagegen zur Schaffung eines rechtlichen Zusammenhangs
zwischen Unternehmen, die vereinzelte Betriebsmittel erwerben oder nutzen
(vgl. BAG – 8 AZR 211/05 – 16.02.2006 a.a.O. Rndnr. 22). |
| 24 |
3. Der Kläger steht auch nicht zu der Beklagten zu 2 oder
der Beklagten zu 3 aufgrund eines Betriebsübergangs in einem Arbeitsverhältnis.
Weder der gesamte Betrieb der D. D. GmbH, noch ein Betriebsteil sind auf
eine der beiden bzw. auf beide Beklagten nach § 613 a BGB übergegangen.
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| 25 |
Ein Betriebsübergang liegt nur dann vor, wenn eine wirtschaftliche
Einheit übergeht und deren Identität gewahrt wird. Die näheren Voraussetzungen
dazu hat das Arbeitsgericht zutreffend dargestellt. Darauf und auch auf
die ausführliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2006 –
8 AZR 211/05 – a.a.O. Rdziff. 24 wird Bezug genommen. |
| 26 |
Ergänzend ist auszuführen, dass Voraussetzung für den Übergang
eines Betriebsteils ist, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei
dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten. Es
reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen, bislang nicht teilbetrieblich
organisierten Betriebsmitteln einen Betrieb oder Betriebsteil gründet (BAG
16.02.2006 a.a.O.). |
| 27 |
Bei Anwendung der oben in Bezug genommenen Grundsätze liegt
kein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vor. Weder die Beklagte zu
2, noch die Beklagte zu 3 haben den gesamten Betrieb oder einen eigenständig
organisierten Betriebsteil der D. D. GmbH übernommen. Dies hat das Arbeitsgericht
mit überzeugender Begründung bereits ausgeführt. Die dagegen erhobenen Einwendungen
der Berufung führen zu keiner anderen Beurteilung. |
| 28 |
a) Weder die Beklagte zu 2, noch die Beklagte zu 3 haben
den Betrieb der D. D. GmbH im Wesentlichen unverändert fortgeführt, auch
wenn sie den gleichen Unternehmenszweck, nämlich das Anbieten von Dienstleistungen
im Bereich des Dachdeckerhandwerks verfolgen. |
| 29 |
Bei der Beurteilung, ob ein Betrieb als wirtschaftliche
Einheit trotz erheblicher Einschränkungen seine Identität gewahrt hat, kann
– entgegen der Auffassung des Klägers – auch die Belegschaftsstärke eine
wesentliche Rolle spielen. Eine erhebliche Reduzierung der Belegschaft in
einem Handwerksbetrieb führt zu anderen Betriebsstrukturen und wirkt sich
auf den Umfang und die Art und Weise der Geschäftstätigkeit und damit auch
auf die notwendige Betriebsorganisation und den Verwaltungsaufwand aus.
Während die D. D. GmbH ihren Auftragsbestand auf die Beschäftigung von vier
Spenglern, zwei Gerüstbauern, zehn Dachdeckern und Dachdeckerhelfern, drei
Zimmermännern, zwei Isolierern, einem Lagerarbeiter und zwei Lehrlingen
ausrichten und deren Einsatz planen und koordinieren mußte, arbeiten die
Beklagten zu 2 und 3 jeweils mit einem überschaubaren Mitarbeiterkreis von
bis zu acht (Beklagte zu 2) bzw. sechs Mitarbeitern (Beklagte zu 3), der
von vornherein nur ein begrenztes Auftragsvolumen zuläßt und somit auch
einen weit geringeren und insbesondere auch anderen Organisations- und Verwaltungsaufwand
erfordert. Das organisatorische Konzept für die Führung des von der Mitarbeiterzahl
her drei- bzw. vierfach so großen Betriebes der D. D. GmbH ist auf einen
kleinen Handwerksbetrieb dieser Größenordnung nicht übertragbar. |
| 30 |
Auch ein Tätigwerden der Beklagten zu 2 auf zwei Baustellen,
auf denen schon die D. D. GmbH gearbeitet hat, spricht nicht für die Erhaltung
der Betriebsidentität. Die Beklagte zu 2 hat die Aufträge nicht von der
D. D. GmbH übernommen, sondern selbst akquiriert; jedenfalls hat der Kläger
weder konkret noch bestimmt anderes behauptet. Insoweit liegt ebenso wie
im Falle einer vorherigen Anbahnung von Geschäften durch die D. D. GmbH
allenfalls eine Funktionsnachfolge vor. |
| 31 |
Inwieweit Leistungen der D. D. GmbH auf Baustellen durch
die Beklagten zu 2 und 3 abgerechnet worden sein sollen, hat der Kläger
nicht näher dargetan, obwohl von den Beklagten zu 2 und 3 bestritten. |
| 32 |
Die Wahrung der Betriebsidentität ergibt sich auch nicht
aus einer etwaigen Übernahme der Hauptbelegschaft. Die Beklagte zu 2 hat
von den im früheren Betrieb einschließlich der Auszubildenden 24 im Handwerksbereich
tätigen Mitarbeitern ab November 2004 nur sechs, also ein Viertel, die Beklagte
zu 3 sogar nur vier, also ein Sechstel beschäftigt. Dass diese übernommenen
Mitarbeiter über eine besondere Sachkunde verfügten oder für den Betrieb
eine prägende Bedeutung gehabt hätten, ist nicht ersichtlich, so dass auch
dieser Umstand nicht für die Wahrung der Betriebsidentität spricht. Dass
die ehemaligen Geschäftsführer der D. D. GmbH nunmehr Einzelgeschäftsführer
der Beklagten zu 2 bzw. der Beklagten zu 3 sind, zieht keine Erhaltung der
Identität des Betriebes der D. D. GmbH nach sich (vgl. BAG 16.02.2006 –
8 AZR 204/05 – unter Rdziff. 22 aufzurufen unter der Homepage des Bundesarbeitsgerichts).
|
| 33 |
Auch die Übernahme von Betriebsmitteln führt angesichts
der Gesamtumstände zu keiner Wahrung der Betriebsidentität. Die Beklagten
zu 2 und 3 haben jeweils neue Büroräume bezogen, die Beklagte zu 3 allerdings
unter der bisherigen Firmenanschrift der D. D. GmbH, die Beklagte zu 2 unter
neuer Anschrift. Sie unterhalten ihre Lager jeweils nur auf einem der zwei
von der D. D. GmbH als Lager genutzten Grundstücke. Die Beklagte zu 2 hat
von dem Anlagevermögen unstreitig 4 Maschinen, 3 Fahrzeuge (von 18) und
Schreibtische, die Beklagte zu 3 einen Lastenaufzug, einen Anhänger und
4 Fahrzeuge übernommen. Der Kläger hat zwar behauptet, die Beklagte zu 2
habe desweiteren einen Stapler, ein weiteres Fahrzeug, Computer, Telefonanlage,
weiteres Werkzeug, Schweißbrenner, Teerofen und Gerüstteile übernommen.
Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 hat indes im Termin durchaus glaubhaft
erklärt, Schweißbrenner, Teerofen, Telefonanlage, Computer und Stapler habe
er neu gekauft. Der Stapler der D. GmbH sei zwar auf seinem Gelände gestanden,
sei von ihm jedoch nicht benutzt worden. Gerüstteile und Schuttrohre miete
er von der D. G. an. Teilweise würden für den Gerüstbau auch Subunternehmer
eingesetzt. Die Kammer sieht keinen Grund an der Richtigkeit dieser Aussage
zu zweifeln, zumal die Behauptungen des Klägers relativ vage aufgestellt
und nicht näher untermauert sind. |
| 34 |
Es kann nicht festgestellt werden, dass die jeweils von
den Beklagten zu 2 und 3 übernommenen Betriebsmittel für die Identität des
Betriebes der D. D. GmbH prägend waren. Die Beklagten zu 2 und 3 haben keine
Gesamtheit von Betriebsmitteln, die eine Fortführung des Betriebes der früheren
GmbH in seiner bisherigen Ausprägung erlaubt hätten, sondern jeweils nur
Bruchteile dieser Gesamtheit (z. B. weniger als 1/4 der Fahrzeuge bzw. ausgesuchte
einzelne Maschinen, Gerätschaften oder Werkzeuge) gekauft oder angemietet.
Übernommen wurden somit nur einzelne, im Übrigen auch jederzeit anderweitig
beschaffbare Betriebsmittel, die die Beklagten zu 2 und 3 – wie das Arbeitsgericht
zutreffend festgestellt hat – in ihre neuen Betriebsstrukturen eingefügt
hat. |
| 35 |
Die Übernahme der alten Festnetznummer der D. D. GmbH durch
die Beklagte zu 2 und der Umstand, dass die von der Beklagten zu 2 angemieteten
Fahrzeuge aus dem Bestand der früheren GmbH noch mit deren Firmennamen versehen
sind, mag zwar Werbezwecken dienen. Da die Beklagte zu 2 jedoch nicht den
Firmennamen der früheren GmbH führt, zieht auch dieser Umstand nicht die
Wahrung der betrieblichen Identität nach sich. |
| 36 |
b) Der Übergang von Betriebsteilen auf die Beklagten zu
2 und 3 scheitert daran, dass der Betrieb der D. D. GmbH nicht in übergangsfähige
Betriebsteile untergliedert war. |
| 37 |
II. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch die gegen den Beklagten
zu 1 gerichtete Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Kündigung vom 27.12.2004
ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.03.2005 beendet.
Die Kündigung vom 17.11.2004 geht ins Leere. |
| 38 |
1. Die Kündigung des Beklagten zu 1 ist nicht sozial ungerechtfertigt
im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG. Sie ist durch dringende betriebliche Gründe
bedingt, da eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger nach Stillegung
des Betriebes durch den Beklagten zu 1 nicht mehr bestanden hat. Sie ist
auch nicht nach § 15 Abs. 1 KSchG unzulässig. Die Voraussetzungen des §
15 Abs. 4 KSchG, nämlich die Stillegung des Betriebes und aufgrund dessen
ausnahmsweise auch die Zulässigkeit der Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes,
haben bereits am 27.12.2004 vorgelegen. |
| 39 |
2. Die Kündigung verstößt auch nicht gegen § 102 BetrVG.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Betrieb – wie oben unter I. dargelegt
– nicht durch die Beklagten zu 2 und 3 übernommen und fortgeführt wurde
und die Veräußerung der Betriebsmittel aus Sicht der Beklagten zu 1 für
den Ausspruch der Kündigung ohne Belang war (subjektive Determination).
|
| 40 |
3. Die Kündigung vom 27.12.2004 ist auch nicht wegen eines
Verstoßes gegen § 17 KschG unwirksam. Der Kläger beruft sich dabei auf die
neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach eine Massenentlassung
vor Ausspruch der Kündigung bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen ist (EuGH
27.01.2005 – C 188/03). |
| 41 |
Die Rüge des Klägers kann berücksichtigt werden, obwohl
erstmals in der Berufung geltend gemacht. Sie wurde rechtzeitig in der Berufungsbegründung
vorgebracht und ist nach § 67 Abs. 3 ArbGG zuzulassen, weil eine Verzögerung
des Rechtsstreits in zweiter Instanz durch das neue Vorbringen nicht eingetreten
ist. Die Rüge ist auch nach § 6 KSchG zulässig, da der Kläger – soweit ersichtlich
– im ersten Rechtszug nicht auf die mögliche Präklusion hingewiesen wurde.
|
| 42 |
Die Kündigung ist indes auch bei Berücksichtigung der Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofes vom 27.01.2005 (Rechtssache C 188/03) nicht
wegen Verstoßes gegen § 17 KSchG unwirksam. Zwar ist entgegen der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz
1 KSchG infolge dieser Entscheidung nunmehr richtlinienkonform dahin auszulegen,
dass die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig
vor dem Ausspruch der Kündigung erfolgen muß. Allerdings genießen Arbeitgeber
bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des EuGH vom 27.01.2005 Vertrauensschutz.
Bis dahin durften sie auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
und in die durchgängige Verwaltungspraxis der Agenturen für Arbeit vertrauen,
die eine Anzeige vor der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ausreichen ließen (so BAG 23.03.2006 – 2 AZR 343/05 – Pressemitteilung Nr.
18/06 einzusehen auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts). Der Beklagte
zu 1 hat den Anforderungen der bisherigen langjährigen und gefestigten Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts (so z. B. BAG 18.08.2003 – 2 AZR 79/02 – NZA 2004,
375) genügt, indem er mit Schreiben vom 17.01.2005 der Agentur für Arbeit
die Entlassung von 21 Beschäftigten – unter denen sich auch der Kläger befand
– zum 31.03.2005 angezeigt hat. Die B. f. A. hat daraufhin mit Schreiben
vom 03.02.2005 die Frist nach § 14 Abs. 4 KSchG, innerhalb derer Entlassungen
ohne erneute Anzeige durchgeführt werden können, vom 21.02.2005 bis 21.05.2005
festgelegt. |
| 43 |
Auch das Konsultationsverfahren nach Artikel 2 der Richtlinie
98/59/EG wurde vor Ausspruch der Kündigung durchgeführt. Mit dem Betriebsrat
wurde bereits am 12.11.2004 ein Interessenausgleich abgeschlossen in dem
festgelegt war, dass allen Arbeitnehmern gekündigt wird. |
| 44 |
4. Die Kündigung vom 17.11.2004 konnte keine Wirksamkeit
entfalten, da das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits am 31.03.2005 geendet
hat. |
|
... |
| 45 |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. |
| 46 |
Die Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 ArbGG. |
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Letzte Überarbeitung: 5. September 2007
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hamburg, 24.05.2012 Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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