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Sozialplan und Stichtagsregelung
08.06.2016. Kursieren im Betrieb Gerüchte über eine bevorstehende Betriebsänderung wie z.B. eine Betriebsstilllegung oder eine Betriebsverlegung, werden sich viele Arbeitnehmer frühzeitig nach einem anderen Job umsehen.
Wer in einer solchen Situation eine Eigenkündigung ausspricht, bevor Interessenausgleich und Sozialplan verbindlich feststehen, riskiert, aufgrund des frühen Zeitpunkts der Kündigung nicht unter den Sozialplan zu fallen.
Arbeitgeber und Betriebsrat können nämlich festlegen, dass Eigenkündigungen nur dann Abfindungsansprüche gemäß Sozialplan auslösen, wenn sie nach einem bestimmten Stichtag ausgesprochen werden: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.11.2015, 12 Sa 711/15.
- Wann sind Eigenkündigungen durch eine bevorstehende Betriebsänderung veranlasst?
- Im Streit: Arbeitnehmer spricht vor dem Hintergrund einer bevorstehenden Betriebsverlegung eine Eigenkündigung aus, allerdings noch vor Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans
- LAG Köln: Sozialpläne können Arbeitnehmer von Abfindungen ausschließen, die bereits vor der Unterzeichnung des Interessenausgleichs und Sozialplans selbst gekündigt haben
Wann sind Eigenkündigungen durch eine bevorstehende Betriebsänderung veranlasst?
Spricht der Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen aus, nachdem er sich mit dem Betriebsrat wegen einer Betriebsänderung auf einen Interessenausgleich und Sozialplan geeinigt hat, besteht normalerweise kein Streit darüber, dass die gekündigten Arbeitnehmer Abfindungen nach dem Sozialplan beanspruchen können. Denn welche Arbeitnehmergruppen gekündigt werden sollen und wann, ist im Interessenausgleich und/oder Sozialplan klar festgelegt.
Anders ist es aber, wenn ein Arbeitnehmer von sich aus eine Kündigung ausspricht, um aufgrund der ohnehin bevorstehenden Entlassungswelle den Zeitpunkt seines Ausscheidens selbst bestimmen zu können. Dann wird er Abfindungen nach dem Sozialplan für sich beanspruchen, da seine Eigenkündigung doch betrieblich veranlasst war, während ein solcher Anspruch aufgrund einer Stichtagsregelung im Sozialplan ausgeschlossen sein kann.
Sieht der Sozialplan z.B. vor, dass Eigenkündigungen nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen sind und daher Abfindungsansprüche nach sich ziehen, wenn sie nach dem Datum der verbindlichen Vereinbarung des Sozialplans ausgesprochen wurden, gehen Arbeitnehmer leer aus, wenn sie vor diesem Stichtag gekündigt haben.
Dann fragt sich, ob eine solche Stichtagsregelung rechtsverbindlich ist oder möglicherweise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
Im Streit: Arbeitnehmer spricht vor dem Hintergrund einer bevorstehenden Betriebsverlegung eine Eigenkündigung aus, allerdings noch vor Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans
Im Streitfall gab es bei einer Fluggesellschaft seit Anfang 2013 Informationen über eine arbeitgeberseitig geplante Verlagerung der IT-Abteilung von Köln nach München. Ein knapp zehn Jahre beschäftigter IT-Administrator suchte sich eine andere Stelle und kündigte im Juni 2013 zum 31.10.2013, obwohl die von ihm zu beachtende Kündigungsfrist erst am Jahresende abgelaufen wäre. Dabei hoffte er, bei einem Sozialplan rückwirkend berücksichtigt zu werden. Die Fluggesellschaft akzeptierte die vorfristige Kündigung mit Wirkung zum 31.10.2013.
Einige Monate nach Ausspruch der Kündigung, am 29.10.2013, vereinbarten Fluggesellschaft und Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan mit Abfindungsregelungen. Arbeitnehmer, die am Stichtag des 29.10.2013 bereits im gekündigten Arbeitsverhältnis standen, fielen nicht unter diese Regelungen.
Der IT-Administrator ärgerte sich und klagte die Abfindung ein, die ihm gemäß Sozialplan zustehen würde, immerhin 46.185,00 EUR brutto. Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab, weil es die Stichtagsregelung für rechtens hielt (Urteil vom 10.02.2015, 12 Ca 1595/14 ).
LAG Köln: Sozialpläne können Arbeitnehmer von Abfindungen ausschließen, die bereits vor der Unterzeichnung des Interessenausgleichs und Sozialplans selbst gekündigt haben
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hielt die Stichtagsregelung ebenfalls für wirksam und wies daher die Berufung des IT-Administrators zurück.
Denn die von der Fluggesellschaft bereits im Frühjahr 2013 vorab bekannt gemachten Umzugspläne waren zum damaligen Zeitpunkt noch in der Schwebe bzw. nicht verbindlich, was die Fluggesellschaft auch deutlich gemacht hatte, so die Kölner Richter. Etwas anderes hätte man der Belegschaft auch gar nicht ankündigen können, da ja der Betriebsrat hier ein Wörtchen mitzureden hat. Ohne den ernsthaften Versuch eines Interessenausgleichs wäre die Umsetzung einer solchen geplanten Betriebsänderung zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig gewesen.
Die Stichtagsregelung war nach Ansicht des LAG Köln sachlich gerechtfertigt, da man ja die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer im Interessenausgleich und/oder im Sozialplan mit einer eindeutigen und leicht anzuwenden Regelung abgrenzen muss. Dem diente hier die streitige Stichtagsregelung, die das LAG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als rechtens ansah.
Betriebsrat und Arbeitgeber waren auch nicht (etwa aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes) dazu verpflichtet, die vor dem Stichtag ausgesprochenen Eigenkündigungen mit einer Rückwirkungsregel in den Sozialplan einzubeziehen, so die Kölner Richter.
Fazit: Wer selbst kündigt, um einer bevorstehenden Kündigungswelle zuvorzukommen, riskiert Abfindungsansprüche auf der Grundlage eines später vereinbarten Sozialplans. Zwar sehen Sozialpläne oft Rückwirkungsregelungen vor, doch muss das nicht so sein. Vor allem langjährig beschäftigte Arbeitnehmer sollten sich eine Eigenkündigung im Vorfeld einer Betriebsänderung daher gut überlegen und im Zweifel professionellen Rechtsrat einholen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.11.2015, 12 Sa 711/15
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsänderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsstilllegung, Betriebsschließung
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Interessenausgleich
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsecht: Sozialplan
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Letzte Überarbeitung: 2. November 2020
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