|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/075 Recht auf Freistellung des Arbeitnehmers
|
 |

|
Voraussetzung für einen Anspruch auf vorläufige Beschäftigung
Arbeitsgericht Saarlouis, Urteil vom 03.06.2009, 1 Ga 3/09
|
20.04.2010. Kündigt ein Arbeitgeber einem Beschäftigten ordentlich, stellt er ihn häufig bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung frei.
Gerade bei langen Kündigungsfristen und Tätigkeiten, die vom "Kundenkontakt" oder einem ständig aktualisierten Wissen leben, haben Arbeitnehmer aber ein Interesse daran, weiterhin beschäftigt zu werden.
Während einem Weiterbeschäftigungsantrag des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzverfahren in aller Regel dann stattgegeben wird, wenn der Arbeitnehmer die erste Instanz gewinnt, ist die Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs davor sehr viel schwieriger. Dies zeigt auch die vorliegende Entscheidung. Arbeitsgericht Saarlouis, Urteil vom 03.06.2009, 1 Ga 3/09
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
|
Kündigt ein Arbeitgeber einem Beschäftigten fristlos, endet das Arbeitsverhältnis in dem Moment, in dem der Beschäftigte die Kündigung erhält.
Anders bei einer so genannten ordentlichen Kündigung: Hier muss der Arbeitgeber die Fristen des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder in einem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag davon abweichend vereinbarte Fristen beachten. Auch nachdem der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat, dauert sein Arbeitsverhältnis damit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an und diese kann ohne weiteres bei langjährig Beschäftigten ein halbes Jahr betragen. Der Arbeitnehmer muss dann in dieser Zeit wie sonst auch zur Arbeit erscheinen.
Häufig stellt der Arbeitgeber den gekündigten Arbeitnehmer jedoch gleichzeitig (widerruflich oder unwiderruflich) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei. Diese Freistellung bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheinen muss, aber dennoch weiterhin seine Vergütung erhält. Meistens sind Arbeitnehmer hiermit mehr als einverstanden, da nach Erhalt einer Kündigung ihre Motivation zur Arbeit gering ist.
Ist ein Arbeitnehmer jedoch mit seiner Freistellung nicht einverstanden, sei es, weil er befürchtet, dadurch später nicht mehr auf dem für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissenstand zu sein oder wichtige Kontakte zu verlieren, sei es, weil er auch nach Ausspruch einer Kündigung seine Tätigkeit schätzt, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einfach gegen seinen Willen freistellen darf, wenn nichts dergleichen arbeitsvertraglich geregelt ist.
Denn es ist seit langem in der Rechtsprechung anerkannt, dass Arbeitnehmer nicht nur ein Recht auf Zahlung der vereinbarten Vergütung haben, sondern auch ein Recht darauf, tatsächlich von dem Arbeitgeber beschäftigt zu werden.
Problematisch ist deshalb, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber dennoch einen Beschäftigten gegen seinen Willen freistellen darf. In der Regel wägen die Gerichte ab, wessen Interesse als höher zu bewerten ist: Dass des Arbeitgebers daran, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen oder dass des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung.
Um diese Frage des Beschäftigungsanspruchs eines freigestellten Arbeitnehmers geht es in der vorliegenden Eilentscheidung des Arbeitsgerichts Saarlouis (Urteil vom 03.06.2009, 1 Ga 3/09).
Beklagter Arbeitgeber war ein Elektrogroßhandel. Der klagende Arbeitnehmer war dort als "Manager für ganz Deutschland" zu einer Vergütung von 120.000 EUR brutto pro Jahr eingestellt. 30 Prozent seiner Vergütung waren allerdings von seinem Umsatz abhängig.
Aufgrund von Umsatzeinbußen von 30 Prozent entschied sich der Arbeitgeber, die Mitarbeiterzahl um zwei Drittel zu verringern und eine neue Vertriebsstruktur einzuführen. Er vereinbarte mit dem Betriebsrat einen Sozialplan und einen Interessenausgleich mit Namensliste, auf der sich auch der Manager wiederfand. Den Mitarbeitern wurde die Möglichkeit eingeräumt, statt das Arbeitsverhältnis zu beenden in eine Transfergesellschaft zu wechseln. Davon betroffen war auch der Manager, dem, weil er einen Wechsel in die Transfergesellschaft ablehnte, am 23.03.2009 zum 31.10.2009 ordentlich betriebsbedingt gekündigt wurde. Bis zum 31.10.2009 stellte ihn der Arbeitgeber einseitig unter Fortzahlung seiner Vergütung frei.
Der Manager erhob einerseits Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung. Zudem beantragte er im Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis, bis zum 31.10.2009 weiterhin wie zuvor als Manager beschäftigt zu werden.
Er führte an, dass er, würde sich die Kündigung als unwirksam herausstellen, nach dem 31.10.2009 nicht mehr erfolgreich weiterarbeiten könne, weil er durch die Zwangspause den Kontakt zu den Kunden verliere. Außerdem fürchtet er den Verlust des umsatzabhängigen Teils seiner Vergütung.
Der Arbeitgeber argumentierte, durch die schon durchgeführte Umstrukturierung habe er gar keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Manager mehr. Außerdem befürchtet er, da er auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verzichtet hatte, der Manager könnte die neue Vertriebsstruktur „ausforschen“, um sie dann für ein Konkurrenzunternehmen zu nutzen.
Das Arbeitsgericht Saarlouis gab dem Arbeitgeber recht. Der Arbeitgeber durfte den Manager freistellen, weil er ein berechtigtes und höher zu bewertendes Interesse daran hatte als der Manager an seiner Weiterbeschäftigung, meint das Arbeitsgericht.
Entscheidend findet das Arbeitsgericht hierbei, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für den Manager durch die Umstrukturierung weggefallen war. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, mit (dringlichen) Umstrukturierungen zu warten, bis bei allen Arbeitnehmern die Kündigungsfrist abgelaufen ist, meint das Arbeitsgericht. Ist der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers deswegen gar nicht mehr vorhanden, besteht ein berechtigtes Interesse an einer Freistellung.
Dagegen fand das Arbeitsgericht die Befürchtungen des Arbeitgebers, der Manager könnte sein Wissen für die Konkurrenz nutzen, wenig überzeugend. Hier hätte es konkreter Anhaltspunkte bedurft, dass der Manager beabsichtigte, zur Konkurrenz zu wechseln, so das Arbeitsgericht.
Die Argumente des Managers konnten das Arbeitsgericht nicht überzeugen. Finanzielle Nachteile hatte der Manager nämlich gar nicht zu befürchten, weil der Arbeitgeber zugesichert hatte, dem Manager auch die umsatzabhängige Vergütung während der Freistellung zu zahlen. Dass der Manager nach der Freistellung nach kurzer Einarbeitungszeit nicht wieder erfolgreich arbeiten könnte, weil er etwa ein halbes Jahr lang keinen Kontakt zu den Kunden hatte, fand das Gericht schlicht nicht nachvollziehbar, zumal der Manager, auch wenn die Kündigung sich als unwirksam herausstellen sollte, nach der Umstrukturierung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die selben Aufgabe wie zuvor hätte.
Schließlich verneint das Arbeitsgericht die nötige Eilbedürftigkeit. Der Manager begründete die Eilbedürftigkeit mit den Nachteilen, die er nach einer Freistellung hätte, wenn die Kündigung unwirksam wäre und er deshalb nach dem 31.10.2009 weiterbeschäftigt werde. Es ist aber kaum zu erwarten, dass sich die Kündigung als unwirksam herausstellt, weil bei einer Kündigung mit Namensliste die betriebliche Notwendigkeit hierzu vermutet wird (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz i.V.m. § 111 Betriebsverfassungsgesetz), so das Gericht. Außerdem, merkt das Gericht an, habe der Manager seine Weiterbeschäftigung selber wohl nicht als eilbedürftig angesehen, weil er im Kündigungsschutzverfahren dieses Anliegen nicht verfolgte, obwohl ein Kammertermin vor Ablauf der Kündigungsfrist zu erwarten war und erst einen Monat später das Eilverfahren anstrengte. Das Arbeitsgericht macht damit die Eilbedürftigkeit also auch von den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage abhängig.
Der vorliegende Fall darf nicht mit einem Allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch verwechselt werden, den ein Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist im Kündigungsschutzprozess geltend macht. Diesem Antrag wird in der Regel stattgegeben, wenn das Arbeitsgericht die streitige Kündigung für unwirksam hält, seine Entscheidung aber nicht endgültig ist, weil der Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht weitergeführt wird.
Bevor über die Wirksamkeit einer Kündigung entschieden wurde, ist die Situation für den Arbeitnehmer weitaus schwieriger. Ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung hat, ist nicht nur jeweils eine Einzelfallentscheidung, sondern wird von den einzelnen Gerichten bzw. Vorsitzenden auch noch unterschiedlich gesehen. Für Arbeitnehmer ist es deshalb schwierig, erfolgreich einen Beschäftigungsanspruch durchzusetzen.
Bejaht wurde ein derartiger Beschäftigungsanspruch etwa in dem Fall eines gekündigten Piloten, dessen Kündigung auf seiner Gewerkschaftszugehörigkeit beruhte und die deshalb offensichtlich unwirksam war und der auf die erforderliche Flugpraxis angewiesen war (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07.04.2010, 29 Ga 5197/10).
Nähere Informationen finden Sie hier:
Arbeitsgericht Saarlouis, Urteil vom 03.06.2009, 1 Ga 3/09
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Freistellungsklausel
Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigungsanspruch
Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 9. März 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
|
|
 |
|