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LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 06.05.2015, 3 Sa 354/14

   
Schlagworte: Kündigung: Verhaltensbedingt, Verhaltensbedingte Kündigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 3 Sa 354/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 06.05.2015
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 08.10.2014, 4 Ca 1607/14
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein


Ak­ten­zei­chen: 3 Sa 354/14
4 Ca 1607/14 ArbG Lübeck

(Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben!)

Verkündet am 05.05.2015

gez. ...
als Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

 

Ur­teil

Im Na­men des Vol­kes

In dem Rechts­streit

pp.

hat die 3. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Schles­wig-Hol­stein auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 06.05.2015 durch die Vi­ze­präsi­den­tin des Lan­des­ar­beits­ge­richts ... als Vor­sit­zen­de und d. eh­ren­amt­li­chen Rich­ter ... als Bei­sit­ze­rin und d. eh­ren­amt­li­chen Rich­ter ... als Bei­sit­zer

für Recht er­kannt:
 


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Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Lübeck vom 08.10.2014 - 4 Ca 1607/14 - teil­wei­se ab­geändert:

1) Es wird fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en durch die außer­or­dent­li­che Kündi­gung der Be­klag­ten vom 25.06.2014 nicht auf­gelöst ist.

2) Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, der Kläge­rin ein Zwi­schen­zeug­nis zu er­tei­len, das sich auf Führung und Leis­tung be­zieht.

3) Im Übri­gen wird die Kla­ge ab­ge­wie­sen.

4) Die wei­ter­ge­hen­de Be­ru­fung wird zurück­ge­wie­sen.

5) Die Kos­ten des Rechts­streits tra­gen bei­de Par­tei­en je zur Hälf­te.

6) Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.

Ge­gen die­ses Ur­teil ist ein Rechts­mit­tel nicht ge­ge­ben; im Übri­gen wird auf § 72 a ArbGG ver­wie­sen.

 

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Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten über die Wirk­sam­keit ei­ner frist­lo­sen, hilfs­wei­se frist­gemäßen Kündi­gung und ei­nen hilfs­wei­se ge­stell­ten Auflösungs­an­trag der Be­klag­ten. Vor­ge­wor­fen wird der Kläge­rin u.a. Haus­frie­dens­bruch und Nöti­gung mit­tels ei­ner „Sitz­blo­cka­de“ zur Durch­set­zung ei­ner Ge­halts­erhöhung.

Die jetzt 44-jähri­ge Kläge­rin ist ver­hei­ra­tet und kei­ner Per­son zum Un­ter­halt ver­pflich­tet. Sie ist seit dem 01.03.1992 bei der Be­klag­ten beschäftigt, seit Ju­ni 2012 als Lei­te­rin des Zu­stellstütz­punk­tes L.. In die­ser Funk­ti­on war sie Vor­ge­setz­te von rund 300 Zu­stel­lern. Die Kläge­rin ist in die höchs­te ta­rif­li­che Ent­gelt­grup­pe, die Ent­gelt­grup­pe 9 ein­grup­piert und er­hielt zu­letzt 4.807,37 EUR brut­to mo­nat­lich.

Nach ei­ner bun­des­wei­ten Aus­schrei­bung der Po­si­ti­on des Lei­ters des Zu­stellstütz­punk­tes L. wur­de ihr die aus­ge­schrie­be­ne Auf­ga­be zum 13.01.2014 un­ter Bestäti­gung der Ent­gelt­grup­pe 9 förm­lich über­tra­gen. Seit­her ver­lang­te die Kläge­rin in ei­ner Viel­zahl von mit dem Nie­der­las­sungs­lei­ter und/oder ih­rer Ab­tei­lungs­lei­te­rin geführ­ten Gesprächen ei­ne Vergütung als außer­ta­rif­li­che An­ge­stell­te. Nach­dem der Kläge­rin letzt­end­lich am 15.04.2014 durch den Nie­der­las­sungs­lei­ter in L. ab­sch­ließend mit­ge­teilt wur­de, dass sie kei­nen AT-Ver­trag er­hal­ten könne und wer­de, for­der­te sie am 21.05.2014, 22.05.2014 und 23.05.2014 er­neut ei­nen sol­chen AT-Ver­trag. Sie wur­de in die­sem Zu­sam­men­hang vom Nie­der­las­sungs­lei­ter schließlich am 23.05.2014 un­miss­verständ­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass kei­ne Be­reit­schaft mehr zur Erörte­rung der Vergütungs­fra­ge be­ste­he. Dar­auf­hin erklärte die Kläge­rin zunächst münd­lich, dann schrift­lich, dass sie mit so­for­ti­ger Wir­kung von ih­rem Dienst­pos­ten als Be­triebs­lei­te­rin L. zurück­tre­te. Gleich­zei­tig bat sie um Zu­wei­sung ei­ner an­de­ren Tätig­keit. Per Mail vom 25.05.2014 wur­de die Kläge­rin dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sie nicht durch ein­sei­ti­ge Erklärung ih­ren Pos­ten auf­ge­ben könne und ih­re Tätig­keit bis zur Lösung der An­ge­le­gen­heit wei­ter zu ver­rich­ten ha­be. Sch­ließlich wur­de die Kläge­rin zu ei­nem Gespräch über die wei­te­re Zu­sam­men­ar­beit für den 28.05.2014 um 16.00 Uhr ein­ge­la­den.  


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Die Kläge­rin nahm den Ter­min am 28.05.2014 wahr und for­der­te er­neut und nach­hal­tig ei­nen AT-Ver­trag, was zurück­ge­wie­sen wur­de. Um 16.50 Uhr be­en­de­te der Nie­der­las­sungs­lei­ter das Gespräch und for­der­te die Kläge­rin zum Ver­las­sen des Dienst­zim­mers auf. Das ver­wei­ger­te die­se mit dem Hin­weis, sie ge­he erst, wenn ih­re Be­din­gun­gen erfüllt sei­en. Die Kläge­rin veränder­te ih­ren Stand­punkt trotz ei­nes Hin­wei­ses auf das Haus­recht und Frist­set­zung zum Ver­las­sen nicht, so dass letzt­end­lich der Nie­der­las­sungs­lei­ter und die Ab­tei­lungs­lei­te­rin Per­so­nal den Raum ver­ließen. Auch der von die­sen ein­ge­schal­te­ten un­mit­tel­ba­ren Vor­ge­setz­ten der Kläge­rin ge­lang es nicht, die Kläge­rin zum Ge­hen zu be­we­gen. Die Kläge­rin ver­blieb al­lein im Dienst­zim­mer des Nie­der­las­sungs­lei­ters. Nach knapp ei­ner St­un­de kehr­ten die drei Führungs­kräfte der Be­klag­ten in das Dienst­zim­mer zurück, aus dem sich die Kläge­rin nach wie vor nicht ent­fernt hat­te. An­ge­bo­te, den Ehe­mann an­zu­ru­fen oder ein Be­triebs­rats­mit­glied hin­zu­zu­zie­hen, lehn­te die Kläge­rin ab. Sie for­der­te wei­ter­hin ei­nen AT-Ver­trag, vor­her ge­he sie nicht. Sie blieb bei ih­rer Hal­tung, ob­gleich sie der Nie­der­las­sungs­lei­ter dar­auf hin­wies, dass sie ei­ne ar­beits­ver­trag­li­che Pflicht­ver­let­zung be­ge­he, sie das Haus­recht ver­let­ze, was straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen ha­ben könne, sie den Aus­spruch ei­ner Kündi­gung ris­kie­re und ihr an­droh­te, die Po­li­zei zu ru­fen. So­dann wur­de die Po­li­zei ein­ge­schal­tet. Der ge­lang es letzt­end­lich um 18.45 Uhr, die Kläge­rin in ein zur Verfügung ge­stell­tes Be­spre­chungs­zim­mer zu ge­lei­ten. Nach­dem ihr dort ge­gen 19.30 Uhr ein schrift­li­ches Haus­ver­bot und ei­ne Frei­stel­lung von der Ar­beits­leis­tung über­reicht wor­den wa­ren, ver­ließ sie schließlich ge­gen 19.40 Uhr in Be­glei­tung der Po­li­zis­ten das Be­triebs­gelände.

Am frühen Mor­gen des Fol­ge­ta­ges (29.05.2014) ver­sand­te die Kläge­rin an zahl­rei­che Mit­ar­bei­ter der Nie­der­las­sung L. so­wie den „Pro­duk­ti­ons­chef Brief Deutsch­land“ in B. ei­ne E-Mail, in der sie sich oh­ne Schil­de­rung ih­rer ei­ge­nen Vor­ge­hens­wei­se als Bau­ern­op­fer be­zeich­ne­te und u. a. schrieb: „Wer sol­che Vor­ge­setz­ten hat, benötigt kei­ne Fein­de mehr“ (Bl. 41, 42 d. A.). Das ihr am 31.05.2014 un­ter­brei­te­te An­ge­bot der Ab­tei­lungs­lei­te­rin Per­so­nal, sich von der Be­triebsärz­tin un­ter­su­chen und be­ra­ten zu las­sen so­wie die be­trieb­li­che So­zi­al­be­ra­tung in An­spruch zu neh­men, lehn­te die Kläge­rin ab, zu­letzt am 03.06.2014. Dar­auf­hin räum­te die Be­klag­te der Kläge­rin mit Schrei­ben vom 05.06.2014 die Möglich­keit ein, zu ei­ner evtl. be­ab­sich­tig­ten, ggf. außer­or­dent­li­chen, ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gung bis zum 12.06.2014 Stel­lung zu

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neh­men. Die Kläge­rin ant­wor­te­te durch ih­ren Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ten mit Schrei­ben vom 12.06.2014 (Bl. 14 ff d. A.).

Der mit Schrei­ben vom 23.06.2014 an­gehörte Be­triebs­rat wi­der­sprach am 24.06.2014 so­wohl dem Aus­spruch ei­ner außer­or­dent­li­chen als auch dem Aus­spruch ei­ner hilfs­wei­se or­dent­li­chen Kündi­gung der Kläge­rin. So­dann kündig­te die Be­klag­te das Ar­beits­verhält­nis mit Schrei­ben vom 25.06.2014 außer­or­dent­lich frist­los, hilfs­wei­se or­dent­lich zum 31.01.2015.

Der hier­ge­gen am 30.06.2014 beim Ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Kündi­gungs­schutz­kla­ge hat das Ar­beits­ge­richt statt­ge­ge­ben. Das ist im We­sent­li­chen mit der Be­gründung ge­sche­hen, die frist­lo­se Kündi­gung schei­te­re schon an der Zwei-Wo­chen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB, da die Kläge­rin in­fol­ge des fest­ste­hen­den Sach­ver­halts nicht mehr ha­be an­gehört wer­den müssen. Das Ver­hal­ten der Kläge­rin sei nicht sehr gra­vie­rend, auch nicht ag­gres­siv, teil­wei­se er­kenn­bar kin­disch ge­we­sen. An­ge­sichts der lan­gen Be­triebs­zu­gehörig­keit ha­be un­ter Verhält­nismäßig­keits­ge­sichts­punk­ten nur ei­ne Ab­mah­nung aus­ge­spro­chen wer­den dürfen. Den hilfs­wei­se ge­stell­ten Auflösungs­an­trag der Be­klag­ten hat das Ar­beits­ge­richt oh­ne jeg­li­che Ent­schei­dungs­gründe zurück­ge­wie­sen.

Ge­gen die­ses der Be­klag­ten am 21.10.2014 zu­ge­stell­te Ur­teil hat sie am 31.10.2014 Be­ru­fung ein­ge­legt, die am 17.12.2014 be­gründet wur­de.

Sie ist der An­sicht, schon die außer­or­dent­li­che Kündi­gung sei wirk­sam. Die Zwei-Wo­chen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei ein­ge­hal­ten, da die Anhörung der Kläge­rin vom 05.06.2014 nicht nur vor­ge­scho­ben, son­dern ernst­haft als not­wen­dig an­ge­se­hen wor­den sei, um ab­zuklären, ob die Kläge­rin zu ih­rer Ent­las­tung

Die Zwei-Wo­chen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei ein­ge­hal­ten, da die Anhörung der Kläge­rin vom 05.06.2014 nicht nur vor­ge­scho­ben, son­dern ernst­haft als not­wen­dig an­ge­se­hen wor­den sei, um ab­zuklären, ob die Kläge­rin zu ih­rer Ent­las­tung für ihr Ver­hal­ten me­di­zi­ni­sche Gründe ver­ant­wort­lich ma­che. Die Kläge­rin ha­be mit­tels ih­res „Sitz­streiks“ be­harr­lich ih­re ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten ver­letzt. Sie ha­be die Be­klag­te genötigt und darüber hin­aus ei­nen Haus­frie­dens­bruch be­gan­gen. Sie ha­be sich im Ton ver­grif­fen und sich auch nicht in ei­nem psy­chi­schen Aus­nah­me­zu­stand be­fun­den, was sie selbst erklärt ha­be. Trotz nach­hal­ti­gen Hin­wei­ses der Be­klag­ten auf das Vor­lie­gen ei­ner ar­beits­ver­trag­li­chen Pflicht­ver­let­zung und trotz der Kon­fron­ta­ti­on mit

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ei­ner mögli­chen außer­or­dent­li­chen Kündi­gung ha­be die Kläge­rin den Raum nicht ver­las­sen. Erst die Po­li­zei ha­be sie da­zu be­we­gen können. Die Kläge­rin ha­be auch kei­nes­wegs im Af­fekt ge­han­delt. Das zei­ge sich be­reits dar­an, dass sie nach ei­ner „Über­le­gungs­zeit“ am Fol­ge­tag auch noch ei­ne E-Mail an di­ver­se Kol­le­gen und Vor­ge­setz­te mit be­lei­di­gen­dem In­halt in Be­zug auf ih­re Vor­ge­setz­ten ver­schickt ha­be. Das Ver­hal­ten der Kläge­rin be­inhal­te mas­si­ve Pflicht­verstöße, die das Ver­trau­en zwi­schen den Ar­beits­ver­trags­par­tei­en nach­hal­tig zerstört hätten. Zu berück­sich­ti­gen sei auch, dass die Kläge­rin Führungs­kraft sei. Vor die­sem Hin­ter­grund sei es der Be­klag­ten auch an­ge­sichts der langjähri­gen Be­triebs­zu­gehörig­keit nicht zu­mut­bar, das Ar­beits­verhält­nis auch nur bis zum En­de der or­dent­li­chen Kündi­gungs­frist fort­zu­set­zen oder gar nur ei­ne Ab­mah­nung aus­zu­spre­chen, je­den­falls aber sei es ge­gen Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung auf­zulösen.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

das Ur­teil des Ar­beits­ge­rich­tes Lübeck vom 08.10.2014 - 4 Ca 1607/14 - ab­zuändern und die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Die Kläge­rin be­an­tragt,

die Be­ru­fung der Be­klag­ten und Be­ru­fungskläge­rin ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Lübeck, Az. 4 Ca 1607/14, vom 08.10.2014 zurück­zu­wei­sen.

Sie hält das an­ge­foch­te­ne Ur­teil so­wohl in tatsäch­li­cher als auch in recht­li­cher Hin­sicht für zu­tref­fend. Ge­ra­de un­ter Berück­sich­ti­gung der langjähri­gen Be­triebs­zu­gehörig­keit und der Ein­ma­lig­keit des Vor­lie­gens ei­ner Pflicht­ver­let­zung sei nur ei­ne Ab­mah­nung verhält­nismäßig und da­her aus­rei­chend.

Hin­sicht­lich des wei­te­ren Vor­brin­gens wird auf den münd­lich vor­ge­tra­ge­nen In­halt der ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen ver­wie­sen.

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Ent­schei­dungs­gründe


I. Die Be­ru­fung ist zulässig. Sie ist form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und in­ner­halb der Be­ru­fungs­be­gründungs­frist auch be­gründet wor­den.
II. Die Be­ru­fung ist auch teil­wei­se be­gründet. Das streit­be­fan­ge­ne Ver­hal­ten der Kläge­rin durch ih­ren „Sitz­streik“ vom 28.05.2014 und die Ver­sen­dung der E-Mail an di­ver­se Mit­ar­bei­ter am Fol­ge­tag stellt ei­ne der­art gra­vie­ren­de ar­beits­ver­trag­li­che Pflicht­ver­let­zung dar, das auch un­ter Berück­sich­ti­gung der 22-jähri­gen Be­triebs­zu­gehörig­keit ei­ne frist­gemäße ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung recht­fer­tigt. Die frist­lo­se Kündi­gung hin­ge­gen ist un­wirk­sam, da un­verhält­nismäßig.

1. Das Be­ru­fungs­ge­richt folgt dem Ar­beits­ge­richt im Er­geb­nis, je­doch nicht in der Be­gründung, so­weit die­ses die außer­or­dent­li­che frist­lo­se Kündi­gung als un­wirk­sam ein­ge­ord­net hat.

a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Ar­beits­verhält­nis aus wich­ti­gem Grund oh­ne Ein­hal­tung ei­ner Kündi­gungs­frist gekündigt wer­den, wenn Tat­sa­chen vor­lie­gen, auf­grund de­rer dem Kündi­gen­den un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls und un­ter Abwägung der In­ter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann. Das Ge­setz kennt kei­ne „ab­so­lu­ten“ Kündi­gungs­gründe. Viel­mehr ist je­der Ein­zel­fall ge­son­dert zu be­ur­tei­len.

Gemäß § 626 Abs. 2 BGB kann die Kündi­gung nur in­ner­halb von zwei Wo­chen er­fol­gen. Die Frist be­ginnt mit dem Zeit­punkt, in dem der Kündi­gungs­be­rech­tig­te von den für die Kündi­gung maßge­ben­den Tat­sa­chen Kennt­nis er­langt.

b) Ent­ge­gen der An­sicht des Ar­beits­ge­richts schei­ter­te die Wirk­sam­keit der frist­lo­sen Kündi­gung der Be­klag­ten vom 25.06.2014 nicht be­reits an § 626 Abs. 2 BGB. Die Zwei-Wo­chen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist ge­wahrt. Die Aus­schluss­frist des § 626 Abs. 2 BGB be­ginnt, wenn der Kündi­gungs­be­rech­tig­te po­si­ti­ve Kennt­nis der für die Kündi­gung maßge­ben­den Tat­sa­chen hat, die ihm die fun­dier­te Ent­schei­dung ermög-


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licht, ob die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses zu­mut­bar ist oder nicht. Zu den maßgeb­li­chen Tat­sa­chen gehören so­wohl die für als auch die ge­gen die Kündi­gung spre­chen­den Umstände. So­lan­ge die­se dem Kündi­gungs­be­rech­tig­ten nicht um­fas­send be­kannt sind, kann des­sen Kündi­gungs­recht nicht ver­wir­ken. Da­bei gehören auch sol­che As­pek­te zum Kündi­gungs­sach­ver­halt, die für den Ar­beit­neh­mer spre­chen. Sie las­sen sich re­gelmäßig nicht oh­ne ei­ne Anhörung des Ar­beit­neh­mers er­fas­sen (BAG vom 25.11.2010 – 2 AZR 171/09 -, zi­tiert nach Ju­ris, Rz. 15 m.w.N.). Die Anhörung des Gekündig­ten vor dem Aus­spruch ei­ner Tatkündi­gung ist zwar re­gelmäßig kei­ne Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung für ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung. Mit ei­ner Anhörung han­delt der Kündi­gen­de al­ler­dings im ei­ge­nen In­ter­es­se. Wenn er sie un­terlässt, geht er das Ri­si­ko ein, dass der Gekündig­te im Pro­zess ihn ent­las­ten­de Umstände vorträgt, die ei­nen wich­ti­gen Grund aus­sch­ließen und bei de­ren Kennt­nis die Kündi­gung nicht aus­ge­spro­chen wor­den wäre. Schon um ei­nen aus­sichts­lo­sen Pro­zess zu ver­mei­den, emp­fiehlt es sich, vor Aus­spruch ei­ner außer­or­dent­li­chen Kündi­gung den Sach­ver­halt durch Anhörung des Be­trof­fe­nen auf­zuklären (KR-Fi­scher­mei­er, Rz. 32 zu § 626 BGB).

Vor die­sem recht­li­chen Hin­ter­grund war die Be­klag­te gut be­ra­ten, die Kläge­rin zu ih­rer Vor­ge­hens­wei­se vom 28.05. und 29.05.2014 an­zuhören, be­vor ei­ne Ent­schei­dung ge­trof­fen wur­de, ob ei­ne Ab­mah­nung aus­reicht und ob die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses zu­mut­bar ist oder nicht. Das Ver­hal­ten der Kläge­rin, die im­mer­hin 22 Jah­re lang oh­ne jeg­li­che Be­an­stan­dung ge­ar­bei­tet hat­te, war ei­ner­seits der­ar­tig hartnäckig, an­de­rer­seits der­ar­tig un­gewöhn­lich, dass ei­ne Anhörung nach „Abkühlen der Si­tua­ti­on für die Kläge­rin“ nach der Über­zeu­gung der Kam­mer ge­ra­de auch zur Er­mitt­lung et­wai­ger ent­las­ten­der Fak­to­ren an­ge­zeigt war. So konn­te die Be­klag­te vor ei­ner ab­sch­ließen­den Ent­schei­dung ih­rer­seits klären, ob das un­gewöhn­li­che Ver­hal­ten der Kläge­rin doch ei­nem Af­fekt zu­ge­ord­net wer­den würde oder un­ter Umständen aus me­di­zi­ni­schen Gründen als ent­schuld­bar an­ge­se­hen wer­den konn­te. Da­zu hätte es aber ei­ner ent­spre­chen­den Ein­las­sung der Kläge­rin be­durft. Eben­so konn­te ab­geklärt wer­den, ob die Kläge­rin bezüglich der Un­trag­bar­keit ih­res Ver­hal­tens ein­sichtsfähig ist und vor die­sem Hin­ter­grund ei­ne Ab­mah­nung in Erwägung zu zie­hen wäre. Das ab­zuklären, ent­spricht dem Norm­zweck des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die­sen Norm­zweck hat die Be­klag­te mit ih­rer Anhörung ein­ge­hal­ten. Die Kläge­rin hat ih­re

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Ant­wort erst am 12.06.2014 ab­ge­ge­ben. Erst mit Zu­gang die­ser Stel­lung­nah­me bei der Be­klag­ten be­gann der Lauf der Zwei-Wo­chen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Kündi­gung ging der Kläge­rin am 25.06.2014 zu, da­mit in­ner­halb der zwei Wo­chen.

c) Die außer­or­dent­li­che frist­lo­se Kündi­gung ist je­doch un­wirk­sam, da der Be­klag­ten die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses un­ter Berück­sich­ti­gung der kon­kre­ten Umstände des Ein­zel­fal­les und un­ter Abwägung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen an­ge­sichts der langjähri­gen Be­triebs­zu­gehörig­keit je­den­falls bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist zu­mut­bar war.

Die Kläge­rin hat durch ihr Ver­hal­ten vom 28.05.2014 und vom 29.05.2014 ih­re ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten nach­hal­tig ver­letzt. Sie hat das Haus­recht der Be­klag­ten igno­riert. Sie hat zur Durch­set­zung ih­rer For­de­rung nach ei­nem AT-Ver­trag das Dienst­zim­mer des Nie­der­las­sungs­lei­ters blo­ckiert und über ei­nen Zeit­raum von mehr als zwei St­un­den trotz aus­drück­li­cher Auf­for­de­run­gen das Haus­recht miss­ach­tet. Sie hat erst nach Auf­for­de­rung der her­bei­ge­hol­ten Po­li­zei­be­am­ten und in de­ren Be­glei­tung das Dienst­zim­mer geräumt. Sie hat erst rund drei­ein­halb St­un­den nach Be­ginn des Gespräches nach vor­he­ri­ger Aushändi­gung des Haus­ver­bots in Be­glei­tung der Po­li­zei das Be­triebs­gelände ver­las­sen. Kein Ar­beit­ge­ber ist ver­pflich­tet, ein der­ar­ti­ges Ver­hal­ten sei­nes Ar­beit­neh­mers zu to­le­rie­ren.

Die Kläge­rin hat darüber hin­aus ih­re ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten wei­ter ver­letzt, in­dem sie am Mor­gen des Fol­ge­ta­ges, dem 29.05.2014, per E-Mail un­ter Un­ter­drückung ei­ner Dar­stel­lung der Vor­komm­nis­se vom Vor­tag und ih­res ei­ge­nen Ver­hal­tens ge­genüber ei­ner Viel­zahl von E-Mail­empfängern ih­re Vor­ge­setz­ten her­ab­gewürdigt und sie ei­ner feind­li­chen Hal­tung be­zich­tigt hat. Die­se Vor­ge­hens­wei­se be­ein­träch­tigt nach­hal­tig den Be­triebs­frie­den.

Die­se Vor­ge­hens­wei­se der Kläge­rin ist an sich ge­eig­net, ei­nen wich­ti­gen Grund zur Kündi­gung zu bil­den.

 

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d) Gleich­wohl war es nach der Über­zeu­gung der Kam­mer der Be­klag­ten un­ter Berück­sich­ti­gung der Be­son­der­hei­ten des Ein­zel­fal­les vor­lie­gend zu­zu­mu­ten, das Ar­beits­verhält­nis je­den­falls bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist fort­zu­set­zen. Das Ver­hal­ten der Kläge­rin am 28.05.2014 ist nach wie vor ra­tio­nal nicht zu erklären und auch nicht nach­zu­voll­zie­hen. Al­les spricht dafür, dass sich die Kläge­rin selbst nicht mehr un­ter Kon­trol­le hat­te. Ver­gleich­ba­res war in den zurück­lie­gen­den 22 Jah­ren der Be­triebs­zu­gehörig­keit nicht vor­ge­kom­men. Die Kläge­rin hat be­an­stan­dungs­frei ge­ar­bei­tet. Vor die­sem Hin­ter­grund gibt es kei­ne An­halts­punk­te dafür, dass sich ein sol­ches Ver­hal­ten zeit­nah wie­der­holt hätte, so dass die Be­klag­te die Kündi­gungs­frist nicht mehr hätte ab­war­ten können. Zu berück­sich­ti­gen ist wei­ter, dass die Kläge­rin be­reits über ei­ne sehr lan­ge Be­triebs­zu­gehörig­keit von 22 Jah­ren verfügt. Be­son­ders ins Ge­wicht fällt auch, dass in der ge­sam­ten 22-jähri­gen Beschäfti­gungs­zeit zu­vor kei­ner­lei Be­an­stan­dun­gen des Ar­beits­ver­hal­tens vor­lie­gen. Das hartnäcki­ge Ver­lan­gen ei­nes AT-Ver­tra­ges berührt zu­dem nicht die un­mit­tel­ba­re Ar­beits­ver­trags­pflicht der Kläge­rin als Lei­te­rin des Zu­stellstütz­punk­tes L.. Mit den dies­bezügli­chen kon­kre­ten Lei­tungs­auf­ga­ben ge­genüber den Zu­stel­lern hat­te es nichts zu tun. Vor die­sem Hin­ter­grund ist nach der Über­zeu­gung der Be­ru­fungs­kam­mer die Kündi­gung als außer­or­dent­li­che, frist­lo­se Kündi­gung un­wirk­sam, da un­verhält­nismäßig.

2. Die Kündi­gung vom 25.06.2014 hat hin­ge­gen das Ar­beits­verhält­nis aus ver­hal­tens­be­ding­ten Gründen frist­gemäß mit Ab­lauf des 31.01.2015 be­en­det. Sie ist nach § 1 Abs. 2 KSchG so­zi­al ge­recht­fer­tigt.

a) Wie be­reits dar­ge­legt, stellt das Ver­hal­ten der Kläge­rin vom 28.05.2014, per­pe­tu­iert am 29.05.2014, ei­ne nach­hal­ti­ge und gra­vie­ren­de Pflicht­ver­let­zung dar. Ent­ge­gen der An­sicht des Ar­beits­ge­richts er­gibt die er­for­der­li­che In­ter­es­sen­abwägung zwi­schen dem Be­en­di­gungs­in­ter­es­se der Be­klag­ten und dem Be­stands­schutz­in­ter­es­se der Kläge­rin, dass die frist­gemäße ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung bil­li­gens­wert und an­ge­mes­sen ist. Ei­ne Ab­mah­nung war auch un­ter Berück­sich­ti­gung des Verhält­nismäßig­keits­grund­sat­zes hier nicht er­for­der­lich.

b) Zu­guns­ten der Kläge­rin sind zwar auch in­so­weit ih­re langjähri­ge Be­triebs­zu­gehörig­keit und das Feh­len jeg­li­cher vor­he­ri­ger Ab­mah­nun­gen zu berück­sich­ti­gen. Ih­re

 

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be­gan­ge­ne ar­beits­ver­trag­li­che Pflicht­ver­let­zung ist je­doch so schwer­wie­gend, dass das Be­en­di­gungs­in­ter­es­se der Be­klag­ten über­wiegt. Der Kläge­rin ging es aus­sch­ließlich um die Durch­set­zung ih­rer ei­ge­nen In­ter­es­sen. Da­bei hat­te sie noch nicht ein­mal ei­nen Rechts­an­spruch auf Her­beiführung ei­nes AT-Ver­tra­ges, den sie ab­ge­se­hen da­von auch nicht mit der­ar­ti­gen Mit­teln hätte durch­set­zen dürfen. Die Kläge­rin war hartnäckig und igno­rant ge­genüber dem Haus­recht der Be­klag­ten, und das über St­un­den. Sie hat der Be­klag­ten ih­re An­we­sen­heit und ihr Ver­la­gen nach ei­nem AT­Ver­trag im Dienst­zim­mer des Nie­der­las­sungs­lei­ters auf­genötigt. Die Be­klag­te hat sich vielfältig um De­es­ka­la­ti­on bemüht und ver­sucht, der Kläge­rin „gol­de­ne Brücken“ zu bau­en und ihr ei­nen Rück­zug zu ermögli­chen. Sie hat sie auf ihr Haus­recht hin­ge­wie­sen und dann das Dienst­zim­mer ver­las­sen. Sie hat der Kläge­rin da­durch ei­ne un­be­ein­fluss­te Be­denk­zeit ermöglicht. Die Be­klag­te hat die di­rek­te Vor­ge­setz­te zur Ver­mitt­lung ein­ge­schal­tet, er­geb­nis­los. Sie hat nach zwei St­un­den die Kläge­rin aus­drück­lich auf das Vor­lie­gen ei­ner ar­beits­ver­trag­li­chen Pflicht­ver­let­zung hin­ge­wie­sen. Sie hat die Kläge­rin eben­falls aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sie bei Auf­recht­er­hal­tung ei­ne Kündi­gung ris­kie­re. Die Be­klag­te hat ihr da­mit be­reits ei­ne münd­li­che Ab­mah­nung er­teilt. Sie hat die Kläge­rin wei­ter dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sie ein Haus­ver­bot er­tei­len könne und wer­de, wenn sie das Dienst­zim­mer nicht räume. Sie hat der Kläge­rin an­ge­droht, die Po­li­zei zu ho­len. Sie hat der Kläge­rin an­ge­bo­ten, Kon­takt zu ih­rem Ehe­mann auf­zu­neh­men und da­durch ei­nen Aus­weg aus der Si­tua­ti­on zu fin­den. Sie hat der Kläge­rin an­ge­bo­ten, ein Be­triebs­rats­mit­glied her­bei­zu­ho­len. All das hat die Kläge­rin aus­ge­schla­gen. Die­se hat die Po­li­zei ho­len las­sen und dann erst mit­tels staat­li­cher Ge­walt das Dienst­zim­mer ver­las­sen. Die Kläge­rin hat es dar­auf nicht be­ru­hen las­sen. Sie hat da­nach die be­reits es­ka­lier­te Si­tua­ti­on wei­ter es­ka­liert. Sie hat trotz Über­schla­fens der An­ge­le­gen­heit nicht ein­ge­lenkt. Sie hat viel­mehr den bis­her haus­in­ter­nen Kon­flikt in die Be­triebsöffent­lich­keit ge­tra­gen, und zwar un­ter un­vollständi­ger Sach­ver­halts­dar­stel­lung, ver­bun­den mit An­grif­fen auf die Vor­ge­setz­ten. Die Kläge­rin ist Führungs­kraft. Sie ist Lei­te­rin ei­nes Stütz­punk­tes. Ihr Ver­hal­ten so­wohl am 28. als auch am 29.05.2014 ist un­trag­bar für ei­ne Führungs­po­si­ti­on. Das gilt erst Recht un­ter Berück­sich­ti­gung der Tat­sa­che, dass die Kläge­rin in die Be­triebsöffent­lich­keit ge­gan­gen ist. Es gibt kei­ne Ent­schul­di­gung für das Vor­ge­hen der Kläge­rin. Sie hat sich we­der auf ei­ne Af­fekt­hand­lung gestützt noch auf me­di-

 

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zi­ni­sche Ent­schul­di­gungs­gründe. Das Vor­lie­gen der­ar­ti­ger Ent­schul­di­gungs­gründe hat sie aus­drück­lich ver­neint.

Da­mit war und ist die Kläge­rin für die Be­klag­te und de­ren Kri­tik nicht „er­reich­bar“. Die­sen Ein­druck hat sie auf­grund ih­rer Ein­las­sun­gen in der Be­ru­fungs­ver­hand­lung auch bei der Be­ru­fungs­kam­mer hin­ter­las­sen. Die Kläge­rin hat Führungs­ver­ant­wor­tung und da­mit Vor­bild­funk­ti­on. Die Kläge­rin sieht aber we­der ei­ne Außen­wir­kung ih­res Ver­hal­tens, noch et­wai­ge Berührungs­punk­te mit ih­rer Lei­tungs­funk­ti­on. Die Kläge­rin blickt nicht auf den Haus­frie­dens­bruch, son­dern dar­auf, dass sie kei­nen AT­Ver­trag erhält, was sie aber nicht ein­sieht, weil an­de­re ei­nen sol­chen auch ha­ben. Die Kläge­rin sieht sich als Op­fer, weil die Be­klag­te die Po­li­zei ein­ge­schal­tet hat. Die Kläge­rin hat ei­ne Beschäfti­gung oh­ne Lei­tungs­funk­ti­on ab­ge­lehnt. Da­mit kommt auch als mil­de­res Mit­tel kei­ne dies­bezügli­che Tätig­keits­verände­rung in Be­tracht.

An­ders als das Ar­beits­ge­richt meint, wäre nach der Über­zeu­gung der Be­ru­fungs­kam­mer vor­lie­gend ei­ne Ab­mah­nung nicht aus­rei­chend ge­we­sen. Sie ist be­reits am 28.05.2014 von Herrn B. in dem Gespräch münd­lich ab­ge­mahnt wor­den, in dem die­ser ihr un­strei­tig mit­ge­teilt hat, dass sie ei­ne ar­beits­ver­trag­li­che Pflicht­ver­let­zung be­ge­he und ei­ne Kündi­gung ris­kie­re. Sie hat­te hin­rei­chend Zeit, sich die­se Ab­mah­nung zu Her­zen zu neh­men. Gleich­wohl hat die Kläge­rin noch ei­ne vol­le St­un­de lang das Dienst­zim­mer des Nie­der­las­sungs­lei­ters blo­ckiert und es auch da­nach nicht frei­wil­lig, son­dern erst mit­tels Staats­ge­walt geräumt. An­ge­sichts des­sen so­wie an­ge­sichts der Tat­sa­che, dass die Kläge­rin dann am fol­gen­den Mor­gen noch mit be­wusst lücken­haf­ter Sach­ver­halts­dar­stel­lung Be­triebsöffent­lich­keit her­ge­stellt und un­kor­rek­te An­schul­di­gun­gen er­ho­ben hat, gibt es kei­nen An­halts­punkt dafür, dass ei­ne Ab­mah­nung zur Wie­der­her­stel­lung des für die Fort­set­zung des Ver­tra­ges not­wen­di­gen Ver­trau­ens aus­reicht, um ei­nen künf­tig wie­der störungs­frei­en Ver­lauf des Ar­beits­verhält­nis­ses zu be­wir­ken. Das Ver­trau­ens­verhält­nis ist durch das hartnäcki­ge Ver­hal­ten der Kläge­rin nach­hal­tig und un­wie­der­bring­lich zerstört.

3. Der aus­ge­ur­teil­te Zeug­nis­an­spruch er­gibt sich aus § 630 BGB. Die Be­klag­te ist die­sem An­spruch in ih­ren Schriftsätzen nicht ent­ge­gen­ge­tre­ten.

 

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4. Aus den ge­nann­ten Gründen war das an­ge­foch­te­ne Ur­teil un­ter Zurück­wei­sung der Be­ru­fung im Übri­gen teil­wei­se ab­zuändern. Die ge­gen die frist­gemäße Kündi­gung der Be­klag­ten war ab­zu­wei­sen.

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 92 ZPO und ent­spricht dem Verhält­nis von Ob­sie­gen und Un­ter­lie­gen.

Die Re­vi­si­on war nicht zu­zu­las­sen. Vor­lie­gend han­delt es sich aus­sch­ließlich um ei­ne Ein­zel­fall­ent­schei­dung.

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