HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

HANDBUCH ARBEITSRECHT

Teil­be­fris­tung

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Teil­be­fris­tung: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Abrisskalender

Bei der Teil­be­fris­tung oder der Be­fris­tung von Ver­trags­be­stand­tei­len wird nicht der ge­sam­te Ar­beits­ver­trag, d.h. der Be­stand des Ar­beits­ver­hält­nis­ses an sich, ei­ner Be­fris­tung un­ter­wor­fen, son­dern es wer­den ein­zel­ne Be­stand­tei­le des Ar­beits­ver­trags be­fris­tet wie zum Bei­spiel Zu­la­gen, Lohn­auf­bes­se­run­gen oder die Auf­sto­ckung der zu leis­ten­den Wo­chen­ar­beits­zeit.

Die Be­fris­tung von Ver­trags­be­stand­tei­len führt al­lein auf­grund des Frist­ab­laufs, d.h. "au­to­ma­tisch" zu ei­ner Ver­schlech­te­rung der Ar­beits­be­din­gun­gen und ist da­her aus Grün­den des Ar­beit­neh­mer­schut­zes nur un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen recht­lich zu­läs­sig.

In­for­ma­tio­nen zu die­sem The­ma fin­den Sie un­ter dem Stich­wort "Be­fris­tung von Ver­trags­be­stand­tei­len".

Letzte Überarbeitung: 15. Juni 2017

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