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Handbuch Arbeitsrecht: Künstlersozialversicherung
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Informationen zum Thema Künstlersozialversicherung
von Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, für wen die Künstlersozialversicherung gilt, welche Stellen für sie zuständig sind und wie die Künstlersozialversicherung durchgeführt wird.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wie die Künstlersozialversicherung finanziert wird, welche Unternehmen zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet sind und wie die Abgabe berechnet wird.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Die Künstlersozialversicherung (KSV) ist ein Bestandteil der gesetzlichen Sozialversicherung. Ihre Grundlage ist das Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) vom 27.07.1981. Sie bezieht selbständig arbeitende Künstler und Publizisten in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein.
Gemäß § 1 KSVG sind Erwerbspersonen versicherungspflichtig, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind selbständige Künstler und Publizisten.
- Sie üben ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend aus.
- Sie erzielen im Kalenderjahr aus ihrer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit voraussichtlich ein Einkommen von mehr als 3.900,00 EUR.
- Sie beschäftigen im Zusammenhang mit ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Gemäß § 2 KSVG ist „Künstler“ im Sinne des Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Ein „Publizist“ ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Für die Feststellung der Versicherungspflicht, die Entgegennahme von Beitragsmeldungen und für die Beitragserhebung ist die Künstlersozialkasse zuständig. Sie ist keine eigens mit dem KSVG geschaffene Einrichtung, sondern eine Abteilung der Unfallkasse des Bundes, die gemäß § 37 Abs.1 KSVG das Gesetz „im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse“ durchführt. Sitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelmshaven.
Wer die gesetzlich definierten Voraussetzungen für die Versicherung in der Künstlersozialversicherung erfüllt, ist dazu verpflichtet, sich bei der Künstlersozialversicherung zu melden (§ 11 Abs.1 KSVG). Gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 KSVG beginnt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung mit dem Tage, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs.1 KSVG eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides, durch den die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststellt.
Anders als bei der für Arbeitnehmer geltenden Sozialversicherung ist bei der Künstlersozialversicherung stets eine entsprechende Meldung des Versicherungspflichtigen bzw. ein Bescheid der Künstlersozialkasse, d.h. eine offizielle Feststellung der Versicherungspflicht erforderlich. Das bloße Erfüllen der Versicherungsvoraussetzungen allein führt daher - anders als zum Beispiel bei der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer - noch nicht zum Bestehen des Versicherungsschutzes.
Da ein selbständiger Künstler oder Publizist keinen Arbeitgeber hat, der die Hälfte der Sozialbeiträge aufbringen könnte, wird die eine Hälfte des Beitragsaufkommens von den versicherten Selbständigen erhoben und der fehlende Arbeitgeberzuschuss durch eine sog. Künstlersozialabgabe (30 % der Mittel) sowie einen ergänzenden Zuschuss des Bundes (20% der Mittel) aufgebracht.
Für den in der KSK Versicherungspflichtigen läuft diese Regelung auf eine erhebliche bzw. hälftige Bezuschussung zu seinen Aufwendungen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung hinaus. Darüber hinaus spart er sich auch unter Umständen die unter Umständen (je nach Alter etc.) teure Versicherung bei einem privaten Krankenversicherer, da er über die Künstlersozialversicherung Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Da die Begriffe "Künstler" und "Publizist" Unschärfen aufweisen, besteht für viele Selbständige ein Anreiz, sich auch auf zweifelhafter Tatsachengrundlage als "Künstler" oder "Publizist" auszugeben, um auf diese Weise in die Künstlersozialversicherung einbezogen zu werden und dadurch von der Zuzahlung bei der Aufbringung der Sozialbeiträge zu profitieren.
Die Künstlersozialabgabe haben Unternehmen zu zahlen, die sich typischerweise die Dienste selbständiger Künstler oder Publizisten zunutze machen, also etwa Theater, Rundfunkanstalten, Zeitungsverlage, Filmproduktionsunternehmen usw. Eine genaue Auflistung der zahlungspflichtigen Unternehmen enthält § 24 KSVG.
Abgabepflichtig sind danach zunächst einmal die Inhaber folgender Unternehmen:
- Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste)
- Theater (ausgenommen Kinos), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen
- Rundfunk- und Fernsehanstalten
- Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung)
- Galerien, Kunsthandel
- Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
- Variete- und Zirkusunternehmen, Museen
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten
Darüber hinaus sind auch solche Unternehmer abgabepflichtig, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens (!) Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (§ 24 Abs.1 Satz 2 KSVG). Das heißt: Alle Unternehmen, die öfter einmal Grafiker oder Fotografen für ihre Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit beauftragen, können unter die Abgabepflicht nach § 24 KSVG fallen, d.h. auch dann, wenn sie als Unternehmen „an sich“ weder mit Kunst noch mit Publizistik etwas am Hut haben.
Schließlich bestimmt § 24 Abs.2 KSVG, dass auch solche Unternehmer abgabepflichtig sind, die „nicht nur gelegentlich“ Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Hierbei ist vor allem an besondere Verkaufsveranstaltungen gedacht wie etwa die Eröffnung eines Verbrauchermarktes oder dgl., wenn es dabei zu künstlerischen Darbietungen kommt. Werden pro Jahr nicht mehr als drei solcher Veranstaltungen durchgeführt, liegt keine Abgabepflicht vor.
Die Künstlersozialabgabe wird nach einem jährlich aktualisierten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage berechnet. Bemessungsgrundlage sind dabei die vom abgabepflichtigen Unternehmen im Jahr an Künstler und Publizisten gezahlten Honorare (ohne Umsatzsteuer), § 25 Abs.1 KSVG.
Der auf diese Bemessungsgrundlage bezogene Prozentsatz wird einmal pro Jahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung festgelegt, und zwar jeweils bis zum 30.09. für das folgende Kalenderjahr aufgrund von Schätzungen des Bedarfs, § 26 Abs.5 KSVG.
Im Jahre 2006 betrug der Künstlersozialabgabesatz 5,5 %, im Jahre 2007 5,1 % und im Jahr 2008 4,9 %.
Das KSVG wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.06.2007 (BGBl I S.1034) in verschiedenen Punkten geändert. Die Änderungen verfolgten insgesamt das Ziel, den staatlichen Zuschuss zu begrenzen, und zwar durch eine effektivere Kontrolle der zur Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmen sowie durch eine verstärkte Überprüfung der tatsächlichen Versicherungspflicht der bei der Künstlersozialkasse als „Künstler“ bzw. „Publizisten“ geführten Personen. Dazu wird die Überprüfung der Auftraggeber auf die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung übertragen (§ 35 Abs.1 Satz 1 KSVG n.F.).
Eine andere Neuerung richtet sich gegen die schwarzen Schafe bei den Versicherten. Nach § 10b KSVG n.F. soll der Bescheid über die Festsetzung des endgültigen Beitragszuschusses für die Vergangenheit auch zu Ungunsten des Zuschussberechtigten zurückgenommen werden, wenn die von ihm gemachten Angaben bei der Anmeldung in wesentlichen Hinsichten (objektiv) unrichtig sind, d.h. auf diesbezüglichen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Abgabe einer fehlerhaften Meldung kommt es künftig nicht mehr an.
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Letzte Überarbeitung: 24. Februar 2010
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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